VG München, Beschluss vom 09.08.2013 - M 17 S 13.2139
Fundstelle
openJur 2015, 7507
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Altkleidersammlung im Landkreis Starnberg.

Mit Schreiben vom ... August 2012 zeigte die Antragstellerin beim Landratsamt Starnberg eine gewerbliche Sammlung für Altkleider und –schuhe an, wobei angegeben wurde, dass 29 Altkleidercontainer aufgestellt seien und die Sammelmenge ca. 6 t im Monat betrage.

Nach entsprechender Anhörung untersagte das Landratsamt Starnberg der Antragstellerin mit Bescheid vom ... April 2013, gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und –schuhen aus privaten Haushaltungen im Landkreis Starnberg durchzuführen. Die Antragstellerin wurde verpflichtet, gewerbliche Sammlungen bis spätestens eine Woche nach Zustellung bzw. Rechtskraft dieses Bescheides einzustellen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet sowie für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht.

Mit Schreiben vom ... Mai 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom ... April 2013 und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig sei und die Antragstellerin in ihren Rechten verletze, so dass das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiege. Der Antragsgegner sei für die Untersagungsverfügung sachlich nicht zuständig. Die Aufgaben der Abfallentsorgung würden vom Beigeladenen wahrgenommen, dessen Mitglied unter anderem der Landkreis Starnberg sei. Der Antragsgegner sei insoweit sowohl als zuständige Behörde i.S.d. § 18 Abs. 5 KrWG als auch als Mitglied des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers tätig. Das Ziel eines behutsamen Austarierens der Handlungsfelder und Wirtschaftsinteressen von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und privaten Abfallentsorgern drohe verfehlt und eine interessengeleitete Rechtsanwendung befördert zu werden, wenn die Abfallwirtschaftsbehörde derjenigen Körperschaft, die zugleich öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, über die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu entscheiden hätte. Die vorliegende Entscheidung sei daher von Befangenheit geprägt. Durch die angestrebte Sammlung der Antragstellerin würden Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt. Der Antragsgegner habe die zu berücksichtigenden Interessen nicht hinreichend abgewogen und eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht belegt. Eine Gefährdung liege nicht vor, da insoweit das Verhältnis zwischen dem Gesamtabfallaufkommen und dem Abfallanteil der gewerblichen Sammlung zu berücksichtigen gewesen wäre. Es sei auch zu berücksichtigen, dass öffentliche Entsorgungsträger keine gewinnorientierten Unternehmen seien, sondern durch Gebühren finanziert würden, so dass durch konkrete Zahlen und Berechnungen das Vorliegen der wirtschaftlichen Beeinträchtigung darzulegen gewesen wäre. Eine Gefährdung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung sei ebenfalls nicht belegt, zumal das Gesetz diesbezüglich eine wesentliche Beeinträchtigung verlange. Die angestrebte Sammlung erfasse nur einen geringen Teil von etwa 10 % des gesamten Abfallaufkommens, so dass sich keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit ergäben. Die Planbarkeit werde durch die anteilige Abfallerfassung nicht beeinflusst; etwaige finanzielle Verluste würden über die Gebühren abgewälzt. Außerdem würden die Interessen des Beigeladenen im Rahmen des § 17 Abs. 3 KrWG nicht geschützt, da insoweit keine Beauftragung Dritter gemäß § 22 KrWG, sondern eine Form der interkommunalen Zusammenarbeit vorliege. Eine Drittbeauftragung sei auch nicht zulässig, weil die Zuverlässigkeit des Beigeladenen nicht überprüft worden sei. Die Untersagung sei auch unverhältnismäßig, weil sie nicht das mildeste Mittel darstelle, und die Antragstellerin genieße Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG, da sie seit Jahren gewerbliche Sammlungen im Landkreis durchführe. Sie habe einen erheblichen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb und ihre ortsbezogene Berufsausübung zu befürchten, wenn sie die Sammlung einstweilen einstellen müsse.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Interessenkonflikt in Form von Befangenheit liege nicht vor, da eine organisatorische und personelle Trennung zwischen den Aufgaben des staatlichen Abfallrechts und den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorliege. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werde wesentlich beeinträchtigt, da insoweit die gesetzliche Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG greife, die von der Antragstellerin nicht habe widerlegt werden können. Der Beigeladene führe bereits eine hochwertige Erfassung und Verwertung für die von der Sammlung der Antragstellerin betroffenen Altkleider durch. Im Jahr 2011 habe der Beigeladene 287,1 t Alttextilien an 72 Standorten mit 124 Containern gesammelt. Die Antragstellerin habe 29 Sammelbehälter angezeigt und erwarte einen jährlichen Umfang der Sammlung von maximal 72 t, was einem Entzug von bis zu 25 % entspräche. Daraus ergäben sich wesentliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit und die Planbarkeit. Zudem wäre bei Zulassung der gewerblichen Sammlung eine diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert. Nur wenn die Größenordnung der zu verwertenden Abfallmenge bekannt sei, könne ein Bieter entsprechende Angebote von Verwertungsfirmen einholen und eine Preiskalkulation durchführen. Die Sammlung der Antragstellerin sei auch nicht wesentlich leistungsfähiger als die vom Beigeladenen angebotene Leistung. Eine Drittbeauftragung liege nicht vor, vielmehr seien Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz gemäß Verordnung vom 6. Dezember 1993 auf den Verband übertragen worden. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, da das Entgegenstehen der überwiegenden öffentlichen Interessen nicht durch eine Bedingung, Befristung oder Auflagen ausgeräumt werden könne.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Das Landratsamt sei für die Verfügung zuständig gewesen, da es als Staatsbehörde gehandelt habe. Die Antragstellerin habe den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung nicht erbracht. Da die gewerbliche Sammlung eine Ausnahme zu dem Grundsatz der Überlassungspflicht darstelle, sei die Antragstellerin insoweit darlegungspflichtig. Die Angaben zur Sammlung und Verwertung der Abfälle seien bis heute nicht vollständig. Zudem stünden der Sammlung der Antragstellerin überwiegende öffentliche Interessen entgegen. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, wie hoch die von einem gewerblichen Sammler im Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen erfasste Sammelmenge im Verhältnis zum Gesamtaufkommen sei. Bestehe eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit, liege vielmehr eine unwiderlegbare Vermutung vor, dass eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben sei. Hätte der Gesetzgeber nur eine widerlegliche Vermutung aufstellen wollen, hätte er Wendungen wie „in der Regel“, „wird vermutet“ oder „kann vermutet werden“ verwendet. Die Unwiderlegbarkeit ergebe sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung. Auf diese Weise solle insbesondere ein „Rosinenpicken“ vermieden werden. Im Übrigen wäre allein durch drei gewerbliche Sammler im Landkreis eine „Abschöpfung“ von fast 50 % der Abfallmenge zu erwarten, so dass auch insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung bejaht werden müsse. Der Beigeladene halte ein hochwertiges Getrennterfassungssystem im Entsorgungsgebiet vor. Die gewerbliche Sammlung würde auch die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe unterlaufen. Ein Ausschreibungsverfahren über ca. 355 t entsprechend der Abfallmenge im Jahr 2012 laufe zurzeit. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Sammlung der Antragstellerin wesentlich leistungsfähiger sei als diejenige des Beigeladenen. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie trotz wiederholter Aufforderung nicht habe konkretisieren können, wann sie vor Inkrafttreten des KrWG im Entsorgungsgebiet des Beigeladenen gesammelt habe. Mit Schreiben vom ... März 2013 sei lediglich ein Container-Stellplatz in ... benannt worden. Selbst wenn dort tatsächlich ein Container aufgestellt gewesen sei, rechtfertige dies keinen Vertrauensschutz für 28 weitere Container.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom ... April 2013 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides des Landratsamts Starnberg vom 29. April 2013 entspricht den formellen Anforderungen aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Die Begründung des Sofortvollzugs erfordert besondere, auf den Einzelfall bezogene, konkrete Gründe, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist nicht ausreichend. Allerdings dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 80 Rn. 43). Die Begründung soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen („Warnfunktion“), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B.v. 24.3.1999 – 10 CS 99.27BayVBl. 1999, 465; VG Würzburg B.v. 22.5.2013 – W 4 S 13.327 – juris Rn. 24).

Vorliegend hat das Landratsamt dargelegt, dass ein erhebliches und überwiegendes Interesse daran besteht, die Ausübung der gewerblichen Sammlung umgehend zu unterbinden, nachdem dieser überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Sofortvollzug sei zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung erforderlich, Eine geordnete und funktionierende Abfallwirtschaft sei ein öffentliches Gut von hoher Bedeutung, so dass es nicht vertretbar wäre, die gewerbliche Sammlung so lange ausüben zu lassen, bis ein eventuelles Rechtsbehelfsverfahren abgeschlossen sei. Diese Begründung genügt den oben genannten Anforderungen. Ob diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen vermag, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses.

2. Nach dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Sie entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausnahmsweise dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Auszugehen ist davon, dass die grundsätzlich durch Widerspruch und Klage herbeigeführte aufschiebende Wirkung ein Wesensmerkmal gewährleisteten Verwaltungsrechtsschutzes ist. Ohne aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage würde der Verwaltungsrechtsschutz häufig hinfällig werden, weil bei einer sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes in vielen Fällen von der Verwaltung vollendete Tatsachen geschaffen würden, die auch dann nicht oder jedenfalls nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnten, wenn der Betroffene mit seinem Rechtsmittel letzten Endes Erfolg hat. Die in der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe liegende Sicherung vorläufigen Rechtsschutzes gehört daher zu den wesentlichen Elementen des Rechtsschutzes überhaupt. Im Hinblick auf diese Gewährleistung ist für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes ein besonderes öffentlichen Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2013 – 20 AS 13.700 – juris Rn. 20 m.w.N.).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, sofern das Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des belastenden Verwaltungsakts bis zur Klärung seiner Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung übersteigt. Das Gericht hat hierbei nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der danach erforderlichen Abwägung der Interessen sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, soweit sie bei summarischer Prüfung bereits im Zeitpunkt der Entscheidung beurteilt werden können. Summarische Prüfung im Rahmen eines Eilverfahrens bedeutet insbesondere, dass eine umfassende Beweisaufnahme nicht durchgeführt wird, sondern dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss. Ergibt die Überprüfung der Erfolgsaussichten, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer reinen Interessenabwägung.

Nach summarischer Prüfung hat die Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2013 voraussichtlich keinen Erfolg:

2.1 Formell ist der Bescheid des Landratsamtes vom ... April 2013 nicht zu beanstanden. Insbesondere war das Landratsamt als Kreisverwaltungsbehörde für Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 KrWG, Art. 29 Abs. 2 BayAbfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Abfallzuständigkeitsverordnung (AbfZustV) i.d.F. d. Bek. v. 7.11.2005 (GVBl S. 565; BayRS 2129-2-1-1-UG), geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 156), und damit für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zuständig. Wenn die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass der Antragsgegner „in eigener Sache“ gehandelt habe und „befangen“ sei, verkennt sie Art. 37 Abs. 1 Landkreisordnung (LKrO), wonach das Landratsamt Kreisbehörde und, soweit es rein staatliche Aufgaben wahrnimmt, Staatsbehörde ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2013 – 20 ZB 13.805 – juris Rn. 5). § 4 Abs. 1 Nr. 2 AbfZustV ermächtigt die Kreisverwaltungsbehörde als Staatsbehörde und nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Das Landratsamt als eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen. Sie ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht sowie gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39/07NvWZ 2010, 44 f.; VG Würzburg, B.v. 6.6.2013 – W 4 S 13.441 – juris Rn. 29, B.v. 22.5.2013 – W 4 S 13.327 – juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 33). Die Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wurde hier zudem mit Verordnung vom 6. Dezember 1993 gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG dem Beigeladenen als Zweckverband für Abfallwirtschaft übertragen. Damit besteht eine ausreichende organisatorische Trennung zum Landratsamt bzw. zum Landkreis Starnberg (vgl. a. VG Düsseldorf, B.v. 26.4.2013 – 17 L 580/13 – juris Rn. 13).

2.2 Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bescheid auch materiell rechtmäßig ist, da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 17 KrWG für eine Untersagung wohl erfüllt sind.

Gemäß § 18 Abs. 5 KrWG kann die zuständige Behörde angezeigte gewerbliche Sammlungen von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Der hier maßgebliche § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besagt, dass eine Überlassungspflicht für Abfälle nicht besteht, wenn diese durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Wann öffentliche Interessen entgegenstehen, ist wiederum in § 17 Abs. 3 KrWG geregelt.

a) Es spricht hier sehr viel dafür, dass die gewerbliche Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG bereits deswegen untersagt werden konnte, weil Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestehen. Denn davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der gewerbliche Sammler Angaben verweigert oder mit der Sammlung ohne vollständige Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beginnt (BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 20 CS 13.377 – juris Rn. 10; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 – 5 V 2112/12 – juris Rn. 22ff.; VG Neustadt, B.v. 6.5.2013 – 4 L 318/13.NW – juris Rn. 8ff.). Hier hat sich die Klägerin geweigert, die bisherigen Standorte für ihre angeblich bereits bestehende Sammlung im Landkreis zu benennen. Nach nochmaliger Nachfrage des Landratsamts hat die Antragstellerin lediglich für einen von angeblich 29 Standorten die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers vorgelegt. Der Beklagte konnte diese Angaben wohl auch verlangen, da zum einen nur bei einer bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KrwG bereits bestehenden Sammlung der Vertrauensschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG zu prüfen ist. Zum anderen sind auch für die Frage des Umfangs und der Servicegerechtigkeit der gewerblichen Sammlung (§ 17 Abs. 3 Satz 5 KrWG) die Standorte der einzelnen Container bzw. deren Verteilung von Bedeutung. Schließlich ist auch die abfallrechtliche Überwachung ohne diese Angaben nicht möglich (vgl. von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand Mai 2013, § 18 Rn. 31; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 – 5 V 2112/12 – juris Rn. 22ff.). Hinzu kommt, dass die Antragstellerin im Rahmen der Anzeige nach § 18 KrWG wohl auch die mit Schreiben vom ... September 2012 geforderten näheren Angaben, insbesondere zu den Verwertungswegen, bis heute nicht vorgelegt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 20 CS 13.377 – juris Rn. 10; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 31; VG Bremen, B.v. 25.6.2013 – 5 V 2112/12 – juris Rn. 22ff.).

Gegen die Zuverlässigkeit spricht bei summarischer Prüfung auch, dass es in der Vergangenheit bereits wiederholt Schwierigkeiten mit Containern der ... gab, zu der die Klägerin anscheinend gehört, da diese ohne (private bzw. öffentlich-rechtliche) Erlaubnis aufgestellt worden waren (vgl. a. VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 31).

b) Selbst wenn aber die Zuverlässigkeit der Antragstellerin zu bejahen wäre, könnte die Untersagung voraussichtlich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt werden:

So ist die Untersagung der Sammlung wohl bereits deswegen zulässig, weil die von der Antragstellerin gesammelten Abfälle keiner ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller detailliert, transparent und nachvollziehbar nachzuweisen (BayVGH, B.v. 24.7.2012 – 20 CS 12.841 – juris Rn. 28; VG Ansbach, U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 33ff.; U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 27ff.). Hier hat die Antragstellerin aber lediglich Vereinbarungen mit ... und ... vorgelegt, aus denen sich allenfalls ergibt, dass diese Unternehmen die Abfälle entgegennehmen, aber nicht, dass sie dort ordnungsgemäß verwertet werden und dass den Unternehmen eine Erlaubnis zum Sammeln, Befördern und Recyceln erteilt worden ist (vgl. VG Würzburg, B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 36).

c) Unabhängig davon stehen der gewerblichen Sammlung der Antragstellerin bei summarischer Prüfung auch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entgegen:

Gemäß § 17 Abs. 3 KrWG ist dies der Fall, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist wiederum anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 KrWG bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird.

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,

2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder

3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung.

Vorliegend ist wohl eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben, weil der Beigeladene eine im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt und die Sammlung der Antragstellerin nicht wesentlich leistungsfähiger ist:

Der Beigeladene bzw. der von ihm beauftragte Dritte hält im Landkreis 124 Container an 72 Standorten vor. Damit ist von einer haushaltsnahen Erfassung und Verwertung der Alttextilien auszugehen (vgl. VG Köln, B.v. 25.1.2013 – 13 L 1796/12 – juris Rn. 9). Selbst wenn es sich aber um keine haushaltsnahe Sammlung handeln sollte – was gegebenenfalls im Hauptsachverfahren zu klären wäre –, wäre hier zumindest eine hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung zu bejahen. Dies wurde von der Antragstellerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt.

In derartigen Fällen besteht aber eine Vermutung für eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung und damit der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 KrWG).

Nach derzeitiger Auffassung des Gerichts handelt es sich insoweit – entgegen den Ausführungen des Beigeladenen – nur um eine widerlegliche Vermutung. Gegen eine Widerlegbarkeit spricht zwar die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs 17/7505, S. 44), wonach Satz 3 des § 17 Abs. 3 KrWG die Schwelle konkretisiere, ab der eine wesentliche Beeinträchtigung angenommen werden könne und den Betroffenen und Behörden eine klare Leitlinie vorgebe, insbesondere um die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführte hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung vor dem sogenannten „Rosinenpicken“ zu schützen. Andererseits ist aber § 17 Abs. 3 KrWG aus Gründen der Europarechtskonformität restriktiv auszulegen, so dass geringfügige Auswirkungen nicht ausreichen, zumal das Gesetz selbst von einer wesentlichen Beeinträchtigung spricht. Zumindest wenn es nur um 10 bis 15 % einer getrennt erfassten Abfallfraktion geht, kann daher in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung führt (VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 – juris Rn. 82, 85; U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 26; VG Stuttgart, B.v. 30.4.2013 – 2 K 595/13 – juris Rn. 26, 32, 37; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.1130 – juris Rn. 39ff.).

Hier wurde die gesetzliche Vermutung allerdings nicht widerlegt. Insbesondere werden aufgrund der beabsichtigten gewerblichen Sammlungen voraussichtlich nicht nur geringe Abfallmengen entzogen (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.7.2013 – AN 11 K 13.00617 – juris Rn. 27; OVG Hamburg, B.v. 20.3.2013 – 5 Bs 208/12; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.1130 – juris Rn. 42).

Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG kommt es dabei nicht darauf an, welche Auswirkungen allein die Sammlung der Antragstellerin auf den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. den von diesem beauftragten Dritten hat, sondern es ist auf das Zusammenwirken mit anderen (gewerblichen) Sammlungen abzustellen, das heißt, es kommt auf die Gesamtbelastung für den betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an (vgl. a. BT-Drs. 17/7505, S. 43). Ebenso ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin wohl nicht auf das Verhältnis der Sammlung von Alttextilien durch die Antragstellerin (und weiterer gewerblicher Sammler) zum Gesamtabfall im Landkreis abzustellen, sondern allein auf die Abfallfraktion der Alttextilien (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 – juris Rn. 85; VG Köln, B.v. 25.1.2013 – 13 L 1796/12 – juris Rn. 9; VG Würzburg, B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.1130 – juris Rn. 42)

Die Antragstellerin ging bei ihrer Anzeige im Jahr 2012 von zu sammelnden Alttextilien in einem Umfang von 6 t im Monat, also 72 t im Jahr, aus. Bezogen auf die Gesamtmenge an Alttextilien in diesem Jahr von 355 t handelt es sich somit um einen (potentiellen) Entzug von ca. 20 %, so dass allein durch die angezeigte Sammlung der Antragstellerin bereits die Schwelle zu einer wesentlichen Beeinträchtigung überschritten ist. Erst recht gilt dies, wenn die weiteren gewerblichen Sammler im Landkreis (das Gericht hat bislang von drei weiteren Unternehmen Kenntnis) berücksichtigt werden.

Die Sammlung der Antragstellerin ist nach derzeitiger Aktenlage auch nicht wesentlich leistungsfähiger als die vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 KrWG).

Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beigeladenen kann auf die ausführlichen Angaben im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin im Hinblick auf Qualität, Effizienz, Umfang, Dauer und Servicegerechtigkeit leistungsfähiger sein sollte, bestehen nicht. Ganz im Gegenteil ist im Hinblick auf die angegebenen 29 Container der Antragstellerin gegenüber 124 Containern des Beigeladenen sowohl von einem geringeren Umfang als auch von einer geringeren Servicegerechtigkeit und damit auch von einer geringeren Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Beweislast trägt insoweit die Antragstellerin (VG Ansbach, U.v. 23.1.2013 – AN 11 K 12.01588 juris – Rn. 101).

d) Eine Untersagung ist gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG zwar nur möglich, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Diese Regelung stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar; die Untersagung ist insoweit als ultima ratio anzusehen (VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 35; B.v. 15.4.2013 – W 4 S 13.145 – juris Rn. 42f.). Ein milderes Mittel, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, wie etwa Auflagen oder Bedingungen, ist vorliegend aber nicht ersichtlich, zumal – wie bereits ausgeführt – sowohl Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bestehen als auch die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung wohl nicht nachgewiesen wurde (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 35ff.).

e) Die Antragstellerin kann sich voraussichtlich auch nicht auf Bestands- und Vertrauensschutzgesichtspunkte nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Das Gericht folgt dabei den überzeugenden Argumenten des VG Würzburg (B.v. 28.1.2013 – W 4 S 12.1130 – juris Rn.52) und des VG Düsseldorf (B.v. 26.4.2013 – 17 L 580/13 Rn. 28ff.), wonach diese Vorschrift auch auf Untersagungen anwendbar ist.

Nach § 18 Abs. 7 KrWG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat.

Hier hat die Antragstellerin aber nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass sie, wie behauptet, im Landkreis tatsächlich bereits eine gewerbliche Sammlung mit 29 Containern betrieben hat. Lediglich für einen Standort wurde die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers vom ... März 2011 vorgelegt, aus der aber nicht ersichtlich ist, ob auch tatsächlich (und ab wann) ein Container dort aufgestellt war. Hinzu kommt, dass wohl auch für die Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der Abfälle erfolgte, da ein entsprechender Nachweis auch für die Zeit vor dem 1. Juni 2012 nicht erbracht wurde (vgl. von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, Stand Mai 2013, § 18 Rn. 94). Eine bestehende (legale) Sammlung vor Inkrafttreten des KrWG kann daher nicht bejaht werden (vgl. VG Bremen, B.v. 25.6.2013 – 5 V 2112/12 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 14.5.2013 – W 4 K 12.1139 – juris Rn. 35ff.; BayVGH, B.v. 24.7.2012 – 20 CS 12.841 – juris Rn.29).

Nach alledem ist bei summarischer Prüfung von der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... April 2013 auszugehen, so dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzulehnen war.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert bemisst sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, Ziffern 1.5 und 2.4.2 des Streitwertkatalogs (2004).