Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.03.2015 - 11 ZB 14.2366
Fundstelle
openJur 2015, 7435
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zum Schutz des Klägers vor Verkehrslärm zu erlassen.

Der Kläger ist Miteigentümer eines von ihm und seiner Familie bewohnten Hauses in der W...straße ..., einer Ortsstraße im Augsburger Stadtteil Hochzoll-Süd, die im Bereich einer Tempo 30-Zone liegt. Seit dem Jahr 2012 wandte er sich in mehreren Schreiben an die Beklagte mit der Bitte um Prüfung weiterer Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung. Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 13. Juni 2013 hob die Beklagte Haltverbote in der W...straße (Einmündungsbereiche M... Straße und P...straße) auf und teilte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 10. Juli 2013 mit, weitere Maßnahmen seien vorläufig nicht vorgesehen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erheben lassen mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10. Juli 2013 zu verpflichten, seinen Antrag zur Reduzierung der Verkehrsbelastung seines Grundstücks durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Die W...straße werde seit dem Rückbau der F... Straße und der Fertigstellung der Straßenbahnlinie 6 entgegen ihrer vorgesehenen Funktion als Ortserschließungsstraße vom überörtlichen Durchgangsverkehr zur Umgehung des Kreuzungsbereichs M... Straße/F... Straße als Schleichweg benutzt und täglich von nahezu 2.000 Fahrzeugen befahren. Am Grundstück des Klägers würden die zulässigen Immissionsrichtwerte deutlich überschritten. Die Wohnruhe wie auch die Verkehrssicherheit seien massiv beeinträchtigt. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt und bisher nur unzureichende Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung getroffen. In Betracht kämen etwa zusätzliche Verkehrsinseln und Schwellen, ein Verbot des Schwerlastverkehrs, ein Linksabbiegeverbot von der M... Straße, die Ausweisung einer Spielstraße oder eine stadtauswärts gerichtete Einbahnstraße.

Mit Urteil vom 30. September 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für verkehrsrechtliche Anordnungen seien nicht erfüllt. Es liege keine qualifizierte Gefahrenlage vor, die das allgemeine Risiko erheblich übersteige. Das Verkehrsaufkommen sei für eine Wohnstraße noch normal und nicht unüblich; die Unfallzahlen seien unauffällig. Auch die Lärmbelastung sei nicht unzumutbar und habe zwischen den Jahren 2008 und 2013 nicht wesentlich zugenommen. Die W...straße sei bereits vor dem Rückbau der F... Straße und der Fertigstellung der Straßenbahnlinie 6 durch Schleichverkehr vorbelastet gewesen. Unabhängig davon seien auch die im Verfahren zulässigerweise ergänzten Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe bereits eine Reihe von Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung getroffen und weitere Maßnahmen aufgrund entgegenstehender Verkehrsbedürfnisse und Interessen von Anliegern anderer Straßen in vertretbarer Weise abgelehnt.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Da die Lärmbelastung nachts bei 50 dB(A) liege und hierdurch die Zumutbarkeitsschwelle überschritten sei, habe das Verwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ermessensausübung zu Unrecht verneint. Außerdem sei die W...straße keine Sammelstraße und für die Aufnahme des Schleichverkehrs, der dem Widmungszweck widerspreche, nicht geeignet. Ein Verkehrsaufkommen von ca. 1.795 Fahrzeugen am Tag in einem Wohngebiet sei unzumutbar. Die Beklagte habe auch ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Sie habe den Anliegerschutz, insbesondere die Wohnruhe, nicht mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung einfließen lassen und sich nicht hinreichend mit möglichen weiteren verkehrsbeschränkenden Maßnahmen befasst. Entgegen der Annahme der Beklagten sei auch keine Verlagerung des Schleichverkehrs in andere Wohngebiete zu befürchten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel kommt es grundsätzlich auf den Sachausspruch der Urteilsformel und nicht auf die Entscheidungsgründe an. Hat das Ausgangsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auf mehrere Erwägungen gestützt, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nur vor, wenn die fristgemäß dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Entscheidungsergebnis durchschlagen (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03NVwZ-RR 2004, 542/543; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 12).

Es kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 2014 (BGBl I S. 1635), für Beschränkungen des fließenden Verkehrs zum Schutz der Wohnbevölkerung der W...straße vor Lärm im Wege einer Ermessensentscheidung zu Recht verneint hat. Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung zusätzlich tragend auf die nicht zu beanstandende Ermessensausübung der Beklagten gestützt hat und die insoweit in der Antragsbegründung des Klägers erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen, liegen jedenfalls hinsichtlich des allein maßgeblichen Ergebnisses der Ausgangsentscheidung keine ernstlichen Zweifel vor, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden.

a) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO). Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dahin modifiziert, dass Voraussetzung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine besondere örtliche Gefahrenlage ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteigt. Hierzu müssen Lärm oder Abgase Beeinträchtigungen mit sich bringen, die jenseits dessen liegen, was unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich hingenommen werden muss und damit zugemutet werden kann. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über lärmreduzierende Maßnahmen besteht, ist zwar nicht unmittelbar durch auf Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt. Als Orientierungspunkte können jedoch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl I 1990 S. 1036), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl I S. 2269), herangezogen werden. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ist ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht und die Behörde nicht zur Ermessensausübung verpflichtet ist. Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat (BayVGH, U.v. 11.5.1999 – 11 B 97.695 – juris Rn. 33, U.v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 25 ff., B.v. 27.2.2015 – 11 ZB 14.309 – juris Rn. 18, B.v. 10.3.2015 – 11 ZB 14.1910 und 11 ZB 14.1991 – juris Rn. 8; vgl. auch HessVGH, U.v. 19.2.2014 – 2 A 1465.13 – juris Rn. 18).

Im Fall des klägerischen Anwesens sind die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung zumindest nachts geringfügig überschritten. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV legt den Immissionsgrenzwert zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten auf 59 dB(A) am Tag und 49 dB(A) in der Nacht fest. Nach der Berechnung der Beklagten vom 20. November 2013 (Behördenakte Bl. 130 ff.) liegt die Lärmbelastung beim klägerischen Anwesen tagsüber bei 59 dB(A) und nachts bei 50 dB(A). Während damit der Grenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV am Tag zwar erreicht, aber nicht überschritten wird, liegt in der Nacht eine Überschreitung um 1 dB(A) vor.

Das Verwaltungsgericht hat eine unzumutbare Lärmbelästigung als Tatbestandsvoraussetzung für eine Ermessensausübung der Beklagten zum Schutz des Klägers vor Verkehrslärm gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO gleichwohl verneint, weil die W...straße aufgrund ihrer Lage seit jeher auch eine Verteilungs- und Verbindungsfunktion als „Wohnsammelstraße“ für die angrenzenden Straßen erfülle und daher als Schleichweg für den Durchgangsverkehr originär vorbelastet sei. Ob sich daraus – wie das Verwaltungsgericht meint – eine Verschiebung der Zumutbarkeit des hinzunehmenden Verkehrslärms für die Anwohner ergibt, kann dahinstehen. Grundsätzlich kann auch bei einer geringfügigen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung der Ermessensspielraum der Straßenverkehrsbehörde für eine Prüfung von Lärmschutzmaßnahmen eröffnet sein. Dies gilt etwa dann, wenn – wie hier – eine Ortserschließungsstraße entgegen ihrer eigentlichen Funktion zunehmend vom überörtlichen Verkehr als Schleichweg in Anspruch genommen wird und damit Lärmbelästigungen vorliegen, die von den Anliegern reiner Wohnstraßen üblicherweise nicht hingenommen werden müssen (BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76.84BVerwGE 74, 234/239; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 692; Rebler in Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Auflage 2014, § 45 StVO Rn. 36). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die W...straße jedenfalls nicht als Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB anzusehen ist, die zur Erschließung der Baugebiete notwendig, aber selbst nicht zum Anbau bestimmt ist. Die Verneinung einer Verpflichtung der Beklagten zur Ermessensausübung wegen der Vorbelastung der W...straße als „Wohnstraße mit teilweiser Funktion einer Sammelstraße“ erscheint daher fragwürdig. Auch die Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO offenbar als erfüllt angesehen und deshalb eine Ermessensentscheidung getroffen.

b) Im Ergebnis bestehen aber deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil das Verwaltungsgericht zutreffend und selbständig tragend davon ausgegangen ist, dass die Beklagte weitere lärmreduzierende Maßnahmen ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, über sein Begehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Prüfung der Ermessensausübung im gerichtlichen Verfahren ist insoweit darauf beschränkt, ob die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Da die Beklagte bei ihrer Entscheidung über das klägerische Begehren, wie sich aus dem letzten Absatz ihres Schreibens vom 10. Juli 2013 ergibt und wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, erkennbar Ermessen ausgeübt hat, konnte sie ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in zulässiger Weise ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).

aa) Bei der Prüfung verkehrsrechtlicher Maßnahmen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Verkehrslärm darf die Behörde in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und sonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die einer Ablehnung durch verkehrsberuhigende oder verkehrslenkende Maßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde unterbleibt. Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (BVerwG, U.v. 4.6.1986 – 7 C 76.84BVerwGE 74, 234/240; B.v. 18.10.1999 – 3 B 105.99NZV 2000, 386; BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 11 B 10.1657 – juris Rn. 25).

bb) Gemessen daran verletzt die Ermessensausübung der Beklagten den Kläger nicht in seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Beklagte hat es insbesondere nicht unterlassen, die Interessen des Klägers und der übrigen Anlieger mit den gegenläufigen Verkehrsinteressen abzuwägen. Sie hat berücksichtigt, dass die Wohnruhe grundsätzlich ein besonderes schutzwürdiges Anliegen ist (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2012 a.a.O. Rn. 34), und das Bedürfnis des Klägers nach Wohnruhe mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Ermessensüberlegungen einbezogen und mit den übrigen privaten oder öffentlichen Interessen auf der Basis einer zutreffenden rechtlichen und tatsächlichen Ermittlung abgewogen. Auch das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Begründung des Zulassungsantrags lässt keinen Abwägungsmangel erkennen.

Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV werden trotz der auch von der Beklagten eingeräumten zusätzlichen Verkehrsbelastung der W...straße als Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes – BayStrWG) durch Schleichverkehr am klägerischen Anwesen tagsüber noch eingehalten und nachts nur geringfügig um 1 dB(A) überschritten. Die Beklagte hat in der Vergangenheit bereits eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor Verkehrslärm getroffen. So liegt die W...straße seit den Neunziger Jahren in einer Tempo 30-Zone, in der die Vorfahrtregelung ‚rechts vor links‘ gilt. Außerdem tragen die Fahrbahnbreite, die versetzten Parkstände und das durch verkehrsrechtliche Anordnung vom 13. Juni 2013 aufgehobene Haltverbot dazu bei, dass die W...straße als Ausweichstrecke für den Durchgangsverkehr, insbesondere für größere Fahrzeuge, wenig attraktiv ist. Allein die von der Beklagten festgestellte tägliche Verkehrsbelastung mit ca. 1.795 Fahrzeugen täglich und die sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten weitgehend übereinstimmend festgestellte Spitzenbelastung mit ca. 250 Fahrzeugen in der Stunde während des Berufsverkehrs führen noch nicht dazu, dass die Beklagte über die angeordneten verkehrsrechtlichen Regelungen hinaus zu weiteren lärmreduzierenden Maßnahmen verpflichtet wäre.

Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 10. Dezember 2013 und vom 29. September 2014 im Ausgangsverfahren sowie (insoweit ohne neues Vorbringen) in ihrer Antragserwiderung vom 30. Januar 2015 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie die vom Kläger vorgeschlagenen weiteren Maßnahmen nicht ergreift. Diese vom Verwaltungsgericht eingehend überprüften und zu Recht nicht als ermessensfehlerhaft angesehenen Erwägungen der Beklagten hat der Kläger auch in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht zu erschüttern vermocht. Die Beklagte hat ausgeführt, eine Befragung der Anlieger habe ergeben, dass die Mehrheit ein Linksabbiegeverbot von der M... Straße aus in die W...straße ablehne, da die Anlieger von einem solchen Verbot nicht ausgenommen werden könnten. Außerdem verlagere ein solches Linksabbiegeverbot den Verkehr und den dadurch verursachten Lärm in andere Straßen (T...straße, P...straße, G..., M... und O... Straße) und laufe den Mobilitätsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer zuwider. Auch das Naherholungsgebiet Kuhsee wäre für die Bevölkerung schlechter erreichbar. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein LKW-Durchfahrtsverbot seien nicht erfüllt, weshalb das 1989 angeordnete Verbot 1998 habe aufgehoben werden müssen. Eine spürbare Lärmminderung von 3 dB(A) sei erst ab einem Schwerverkehrsanteil von etwa 10 v.H. erreichbar, der in der W...straße mit einem LKW-Anteil von 5,7 v.H. am Tag und 1,7 v.H. in der Nacht nicht vorliege. Es sei auch davon auszugehen, dass es sich beim nächtlichen Verkehr in der W...straße um Ziel- und Quellverkehr handele, da der Durchgangsverkehr keine Veranlassung habe, die in dieser Zeit wenig frequentierte Kreuzung M... Straße/F... Straße zu umfahren. Daher sei auch von einer nächtlichen Beschränkung des überörtlichen Schwerlastverkehrs keine nennenswerte Reduzierung des Verkehrslärms zu erwarten. Die Voraussetzungen für die Umgestaltung der W...straße in eine Sackgasse, die Anordnung einer Spielstraße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs seien ebenfalls nicht gegeben.

2. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

4. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).