VG München, Urteil vom 03.12.2014 - M 6b K 14.657
Fundstelle
openJur 2015, 7397
  • Rkr:

Kläger war bis zum ... Dezember 2012 nur mit einem Hörfunkgerät Rundfunkteilnehmer nach dem Rundfunkgebührenrecht;Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Verfassungsmäßigkeit des RBStV; Fälligkeit des Rundfunkbeitrags; Säumniszuschlag

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wird vom Beklagten seit April 19... als privater Rundfunkteilnehmer unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunkgerät geführt. Das Teilnehmerkonto zu Rundfunkgebühren wurde durch Zahlung des Klägers vom ... November 2012 bis inklusive Dezember 2012 ausgeglichen. Die Zahlungen erfolgten bis dahin jeweils in Höhe von a... EUR für einen Dreimonatszeitraum.

Nachfolgend zahlte der Kläger am ... April 2013 und am ... Juni 2013 jeweils a... EUR. Eine weitere Zahlung erfolgte am ... Juli 2013 in Höhe von b... EUR. Danach zahlte der Kläger noch am ... August 2013, am ... November 2013 und am ... Februar 2014 jeweils a... EUR.

Der Kläger erklärte gegenüber dem Beklagten mit Schreiben vom ... Februar 2013, dass er nach wie vor ausschließlich Radioteilnehmer sei.

Der Beklagte setzte mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2013 für den Zeitraum vom ... Januar 2013 bis ... März 2013 einen rückständigen Betrag von b... EUR, bestehend aus c... EUR Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung und 8,00 EUR Kosten (Säumniszuschlag) fest. Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass Zahlungseingänge vom ... April 2013 und vom ... Juni 2013 jeweils in Höhe von a... EUR verrechnet worden sind.

Die Bevollmächtigten des Klägers legten mit Schreiben vom ... Juli 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Juli 2013 ein. Dieser sei rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage gegen das Grundgesetz verstoße. Zum einen handele es sich bei den Beiträgen um eine sog. Zwecksteuer, wozu die Bundesländer keine Kompetenz besäßen. Dies lasse sich insbesondere dadurch belegen, dass nicht danach differenziert werde, ob die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen werde. Zum anderen werde jeder Haushalt nunmehr gleich besteuert, unabhängig davon, ob und wie viele Empfangsgeräte zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk bereitgehalten würden. Dies verstoße gegen Art. 3 des GG, wonach Haushalte, die keine Rundfunkempfangsmöglichkeit besäßen, genauso besteuert würden, wie andere Haushalte, die mehrere Rundfunkgeräte zur Verfügung hätten.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... Januar 2014, den Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis zugestellt am ... Januar 2014, als zulässig, aber nicht begründet zurück. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne sei. Es verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Rundfunkbeitrag nicht mehr an Rundfunkgeräte anknüpfe, sondern an Raumeinheiten, in denen solche in aller Regel stünden. Beides wurde näher ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Die Bevollmächtigten des Klägers erhoben mit Schriftsatz vom ... Februar 2014, per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Februar 2014, Klage mit dem Antrag,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom ... Juli 2013 in Form des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Die Klage wurde damit begründet, dass der Kläger in seiner Wohnung lediglich ein Radio und kein Fernsehgerät besitze. Im Übrigen wurde die Begründung des Widerspruchs wiederholt.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... März 2014, bei Gericht eingegangen am ... März 2014, seine Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Dies begründete er u.a. insbesondere damit, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer, sondern ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne sei. Für die Einführung des Beitrags hätten die Bundesländer damit auch die nötige Gesetzgebungskompetenz. Die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe typischerweise in Wohnungen. Zwischen verschiedenen Rundfunkgeräten zu differenzieren sei durch die Verschmelzung von Medien und Verbreitungswegen nicht länger möglich. Daher knüpfe der Rundfunkbeitrag nicht mehr an Rundfunkgeräte an, sondern an Raumeinheiten, in denen sie in aller Regel stünden. Dies verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nur wenn mehr als 10% der Einzelfälle von der Grundannahme des Gesetzgebers abweichen würden, würde der Gleichheitssatz verletzt sein. Dies sei angesichts der Daten des Statistischen Bundesamts jedoch nicht der Fall. Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags sei daher selbst dann rechtmäßig, wenn in der betroffenen Wohnung im Ausnahmefall überhaupt kein Rundfunkgerät vorhanden sei. Erst recht sei es zulässig, einen Rundfunkbeitrag unabhängig davon zu erheben, ob im konkreten Fall „nur“ ein Radiogerät/PC oder auch ein Fernsehgerät vorhanden sei. Die Rundfunkbeiträge und der Säumniszuschlag seien daher zu Recht festgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten verwiesen.

Das Gericht ordnete nach entsprechenden Erklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom ... März 2014 das Ruhen des Verfahrens an. Mit gerichtlichem Schreiben vom ... Juni 2014 wurde die Klagepartei sodann über die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über zwei Popularklagen gegen den Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag informiert.

Die Bevollmächtigten des Klägers erklärten daraufhin mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, dass die Klage nicht zurückgenommen werde. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führten sie aus, dass das Recht des Klägers in Bezug auf seine Meinungsfreiheit berührt werde, da dem Kläger Beiträge für eine Leistung in Rechnung gestellt würden, die dieser tatsächlich nicht in Anspruch nehme und auch nicht nehmen könne.

Die Bevollmächtigten des Klägers erklärten mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom ... November 2014 ebenfalls sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Akte des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

1. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die vom Kläger insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

2.1 Der Bescheid ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.

2.2 Mit dem Bescheid hat der Beklagte gegenüber dem Kläger auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für Januar 2013 bis März 2013 festgesetzt. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.

2.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG –) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung – BV – vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz – GG – Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte – von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft – normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12 – juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (juris Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

2.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der streitgegenständliche Bescheid materiell rechtmäßig ist. Der Kläger war für den festgesetzten Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich März 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von d... EUR zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass er zu dieser Zeit Inhaber einer Wohnung und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV war. Hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung hat der Kläger Einwände gegen den streitgegenständlichen Bescheid auch nicht erhoben.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Kläger hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig gezahlt.

2.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Kläger erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch.

Insbesondere seine der Sache nach vorgebrachten Argumente des Rundfunkbeitrages als einer unzulässigen Landessteuer, eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichheitsgebot sowie der rechtswidrigen Beeinträchtigung seiner Meinungsfreiheit sind als vollständig widerlegt anzusehen.

2.2.5 Die Festsetzung eines Säumniszuschlags im streitgegenständlichen Bescheid ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge – Rundfunkbeitragssatzung – vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,-- EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis 4 Wochen nach jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig bezahlt, da er weiterhin am ... April 2013 und am ... Juni 2013 nur in Höhe der früheren Rundfunkgrundgebühr zahlte. Diese Zahlungen sind ordnungsgemäß verrechnet worden.

Die Festsetzung des Säumniszuschlags ist auch der Höhe nach zutreffend, weil der Kläger nach Verrechnung seiner o.g. Zahlungen Rundfunkbeiträge in Höhe von c... EUR schuldete, von denen 1% weniger als 8,-- EUR sind, sodass der Säumniszuschlag je in Höhe von 8,-- EUR anzusetzen war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

5. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 27,38 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte