VG München, Urteil vom 08.10.2014 - M 24 K 12.30468
Fundstelle
openJur 2015, 7385
  • Rkr:

Psychische Erkrankung – individuell ausgeprägtes Krankheitsbild, das im konkreten Fall bei einer Rückkehr in die Türkei zu Gesundheitsgefahren bis zum Suizid führen würde, und zwar unabhängig von der Verfügbarkeit einer Therapie in der Türkei Asylrecht Türkei; teilweise erfolgreiche Klage (nur hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG); widersprüchlicher Vortrag; Kurden (keine Gruppenverfolgung)

Tenor

I. Der Bescheid vom 31. Mai 2012 wird in Nummer 2 insoweit aufgehoben als die Abänderung des Bescheides vom 3. September 2002 im Hinblick auf die dortige Feststellung zu § 53 Abs. 6 des früheren Ausländergesetzes (AuslG) abgelehnt wird.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Klageverfahrens ist ein Asylfolgeantrag des Klägers, dessen Asyl-erstantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. September 2002 (Bl. 51 der Erstverfahrensakte des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl.) – d.EA.) vollumfänglich abgelehnt worden war. Im Asylerstverfahren war dem Kläger zuletzt ein Wohnsitz im Landkreis ... zugewiesen (Bl. 34 d.EA.).

Der Kläger ist ausweislich eines im Asylerstverfahren vorgelegten Nüfus türkischer Staatsangehöriger (Bl. 9 d.EA.). Er stellte am 10. Mai 2001 einen Asylerstantrag (Bl. 1 d.EA.), der mit Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 (Bl. 51 d.EA.) vollumfänglich abgelehnt wurde. Dieser Ablehnungsbescheid ist seit dem 19. November 2003 bestandskräftig (Bl. 110 d.EA.).

Im Jahr 2005 wurde der Kläger nach Vortrag der Klagepartei aus der Abschiebehaft heraus in die Türkei abgeschoben (Bl. 2 der Folgeverfahrensakte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) – d.FA.).

Mit Telefax vom 2. Mai 2011 (Bl. 2 d.FA.) stellten die bereits im Verwaltungsverfahren bestellten Bevollmächtigten des Klägers einen Asylfolgeantrag beim BAMF und beantragten,

für den Kläger ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen.

In dem Folgeantragsschriftsatz werden unter anderem Übergriffe gegen den Kläger durch türkische Polizeiamtswalter in der Zeit nach der Ausreise des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland geschildert.

Im Verwaltungsverfahren wurden mehrere ärztliche Stellungnahmen vorgelegt, die beim Kläger unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostizieren. So legten die Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. August 2011 (Bl. 36 d.FA.) einen ärztlichen Bericht des Klinikums ... vom ... Mai 2011 (Bl. 37 d.FA.) vor. Der Kläger war danach in diesem Klinikum auf einer beschützenden Depressionsstation aufgenommen worden, nachdem er zuvor in einem anderen Krankenhaus nach einem Suizidversuch erstbehandelt worden war. Im Bericht vom ... Mai 2011 wurde beim Kläger eine PTBS diagnostiziert. In der Folgeverfahrensakte (Bl. 45 d.FA.) findet sich weiter ein Bestätigungsschreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom ... November 2011, wonach sich der Kläger bei ihm seit ... September 2011 in Behandlung befunden habe und an einer PTBS und einer rezidivierenden depressiven Störung leide; die aktuelle psychiatrische Medikation wurde in diesem Schreiben dargestellt.

Am 18. November 2011 wurde der Kläger vom BAMF informatorisch angehört (Bl. 47 d.FA.) – auch dort schilderte er unter anderem von ihm erlittene Übergriffe türkischer Polizeiamtsamtswalter in der Zeit nach seiner Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 31. Mai 2012 (Bl. 58 d.FA.) lehnte das BAMF sowohl die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als auch die Abänderung des Bescheides vom 3. September 2002 im Hinblick auf die dortige Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des früheren Ausländergesetzes (AuslG) ab.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers mit gesondertem Zustellanschreiben vom 15. Juni 2012 (Bl. 71 d.FA.) per Einschreiben zugestellt, das am 15. Juni 2012 zur Post gegeben wurde (Bl. 86 d.FA.).

Am 29. Juni 2012 ging beim Verwaltungsgericht München per Telefax eine Klageschrift der Klägerbevollmächtigten ein, in der diese beantragten

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG vorliegen.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 beantragte die Beklagte

Klageabweisung.

Am 15. Mai 2014 wechselte innerhalb der Kammer die Berichterstattung auf den nunmehrigen Berichterstatter.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 27. August 2014 legten die Klägerbevollmächtigten eine psychologische Stellungnahme einer Diplom-Psychologin und Psychologischen Psychotherapeutin vom ... September 2012 vor. Darin wird unter anderem mitgeteilt, der Kläger leide unter einer schweren depressiven Symptomatik und unter einer schweren PTBS; im Falle einer Rückführung des Klägers in die Türkei sei mit einer starken gesundheitlichen Verschlechterung im Sinne einer Re-traumatisierung und akuter Suizidalität zu rechnen. Die Klägerbevollmächtigten führten hierzu im Schriftsatz vom 27. August 2014 unter anderem aus, diese psychologische Stellungnahme sei durch ein nicht mehr aufklärbares Versehen erst jetzt zu Händen des unterzeichnenden Rechtsanwaltes gelangt. Ferner habe der Kläger mitgeteilt, dass er nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung sei und auch weiterhin medikamentös behandelt werde. Die Medikamente im Einzelnen würden in der mündlichen Verhandlung vorgelegt.

Das Gericht hat am 2. September 2014 erstmals mündlich verhandelt und den Kläger informatorisch gehört. Der Kläger entband seinen derzeitigen Therapeuten, der bereits das Bestätigungsschreiben vom ... November 2011 verfasst hatte, von seiner beruflichen Schweigepflicht, um dessen Vernehmung als sachverständiger Zeuge zu ermöglichen. Die Verwaltungsstreitsache wurde vertagt.

Auf Bitte des sachverständigen Zeugen vom 13. September 2014 hin wurde der Termin der vertagten mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit der Klagepartei (Schriftsatz vom 16.9.2014) auf den späteren Nachmittag verlegt.

Mit Beschluss vom 29. September 2014 lehnte das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag der Klagepartei wegen Verwendung eines nicht-amtlichen und unvollständigen Vordrucks nach Ablauf einer entsprechenden Frist ab.

Mit Telefax vom 7. Oktober 2014 beantragten die Klägerbevollmächtigten Terminverlegung, weil wegen eines anstehenden Streiks bei der Bahn eine Rückreise vom Gerichtsort zum Kanzleiort nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr rechtzeitig möglich sei, um geplante Besprechungen mit anderen Mandanten durchzuführen. In diesem Telefax wurde in der Sache beantragt,

den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, und weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 hat das Gericht die beantragte Terminverlegung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt und am gleichen Tag die terminierte weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Kläger persönlich ohne einen Bevollmächtigten, nicht aber die Beklagtenpartei erschien. Der Therapeut des Klägers wurde als sachverständiger Zeuge vernommen. Der Kläger stellte die Anträge aus dem Telefax seiner Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakten des Asylerstverfahrens und des Asylfolgeverfahrens Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) unbegründet.

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2014 entscheiden, obwohl seitens der Beklagtenpartei niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn im Ladungsanschreiben vom 10. Juni 2014 zur ersten mündlichen Verhandlung am 2. September 2014 war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), wobei sowohl in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2014 anlässlich der dort verkündeten Vertagung auf den 7. Oktober 2014 als auch im gerichtlichen Schreiben vom 19. September 2014 betreffend die Terminverlegung am 7. Oktober 2014 von 13:30 Uhr auf 15:00 Uhr nochmals ausdrücklich auf die bereits im Beschluss bzw. in der Ladung aufgeführten Folgen des Nichterscheinens hingewiesen wurde.

Streitgegenständlich sind die Ansprüche, wie sie sich aus den in der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2014 gestellten Anträgen ergeben. Hierin lag keine Klageänderung (§ 91 VwGO), sondern nur eine Umformulierung der bereits in der Klageschrift formulierten Anträge, mit der die Klagepartei sachgerecht auf eine während des anhängigen Verfahrens erfolgte Änderung des Asylverfahrensgesetzes reagiert hat.

Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – i.V.m. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – i.V.m. § 71 Abs. 7 AsylVfG).

Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 4. Juni 2014 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für die gerichtliche Entscheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Grundgesetz – GG).

2.1. Das Gericht hält den Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal im Ergebnis nicht für glaubhaft und geht deshalb nicht von einer hinreichend wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr durch türkische Amtswalter aus. Zwar waren die Schilderungen des Klägers detailreich. Gerade bei wichtigen und nicht nur als Details anzusehenden Themen, hat sich der Kläger aber bei seiner Anhörung durch das BAMF und bei seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht widersprüchlich geäußert. Für das Gericht wesentlich ist dabei zunächst, dass der Kläger beim BAMF mitgeteilt hat, die von ihm geschilderten Misshandlungen durch türkische Amtswalter im August 2010 hätten im Karakol in ... stattgefunden (BAMF-Protokoll vom 18.11.2011, S. 6, Mitte), während er in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2014 auf Frage des Gerichts mitteilte, dies sei in ... geschehen, was er auf ausdrückliche Nachfrage seines Bevollmächtigten nochmals bestätigte (Sitzungsprotokoll vom 2.9.2014, S. 10, zweiter und vorletzter Absatz). Ein weiterer Widerspruch besteht zwischen der Folgeantragsschrift vom 2. Mai 2011 einerseits und den Mitteilungen des Klägers bei Gericht andererseits hinsichtlich der weiteren vom Kläger geschilderten Misshandlungen durch türkische Amtswalter im März 2011; während nämlich im Asylfolgeantrag (dort S. 4, drittletzter Absatz) ausgeführt wird, diese Misshandlungen seien auf der Polizeiwache in ... erfolgt, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 2. September 2014 auf Frage des Gerichts ausgeführt und auf ausdrückliche Nachfrage seines Bevollmächtigten nochmals bestätigt, der Ort dieser Misshandlungen sei ... gewesen (Sitzungsprotokoll vom 2.9.2014, S. 10, zweiter und vorletzter Absatz). Dieser doppelte Widerspruch ist für das Gericht erheblich, weil es sich insoweit nicht um bloße Details handelt, sondern um einen Sachverhaltsaspekt, der den Rahmen für die vom Kläger im Detail geschilderten einzelnen Übergriffe darstellt. Wenn aber schon der äußere Rahmen der geschilderten Übergriffe doppelt widersprüchlich geschildert wird, ist nicht davon auszugehen, dass die Übergriffe selbst so wie geschildert stattgefunden haben.

2.2. Eine Gruppenverfolgung der Kurden ist in der Türkei nicht feststellbar, so dass der Kläger nicht schon wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der Kurden Verfolgung zu befürchten hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.4.2005, Az. 8 A 273/04.A, juris und die dort zitierten Erkenntnisquellen).

2.3. Auch wegen des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags besteht für den Kläger kein Grund, bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung befürchten zu müssen. Denn in den letzten Jahren ist dem Auswärtigen Amt kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Juli 2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Mai 2014 – Lagebericht 2014 –, unter IV.2., S. 34 f.).

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

3.1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass das Leben oder die Freiheit des Ausländers im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht sind. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§§ 3c, 3d AsylVfG). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen (§ 3e AsylVfG).

Damit geht zwar der Schutzbereich des Flüchtlingsschutzes über den des Art. 16a Abs. 1 GG hinaus, insbesondere hinsichtlich der möglichen Verfolgungsgründe und der möglichen Akteure, von denen Verfolgung drohen kann (§§ 3b und 3c AsylVfG). Allerdings ist in jedem Fall erforderlich, dass die Verfolgung an eines der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpft. Außerdem ist nach § 3d AsylVfG bei nichtstaatlichen Akteuren die Furcht vor Verfolgung nicht begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, sofern der Herkunftsstaat Lage und willens ist, wirksamen Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG).

Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 3 – 3e AsylVfG vorliegt, die Richtlinie 2011/95/EU (Internationaler Schutz-Anerkennungs-Richtlinie – IntSch-RL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 IntSch-RL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG). Nach Art. 4 Abs. 4 IntSch-RL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

3.2. Im vorliegenden Fall sind vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers im Hinblick auf den widersprüchlichen und deshalb im Ergebnis nicht glaubhaften Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal (s.o.) nicht gegeben. Der Kläger hat dabei allein Verfolgungshandlungen und -gefahren durch türkische Amtswalter, nicht aber durch nicht-staatliche Akteure beschrieben. Auch insoweit ist zu sehen, dass in der Türkei keine Gruppenverfolgung der Kurden festzustellen ist (s.o.) und Verfolgungen wegen des in Deutschland gestellten Asylantrags nicht zu befürchten sind (s.o.).

4. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG.

4.1. Subsidiärer Schutz setzt voraus, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Ausländer ernsthafter Schaden droht in Form der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG). Dabei kommen auch im Hinblick auf den subsidiären Schutz nicht-staatliche Akteure in Betracht (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylVfG). Auch insoweit ist allerdings relevant, inwieweit Schutz durch den Heimatstaat geboten werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 3d und 3e AsylVfG). Auch für die Frage, ob stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefahr der in § 4 Abs. 1 AsylVfG genannten ernsthaften Schäden vorliegen, ist die Richtlinie 2011/95/EU, insbesondere Art. 4 Abs. 4 IntSch-RL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG).

4.2 Im Fall des Klägers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG nicht gegeben.

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG ist vorliegend ausgeschlossen, weil die Todesstrafe in der Türkei abgeschafft ist (Lagebericht 2014, unter III.3., S. 28).

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG kommt im Fall des Klägers nicht in Betracht. Denn es ist angesichts des widersprüchlichen und deshalb im Ergebnis nicht glaubhaften Vortrags des Klägers (s.o.) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird. Es ist deshalb insoweit auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne von Art. 4 Abs. 4 IntSch-RL einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG erlitten hat oder davon unmittelbar bedroht war. Auch im Hinblick auf § 60 Abs. 2 AufenthG ist dabei zu berücksichtigen, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden ist, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden ist (s.o.).

Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG scheidet aus, weil jedenfalls in der Herkunftsregion des Klägers kein bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Vorschrift besteht.

5. Ein Anspruch auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) i.V.m. § 31 Abs. 3 AsylVfG ist nicht gegeben.

Insbesondere ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG eine individuelle Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Fall des Klägers nicht hinreichend wahrscheinlich im Hinblick auf den widersprüchlichen und deshalb im Ergebnis nicht glaubhaften Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal (s.o.).

6. Allerdings hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen seiner psychischen Erkrankung, die nach den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen aus medizinischen Gründen, die in dieser Erkrankung selbst liegen, nicht in der Türkei behandelt werden kann, was die Gefahr eines Suizids mit sich bringt.

6.1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist die Gefahr, dass sich die Erkrankung eines Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist (BVerwG U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05BVerwGE 127, 33, juris Rn. 15); erforderlich, aber auch ausreichend ist in derartigen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, derart dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 – juris Rn. 3 mit Hinweis auf BVerwGE 127, 33 vom 17.10.2006).

6.2. Beim Kläger hat der sachverständige Zeuge für den Zeitpunkt der weiteren mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2014, der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblich ist, eine aktuelle depressive Episode mittelschwerer bis schwerer Ausprägung im Rahmen einer rezidivierenden Depression (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 5/6) sowie eine durchgehend bestehende PTBS (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 6, oben) diagnostiziert. Dabei hat er unter anderem ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Türkei ein therapeutischer Zugang deutlich schwerer, wenn nicht gar unmöglich werden würde (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 6/7). Im Falle einer Rückkehr in die Türkei wäre damit zu rechnen, dass die Erinnerungen des Klägers an seine Traumata sich deutlich verstärken würden. Es käme zu einer Überflutung von Reizen und in einer solchen Situation wäre auch ein Suizid jedenfalls nicht auszuschließen (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 7, erster Absatz). Die Aussage des sachverständigen Zeugen, dass die psychische Erkrankung des Klägers aufgrund der medizinischen Gegebenheiten nicht in der Türkei behandelt werden kann, weil es im Falle einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland zu einer Verstärkung seiner Angstzustände und seiner Anspannung käme, so dass ein therapeutischer Zugang deutlich schwerer bis unmöglich würde, wobei davon auszugehen wäre, dass die Erinnerungen an die Traumata deutlich zunähmen, so dass eine Reizüberflutung des Klägers zu befürchten und deshalb sogar ein Suizid nicht auszuschließen wäre, stimmt dabei im Ergebnis mit der Prognose in der psychologischen Stellungnahme vom ... September 2012 (dort S. 20) überein.

Aufgrund dieser vom sachverständigen Zeugen im Ergebnis schlüssig erläuterten Umstände geht das Gericht – unabhängig davon, dass es die Schilderungen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal nicht für glaubhaft hält (s.o.) – davon aus, dass die psychische Erkrankung des Klägers so beschaffen ist, dass aus medizinischen Gründen, die aus der besonderen Ausprägung des Krankheitsbildes beim Kläger selbst resultieren, im Falle einer Rückkehr des Klägers in die Türkei erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren des Klägers bis hin zum Suizid bestehen würden, und zwar auch dann, wenn dort eine psychotherapeutische Behandlung verfügbar wäre.

Zwar ist zu berücksichtigen, dass das Gericht gerade die Schilderungen des Klägers zu den traumatisierenden Erlebnissen – wie gezeigt – nicht für glaubhaft hält (s.o.) und dass sowohl der sachverständige Zeuge (vgl. Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 6, drittletzter Absatz) als auch die Verfasserin der Stellungnahme vom ... September 2012 (vgl. dort S. 3) im Wesentlichen Schilderungen der Klagepartei zugrunde gelegt haben. Dabei hat der sachverständige Zeuge unter anderem mitgeteilt, dass ihm bereits beim Erstgespräch, das Denken und die Formulierungen des Klägers schlüssig erschienen (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 4, vorletzter Absatz), so dass auch das Gericht keinen Anlass sieht, aus Gründen der psychischen Erkrankung des Klägers nicht auf die Aussagen des Klägers zurückzugreifen, und zwar unabhängig davon, ob dies für den Kläger positiv oder negativ ist.

Allerdings steht vorliegend der Umstand, dass die Angaben des Klägers dem Gericht widersprüchlich und deshalb im Ergebnis nicht glaubhaft erscheinen (s.o.), der Annahme einer beim Kläger bestehenden psychischen Erkrankung, die aufgrund medizinischer Gegebenheiten nicht im Heimatland behandelt werden kann, aufgrund der Besonderheiten des Falles nicht entgegen. Zwar ist hinsichtlich der PTBS im Ausgangspunkt ein objektiv feststellbares traumaauslösendes Ereignis erforderlich; wie der sachverständige Zeuge auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nachvollziehbar dargestellt hat, wird aber gerade insoweit in der aktuellen therapeutischen Diskussion auch das subjektive Erleben des jeweiligen Patienten berücksichtigt (Sitzungsprotokoll vom 7.10.2014, S. 7, zweiter Absatz). Der Umstand, dass im medizinischen Bereich die fachliche Diskussion noch nicht abgeschlossen ist, führt zwar nicht dazu, dass jedwede Schilderung – auch wenn sie unglaubhaft ist – als subjektives Erleben hinreichen würde, von einer unter Umständen im Heimatland nicht behandelbaren PTBS auszugehen. Im Fall des Klägers kommen aber besondere Umstände hinzu, die diesen Schluss rechtfertigen, nämlich einerseits die aktuell beim Kläger vom sachverständigen Zeugen diagnostizierte und wieder verschlimmerte rezidivierende Depression des Klägers, die neben der PTBS besteht, und zusätzlich der bereits aktenkundig dokumentierte Suizidversuch des Klägers, wobei zu sehen ist, dass es für die Diagnose der Depression nicht auf die Frage ankommt, ob es ein objektiv feststellbares traumaauslösendes Ereignis gegeben hat. Sieht man den Umstand, dass der Kläger bereits einen Suizidversuch unternommen hat, dass bei ihm eine rezidivierende und aktuell verschlimmerte Depression vorliegt und dass ausweislich der Aussage des sachverständigen Zeugen wie auch der psychologischen Stellungnahme vom ... September 2012 seit mehreren Jahren die Symptome einer PTBS feststellbar sind, im Zusammenhang, erscheinen die Feststellungen des sachverständigen Zeugen wie auch der Stellungnahme vom ... September 2012, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung vorliegt, die jedenfalls derzeit nicht in der Türkei behandelt werden kann, ohne dass für den Kläger ein deutliche Verschlimmerung dieser Erkrankung bis hin zum Suizid zu erwarten ist, dem Gericht nachvollziehbar.

Zwar können allgemein in der Türkei grundsätzlich alle psychischen Erkrankungen, einschließlich PTBS, behandelt werden (Lagebericht 2014, unter IV.1.2., S. 32-34, und Anlage I, S. 39-40). Vorliegend resultiert die anzunehmende Unmöglichkeit einer Therapie aber auf individuellen medizinischen Umständen der konkreten Erkrankung des Klägers, so dass es auf diese grundsätzliche Therapiemöglichkeit im Ergebnis nicht ankommt.

Es ist deshalb von einer hinreichend konkreten Gefahr für die Gesundheit und unter Umständen auch das Leben des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auszugehen.

Angesichts dieser wegen der nicht auszuschließenden Suizidgefahr extremen individuellen Gefährdung ist auch im vorliegenden Folgeverfahren nicht von einem der Beklagten verbleibenden Ermessensspielraum auszugehen; vielmehr wäre auch ein im Ausgangspunkt gemäß § 49 i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG gegebenes Ermessen vorliegend wegen dieser extremen individuellen Gefährdung auf Null reduziert (vgl. BVerwG U.v. 20.10.2004 – 1 C 15/03BVerwGE 122, 103, juris Rn. 16).

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist hinsichtlich des Hauptantrags (Asyl- und Flüchtlingsanerkennung) sowie hinsichtlich des ersten Hilfsantrags (Zuerkennung subsidiären Schutzes) unterlegen, hat aber hinsichtlich nationaler Abschiebungsverbote im Ergebnis obsiegt. Dem entspricht eine teilweise Kostentragung durch den Kläger zu 2/3 und der Beklagten von 1/3.

8. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).