VG Ansbach, Urteil vom 28.08.2014 - AN 6 K 13.01293
Fundstelle
openJur 2015, 7364
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 1. April 2008 unter der Teilnehmernummer ... bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) mit einem Rundfunkgerät angemeldet.

Mit Schreiben vom 1. März 2013 wies der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio den Kläger darauf hin, dass seit 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gilt und der Rundfunkbeitrag die Rundfunkgebühr ersetzt. Seine Rundfunkbeiträge seien am 15. März 2013 fällig und er wurde um Zahlung des Beitrags von 57,54 EUR gebeten. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 erging Zahlungserinnerung.

Mit Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 für die Wohnung des Klägers einen Betrag von 65,54 EUR fest, bestehend aus 53,94 EUR Rundfunkbeiträgen und 11,60 EUR Kosten.

Mit am 17. Juli 2013 bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Klage und beantragte,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Juli 2013 aufzuheben.

Der Beitragsbescheid des Beklagten sei formell und materiell rechtswidrig. Der Rundfunkbeitrag sei in seiner derzeitigen Ausgestaltung abgabenrechtlich als Steuer zu qualifizieren, für deren Erhebung weder für die Länder noch für den Bund eine Kompetenz nach Art. 105 f GG bestehe. Auf ein Gutachten wurde verwiesen.

Darüber hinaus sei der Beitragsbescheid materiell rechtswidrig, da die Beitragsschuldner in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt würden. Ebenso verletzt sei der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf verschiedene Gutachten und Stellungnahmen Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 1. August 2013 machte der Kläger weitere Ausführungen und verwies insbesondere auf einen Aufsatz aus der DStR.

Das Gericht wies mit Schreiben vom 20. Mai 2014 die Klägerseite auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 sowie des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 hin.

Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juni 2014 Antrag auf Ablehnung der Berichterstatterin wegen Besorgnis der Befangenheit.

Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 24. Juli 2014 abgelehnt.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit der Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 25. Juli 2014 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Beitragsbescheid vom 5. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV hat im privaten Bereich für jede Wohnung der Inhaber einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung, also Beitragsschuldner, ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Der Kläger war unwidersprochen im maßgeblichen Zeitraum Inhaber der Wohnung ..., und somit zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet.

Entgegen der Auffassung der Klägerseite begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Freistaat Bayern hat mit der Zustimmung zu den vom Kläger beanstandeten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Abs. 1 GG Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des Grundgesetzes gezogenen Grenzen zu überschreiten (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 – Rn. 69 ff.).

Entgegen der Ansicht der Klägerseite handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 – Rn. 72).

Es begegnet des Weiteren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die einheitliche Beitragspflicht nicht von der tatsächlichen Nutzung des Rundfunkangebotes abhängt. Auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, unterliegen der Beitragspflicht.

Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, verstößt er nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 118 Abs. 1 BV (BayVerfGH E. v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12 u. Vf. 24-VII-12 – Rn. 101 ff.). Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe als Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Die Typisierung gemäß dem RBStV beugt gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Der Gesetzgeber ist insbesondere nicht gezwungen, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen oder nur zum Teil Gebrauch machen wollen.

Der Rundfunkbeitrag ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, dass er als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags besteht damit unabhängig von der tatsächlichen Rundfunknutzung und knüpft an die bestehende Möglichkeit der Nutzung an, ohne dass die für einen Empfang erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein müssen. Ob und inwieweit im jeweiligen Haushalt das Rundfunkangebot auch tatsächlich genutzt wird, ist daher für die Beitragspflicht ohne Relevanz. Unter Berücksichtigung statistischer Erhebungen, wonach in Deutschland in 97 % aller Wohnungen mindestens ein Fernseher, in 96 % mindestens ein Radio und in 77 % mindestens ein internetfähiger Computer vorhanden ist, erscheint eine solche Generalisierung zweckmäßig und zulässig, zumal sie im Gegensatz zu dem bis 31. Dezember 2012 geltenden RGebStV nunmehr in die Privatsphäre eingreifende Feststellungen und Nachforschungen überflüssig macht (Urteil der Kammer v. 12.6.2014 – AN 6 K 13.01675 – m.w.N.).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich das Angebot des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bzw. auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen. Auch der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht oder nur teilweise empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Zudem ist es auf Grund der Vielseitigkeit und Mobilität der fast flächendeckend verbreiteten Empfangsgeräte nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht (BayVerfGH a.a.O. Rn. 112).

Im Gegensatz zur bis 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage kommt es ab 1. Januar 2013 also nicht mehr darauf an, inwieweit die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vom Wohnungsinhaber auch tatsächlich genutzt wird. Im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr unterscheidet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag deswegen auch nicht mehr zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung, sondern erhebt einen einheitlichen, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckenden Beitrag. Zu Recht weist die Pressemitteilung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 darauf hin, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht.

Schließlich sind nach Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 EUR (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv, sondern halten sich unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind (BayVerfGH a.a.O. Rn. 109).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 auch entschieden, dass durch den Rundfunkbeitrag weder das Grundrecht auf Rundfunkempfangsfreiheit noch das der allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt wird. Dem schließt sich das erkennende Gericht vollinhaltlich an. Da der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach alledem keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, sah das Gericht auch keine Veranlassung, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Nach alledem wurde der Kläger zu Recht im streitgegenständlichen Zeitraum zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Der Bescheid vom 5. Juli 2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Festsetzung von Säumniszuschlag und Kosten erfolgte zutreffend auf der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 2. und 3. Alt. RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 der BR-Satzung zu Rundfunkbeiträgen vom 19. Dezember 2012.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 65,54 EUR festgesetzt.

 

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