LG Kassel, Urteil vom 08.02.2012 - 4 O 1995/11
Fundstelle
openJur 2015, 7316
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.328,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatzaus 4.650,33 € seit dem 14.12.2009,aus    124,95 € seit dem 26.03.2010 undaus    553,35 € seit dem 16.04.2010sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagte ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohnes.

Der Kläger war bis zum Jahr 2008 bei der Beklagten, die sich mit …planung beschäftigt, als Arbeitnehmer beschäftigt. Außer den jetzigen Gesellschaftern waren damals noch die Herren G1 und G2 Gesellschafter. Der Kläger war bei der Beklagten als … der Abteilung A-Planung (A) angestellt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis.

Mit Werkvertrag vom 23.09.2008 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der „Erbringung von Teilleistungen zu Projekten im Bereich A“. In § 1 des Vertrages sind die einzelnen Projekte bezeichnet. In § 5 des Vertrages ist geregelt, dass der Auftragnehmer (der Kläger) der B (der Beklagten) das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränkte, uneingeschränkte Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen für alle Nutzungsarten einräumt. Weiter heißt es in Absatz 3:

„Der AN ist berechtigt, seine Leistungen für die B auf Grundlage dieses Werkvertrages auf seiner Referenzliste als selbständiger Planer zu führen, wobei er die B als Hauptauftragnehmer und den von ihm erstellten Leistungsteil kennzeichnen muss“. In § 12 des Werkvertrages sind Geheimhaltungspflichten des Klägers geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den sich in Ablichtung bei den Akten befindlichen Werkvertrag vom 23.09.2008 (Bd. I Bl. 12 f. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger erbrachte in der Folgezeit die von ihm geschuldeten Leistungen. Mit Rechnung vom 13. November 2009 (Bd. I Bl. 27 d.A.) berechnete der Kläger der Beklagten einen Betrag von brutto 124,95 € für das Projekt Stadt 1 (Bd. I Bl. 27 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 15.03.2010 setzte der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 25.03.2010. Für die Projekte 2, 3, 4 und 6 stellte der Kläger unter dem 13.11.2009 Rechnungen über 718,46 €, 312,38 €, 4.685,63 € und 1.112,65 €. Für das Projekt 6 berechnete der Kläger der Beklagten mit Rechnung vom 15.3.2010 553,35 €. Schließlich machte er für das Projekt 7 mit Rechnung vom 15.12.2008 1.249,50 € geltend; nach Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 668,69 € macht der Kläger insoweit noch 580,81 € geltend. Sein vormaliger Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt ..., …, setzte mit Schreiben vom 18.11.2010 (Bd. I Bl. 33 f. d.A.) der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 02.12.2010.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 124,95 € nebst 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2010 nebst außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 46,41 € zu zahlen.

Er beantragt ferner,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.963,28 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2009 aus 6.829,12 €, seit dem 16.04.2010 aus 553,35 € und seit dem 16.01.2009 aus 580,81 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt im Prozess keine Einwendungen gegen die Berechtigung der Klageforderung. Sie rechnet vielmehr mit Gegenforderungen in Höhe von 2 x 1.641,96 €, zusammen 3.283,92 €, auf und macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Die Beklagte wirft dem Kläger vor, gegen den zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag vom 23.09.2008 sowie gegen Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. Insoweit veröffentlichte der Kläger unter seiner Internetadresse www. ...de eine Referenzliste mit im Rahmen des Werkvertrages und seiner Tätigkeit für die Beklagte bearbeiteten Projekten. In der Referenzliste, die sich in Ablichtung bei den Akten befindet (Bd. I Bl. 71 f. d.A.), sind die einzelnen Auftraggeber und die Projekte bezeichnet. Ferner ist die Beklagte als Hauptauftragnehmer angegeben. Hinsichtlich des Klägers heißt es, dass die Projekte „im Rahmen der Tätigkeit als Projektleiter bzw. Projektbearbeiter bei der B …, …“, bearbeitet worden sind. Eine Differenzierung zwischen von dem Kläger und von anderen Personen bearbeiteten Leistungsteilen erfolgt nicht. Außerdem hinterlegte der Kläger u.a. den Namen der Beklagten „B …“ sowie die Kurzbezeichnung der Beklagten „B“ im Quellcode seiner Internetseite, was zur Folge hat, dass potentielle Interessenten und Kunden der Beklagten, welche diese über Suchmaschinen im Internet suchten, die Internetseite des Klägers angezeigt bekamen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2008 (Bd. I Bl. 76 f. d.A.) mahnte die Beklagte den Kläger ab und forderte ihn unter Fristsetzung auf, die Nennung der Beklagten nebst den genannten Auftraggebern sowie Projekten und Leistungsumfang von seiner Internetseite zu entfernen und die anliegende Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner forderte sie den Kläger auf, unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 50.000,00 € deren Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € bis spätestens zum 31.12.2008 zu begleichen. Der Kläger stellte in der Folgezeit seine Referenzliste ein bis zwei Tage offline und danach mit leichten Modifizierungen erneut auf seiner Internetseite ein. Wegen des Textes der Referenzliste wird auf Bd. I Bl. 84 f. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte mahnte den Kläger erneut mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.01.2011 (Bd. I Bl. 80 f. d.A.) ab und machte erneut Anwaltskosten in Höhe von 1.641,96 € geltend. Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe sich durch die Gestaltung und Veröffentlichung der Referenzlisten in unzulässiger Weise an den guten Ruf der Beklagten angelehnt und diesen in unzulässiger Art und Weise ausgenutzt. Außerdem habe er, der Kläger, die Referenzlisten ohne Genehmigung der Beklagten veröffentlicht. Schließlich leitet die Beklagte aus der weiterhin zum download stehenden Referenzliste, Stand Mai 2011, ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Werklohnforderungen ab.

Der Kläger hält die Abmahnungen für unberechtigt. Er behauptet, er habe in seiner Referenzliste zutreffend darüber informiert, dass er bei der Beklagten als Team- und Projektleiter beschäftigt gewesen sei. Die Abmahnung aus dem Jahre 2008 sei schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte ihrem Prozessbevollmächtigten keine wirksame Vollmacht erteilt habe, da mit der Beauftragung nur die beiden jetzigen Gesellschafter, nicht aber die damals noch weiteren Gesellschafter G1 und G2 einverstanden gewesen seien. Die Abmahnung aus dem Januar 2011 sei unwirksam, da es sich insoweit unverändert um den identischen Sachverhalt wie bei der Abmahnung vom 15.12.2008 gehandelt habe. Außerdem hält der Kläger den angesetzten Geschäftswert für überhöht. Schließlich seien eventuelle Gegenansprüche verwirkt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohnes in Höhe von noch 5.328,63 €.

An sich steht dem Kläger gegen die Beklagte ein restlicher Werklohnanspruch in Höhe von 8.088,23 € zu. Der Kläger hat die vertraglich geschuldeten Werkleistungen erbracht. Irgendwelche Einwendungen dagegen hat die Beklagte nicht erhoben. Die Forderung ist auch der Höhe nach unstreitig.

Gegenüber diesem Werklohnanspruch kann die Beklagte mit Gegenforderungen in Höhe von 2.759,60 € aufrechnen.

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.759,60 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Kläger hat mit den von ihm gestalteten und auf seiner Internetseite www. … .de veröffentlichten Referenzlisten gemäß § 5 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages vom 23.09.2008 sowie gegen §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG verstoßen.

Der Kläger war zwar gemäß § 5 Abs. 3 des genannten Werkvertrages berechtigt, seine Leistungen für die Beklagte auf der Grundlage des Werkvertrages auf seiner Referenzliste als selbstständiger Planer zu führen. Dies durfte er allerdings nur unter Kennzeichnung der Beklagten als Hauptauftragnehmer – was der Kläger auch getan hat – und unter Kennzeichnung des von ihm erstellten Leistungsteils. Letztere Kennzeichnung hat der Kläger indes nicht vorgenommen. Er hat in seinen Referenzlisten, die Gegenstand der Abmahnungen waren, nicht dargestellt, welche Leistungen er und welche die Beklagte durch andere Personen vorgenommen hat. Er hat vielmehr die genannten Projekte als im Rahmen seiner Tätigkeit „als Projektleiter bzw. Projektbearbeiter bei der B“ gekennzeichnet. Der Kläger hat selbst eingeräumt (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.01.2012, Seite 2), dass die Beklagte jedenfalls Aufgaben von einem geringen Ausmaß vorgenommen hat. Dies wird aus den von dem Kläger veröffentlichten Referenzlisten indes nicht deutlich.

Die Art der Darstellung der Referenzlisten verstößt gegen § 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG. Danach handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Der Kläger hat durch seine Formulierungen …„auf den folgenden Seiten erhalten sie einen Überblick über unsere zahlreichen Referenzprojekte in den Bereichen ….“  …“Nachfolgende Projekte wurden im Rahmen der Tätigkeit als Projektleiter bzw. Projektbearbeiter bei der B …“ den Eindruck erweckt, dass die genannten Projekte allein von der Firma „C“ bearbeitet bzw. von ihm, dem Kläger, allein im Rahmen seiner Tätigkeit als Projektleiter bzw. Projektbearbeiter bei der Beklagten bearbeitet worden seien. Er erweckt damit den Eindruck, dass es eine irgendwie geartete Mitwirkung der Beklagten nicht gegeben hat. Der Kläger hat damit in wettbewerbswidriger Weise die Stellung der Beklagten am Markt (die Beklagte ist im Bereich der …planung schon seit den neunziger Jahren tätig) ausgenutzt und auf sein erst kürzlich gegründetes Unternehmen übertragen. Dies stellt zugleich ein irreführendes Verhalten im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG dar.

Die Beklagte war somit berechtigt, den Kläger abzumahnen und ihn zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufzufordern. Die ihr, der Beklagten, dadurch entstandenen Anwaltskosten sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ersatzfähig. Der von der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten angesetzte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist im Hinblick auf die Zahl der in den Referenzlisten aufgeführten Projekte und des damit verbundenen wirtschaftlichen Interesses der Beklagten nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger bemängelt, dass hinsichtlich der Abmahnung vom 15.12.2008 die Beklagte ihrem Prozessbevollmächtigten keine wirksame Vollmacht erteilt habe, kann sie damit nicht gehört werden, da nach dem von dem Kläger nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.02.2012 jeder Gesellschafter zum damaligen Zeitpunkt einzelvertretungsberechtigt war. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die erneute Online-Stellung der Referenzliste des Klägers nur wenige Tage nach Entfernung der ursprünglichen Referenzliste einen neuen abmahnfähigen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Aufgrund der Reaktion des Klägers auf die erste Abmahnung, nämlich die Entfernung der beanstandeten Referenzliste aus seiner Internetseite, konnte die Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass auch die zweite Abmahnung erfolgversprechend sein würde. Soweit die Beklagte ihre vermeintlichen Unterlassungsansprüche in der Folgezeit nicht weiter verfolgt hat, könnte dies von Bedeutung sein, wenn die Beklagte jetzt ihre vermeintlichen Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend machen würde. Auf den (entstandenen) Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat dies indes keinen Einfluss.

Allerdings kann die Beklagte nur eine Netto-Gebühr aus einem Geschäftswert von 50.000,00 € nebst der Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen verlangen, da sie vorsteuerabzugsberechtigt ist. Demgemäß ist die Umsatzsteuer in Höhe von 2 x 262,16 €, zusammen 524,32 €, in Abzug zu bringen. Insgesamt kann die Beklagte somit mit Gegenforderungen in Höhe von 2.759,60 € aufrechnen, so dass noch eine restliche Werklohnforderung des Klägers in Höhe von 5.328,63 € verbleibt.

Hiergegen steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB nicht zu. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach §§ 8, 9 UWG verjähren gemäß § 11 UWG in 6 Monaten. Die den Gegenstand der Abmahnungen bildenden Verstöße des Klägers wären somit inzwischen verjährt. Jedenfalls seit dem 12.01.2011 (Datum der zweiten Abmahnung) hat die Beklagte keine neuen vertrags- bzw. wettbewerbswidrigen Handlung des Klägers dargelegt. Infolgedessen kann die Beklagte der Werklohnforderung des Klägers im noch berechtigten Umfang kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.

Der Klage war somit in Höhe von 5.328,63 € stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus Verzug, §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.

Gleiches gilt für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten betreffend die

Werklohnforderung des Klägers in Höhe von 124,95 € (Projekt 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

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