OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2015 - 34 U 265/12
Fundstelle
openJur 2015, 7050
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.08.2012 - 8 O 138/11 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

I.

1. Die Beklagten zu 2 bis 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 5.250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.10.2011, der Beklagte zu 3 abweichend erst ab dem 03.11.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der E GmbH & Co. W KG, nominal: 5.000 zustehen.

2. Die Beklagen zu 4 und 5 werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 15.750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.08.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche, die der Klägerin aus der Beteiligung an der B2 GmbH & Co. W KG, nominal 15.000 € zustehen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2 bis 5 mit der Annahme der Abtretungserklärungen gemäß Ziffer 1 und sich die Beklagten zu 4 und 5 mit der Annahme der Abtretungserklärungen zu Ziffer 2 in Verzug befinden.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst zu 4/8, die Beklagten zu 2 bis 5 zu 1/8 als Gesamtschuldner sowie die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtschuldner die weiteren 3/8.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 6 trägt die Klägerin. Diese trägt außerdem jeweils 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und zu 3 sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der anderen Partei gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Beklagten zu 2 bis 5 und der Klägerin übersteigt 20.000 €.

Gründe

A.

Gemäß § 540 Abs.1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Für die Bezeichnung der Anlagen wird auf das von den Parteien erstinstanzlich neben einer Vielzahl von Parallelverfahren als Musterverfahren geführte Verfahren 34 U 227/12 Bezug genommen, auf das sich die Parteien auch hinsichtlich des dort gehaltenen Vortrags bezogen haben; allen hiesigen Parteivertretern sind die in jenem Verfahren vorgelegten Anlagen als Referenzanlagen übersandt worden.

Die Klägerin beteiligte sich am 06.08.2008 mit einem Betrag von 5.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 250 € (Anlage K I 1 zur Klageschrift) und am 21.10.2008 mit einem weiteren Betrag von 15.000 € zuzüglich Agio in Höhe von 750 € (Anlage K I 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 01.12.2011) als Treugeber-Kommanditistin an der E GmbH & Co. W KG (im Folgenden: W), nachdem sie den von der Beklagten zu 4 herausgegebenen Prospekt erhalten hatte. Der Prospekt datiert vom 25.06.2008 und wurde am 04.07.2008 veröffentlicht (Anlage KS 1).

Die Klägerin rügt diverse Prospektfehler, für die die Beklagten entweder aus Prospekthaftung im weiteren Sinn oder gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff BörsG aF hafteten und macht zudem eine deliktsrechtliche Verantwortung einzelner Beklagter geltend.

Die Klage richtet sich gegen folgende Beteiligte:

Die C mbH (ehemals: Beklagte zu 1) ist die Treuhandkommanditistin, über die sich die Anleger an der Gesellschaft beteiligten, sie ist außerdem Gründungsgesellschafterin. Die Gesellschaft befindet sich im Insolvenzeröffnungsverfahren. Ihr wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts (AG Bielefeld) vom 14.02.2014 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Anleger, die sich über sie als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden:

"Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Fondsgesellschaft werden die der Fondsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und am Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung gesellschafterlicher Rechte. Die Treugeber sind unter anderem berechtigt, an Gesellschafterversammlungen persönlich teilzunehmen und das ihnen von der Treuhandkommanditistin überlassene Stimmrecht auszuüben." (S. 96 des Prospekts).

Der Beklagte zu 2 ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4, der Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, die zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin ist. Er ist zudem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der weiteren Gründungskommanditistin, der Beklagten zu 5 (vgl. S. 73 f. des Prospekts).

Der Beklagte zu 3 ist der Sohn des Beklagten zu 2 und Geschäftsführer der B4 sowie der B3 mit Sitz in M, die wiederum mit 95% Mehrheitsgesellschafterin der B4 ist.

Die Beklagte zu 4 ist die Herausgeberin des Beteiligungsprospekts, zudem Komplementärin des Fonds und Gründungsgesellschafterin (S. 73 des Prospekts).

Die Beklagte zu 5 ist weitere Gründungskommanditistin (S. 74 des Prospekts).

Der Beklagte zu 6 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

Bei dem E VII. Fonds handelte es sich um die letzte von insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften, die in kurzer Zeit von der in M2 ansässigen E-Gruppe aufgelegt worden waren.

Die E Fonds I - V waren als geschlossene Immobilienfonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, die als sog. Projektentwicklungsfonds die Errichtung und Vermarktung einer Immobilie zum Gegenstand hatten. Ausweislich des Fondsprospekts zu W VII betrug die Summe der eingeworbenen Anlegergelder bei den Fonds I -V insgesamt 79,9 Mio. €, bei W VI 40 Mio € (vordere Umschlagklappe des Prospekts).

Der W VII Fonds war - wie der Vorgängerfonds W VI - als vermögensverwaltender Fonds mit kurzer Laufzeit konzipiert, bei dem das Kommanditkapital in den Erwerb von Genussrechten einer Kapitalgesellschaft in M investiert werden sollte. Ebenso wie der W VI war der W VII konzeptionell darauf ausgerichtet, dass die Anleger über die Genussrechte "indirekt am boomenden Immobilienmarkt der Vereinigten Arabischen Emirate" teilnehmen (vgl. S. 9 des Prospekts).

Im Kapitel "Wesentliche Risiken der Beteiligung", in dem mehrfach auf das Risiko eines Totalverlusts hingewiesen wird, heißt es (S. 15 des Prospekts):

"Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können."

Der Gegenstand der Fondsgesellschaft wird im Gesellschaftsvertrag angegeben als:

"Beteiligung an Gesellschaften in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die den Erwerb und Weiterverkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und/oder von projektierten oder erstellten Wohn- oder Gewerbeimmobilien aller Art sowie allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie zum Beispiel Architektur- und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) zum Unternehmensgegenstand haben. Die Beteiligung an solchen Unternehmen kann in jedweder Art, insbesondere auch in schuldrechtlicher Form erfolgen" (§ 2, S. 93 des Prospekts).

Auf S. 77 heißt es dazu erläuternd:

"Anlagegegenstand der Fondsgesellschaft ist eine fremdkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechtsbeteiligung an der B4 in M. Diese Genussrechtsschuldnerin ist eine Körperschaft nach dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate, deren 95 prozentige Anteilseignerin die B3 ist. Die Fondsgesellschaft kann an den Gewinnen der Genussrechtsschuldnerin partizipieren, indem sie von Zeit zu Zeit Genussrechte verkauft. Die Kaufpreise der Genussrechtsschuldnerin werden in erster Linie von der Höhe der von der Genussrechtsschuldnerin realisierten Gewinne bestimmt. Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen, so dass auf der Ebene des Anlegers steuerfreie Veräußerungsgewinne vereinnahmt werden können."

Konzeptgemäß konnte und sollte die Fondsgesellschaft ihre Gewinne allein durch den Handel mit den Genussrechten erzielen. Während der durch die Genussrechte verbriefte Gewinnanspruch gegen die Genussrechtsschuldnerin, die B4 (im Folgenden: B4) erst Ende 2018 fällig wurde (S. 83 des Prospekts), sollte der Fonds selbst hingegen schon Ende 2011 aufgelöst werden.

S. 12 des Prospekts:

"Durch Veräußerung von Genussrechten nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist werden auf Ebene des Fonds steuerfreie Veräußerungsgewinne erzielt."

S. 15 des Prospekts:

"Ob und in welchem Umfang der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen erhält, hängt im Wesentlichen vom wirtschaftlichen Erfolg der B4 (in Folgenden Genussrechtsschuldnerin) ab. Alle Risiken, die die Gewinnsituation der Genussrechtsschuldnerin beeinträchtigen, vermindern die Werthaltigkeit der Genussrechte und damit den durch eine Veräußerung der Genussrechte zu erzielenden Gewinn der Fondsgesellschaft."

S. 16 des Prospekts:

"Verkaufsrisiko der Genussrechte

Die Gewinnberechtigung durch das Genussrecht wird erst zum 31.12.2018 fällig. Während der Fondslaufzeit können deshalb Gewinne in der Fondsgesellschaft nur durch die Veräußerung von Genussrechten realisiert werden. Unabhängig vom Geschäftserfolg der Genussrechtsschuldnerin besteht dadurch stets das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden."

Hintergrund dieser gegenüber den Fonds I - V geänderten Fondskonzeption war das Auslaufen des Doppelbesteuerungsabkommens mit M zum Jahresende 2008. In dem Kapitel des Prospekts "Steuerrechtliche Grundlagen" wird erläutert, dass durch den Verkauf der Genussrechte frühestens nach einem Jahr eine Einkommenssteuer in Deutschland vermieden werde. Die Anleger erzielten keine gewerblichen Einkünfte, weil die Fondsgesellschaft selbst sich auf das Halten und Veräußern von Genussrechten beschränke, damit nur eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Anleger erzielten aber auch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals, also der Anlegergelder, werde erst zum Ende der Laufzeit der Genussrechte, nämlich Ende 2018 ausgezahlt. Zwar schreibe die B4 der Fondsgesellschaft jährlich in ihren Büchern gewinnabhängige Vergütungen zu. Über diese könne aber die Fondsgesellschaft vor Ende 2018 nicht verfügen. Die prospektierten Einnahmen aus dem Verkauf der Genussrechte seien ebenfalls keine Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. S. 87 des Prospekts). Für die ab 2009 durch das Unternehmenssteuerreformgesetz geltende neue Rechtslage ergebe sich nichts anderes, da zwar an sich jetzt die Erlöse aus dem Verkauf der Genussrechte steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen seien. Dies gelte aber nicht, wenn die Genussrechte vor dem 01.01.2009 erworben worden seien. Bei Einhaltung der einjährigen Spekulationsfrist vor dem Verkauf und seit Erwerb der Fondsbeteiligung falle auch nach 2009 keine Steuer aus privaten Veräußerungsgeschäften an.

Während der Prospekt bei W VI noch drei Vorabausschüttungen an die Anleger vorsah, ging der Kapitalrückflussplan bei W VII von insgesamt zwei Vorabausschüttungen in Höhe von jeweils 12 % des eingebrachten Eigenkapitals ohne Agio aus. Diese sollten jeweils Anfang 2010 und 2011 erfolgen und ebenso wie die laufenden Fondskosten durch den anteiligen Verkauf von Genussrechten gedeckt werden (S. 61 des Prospekts). Dazu sollte mit dem Verkauf der Genussrechte sofort nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr begonnen werden und immer so viel verkauft werden, dass die laufenden Kosten und die Ausschüttungen gesichert waren (vgl. Sensitivitätsanalyse S. 67 des Prospekts). Die Endausschüttung war nach dem Verkauf des verbliebenen Bestandes der Genussrechte und anschließender Auflösung der Fondsgesellschaft zum 31.12.2011 vorgesehen (S. 61 des Prospekts). Es war kalkuliert, dass die Genussrechte jährlich 22 % (bei W VI noch 20 %) im Wert stiegen, und zwar - während der Laufzeit des Fonds bis Ende 2011 - in vier aufeinanderfolgenden Jahren (vgl. S. 63 des Prospekts):

"Verkaufserlöse der Genussrechte

Es wird davon ausgegangen, dass die Genussrechte um rd. 22 Prozent p.a. im Wert steigen. Die E GmbH & Co. W KG verkauft jährlich jeweils zum angestrebten Ausschüttungszeitpunkt maximal so viele Anteile der Genussrechte, wie zur Ausschüttung von 12 Prozent nominal p.a. Verzinsung des Kommanditkapitals nach Abzug der laufenden Kosten erforderlich sind. Zum Ende der Laufzeit des Fonds wird der gesamte Bestand der Genussrechte verkauft."

Die von der Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte sollten dabei nicht am gesamten Gewinn der B4 partizipieren. Vielmehr war der Gewinnanteil auf maximal 22 % im Jahr beschränkt. Zu dieser Gewinndeckelung heißt es im Prospekt (S. 83 oben):

"Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 Prozent nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen."

Der Gewinn war im Verhältnis zu den Gesellschaftern nochmals begrenzt und zwar durch den Gesellschaftsvertrag (§ 18 Ziff. 3, S. 100 des Prospekts). Danach konnte jeder Anleger - je nach Beitrittszeitpunkt - nur zwischen 39 und 45 % seines Kapitals als Gewinnanteil erhalten. Der Rest stand gemäß § 18 Ziff. 4 der Beklagten zu 5 als Initiatoren-Kommanditistin zu (S. 100 des Prospekts).

Zur B4 heißt es auf S. 40:

"Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte indirekt an der B4, M, die dort den Erwerb und den Weiterverkauf von Immobilienprojekten, in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, betreibt. Die durch die Fondsgesellschaft erworbenen Genussrechte vermitteln ein Partizipationsrecht an den Gewinnen, die die B4 durch den An- und Verkauf von Immobilienprojekten erzielt."

Weiter wird zum Geschäftsmodell der B4 auf S. 82 des Prospekts ausgeführt:

"Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ... . Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. Hier findet also ein Handel von Immobilieneinheiten (z.B. einzelne Etagen eines Hochhauses) statt, die noch nicht hergestellt sind. Auch in diesem Fall erlangt der Erwerber kein Eigentum am Objekt. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."

Zur Zusammenarbeit der B4 mit anderen Unternehmen heißt es auf S. 40:

"Sie [die B4] bedient sich dabei renommierter Unternehmen vor Ort, die sie beim Immobilienhandel, der Projektentwicklung und allen damit zusammenhängenden Dienstleistungen (wie z.B. Architektur und Planungsleistungen, Verwaltung, Maklertätigkeit) unterstützen."

Unter der Überschrift "Der Geschäftsbesorger und Immobilienmakler in M" heißt es auf Seite 41:

"Die B4 in Projects hat die B3 mit der Recherche, Evaluierung, Vermittlung und Abwicklung der Immobiliengeschäfte beauftragt."

Unter "Weitere vertragliche Beziehungen und rechtliche Verhältnisse" heißt es auf S. 83:

"Managementvertrag

Die B3 ist zu 95 Prozent an der B4 beteiligt. Zwischen den beiden Gesellschaften besteht ein Managementvertrag als Rahmenvereinbarung für den Kauf und Verkauf von Immobilienprojekten. Die B4 beauftragt die B3, bestimmte Immobilienprojekte zu erwerben bzw. zu verkaufen. Für diese Tätigkeit als Stellvertreter bzw. Kommissionär erhält die B3 eine marktübliche, auf den jeweiligen Kauf- bzw. Verkaufspreis bezogene Provision."

Bei dem hier streitgegenständlichen Fonds VII eröffnete der Gesellschaftsvertrag zu Gunsten von Anlegern der W Vorgängerfonds II bis V die Möglichkeit sogenannter Re-Investments. In § 5 des Gesellschaftsvertrages (S. 95 des Prospekts) heißt es dazu:

"2. Die betreffenden Treugeber und Direktkommanditisten sind zur Einzahlung ihrer Einlage ... verpflichtet.

3. Abweichend von Nr. 2 können Treugeber, die in andere Fonds der E Unternehmensgruppe, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgt, investiert haben, ihre Verpflichtung zur Einzahlung der Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsanspruchs aus der Auflösung des anderen Fonds erfüllen."

Die Abtretungen erfolgten jeweils an Erfüllungs Statt. Auf das mit dieser Art der Beteiligung verbundene Risiko der fehlenden Kapitalausstattung wird im Prospekt auf S. 17 wie folgt hingewiesen:

"Anleger anderer E Fonds können ihre Einlage durch Abtretung ihres Auseinandersetzungsguthabens beim aufzulösenden Fonds erbringen. Insoweit erhält die Genussrechtsschuldnerin Forderungen statt liquide Mittel als Gegenleistung für die Einräumung von Genussrechten. Sollten sich diese Forderungen als nicht vollständig werthaltig erweisen, kann die Genussrechtsschuldnerin auf Grund verminderter Kapitalausstattung nicht im vorgesehenen Umfang wirtschaftlich tätig werden. Insoweit besteht eine mit mangelnder Vollplatzierung vergleichbare Beeinträchtigung der Rendite."

Zur Finanzierung der Fondsgesellschaft aus Eigen- oder Fremdkapital heißt es auf S. 62 des Prospektes:

"Die Fondsgesellschaft beteiligt sich über Genussrechte an der B4, M. Dazu investiert sie ihr gesamtes Kapital ... Die Nettoeinnahmen sind für die Investition ausreichend. Somit erscheint die Aufnahme von Fremdkapital nicht erforderlich."

sowie auf S. 116 des Prospekts:

"Die Nettoeinnahmen reichen nach der Prognose für die Realisierung der Anlageziele aus. Die Aufnahme von Fremdmitteln ist voraussichtlich nicht erforderlich."

Zu dem Vorgängerfonds W VI heißt es in der vorderen Umschlagklappe des Prospekts zu W VII:

"Fondsvolumen: 40 Mio. EUR - vollplatziert

Prognostizierter, rechnerischer Gewinn in Höhe von nominal 12 % p.a.

Konzeptionsgemäß steuerfreie Gewinne für die Anleger

Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED realisiert"

S. 5:

"Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des "X Business Centers") konnten noch vor Fondsplatzierung von der B3, Dubai, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,? AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. Dubai Fonds KG für 2009 und 2010."

Eine ähnliche Aussage über den realisierten Gewinn in Höhe von 30 Mio. AED findet sich auf S. 11 und S. 41 des Prospekts.

Das Geschäftsmodell des Fonds schlug wirtschaftlich fehl. Laut Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 sind die Fondsgesellschaften W VI und VII ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und Liquidationsbilanzen erstellt worden. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld - Az. 6 Js 36/11 - hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 sowie gegen den Beklagten zu 6 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Fonds Anklage wegen gewerbsmäßiger Untreue in 109 Fällen erhoben. Das Landgericht Bielefeld lehnte mit rechtskräftigem Beschluss vom 28.07.2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Mit ihrer am 16.06.2011 eingereichten Klageschrift vom 10.06.2011 hat die Klägerin zunächst Schadensersatz wegen ihrer am 06.08.2008 erfolgten Beteiligung begehrt. Die Klage ist den Beklagten zu 2, 4 und 5 jeweils am 04.10.2011 (Bl. 48 d.A.) sowie dem Beklagten zu 6 am 29.09.2011 zugestellt worden (Bl. 47 d.A.). Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 10.06.2011 die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 beantragt, weil er unbekannten Aufenthalts sei. Diese ist im Hinblick auf in einem Parallelverfahren angestellte Ermittlungen (I-34 U 188/12) mit Beschluss vom 09.09.2011 bewilligt worden (Bl. 37 ff d.A.). Mit am 20.10.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2011 (Bl. 103 d.A.) hat der Beklagte zu 3 seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt. Am 02.11.2011 ist seinen Prozessbevollmächtigten die Klageschrift förmlich zugestellt worden (Bl. 106 d.A.).

Ihr Schadensersatzbegehren wegen der am 21.10.2008 erfolgten Beteiligung hat die Klägerin erst mit am 05.12.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 01.12.2011 anhängig gemacht. Eine förmliche Zustellung dieses klageerweiternden Schriftsatz erfolgte nicht, es wurde indes in der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2011 vor dem Landgericht darüber verhandelt (Bl. 313 f. d.A.).

Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht, die Klage in der Sache aber abgewiesen. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 4, die unstreitig Prospektverantwortliche sei, bestehe weder aus Prospekthaftung im engeren Sinn noch aus ihrer Stellung als Gesellschafterin heraus, da die von der Klägerin gerügten Prospektfehler sämtlich nicht gegeben seien. Auch Ansprüche aus Delikt schieden aus, da kein durch ein pflicht- oder rechtswidriges Handeln der Beklagten kausal verursachter Schaden ersichtlich sei. Die pauschale Inbezugnahme der Strafakten sei unzulässig. Ein Untergraben der Mittelverwendungskontrolle und eine (vorübergehende) zweckwidrige Verwendung der Anlegergelder seien nicht hinreichend dargetan. Damit bestünden auch keine Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3, 5 und 6. Wegen der Einzelheiten wird auf das ausführliche erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässig erhobenen Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und klageerweiternd die Erstattung vorgerichtlicher Kosten begehrt. Sie trägt zu den einzelnen gerügten Prospektfehlern unter Inbezugnahme des erstinstanzlichen Vortrags weiter vor. Unter anderem rügt sie, dass der Prospekt unzureichend über die mit den Re-Investments verbundenen Risiken, insbesondere die deswegen notwendige Fremdkapitalaufnahme aufkläre. Das Fondskonzept sei mangelhaft dargestellt und ein Gewinn aus dem beabsichtigten Handel mit den Genussrechten gar nicht möglich gewesen. Die Angaben zum Wert der Genussrechte seien ebenso falsch wie die Prospektaussagen über den Erfolg des Vorgängerfonds.

Die Beklagten zu 2) und 3) hätten als sog. "Hintermänner" für den fehlerhaften Prospekt einzustehen. Die Haftung der Beklagten zu 2 und 3 sei zudem aus Delikt begründet, da sie wissentlich einen Prospekt in Umlauf gebracht hätten, der mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei. Der maßgebliche deliktische Vorwurf gehe aber dahin, dass sie planmäßig Anlegergelder dazu verwendet hätten, eine marode deutsche Firma - die Fa. F GmbH - zu stützen und die Ausschüttungen in den E Fonds II und III zu finanzieren. Die Gründungsgesellschafter, die Beklagten zu 4 und 5, hafteten als zukünftige Vertragspartner aus §§ 280, 311 BGB für Prospektfehler. Kausalität und Verschulden würden vermutet; die Beklagten hätten insoweit nichts Erhebliches vorgetragen. Auf das Prospektprüfungsgutachten der Streithelferin zu 8, der S GmbH, könnten sich die Beklagten nicht berufen, da diese nicht die nötigen Informationen gehabt habe. Eine Haftung des Beklagten zu 6, die das Landgericht nicht erörtere, ergebe sich aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 266 StGB wegen der Vortäuschung einer in Wahrheit nicht beabsichtigten und auch nicht durchgeführten Mittelverwendungskontrolle.

Auf den Hinweis des Senats vom 02.09.2014 (Bl. 667 d.A.), dass im Hinblick auf die am 21. Oktober 2008 erfolgte Beteiligung Ansprüche aus § 13 VerkProspG gemäß § 46 BörsG a.F. verjährt sein dürften, hat die Klägerin ergänzend zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 aus Delikt, insbesondere aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB vorgetragen.

Sie hätten wissentlich einen fehlerhaften Prospekt in Umlauf gebracht.

Der objektive Tatbestand dieses Schutzgesetzes sei durch die vom Senat in den Parallelverfahren festgestellten gravierenden Fehler des Prospektes erfüllt.

Der weiterhin erforderliche Vorsatz stehe jedenfalls bezüglich (1) der konzeptimmanenten Fremdfinanzierung der Re-Investments sowie (2) der Darstellung der Geschäftstätigkeit der B4 fest.

(1) Der Beklagte zu 2, dessen Vortrag sich die übrigen Beklagten zu eigen gemacht hätten, habe im vorliegenden Rechtstreit vorgetragen (Schriftsatz vom 14.06.2011, S. 24ff), man sei wegen der Fälligkeitsregelungen zu den Abfindungsansprüchen bei den Fonds II bis V davon ausgegangen, diese Beträge finanzieren zu müssen, um einen Erwerb der Genussrechte noch in 2008 zu ermöglichen. Anlässlich seiner Anhörung durch den Senat im Verfahren 34 U 215/12 - tatsächlich wurde der Beklagte zu 2 im Verfahren 214/12 am 26.11.2013 persönlich angehört - habe er überdies erklärt, man habe mit einer Reinvestitionsquote von 5 % gerechnet. Damit sei den Beklagten schon vor Prospekterstellung das Erfordernis einer Fremdfinanzierung im Umfang von 4 bis 5 Mio € bekannt gewesen, was auch ihre Kenntnis von der diesbezüglichen Fehlerhaftigkeit der Angabe im Prospekt, wonach die Nettoeinnahmen ausreichten und eine Fremdkapitalaufnahme nicht notwendig erscheine, belege.

(2) Auch die Unrichtigkeit der Angaben auf S. 82 des Prospekts zur Geschäftstätigkeit der B4 in Projects sei den Beklagten zu 2 und 3 bekannt gewesen, insbesondere, dass diese mangels der dafür erforderlichen Lizenz keinen Immobilienhandel habe betreiben können. Auch das habe der Beklagte zu 2 anlässlich seiner persönlichen Anhörung vom 28. Januar 2014 bestätigt. Ihre Kenntnis von dem Erfordernis richtiger Prospektangaben ergebe sich aus den eigenen Ausführungen des Beklagten zu 2 im Schriftsatz vom 25.04.2012 im Verfahren 34 U 188/12, in dem dieser vorgetragen habe, von Rechtsanwalt Q dahin beraten worden zu sein, alle Vorbereitungsmaßnahmen und Vorverträge (Genussrechtsvereinbarungen, Profitparticipations etc.), die aus der Zeit vor der Gründung der beteiligten Gesellschaften stammten, seien nicht in den Prospekt aufzunehmen, sondern nur inhaltlich darzustellen.

Auch der Beklagte zu 6 habe von dem Erfordernis der Fremdfinanzierung und den diesem Erfordernis zugrunde liegenden Umständen Kenntnis gehabt. Die Notwendigkeit der Aufnahme von Fremdmitteln seitens der Fondsgesellschaft zur Ermöglichung des Genussrechtserwerbs in 2008 resultiere nämlich allein aus den dem Beklagten zu 6 bekannten gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Vorgängerfonds III, IV und V, die von dem Beklagten zu 6 eigenhändig unterzeichnet worden seien. Da ihm deshalb die Fälligkeitsregeln bekannt gewesen seien, habe er auch gewusst, dass frühestens Mitte 2009 liquide Mittel aus diesen Ansprüchen zur Verfügung stehen konnten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung sowie insbesondere den Klägerschriftsatz vom 05.09.2014 (Bl. 678 ff d.A.) Bezug genommen.

Das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 ist nach der am 14.02.2014 erfolgten Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) durch das AG Bielefeld, Az. 43 IN 92/14, gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Der Senat hat daraufhin das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 abgetrennt.

Die Klägerin beantragt,

1.

das Urteil des Landgerichts Dortmund (8 O 138/11) vom 30.08.2012 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 21.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zugum-Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die ihr aus den Beteiligungen an der E GmbH & Co. W KG, nominal 5.000 € und 15.000 €, zustehen;

2.

festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziffer 1. in Annahmeverzug befinden.

3.

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Kosten in Höhe von 984,73 € zu zahlen.

Die Streithelferin zu 8, die S GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 der Streit verkündet worden ist, und die Streithelferin zu 7, Anwaltspartnerschaftsgesellschaft Y & Y2 LLP, der seitens der Beklagten zu 2, 4, 5 und 6 sowie seitens der Streithelferin zu 8 der Streit verkündet worden ist, sind auf Seiten der streitverkündenden Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.

Die Beklagten und die Streithelferinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten, die sich ihren Vortrag wechselseitig zu Eigen machen, verteidigen unter Inbezugnahme ihres erstinstanzlichen Vortrags das angegriffene Urteil.

Die Beklagten zu 2, 4 und 5 lassen u.a. vortragen, dass etwaige Ansprüche verjährt seien. Die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, die Beklagten zu 2 und 3 seien Fondsinitiatoren, sei verspätet und werde bestritten. Prospektfehler lägen nicht vor; sie seien jedenfalls nicht wesentlich und nicht kausal für die Beitrittsentscheidung gewesen.

Die aufgeworfenen Fragen zur Finanzierung der Re-Investments hätten nur theoretische Bedeutung. Praktisch seien ausnahmslos alle Einlagebeträge eingezahlt worden aufgrund einer Zwischenfinanzierung. Der Prospekthinweis auf S. 17, in dem für die Folgen von nicht werthaltigen Abfindungsansprüchen auf eine fehlende Vollplatzierung verwiesen werde, sei zutreffend. Der Anleger werde damit darauf hingewiesen, dass der wirtschaftliche Erfolg der Investitionen und der prognostizierten Rendite bis hin zum Totalverlust beeinträchtigt werden könnte. Hinsichtlich der Fremdkapitalaufnahme habe für jeden Prospektleser auf der Hand gelegen, dass zumindest kurzfristig Fremdkapital habe aufgenommen werden müssen, um die Einlagebeträge der Investoren rechtzeitig vor Jahresende 2008 zu investieren. Die Firma B3 habe den von den Re-Investoren gezeichneten Betrag von insgesamt knapp 30 Millionen € zinslos zur Verfügung gestellt Zug um Zug gegen Weiterabtretung der Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung ihrer Schlusszahlungsbeträge aus den W II-V (vgl. Vereinbarung über Sicherungsabtretung vom 23.12.2008; Anlage Ks 40). Die W VII Fondsgesellschaft sei aus dieser Finanzierung nicht weiter belastet worden. In dem von der Klägerseite vorgelegten Vertrag vom 23. Dezember 2008 sei ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen zurückzuführen sei mit der Fälligkeit der an die Fondsgesellschaft abgetretenen Ansprüche der Re-Investoren auf Auszahlung der Schlusszahlungsbeträge. Entsprechend habe die B3 ihre Ansprüche in den Insolvenzverfahren der W II-V angemeldet. Zudem habe die Klägerseite die Anspruchsbegründung nicht auf diesen angeblichen Prospektfehler gestützt, sondern erstmals mit der Replik vorgetragen, damit weit nach Ablauf der Verjährungsfrist.

Das Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin sei richtig und vollständig dargestellt worden. Auf Seite 82 des Prospekts heiße es, dass die Genussrechtsschuldnerin die Gewinne aus dem Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten erzielen solle. Ausführlicher lasse sich das Geschäftsmodell kaum beschreiben. Wie und auf welche Art und Weise die Genussrechtsschuldnerin die Geschäfte konkret ausführen sollte, sei für den einzelnen Anleger von untergeordneter Bedeutung. Zudem werde im Prospekt auf den Seiten 11, 40 und 41 auf die Zusammenarbeit mit der Firma B3 hingewiesen und auf Seite 83 des Prospektes der Managementvertrag erläutert. Die Genussrechtsschuldnerin habe ohne bzw. unabhängig von ihren eigenen Lizenzen Grundstücke erwerben und verkaufen können, wenn dies wie prospektiert und geschehen durch Dritte z.B. als Kommissionär erfolgte. Unstreitig habe die Firma B3 über entsprechend umfassende Lizenzen für den Immobilienbereich verfügt.

Bei der Angabe, dass die Genussrechte einen 22 % igen Anspruch gegen die B4 vermittelten, handele es sich um einen Druckfehler; an anderen Prospektstellen sei der richtige Prozentsatz mit 20 % angegeben. Entgegen der Berufungsbegründung sei auch bei einer tatsächlich nur 20-prozentigen Gewinnberechtigung der Genussrechte der prospektierte Gewinn von 12 % für die Fondsgesellschafter möglich gewesen. Der Fehler habe sich daher nicht ausgewirkt. Die Gewinndeckelung auf 20 % habe für einen potenziellen Erwerber der Genussrechte vor dem Jahr 2018 keine Rolle gespielt, da er jederzeit die Genussrechte gegebenenfalls mit Gewinn habe weiterverkaufen können. Für den Weiterverkauf habe eine Gewinndeckelung nicht gegolten.

Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrisen im Frühjahr 2009 habe es einen boomenden Markt in M gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht hätte und prognostizieren ließ. Auf das Risiko, keinen Erwerber für die Genussrechte zum prognostizierten Preis zu finden, werde auf Seite 16 des Prospekts ausführlich hingewiesen. Der Senat unterstelle den Beklagten zu Unrecht im Hinblick auf den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte, selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts gehabt zu haben. Es sei allein die Idee des stets sehr vorsichtig agierenden Prospektverfassers Q (seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) gewesen, insoweit einen "Sicherungsmechanismus" einzubauen.

Es werde bestritten, dass ein Gewinn aus dem Handel mit den Genussrechten von vornherein ausgeschlossen gewesen sei, weil die Genussrechte zum Nominalpreis vorab an die B3 verkauft worden seien (vgl. Anlage B 7). Die Klägerin missverstehe den Vertrag. Die unter (iii) im Vertrag in Bezug genommene Anlage 1 liege nur für den W VI Fonds vor (Anlage B 10). Aus der ursprünglichen Genussrechtsvereinbarung seien Unklarheiten entstanden. Die W VII Fondsgesellschaft habe nicht verpflichtet werden sollen, für 400 Mio. AED = 80 Mio. € Genussrechte zu kaufen. Die Fondsgesellschaft habe vielmehr mit der neuen Vereinbarung lediglich die Option erhalten, maximal in dieser Höhe Genussrechte zu beziehen. Die B3 habe ebenso nur die Option erhalten, Genussrechte in Höhe des Nennwertes von 49.895.825 € zu erwerben und sei verpflichtet gewesen, neben dem Nennwert auch die entstandenen Gewinne an die W VII zu zahlen. Es habe sich nur um eine Absicherung handeln sollen, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Zu einem Kauf durch die B3 sei es letztlich nicht gekommen. Es liege schon deswegen kein Prospektfehler vor, weil ein solcher Vertrag für W VII nicht von Anfang an geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe (Anlage Ks 27). Soweit die Klägerin einen Vertrag bezüglich W VII vom 18.06.2008 vorlege (Anlage Ks 26), habe man den Vertrag für W VI übernommen und versehentlich das alte Datum belassen (vgl. Anlage Ks 27). Der daraufhin neu abgeschlossene Vertrag trage das richtige Datum 18. Dezember 2008 (Anlage Ks 24). Auch der Klägerin müsse einleuchten, dass der im Vertrag genannte Kaufpreis 49.895.825 € - der Betrag, mit dem Genussrechte erworben worden seien - im Juni 2008 noch nicht bekannt gewesen sei und daher der Vertrag nicht vom Juni 2008 stammen könne.

Die Prospektangaben zum Vorgängerfonds seien nicht fehlerhaft. Sie seien im Übrigen auch nicht wesentlich, da sie keinen Einfluss auf den Wert der Beteiligung an dem hier streitgegenständlichen Fonds gehabt hätten. Die Aussage im Prospekt, dass ein Gewinn i.H.v. 30.000.000 AED realisiert worden sei und dies frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010 gesichert habe, sei im Zusammenhang zu sehen. Es habe kein Zweifel daran bestanden, dass die Gewinne nicht bereits vereinnahmt worden seien, sondern nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistungen, insbesondere der Fertigstellung der Tower-Gebäude anfielen und zunächst immerhin kalkulatorisch, also lt. Finanzplan die versprochenen Ausschüttungen hätte einkalkulieren lassen, sofern die übrigen Prämissen vorlägen (Baugenehmigungen, Erstellung bis Fertigstellung der Tower Gebäude, Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch die Käufer). Diese Selbstverständlichkeit, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergäbe, hätte an diesen Prospektstellen nicht noch zusätzlich aufgeführt werden müssen. An keiner der drei Prospektstellen sei zu lesen, dass die Gewinne bereits angefallen oder gar ausgezahlt worden seien. Es ergebe sich lediglich, dass die aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne (wo immer sie auch anfielen, nämlich in der Tat bei der B4) die versprochenen Ausschüttungen rechnerisch/kalkulatorisch absicherten, weil die enormen bei der Genussrechtsschuldnerin aus den Verkäufen einkalkulierten Gewinne einen entsprechend erfolgreichen Verkauf der Genussrechte, deren Marktwert sich nach dem Gewinn der Genussrechtsschuldnerin gerichtet habe, erwarten ließen.

Überdies seien alle gerügten etwaigen Prospektfehler nicht wesentlich, da sich die Klägerin auch vom prospektierten Risiko des Totalverlustes nicht habe abhalten lassen, die Beteiligung zu zeichnen. Im Übrigen hätten die Beklagten nicht schuldhaft gehandelt. Der Prospekt sei inhaltlich von einem international anerkannten Experten (RA Q, seinerzeit Partner bei der Streithelferin zu 7) ausgearbeitet worden und schon während der Prospektentwicklung von der Streithelferin zu 8, der Wirtschaftsprüfergesellschaft S begleitet worden. Der Beklagte zu 2 habe auf die Formulierungen im Prospekt keinen Einfluss ausgeübt. Es habe dem Beklagten daher aufgrund der eingeholten sachverständigen Beratung in jedem Fall das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gefehlt. Die zugezogenen Experten seien stets mit allen angeforderten Informationen versorgt worden.

Eine deliktische Haftung scheide ebenfalls aus. Bei dem Konto des Beklagten zu 3 in M, auf das die Anlegergelder überwiesen worden seien, handele es sich um ein Clearing-Konto. Aus den Anlegergeldern seien weder Zahlungen an die F-GmbH noch Ausschüttungen in den Vorgängerfonds finanziert worden. Mit den Anlegergeldern seien Genussrechte erworben worden. Die B4 habe 248.509.275 AED in Immobilienprojekte investiert (vgl. Bestätigung Y3, Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten zu 2 vom 16.03.2012, Bl. 177 ff.). Zur Haftung der Beklagten zu 4 und 5 sei die Begründung der Klägerin unzureichend. Die Beklagte zu 5 habe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft genommen und eine völlig untergeordnete Rolle gespielt.

Schließlich sei der Zug um Zug Antrag fehlerhaft abgefasst. Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug sei unbegründet, da die Gegenleistung nicht ordnungsgemäß angeboten worden sei.

Der Beklagte zu 3 macht u.a. geltend, dass die öffentliche Zustellung unzulässig gewesen sei, so dass die Klage ihm gegenüber nicht wirksam, jedenfalls nicht in unverjährter Zeit, erhoben worden sei, da die Zustellung nicht demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt sei. Sämtlicher Vortrag, der nach Ablauf der spezialgesetzlichen Verjährungsfrist gehalten worden sei, könne zur Anspruchsbegründung nicht mehr herangezogen werden. Der Beklagte zu 2 sei nicht prospektverantwortlich und er, der Beklagte zu 3, erst recht nicht. Er sei nicht Anspruchsgegner im Sinne von § 13 VerkProspG, insbesondere sei er weder Hintermann noch faktischer Geschäftsführer. Prospektfehler lägen nicht vor. Soweit das Konsolidierungskonzept, das Rechtsanwalt Q erstellt habe, ihn als maßgebenden Akteur ausweise (Anlage Ks 21), sei der Inhalt eines nicht autorisierten Aktenvermerks nicht bedeutsam. Die gerügten Prospektfehler seien nicht wesentlich i.S.d. § 44 BörsG aF; zudem habe der nicht involvierte Beklagte zu 3 keine Kenntnis gehabt (Hinweis auf § 45 BörsG aF). Etwaige Prospektfehler seien nicht ursächlich geworden, § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF. Eine deliktische Haftung scheide aus.

Der Beklagte zu 6 verweist u.a. darauf, dass eine Kontrolle der Verwendung der Anlegergelder in M nicht prospektiert gewesen sei und nimmt auf die Senatsentscheidung in 34 U 240/12 betreffend den Fonds W V Bezug. Kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Betruges sei verwirklicht worden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat mit Zustimmung der Parteien sowie der Streithelferinnen gemäß § 128 Abs. 2 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

B.

Die zulässig erhobene Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Der Prospekt des W VII ist mangelhaft (vgl. I.). Der Klägerin steht deswegen hinsichtlich der am 06.08.2008 erfolgten Beteiligung ein Anspruch auf Ersatz des Anlagebetrages mitsamt Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF zu (vgl. II.). Hinsichtlich der am 21.10.2008 erfolgten Beteiligung ist ein Anspruch aus § 13 VerkProspG nicht durchsetzbar, weil insoweit gemäß § 46 BörsG aF Verjährung eingetreten ist. Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 2 und 3 insoweit auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus Delikt, insbesondere § 823 Abs. 2 i.V.m. § 264 a StGB zu (vgl. III.).

Gegen die Beklagten zu 4 und 5 beruht der Anspruch der Klägerin auf Prospekthaftung im weiteren Sinne (c.i.c., jetzt §§ 280, 311 BGB, vgl. IV.). Die Berufung bezüglich des Beklagten zu 6 war hingegen zurückzuweisen (vgl. V.).

I. Mängel des Prospekts

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss einem Anleger für seine Beitrittsentscheidung ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig, verständlich und vollständig aufgeklärt werden, wozu auch eine Aufklärung über Umstände gehört, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, juris Rn. 33). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 25 mwN).

Auf diese im Rahmen der bürgerlichrechtlichen Prospekthaftung entwickelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG a.F. zurückgegriffen werden. § 13 VerkProspG a.F. begründet die Haftung des Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige, für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlicher Angaben. Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für einen wesentlichen Prospektfehler trifft den Anspruchsteller.

Entgegen der Auffassung der Streithelferin zu 7 sind europarechtliche Vorgaben zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungsmaßstabs nicht einschlägig. Die Prospektpflicht und Prospekthaftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Anlageformen des Grauen Kapitalmarkts, die im Rahmen des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes erstmals zum 01.07.2005 eingeführt worden ist, ist nicht in Umsetzung einer EG-Richtlinie normiert, sondern "rein auf nationaler Ebene" entwickelt worden (vgl. Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168, 169, 191).

Im Übrigen sind die Maßstäbe geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 14.05.2013 aaO Rn. 27 mwN; vgl. auch Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl. 2010, §§ 44, 45 BörsG Rn. 27: "Bezugspunkt ist die objektivierte Sicht eines Erwerbers der Wertpapiere."; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. 2009 BoersG 2007 § 45 Rn. IX405: "durchschnittlicher, verständiger Anleger").

Der hiesige Anlageprospekt hat sich auf den sog. Grauen Kapitalmarkt bezogen und wendet sich in seinem Vorwort an Anleger, die "Interesse an einer Investition in einem faszinierenden Land mit dynamischer Wirtschaftkraft haben". Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Prospekt nur einem bestimmten ausgewählten Publikum zugänglich gemacht worden wäre. Die Mindestbeteiligungshöhe betrug 10.000 € (S. 123 des Prospekts); es ist aus den zahlreichen anhängigen Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass sich eine Reihe von Anlegern mit eher niedrigen Summen beteiligten. Gleichwohl heißt es auf S. 15 des Prospekts:

"Bei Nichteintritt der Prognosen kann es zum Totalverlust der gezeichneten Einlage (inkl. Agio) kommen. Das Beteiligungsangebot richtet sich deshalb an erfahrene Anleger, die solche Verluste im Rahmen einer entsprechenden Portfolio-Mischung in Kauf nehmen können."

Aus den auf Seite 15 ff. dargestellten Risiken kann der den Prospekt mit der gebotenen Sorgfalt studierende Leser erkennen, dass es sich um eine spekulative Anlage mit einem Totalverlustrisiko handelte, so dass die Beteiligung nur für solche Anleger in Betracht kam, die bereit waren, ein solches Risiko einzugehen. Das führt entgegen der zuletzt von den Beklagten bzw. der Streithelferin zu 7 angedeuteten Auffassung indes nicht dazu, dass die Risiken der Beteiligung verkürzt, beschönigend oder unzutreffend dargestellt werden dürften. Auch Anleger, die ein erkanntes Risiko einzugehen bereit sind, sollen durch die Prospekthaftung davor geschützt werden, eine Beteiligung in Unkenntnis weiterer, nicht offenbarter Risiken einzugehen. Die Prospektverantwortlichen sollen mittels der Haftungsandrohung angehalten werden, ein wahrheitsgetreues, vollständiges und auch realistisches Bild der beworbenen Beteiligung zu zeichnen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dadurch der Absatz der Anlage leidet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1982 - II ZR 175/81, juris Rn. 31). Ob risikobereite Anleger in Kenntnis eines im Prospekt nicht oder nicht vollständig dargestellten Risikos die Beteiligung trotzdem gezeichnet hätten, ist keine Frage der Wesentlichkeit eines Prospektmangels, sondern der - individuell zu bestimmenden - Kausalität. Für die Frage der Wesentlichkeit kommt es auf eine typisierende Betrachtung aus der Sicht des Adressaten des Beteiligungsangebots nach der vom Bundesgerichtshof aufgegriffenen Formel "eher als nicht" (BGH, Urteil vom 14.05.2013, aaO) an. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit eines Prospektmangels ist daher - dies lassen die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Streithelferin zu 7 außer Acht - die konkrete Betrachtungsweise der Klageparteien im Streitfall unerheblich.

Danach erweist sich der Prospekt für den W VII Fonds - in mehrfacher Hinsicht - als mangelhaft:

1. Unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf

Die Klägerin rügt zu Recht, dass die Risikohinweise zur Möglichkeit der Re-Investments und dem sich daraus ergebenden Fremdfinanzierungsbedarf unzureichend sind.

In einem Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen muss gemäß § 9 Abs. 1 Verkaufsprospektverordnung insbesondere angegeben werden, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, und, ob die Nettoeinnahmen allein für die Realisierung des Projektes ausreichen. Die Angaben im vorliegenden Prospekt, die Nettoeinnahmen reichten für die Investition aus und eine Aufnahme von Fremdkapital sei "voraussichtlich" bzw. "scheine" nicht erforderlich, waren bereits im Zeitpunkt der Prospektherausgabe erkennbar unzutreffend.

Mit den Anlegergeldern sollten - und mussten im Hinblick auf die Änderung der steuerrechtlichen Rechtslage - bis spätestens zum 31.12.2008 die Genussrechte erworben werden. Die Möglichkeit zum Re-Investment bestand für Anleger früherer Wfonds, deren Auflösung zum 31.12.2008 erfolgte. Dass die Abfindungsguthaben aus diesen Beteiligungen indes nicht schon zum 31.12.2008 zur Verfügung standen, ist unstreitig. Keiner der Vorgängerfonds befand sich bis zum Jahresende 2008 in einem Stadium, in dem die Schlussausschüttung an die Anleger tatsächlich erfolgen konnte. Schließlich war unter Berücksichtigung der bis zum 31.12.2008 erzielten Erlöse erst die Schlussbilanz zu erstellen, auf deren Grundlage die Ergebnisbeteiligung vorgenommen und das Auseinandersetzungsguthaben eines Anlegers errechnet werden konnte. Insoweit stand fest, dass aus den Re-Investitionen zum Jahresende 2008 kein Kapital für Investitionen der W VII Fondsgesellschaft fließen würde, die aus steuerrechtlichen Gründen jedoch zwingend bis zum 31.12.2008 vorzunehmen waren. Es ist daher schlicht falsch und stellt nach der Überzeugung des Senats eine bloße Schutzbehauptung dar, wenn die Beklagten sich nunmehr in zweiter Instanz pauschal darauf zurück ziehen, man sei davon ausgegangen, dass die Einlagenzahlung auch bei den Re-Investments rechtzeitig vor dem 31.12.2008 erfolgen würde. Die Beklagten setzen sich damit über die von ihnen selbst zugestandene Tatsache der mangelnden Auszahlungsreife der Auseinandersetzungsguthaben aus den Vorgängerfonds hinweg und begeben sich zugleich in offenen Widerspruch mit ihrem früheren Verteidigungsvorbringen.

So haben die Beklagten erstinstanzlich konsequent ausgeführt, die Genussrechtsschuldnerin, also die B4, habe von Anfang an einkalkuliert, diese Einlagen vorfinanzieren zu müssen gegen Weiterabtretung der von den Re-Investoren an sie abgetretenen Auseinandersetzungsguthaben (vgl. z.B. Schriftsatz der Beklagten zu 2, 4 und 5 vom 11.10.2011, S. 29 f., Bl. 88 d.A.). In erster Instanz haben die Beklagten damit einen aus den Re-Investments resultierenden Finanzierungsbedarf selbst eingeräumt. Es trifft allerdings nicht zu, dass die Genussrechtsschuldnerin die durch die Re-Investments notwendig gewordene Vorfinanzierung übernahm. Vielmehr trug die Finanzierungslast und das sich daraus ergebende Risiko allein die Fondsgesellschaft. Ausweislich der Anlage Ks 40 ist die "Vereinbarung über Sicherungsabtretung" vom 23.12.2008 - deren Abschluss und Inhalt ist unstreitig - nicht zwischen der Fondsgesellschaft und der Genussrechtsschuldnerin, sondern zwischen der Fondsgesellschaft und der B3 geschlossen worden. Entgegen der Bezeichnung handelte es sich bei dieser Vereinbarung in erster Linie um einen Darlehensvertrag. Die B3 verpflichtete sich darin, das im Umfang der Re-Investitionen fehlende Investitionskapital der Fondsgesellschaft als Darlehen zunächst zinslos zur Verfügung zu stellen. Wie aus Ziff. 1 des Vertrages hervor geht, hatte ca. die Hälfte der Gesellschafter das Beteiligungskapital nicht in bar erbracht. Um die rechtzeitige Anschaffung von Genussrechten durch die W VII Fondsgesellschaft zu gewährleisten, sollte die B3 das Fehlkapital in Höhe von 29.835.000 € - dieses entsprach etwa 50 % des Anlagekapitals - vor dem 31.12.2008 an die Genussrechtsschuldnerin leisten. Das Darlehen sollte mit Fälligkeit der Abfindungsansprüche zurückgeführt und spätestens ab dem 01.01.2010 "in angemessener Höhe" verzinst werden. Eine Fremdkapitalaufnahme war damit - unabhängig von einer eventuell fehlenden Werthaltigkeit der Auseinandersetzungsansprüche - vorhersehbar unausweichlich, da die Abfindungsansprüche nicht zum 31.12.2008 fällig waren.

Dementsprechend stand schon im Zeitpunkt der Prospekterstellung objektiv fest, dass der Fondsgesellschaft aus den Abtretungen im Jahr 2008 kein Kapital für den Genussrechtserwerb zur Verfügung stehen und sich damit im Umfang der Re-Investments zwangsläufig eine Liquiditätslücke ergeben würde. Diese musste - wie ebenfalls von vornherein feststand - durch eine Zwischenfinanzierung überbrückt werden, weil das Genussrechtskapital im Hinblick auf die anderenfalls ab dem 01.01.2009 anfallende Abgeltungssteuer zwingend im Jahr 2008 zu bilden war. Hinzu kommt, dass die Re-Investments nicht auf eine Quote beschränkt waren. Je mehr Anleger reinvestierten, desto größer waren daher der Liquiditätsengpass, der Finanzierungsbedarf und das damit verbundene Finanzierungsrisiko auf Seiten der Fondsgesellschaft. Wie vorstehend dargelegt, haben tatsächlich ca. die Hälfte der Anleger von der Möglichkeit einer Re-Investition Gebrauch gemacht. Dies steht nicht im Einklang mit den Prospektangaben, denen zufolge eine Fremdkapitalaufnahme voraussichtlich nicht erforderlich sein würde (vgl. S. 62 des Prospekts). Die Fondsgesellschaft hat vielmehr ein - zudem erhebliches, etwa 50 % der tatsächlich eingeworbenen Anlagergelder von etwa 60 Mio. Euro ausmachendes - Darlehen aufnehmen müssen. Bei fehlender Werthaltigkeit der abgetretenen Auseinandersetzungsansprüche hätte die Fondsgesellschaft die Mittel für die nicht gezahlten Einlagen aus eigenem Vermögen zurückzahlen müssen, ohne dafür bei den Re-Investoren Regress erlangen zu können. Auch wenn die Anleger ihren Abfindungsanspruch an Erfüllungs statt einbringen konnten, galt dies ausweislich der "Vereinbarung über Sicherungsabtretung" (Anlage Ks 40) nicht für das Darlehen, bei dem die Abfindungsansprüche nur zur Sicherheit an die Darlehensgeberin, die B3, abgetreten worden sind. Die Fondsgesellschaft blieb ausweislich der vertraglichen Vereinbarung vom 23.12.2008 im Falle einer mangelnden Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen - entgegen der Auffassung der Beklagten - sehr wohl zur Darlehensrückzahlung verpflichtet und hatte in Konsequenz dessen das beträchtliche Risiko eines Forderungsausfalls zu tragen. Auf diese mit den Re-Investments verbundenen speziellen Risiken, namentlich auf die Liquiditätslücke und das daraus resultierende erhebliche Finanzierungsrisiko, weist der Prospekt an keiner Stelle hin.

Dass der Vertrag vom 23.12.2008 zwischen der Fondsgesellschaft und der B3 über die Zurverfügungstellung eines Darlehens erst nach Prospektveröffentlichung und Beitritt der Klägerin geschlossen wurde, ist unerheblich. Der Fehler liegt in der fehlenden Prospektierung des vorhersehbaren Liquiditätsengpasses und der damit erforderlichen Belastung der Fondsgesellschaft mit einer Darlehensverbindlichkeit und einer - hier spätestens für den 01.01.2010 vereinbarten - Zinslast. Dem wird der Prospekthinweis auf die Vergleichbarkeit mit einer fehlenden Vollplatzierung nicht ansatzweise gerecht, im Gegenteil verharmlost dieser die tatsächlich bestehenden Risiken. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der im Prospekt als möglich ausgewiesene Totalverlust kein Freibrief dafür, andere Risiken unzutreffend oder unvollständig darzustellen. Denn der Anleger soll gerade durch eine umfassende und richtige Darstellung der Risikofaktoren in die Lage versetzt werden, Anlagerisiken zu erkennen, diese einzuschätzen und im Rahmen einer eigenverantwortlichen Abwägung bestehender Chancen und Risiken darüber zu entscheiden, ob er trotz der generellen Möglichkeit eines Totalverlustes die Anlage zeichnet. Nicht zuletzt muss ein Anleger auch beurteilen können, ob das prospektierte Totalverlustrisiko real besteht oder eher rein theoretischer Natur ist. Dementsprechend ist es selbst aus der Sicht eines risikofreudigen Anlegers ein wesentlicher Umstand, wenn der Prospekt verschweigt, dass konzeptbedingt durch Re-Investments eine Zwischenfinanzierung in erheblicher Höhe zwingend erforderlich ist, die das Risiko eines späteren Forderungsausfalls allein auf die Fondsgesellschaft und damit letztlich auf den Anleger abwälzt.

2. Mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts

Ebenfalls in einem für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt mangelhaft ist die Darstellung des Geschäftsmodells der B4. Im Prospekt wird der zentrale Tätigkeitsbereich der Genussrechtsschuldnerin (B4), durch deren - erfolgreiche - Geschäftstätigkeit letztlich über die Genussrechte die Gewinne der Fondsgesellschaft W VII erzielt werden sollten, unzureichend und irreführend dargestellt.

Die Klägerin beanstandet zu Recht, dass der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit verschleiert und suggeriert wird, die Genussrechtsschuldnerin führe vorwiegend Käufer-/Verkäufertätigkeiten auf dem Immobilienmarkt aus. Zum eigenen Erwerb von Immobilien habe der B4 in projects unstreitig bereits die notwendige Lizenz gefehlt. Sie sei nur auf dem Geschäftsfeld "Gewinnbeteiligungen an vergleichbaren Geschäften Dritter" tätig geworden. Sie habe dazu sogenannte "Profit Participation Agreements" geschlossen, die ihr einen bestimmten Betrag als Gewinnbeteiligung zusicherten. Dieses dritte Geschäftsfeld - "Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften Dritter" - werde im ganzen Prospekt nicht näher beschrieben.

Zu den für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umständen gehört, sofern die Anlagegesellschaft - wie hier - in eine Beteiligung an einem dritten Unternehmen investiert, die Darstellung des Geschäftsmodells dieses Unternehmens sowie der damit verbundenen Chancen und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2009 - II ZR 15/08, zitiert nach juris, Rn. 18).

Bei dem W VII Fonds bildeten die Genussrechte den einzigen Investitionsgegenstand. Die Fondsgesellschaft sollte ausschließlich durch den Verkauf der Genussrechte Einnahmen erzielen (vgl. S. 12, 16, 77 des Prospekts). Ein gewinnbringender Handel mit den Genussrechten war indes nur im Falle einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin möglich, schließlich hing davon ab, ob überhaupt und zu welchem Preis sich Käufer für die Genussrechte finden lassen würden. Für das wirtschaftliche Gelingen des W VII Fonds war dementsprechend die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin von zentraler Bedeutung, weil hierdurch der Marktwert der Genussrechte bestimmt wurde. Damit ein Anleger sich ein ausreichendes Bild von der Kapitalanlage - insbesondere von der Investitionstätigkeit des W VII - machen konnte, war es damit zwingend erforderlich, auch das Geschäftsmodell der B4 darzustellen. Mit diesem stand und fiel der Erfolg des Fonds, so dass ein Anleger die Chancen und Risiken der Genussrechtsbeteiligung nur dann beurteilen konnte, wenn er sich auch einen Überblick über die Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin anhand des Anlageprospekts verschaffen konnte.

Diesen Anforderungen wird die Prospektdarstellung nicht gerecht. Auf S. 82 heißt es:

"Die Genussrechtsschuldnerin kann beim Erwerb und Verkauf von Immobilienprojekten grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Vertragspositionen einnehmen: Projektentwickler und Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten. In der Position als Projektentwickler, auch in Form eines Joint Venture mit einem lokalen Partner, erwirbt die Genussrechtsschuldnerin ein Grundstück und verpflichtet sich zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens ... Es ist jedoch auch möglich, die Vertragsposition als Projektentwickler wieder zu übertragen... Primär möchte die Genussrechtsschuldnerin jedoch nicht als Projektentwickler auftreten, sondern lediglich Einheiten geplanter Immobilienprojekte erwerben und durch Weiterverkauf von der zwischenzeitlichen Wertsteigerung profitieren. . .. Zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch jede Form der Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte."

Diese Beschreibung ist schon deswegen inhaltlich unrichtig und unklar, weil im letzten Satz nicht die Emittentin, sondern die Genussrechtsschuldnerin gemeint ist wie der Beklagte zu 2 bei seiner persönlichen Anhörung am 26.11.2013 bestätigt hat. Darüber hinaus ist nach Überzeugung des Senats die Darstellung der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin aber insbesondere deshalb irreführend, weil die B4 selbst gar keine Immobilien erwerben konnte. Hierzu fehlte ihr - unstreitig - die in M erforderliche Lizenz. Auf diesen erheblichen Aspekt der fehlenden Erlaubnis für den Immobilienhandel, der die Genussrechtsschuldnerin beim Immobilienhandel stets von anderen Unternehmen abhängig machte und sie in die Rolle eines nur "mittelbaren Akteurs" verwies, wird im Prospekt ebenso wie auf die damit verbundenen Risiken einschließlich der Auswirkungen auf die eigene Gewinnmarge an keiner Stelle hingewiesen. Insoweit vermitteln die vorzitierten Prospektangaben in zweifacher Hinsicht einen unzutreffenden Eindruck von der Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin. Zum einen wird beim Anleger die unzutreffende Vorstellung geweckt, die Genussrechtsschuldnerin könne selbst Immobilien erwerben. Zum anderen wird als primär beabsichtigte Geschäftstätigkeit der Erwerb und Weiterverkauf geplanter, aber noch nicht errichteter Immobilienprojekte beschrieben. Erst im Zusammenhang mit der knappen Prospektaussage auf Seite 11 und der Darstellung des Managementvertrags zwischen der Genussrechtsschuldnerin und der B3 wird im Prospekt insoweit zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass für sie die B3 tätig wird. Indes ist auch die prospektierte Behauptung, dabei trete die B3 als Stellvertreter oder Kommissionär gegen eine marktübliche Vergütung auf (vgl. S. 83 des Prospekts), unzutreffend.

Faktisch ist an Stelle der avisierten Vertreter- und Kommissionsgeschäfte ausschließlich die auf Seite 82 des Prospekts angeführte dritte Variante einer Geschäftstätigkeit der Genussrechtsschuldnerin in Form einer "Gewinnbeteiligung an vergleichbaren Geschäften durch Dritte" praktiziert worden. Diese wird indes durch die Formulierung "zum Projektgeschäft der Emittentin gehört auch" als nachrangig dargestellt und nicht weiter erläutert, so dass die nähere Ausgestaltung dieses Geschäftsmodells vollkommen offen bleibt. Wie sich aus den zur Akte gereichten sog. "profit participation agreements" ergibt, erschöpfte sich diese dritte Geschäftsvariante in dem Abschluss bloßer Finanzierungs- und Gewinn-Partizipationsverträge. So waren bei Prospekterstellung mehrere "profit participation agreements" zwischen der B4 und der B3 abgeschlossen worden, denen zufolge die B4 ausschließlich an den Gewinnen der B3 beteiligt wurde und weder selbst noch durch einen Stellvertreter oder Kommissionär Immobilien erwarb oder damit handelte. Die Streithelferin zu 8 führt unter den ihr für das Prospektgutachten für W VII vorliegenden Unterlagen fünf "profit participation agreements" auf (bei denen allerdings nur drei Daten genannt sind, nämlich 02.10.2007, 16.10.2007 und 25.6.2008; Anlage B 5, dort S. 6). Vorgelegt ist ein "profit participation agreement" vom 02.10.2007 zwischen der B4 und der B3 bezüglich der X2 Twin Towers (Anlage Ks 65) und ein "profit participation agreement" vom 16.10.2007 zwischen der B4 und der B3 bezüglich des X3 Towers (Anlage Ks 66). Von dem Abschluss eines "profit participation agreements" für W VII berichtet der Fonds selbst in einer Pressemitteilung, nach der diese Vereinbarung bereits Ende Juni 2008 unterzeichnet worden sei (Anlage KS 29). In der Pressemitteilung heißt es unter dem Datum 4. Juli 2008

"VII. W KG - Gewinn-Partizipationsregelung über insgesamt 40.000.000,- AED für das erste Trading-Objekt, dem X4- Tower, unterzeichnet

Mit Weiterverkauf der oben genannten fünf Büroetagen wird die B4 für die VII. W KG einen Gewinn in Höhe von 20.000.000 AED realisieren - und würde damit bei einem Fondsvolumen von 25. Mio EUR bereits die erste kalkulatorische Vorabausschüttung in 2010 sicherstellen. Gleiches gilt auch für den Fall dass die B3 die Apartmentflächen in den Stockwerken 36 bis 40 vollständig verkauft. Der dadurch realisierte Gewinn würde dann schon die zweite kalkulatorische Vorabausschüttung in 2011 sicherstellen. Diese Gewinnbeteiligungs-Regelung wurde Ende Juni in M unterzeichnet."

In der Gesamtschau ist die Beschreibung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin unvollständig und irreführend. Selbst wenn der Anleger bei gründlicher Lektüre dem Anlageprospekt noch zu entnehmen vermag, dass die Genussrechtsschuldnerin am Immobilienmarkt nicht selbst tätig werden würde, muss er aufgrund der Prospektdarstellung auf Seite 82 und des Managementagreements davon ausgehen, die Genussrechtsschuldnerin würde schwerpunktmäßig jedenfalls im Rahmen von Kommissions- und Stellvertretergeschäften Sachwerte oder zumindest Anwartschaften erwerben. Tatsächlich war dies nicht der Fall und - wie die im Zeitpunkt der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens bereits vorliegenden "profit participation agreements" belegen - von Anfang an auch nicht beabsichtigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für den Anlageentschluss von entscheidender Bedeutung, ob der Prospekt eine zumindest mittelbare Investition der Anlegergelder in Sachwerte suggeriert, während tatsächlich nur in Gewinnbeteiligungen an Projekten anderer Gesellschaften investiert wurde. Wie prospektiert hing der Fondserfolg wesentlich vom wirtschaftlichen Erfolg der Genussrechtsschuldnerin ab (vgl. S. 15 des Prospekts). Soweit im Prospekt im Rahmen der Erläuterung der zweiten "Art von Vertragsposition" der Genussrechtsschuldnerin als Erwerber/Verkäufer von nicht hergestellten Immobilieneinheiten aufgeführt ist, dass diese als Erwerber in diesem Fall kein Eigentum am Objekt erlangt, ändert dies nichts. In diesem Falle scheitert ein Eigentumserwerb der Genussrechtsschulderin allein daran, dass konzeptgemäß bereits vor Fertigstellung der Gesamtimmobilie ein Verkauf einzelner Einheiten erfolgen sollte. Der Genussrechtsschuldnerin würde aber bei diesem Geschäftsmodell bis zum gewinnbringenden Verkauf der Immobilieneinheiten zumindest eine mittelbare dingliche Rechtsposition erwachsen. Eine klare und vollständige Darstellung des tatsächlich praktizierten Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin im Prospekt war demnach wesentlich, um dem Anleger vor der Anlageentscheidung überhaupt erst ein vollständiges Bild von der Beteiligung zu verschaffen.

Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters zu 3 besteht eine dahingehende Aufklärungspflicht nicht erst seit Bekanntwerden der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.12.2009. Die Anforderungen an die geschuldete vorvertragliche Aufklärung des zukünftigen Vertragspartners werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar konkretisiert, die Aufklärungspflicht über alle wesentlichen Umstände jedoch nicht erst begründet. Zur Darstellung sämtlicher für die Anlageentscheidung wesentlicher Umstände (vgl. schon BGH, Urteil vom 05.07.1993 - II ZR 194/92 = BGHZ 123, 106) gehörte hier die Darstellung des Geschäftsmodells der Genussrechtsschuldnerin, genauso wie bei einem Immobilienfonds nicht auf die Beschreibung der Immobilie verzichtet werden kann. Denn in beiden Fällen stellen sie das einzige Anlageobjekt des Fonds dar. Unabhängig davon ist eine wie hier unzutreffende Darstellung, selbst wenn sie nicht geschuldet gewesen wäre, stets pflichtwidrig.

3. Fehlerhafte Angabe zum Wert der Genussrechte

Unstreitig ist der Prozentsatz, auf den die Genussrechte einen Anspruch gegen die B4 vermitteln, im Prospekt mit 22 % unzutreffend angegeben (S. 83 des Prospekts):

"Der maximale Gewinnanteil beträgt jährlich 22 % nominal berechnet auf das von der Gesellschaft begründete Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen."

Tatsächlich bestand nur ein Anspruch in Höhe von 20 %. Entgegen der durch nichts belegten Darstellung der Beklagten zu 2, 4 und 5 ist nicht ersichtlich, dass der Prozentsatz an irgendeiner Stelle des Prospekts zutreffend angegeben worden ist. Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deswegen irrelevant, weil den Gesellschaftern nur eine Vorabausschüttung in Höhe von 12 % nominal berechnet auf die von ihnen geleistete Einlage in Aussicht gestellt wurde und dafür auch eine nur 20 % Gewinnbeteiligung rechnerisch tatsächlich ausreichend war. Es liegt auf der Hand, dass es für den Marktwert und die Verkaufsmöglichkeit der Genussrechte - und einzig und allein davon hing der Fondserfolg ab - eine Rolle spielte, ob das Genussrecht einen Anspruch auf 20 oder 22 % nominal berechnet auf das Genussrechtskapital und die vorangegangenen Gewinnbeteiligungen vermittelte, wobei sich die zunächst mit zwei Prozentpunkten eher geringfügige Abweichung von Jahr zu Jahr potenzierte. Der Hinweis der Beklagten, die Gewinndeckelung auf 20 % habe für den Handel mit den Genussrechten nicht gegolten und sich erst Ende 2018 bei Fälligkeit der Ansprüche gegen die B4 ausgewirkt, verkennt die Zusammenhänge. Es ist schlicht unplausibel, dass der Handel mit den Genussrechten zu Preisen erfolgen soll, die selbst im günstigsten Fall von den darin verbrieften Gewinnansprüchen nicht gedeckt werden. Warum sollte ein Erwerber der Genussrechte dafür mehr zahlen, als er maximal bei der Fälligkeit Ende 2018 dafür von der B4 erhalten kann? Dass er das Genussrecht vor 2018 weiterverkaufen kann, ändert nichts daran, dass er schwerlich einen Käufer finden wird, der ihm dafür mehr bezahlt als darin verbrieft ist. Die entgegenstehenden Behauptungen der Beklagten zu 2, 4 und 5 in der Berufungserwiderung vom 24.06.2013, S. 22, Bl. 507 d.A. ("würde der Immobilienmarkt in M weiter boomen, wäre es für jedermann ein gutes Geschäft"), verfangen daher nicht. Die falsche Prospektangabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechtsgläubiger ist daher relevant, da sie eine für die Wertentwicklung der Genussrechte und damit letztlich für die Gewinnerwartung des Anlegers wesentliche Aussage beinhaltet.

4. Falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds

Grob irreführend ist auch die mehrfach prospektierte Aussage, der Vorgängerfonds W VI habe zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits 30 Mio. AED Gewinne realisiert.

In dem Verkaufsprospekt zum VII. Fonds heißt es im Vorwort auf S. 5 bezüglich des werbemäßig angeführten VI. Fonds: "Die drei außergewöhnlichen Tower mit ihren insgesamt rund 100 Stockwerken (exklusive des "X Business Centers") konnten noch vor Fondsplatzierung von der B3, M, vollständig verkauft und dadurch ein Gewinn in Höhe von 30.000.000,- AED realisiert werden. Dies sicherte frühzeitig die kalkulatorischen Vorabausschüttungen der VI. W KG für 2009 und 2010." Die gleiche Äußerung findet sich auf S. 11 und auf S. 41 des Prospekts sowie in dem Internetauftritt der Fondsgesellschaft. Die Klägerin rügt zu Recht, dass bei dem Fonds VI die Gewinne des Fonds nur aus dem Handel mit den Genussrechten resultieren konnten, mit dem aber erst nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist überhaupt begonnen werden konnte. Der Hinweis auf die Sicherung der kalkulatorischen Vorabausschüttung erweist sich daher ebenfalls als falsch.

Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren Grundlage für die Gewinnansprüche der B4 beim W VI Fonds drei "profit participation agreements". Zwei der drei "profit participation agreements" sind vorgelegt als Anlage Ks 65 ff. Daraus ergibt sich - wie von der Klägerin vorgetragen - dass die B4 an den Projekten X2 Twin Towers 13 Mio. AED und an dem X3 Tower 15 Mio. AED verdienen sollte. Die Ansprüche sollten zwölf (X2 Twin Towers) bzw. vierundzwanzig Monate (X3 Tower) nach vollständigem Verkauf der Towerflächen fällig werden. Außerdem soll eine Gewinnbeteiligung von 2 Mio. AED aus einem dritten "profit participation agreement" resultieren (vorgelegt in 34 U 188/12).

Wie die Beklagten selbst eingestehen, waren die Gewinne nicht bereits vereinnahmt, sondern konnten erst nach Erbringung der erforderlichen Gegenleistung anfallen. Nach der Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5 vom 24.06.2013 (Bl. 510 ff. d.A.) hing die Vereinnahmung der Gewinne durch die B4 tatsächlich davon ab, dass

die erforderliche Gegenleistung erbracht werden würde, insbesondere der Fertigstellung der Towergebäude und

die übrigen Prämissen vorliegen:

- Baugenehmigungen

- Zahlung der fälligen Kaufpreisraten durch Endverkäufer

Noch hinzu kommt, dass der Gewinn der B4 den Handel mit den Genussrechten nur mittelbar beeinflusste und daher die Ausschüttungen bei W VI tatsächlich davon abhingen, dass ein etwaig realisierter Gewinn die Nachfrage nach den Genussrechten der W VI stimulierte. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dabei nicht um "Selbstverständlichkeiten, die sich aus der Art der betriebenen Geschäfte und aus dem Sachzusammenhang ergeben" (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 510 d.A.). Auch wenn der Anleger das Fondsmodell verstanden hatte, suggeriert doch die Formulierung, ein Gewinn sei "realisiert" worden, dass ein realer Zufluss mindestens bei der Genussrechtsschuldnerin stattgefunden hat. Dies gilt umso mehr, als an anderer Stelle des Prospekts mit der Formulierung "realisierte Gewinne" eindeutig tatsächlich zugeflossene Einnahmen bezeichnet werden (vgl. beispielhaft S. 83 des Prospekts). Die diversen weiteren Voraussetzungen für einen Erfolg des Vorgängerfonds ergaben sich aus der gerügten Formulierung nicht ansatzweise. Diese ist geeignet, dem Anleger den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass der Vorgängerfonds bereits kurz vor der Ausschüttung stand. Davon war zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe für Fonds VII im Juli 2008 schon planmäßig keine Rede, da der Verkauf der Genussrechte beim W VI Fonds erst frühestens Ende 2008 beginnen sollte (vgl. Fondsprospekt VI S. 65 "Der erste Verkauf von Genussrechten soll nicht vor Ablauf eines Jahres nach Vollplatzierung bzw. Fondsschließung erfolgen,...").

Die vorstehend erörterten Prospektaussagen bewegen sich auch nicht mehr im Rahmen einer in Emissionsprospekten durchaus zulässigen werbenden Anpreisung. Die Aussagen zu einem angeblich bereits eingetretenen Geschäftserfolg des Vorgängerfonds W VI sind inhaltlich unrichtig und irreführend. Gerade der Hinweis auf die gute Performance eines parallel strukturierten Vorgängerfonds ist für viele Anleger ein durchgreifendes Verkaufsargument und besänftigt etwaige Zweifel am Fondskonzept oder Bedenken hinsichtlich der Beteiligungsrisiken. Der im Prospekt besonders herausgestellte Erfolg eines Vorgängerfonds hat Einfluss auf die mit der Beteiligung verbundene Ertragserwartung und stellt einen wesentlichen Aspekt für die Anlageentscheidung gerade auch eines risikofreudigen Anlegers dar.

5. Handelbarkeit der Genussrechte

Schließlich ist das für den erfolgreichen Fondsverlauf alles entscheidende Risiko, keinen Abnehmer für die Genussrechte zu finden, im Prospekt unzureichend dargestellt.

Im Prospekt findet sich zwar die Angabe, dass ein Risiko bestehe, keinen Erwerber zum prognostizierten Preis zu finden (S. 16 des Prospekts). Dieser Hinweis ist indes vor dem Hintergrund des für den parallel konstruierten Vorgängerfonds W VI bereits am 18.06.2008 abgeschlossenen "Veräußerungs- und Übertragungsvertrag" (Anlage Ks 27) unzulänglich und nicht geeignet, dem Anleger das tatsächlich bestehende Marktrisiko aufzuzeigen

Zwar spricht hier entgegen der Ansicht der Klägerin mehr dafür, dass dieser Vertrag für den W VII Fonds entgegen der englischsprachigen Fassung, die auf den 18.06.2008 datiert ist (Anlage Ks 26), tatsächlich erst am 18.12.2008, also nach Prospekterstellung und Beitritt der Klägerin, geschlossen wurde (Anlage Ks 24). Auch hat die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass dieser Vertrag nur die Interpretation zulasse, die Genussrechte seien noch vor Schließung des Fonds zum Nennwert an die B3 veräußert worden mit der Folge, dass ein Gewinn aus dem Handel damit denklogisch ausgeschlossen gewesen wäre. Träfe dies zu, wäre das Fondskonzept schlicht betrügerisch gewesen. Auch mag es unter Berücksichtigung der von den Beklagten überreichten Anlage zum Vertrag (Anlage B 10) zutreffen, dass es sich zum einen nur um eine Kaufoption handelte und zum anderen die B3 verpflichtet gewesen wäre, einen aus einem Gewinn der B4 resultierenden Wertzuwachs der Genussrechte der Fondsgesellschaft zu vergüten.

Gleichwohl stellt die Tatsache, dass der unstreitig am 18.06.2008 erfolgte Abschluss eines solchen Vertrages für den parallel konstruierten Vorgängerfonds nicht bei W VII prospektiert worden ist, schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten einen gravierenden Mangel dar. Diese haben selbst geltend gemacht, es habe sich bei dem Vertrag um eine Absicherung gehandelt, falls sich kein dritter Käufer der Genussrechte finde. Dies steht nicht nur im Widerspruch zu ihrer Behauptung, der entsprechende Markt für den Handel mit Genussrechten habe sich 2008 aus dem boomenden Immobilienmarktgeschehen ergeben. Bis zum Eintritt der Banken- und Immobilienkrise im Frühjahr 2009 habe es diesen boomenden Markt gegeben, der auch den gewinnbringenden Verkauf der Genussrechte ermöglicht habe und prognostizieren ließ (vgl. Berufungserwiderung der Beklagten zu 2, 4 und 5, Bl. 506 d.A.). Durch den Vertrag über den Ankauf der Genussrechte durch die B3 und die dahinter stehende Errichtung eines "künstlichen Handels" offenbaren die Beklagten vielmehr selbst erhebliche Zweifel an der tragenden Säule des Fondskonzepts - dem gewinnbringenden Handel mit den Genussrechten - ohne dies dem Beitrittsinteressenten gegenüber offenzulegen.

Soweit die Beklagten bestritten haben, dass für W VII von Anfang an ein solcher Vertrag geplant gewesen sei, auch wenn es ihn am 18.06.2008 für W VI gegeben habe, ist dies schon angesichts des parallel konstruierten W VI, der dafür am 18.06.2008 geschlossenen Vereinbarung und der unstreitigen Tatsache, dass die Vereinbarung für W VII wortgleich ist, unplausibel. Aus dem als Anlage Ks 30 vorgelegten Konzept, das offenbar RA Q erstellt hat, ergibt sich, dass bei der Auflegung von W VI der Verkauf der Genussrechte an die B3 auf der Basis sog. "Put-Optionen" fest eingeplant war. Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 2, 4 und 5 geht der Senat nicht davon aus, dass das aus Anlage Ks 30 ersichtliche Konzept so umgesetzt worden ist. Aus der Anlage ergibt sich aber, dass es Überlegungen für einen Verkauf der Genussrechte innerhalb der E-Gesellschaften sogar schon vor der Herausgabe des Prospekts für den Vorgängerfonds W VI gegeben hat.

Vor allem hat der Beklagte zu 2 im Rahmen seiner am 26.11.2013 (in einem Parallelverfahren) erfolgten persönlichen Anhörung eingeräumt, dass der Rückkauf der Genussrechte durch die B4 geplant gewesen sei, und dies mit der Bemerkung versehen, wer sonst die Genussrechte hätte kaufen sollen. Der Rückkauf sei nicht erst zum Fälligkeitstermin Ende 2018 geplant gewesen, sondern bereits vorher in Tranchen, um die prospektierten Ausschüttungen von 12 % jährlich zu sichern. Zusätzlich zu der Tatsache, dass von dieser Planung, deren Auswirkungen auf die propagierte Steuerfreiheit der Einkünfte der Anleger zweifelhaft ist, nichts im Prospekt steht, offenbart sie gleichermaßen, dass ernsthafte, offenbarungspflichtige Zweifel an dem Konzept des freien Handels mit den Genussrechten, nach dem sogar noch jährliche Wertzuwächse von 20 % des Nominalwerts der Genussrechte erwirtschaftet werden sollten, von Anfang an bestanden. Die unterbliebene Darstellung dieser Zweifel an der tatsächlichen Handelbarkeit der Genussrechte und der zu ihrer Ausräumung von vornherein beabsichtigten Absicherung durch einen "Veräußerungs- und Übertragungsvertrag" mit einer weiteren E-Gesellschaft stellt einen wesentlichen Prospektfehler dar, der für die Anlageentscheidung eines Anlegers von zentraler Bedeutung ist.

II.

1.

Die Beklagten zu 2 und 3 haften hinsichtlich der am 06.08.2008 erfolgten Beteiligung gemäß § 13 VerkProspG iVm §§ 44 ff. BörsG aF für die unter I. dargestellten Prospektmängel als prospektverantwortliche Initiatoren bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft.

a) Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Beklagte zu 2 als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in zahlreichen Gesellschaften der E Gruppe fungiere und daher für den Prospekt verantwortlich sei. Der Beklagte zu 2 ist der Darstellung der Klägerseite nicht substantiiert entgegen getreten, sondern er hat sich vor allem darauf berufen, dass die Klägerin seine Initiatoreneigenschaft nicht hinreichend dargelegt habe. Diese Auffassung teilt der erkennende Senat nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. § 13 VerkProspG bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, "von denen der Prospekt ausgeht" und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Gesellschaft (BGH, Urteil vom 02.06.2008 - II ZR 210/06, juris Rn. 15 mwN). Dabei kommt es bei der sog. Prospekthaftung im engeren Sinne nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht. Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, juris Rn. 19 mwN). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Anleger um die Initiatoreneigenschaft der in Anspruch genommenen Person wusste und ob diese Initiatoreneigenschaft bei seiner Anlageentscheidung irgendeine Rolle spielte (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2010 - III ZR 262/09, juris Rn. 9).

Nicht entscheidend ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes gegeben ist; ausschlaggebend ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 37 mwN; BGH, Urteil vom 14.5.2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 39).

Danach ist die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2 offensichtlich gegeben. Der Beklagte zu 2 unterliegt der irrigen Vorstellung, Initiatorinnen bzw. Hintermänner der Fondsgesellschaft seien allein die diversen juristischen Personen bzw. Kommanditgesellschaften, die als Prospektherausgeberin bzw. Gründungsgesellschafter verantwortlich zeichnen. Damit verkennt er grundlegend die Zielrichtung der Prospekthaftung im engeren Sinne, die in § 13 VerkProspG kodifiziert worden ist und die gerade die hinter der Gesellschaft stehenden Personen in die Verantwortung nehmen will.

Der Beklagte zu 2 war ausweislich des Prospekts - Stichwort "Vertragspartner", S. 73/74 - an allen in Deutschland tätigen Gesellschaften beteiligt, die direkt oder indirekt mit der Fondsleitung, dem Vertrieb oder der Prospektherausgabe befasst waren mit Ausnahme der Treuhandkommanditistin C GmbH, die aber ausweislich des Treuhandvertrages auf das Fondskonzept keinen Einfluss hatte. Die Beteiligung an diesen Gesellschaften bestand regelmäßig in der Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer (so z.B. bei der Fondskomplementärin und Fondsgeschäftsführerin = Beklagte zu 4; ebenso bei der Fondsgründungskommanditistin = Beklagte zu 5 und auch bei der Vertriebsbeauftragten). Hinter der E-Unternehmensgruppe, die nach den eigenen Angaben auf S. 5 des Prospekts alle Fonds platziert hatte, stand der Beklagte zu 2. Er lässt selbst vortragen, dass er die Komplementärgesellschaften geführt und beherrscht habe (Klageerwiderung, Bl. 61f. d.A.; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7.12.2009 - II ZR 15/08, juris Rn. 21). Das von der Klägerin als Anlage Ks 52 vorgelegte "Unternehmensprofil" der E GmbH, das der Beklagte zu 2 im Rahmen eines email Verkehrs einer Bank in Liechtenstein übersandt hat, belegt dies nachdrücklich:

"Das Unternehmen wurde 2004 von Z (61), Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter, und seinem Sohn Z2 (31), Geschäftsführer der E GmbH in M, gegründet. Z, der lange Zeit ein Versicherungsdienstleistungsunternehmen besaß, beschäftigte sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn immer mit Analysen zu den Kapitalmärkten. Mit seinem Sohn Z2, Finanzspezialist für Fonds, suchte er am Kapitalmarkt nach Alternativen zu den üblichen Geldanlagen. Sie entdeckten den Immobilienmarkt M für sich und entwickelten gemeinsam die Idee und das Konzept einer kurzfristigen und lukrativen Kapitalanlage. Ihre Idee basiert auf dem Modell, das Anleger ihr Kapital in die Projektentwicklungs- und Bauphase eine Immobilie investieren. Bonus der Idee ist der Standort M, der es ermöglicht, eine weitgehend steuerfreie Rendite zu erzielen. Vorteil für den Anleger ist die kurze Laufzeit und das minimierte Risiko gegenüber Immobilien, die ihre Rendite über die Mieteinnahmen erzielen. Direkt vor Ort in M wurden von der E alle notwendigen Rahmenbedingungen geprüft. Z2 ist seit Beginn der Unternehmensgründung als Geschäftsführer in M ansässig."

b) Nach eingehender Würdigung der von dem Beklagten zu 3 entfalteten Geschäftstätigkeit und seiner zentralen Rolle bei der Umsetzung der Fondsvorhaben bestehen an seiner Prospektverantwortlichkeit ebenfalls keine Zweifel. Zwar bestreitet der Beklagte zu 3, dass er die Geschäfte des Fonds geführt oder auf Managemententscheidungen Einfluss genommen habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 ist es indes nicht erforderlich, dass er faktischer Geschäftsführer der Fondsgesellschaft war; die Ausführungen dazu sind irrelevant.

Nach den oben dargelegten Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Annahme der Initiatoren- oder Hintermanneigenschaft aufstellt, reicht es aus, dass der Beklagte zu 3 auf das Geschäftsgebaren der Fondsgesellschaft oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausgeübt hat und deshalb Mitverantwortung trägt.

Dies ist schon angesichts der überragenden Bedeutung des Beklagten zu 3 bei der Verwirklichung des Fondskonzepts in M nicht im Ansatz zweifelhaft. Dass der Beklagte zu 3 eine "Schlüsselperson" für den Erfolg des Fonds ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Prospekt. Dieser weist namentlich in Bezug auf den Beklagten zu 3 auf das bestehende "Schlüsselpersonenrisiko" hin (S. 15 f. des Prospekts). Bei allen in M tätigen Gesellschaften war der Beklagte zu 3 allein geschäftsführend tätig. Alle Fondsgelder - allein bei W VII etwa 60 Mio. Euro - wurden planmäßig auf sein persönliches Konto, über das nur er verfügen konnte, überwiesen. Hinzu kommt, dass bei W VII die Investitionsobjekte der Genussrechtsschuldnerin noch nicht feststanden, es sich also zumindest teilweise um einen mittelbaren Blindpool handelte. Die Auswahl der Investitionsobjekte und Immobilienprojekte sollte laut Prospekt die B3 M vornehmen, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 3 war (vgl. S. 74 des Prospekts). Die Genussrechtsschuldnerin, deren Gewinne für die Fungibilität der Genussrechtsscheine entscheidend waren, wurde ebenfalls allein von ihm geführt. Der Beklagte zu 3 hat den Genussrechtsvertrag vom 02.10.2007 und den Vertrag über den Eintritt der Fondsgesellschaft vom 19.05.2008 unterzeichnet. Er hat die "profit participation agreements" ebenso abgeschlossen wie den Kreditvertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der Real Estate bezüglich der Zwischenfinanzierung der Re-Investments. Das Fondskonzept basierte auf seinem "Knowhow" und war ersichtlich auf seine Person als "Erfolgsgarant" der von der E aufgelegten W zugeschnitten. Die Umsetzung des Fondsmodells lag sowohl bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen als auch geschäftlich in seiner Verantwortung. Unbeschadet seines maßgeblichen Einflusses auf die Geschicke der Fondsgesellschaft - schon dadurch wird seine Prospektverantwortlichkeit begründet - hat der Beklagte zu 3 auch Einfluss auf die Prospektdarstellung gehabt, indem die darin enthaltenen Prognosen auf seiner Marktkenntnis und seinem Marktzugang beruhten. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Prospektinformationen auf S. 15.

Soweit der Beklagte zu 3 sich darauf zurückziehen will, zum Fondskonzept allein die Idee des "Towerbrandings" - also der Verknüpfung der zu vermarktenden Immobilien mit den Namen berühmter Sportler - beigesteuert zu haben, wird dies seiner Bedeutung für die Gestaltung und Umsetzung des konkreten Modells schon nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gerecht. Der Beklagte zu 3 hat bei seiner staatsanwaltschaftlichen Beschuldigtenvernehmung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens selbst eingeräumt, dass er 2004 nach M gegangen sei, um den Immobilienmarkt zu erkunden und in der Folge in Deutschland Immobilienfonds aufzulegen und die vereinnahmten Gelder für Immobilienprojekte in M zu nutzen (Anlage Ks 1). Die Klägerin hat ein "Memorandum of Understanding" vom 04.11.2008 vorgelegt (Anlage Ks 42), an dem Rechtsanwalt Q, der Beklagte zu 3 und die E Group, insbesondere die B3 vertreten durch den Beklagten zu 3 die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit legen. Dieses hat der Beklagte zu 3 unterzeichnet; darin wird er als "rechtlicher und/oder wirtschaftlicher Eigentümer der E Group in M" bezeichnet. Das bereits oben zitierte "Unternehmensprofil" (Anlage Ks 52) belegt seine von Anfang gegebene Einbindung in die Errichtung der Fondsgesellschaften.

c)

aa) Die Klägerin hat die Anlagen aufgrund des zuvor überreichten Prospekts innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Prospekts (04.07.2008) gezeichnet (§ 44 BörsG aF). Die dadurch begründete Vermutung, dass die Klägerin die Beteiligungen aufgrund des Prospekts erworben hat, haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF).

Für die haftungsbegründende Kausalität reicht zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen Prospektherausgabe und Geldanlage. Erwirbt der Anleger die Vermögensanlage innerhalb von 6 Monaten nach Prospektveröffentlichung, wird die Kausalität vermutet (vgl. Drittes Finanzmarktförderungsgesetz, Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs 13/8933 S. 76 f.; BGH, Urteil vom 18.09.2012 - XI ZR 344/11, juris Rn. 42; Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 BörsG Rn. 38). Es ist seitens der Beklagten weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Erwerb der Fondsbeteiligung allein auf anderen Ursachen beruhte, zumal die Tatsache, dass der Prospekt Grundlage der Anlageentscheidung war, nicht einmal bestritten ist und die Anleger in der Beitrittserklärung bestätigten, den Prospekt erhalten zu haben. Dass die Kaufentscheidung auch auf andere Beweggründe zurückgeht, reicht für die Widerlegung der Vermutung nicht aus (vgl. Schwark/Zimmer, aaO, §§ 44, 45 BörsG Rn. 46 mwN).

bb) Hinsichtlich etwaiger Prospektfehler berufen sich die Beklagten vergeblich auf fehlende Kenntnis gemäß § 45 Abs. 1 BörsG a.F. Die Beklagten zu 2 und 3 reklamieren, sie hätten mit dem Prospekt nichts zu tun gehabt. Verschulden scheide wegen der Prüfung durch die BaFin, die Beauftragung von Rechtsanwalt Q sowie wegen des Prospektprüfungsgutachtens der Streithelferin zu 8 aus.

Verschulden setzt im Bereich der gesetzlichen Prospekthaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei diese vermutet wird und sich der Schädiger entlasten muss. Die Verschuldensvermutung haben die Beklagten nicht widerlegt.

Die BaFin-Prüfung entlastet nicht, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8 Buchst. a Abs. 1 Verkaufsprospektgesetz alte Fassung keine inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vergleiche BGH, Urteil vom 18. September 2012 - XI ZR 374/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN; BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 47).

Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum im Hinblick auf die zugezogenen Experten scheidet ebenfalls aus. Die Beklagten durften bei der immer erforderlichen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, WM 2007, 1174 Rn. 18) nicht ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass der Prospekt ordnungsgemäß sei (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.05.2013 - XI ZR 335/11, juris Rn. 46).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. mwN; zitiert nach BGH, Beschluss vom 29.6.2010 - XI ZR 308/09, juris Rn. 3, jeweils für einfache Fahrlässigkeit).

Bezüglich der hier festgestellten erheblichen Prospektmängel, die für die Beklagten zu 2 und 3 als Hintermänner ohne weiteres erkennbar waren, können die Beklagten sich nicht durch den Vortrag entlasten, der für die steuerliche Konzeption und die Prospektgestaltung zugezogene Rechtsanwalt Q, seinerzeit Partner der Streithelferin zu 7, sei derjenige gewesen, der die Idee, das Konzept, den Prospekt und alle Verträge entwickelt und begleitet habe und sich in Zweifelsfragen mit der Streithelferin zu 8 abgestimmt habe. Dies vermag die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 im Verhältnis zu den Anlegern nicht in Zweifel zu ziehen.

Ob die Beklagten konkret auf die Prospektformulierungen Einfluss ausgeübt haben, ist unerheblich. Den Vortrag der Beklagten zu 2, 4 und 5 als zutreffend unterstellt, verlangt die Plausibilitätsprüfung und eigene Bewertungsverpflichtung den Beklagten gerade diese Einflussnahme ab. Die Beklagten haben schon nichts konkret dazu vorgetragen, wie sie die Plausibilitätsprüfung vorgenommen haben. Für die vom Senat festgestellten Prospektfehler haften sie aufgrund ihrer jedenfalls gegebenen grob fahrlässigen Unkenntnis.

Auf wessen Veranlassung hin im Prospekt unzutreffend angegeben worden ist, dass die Genussrechte einen Gewinnanteil von 22 % an Stelle von tatsächlich nur 20 % vermitteln, kann dahin stehen. Die Beklagten zu 2 und 3 mussten aufgrund ihrer Beteiligung an den Genussrechtsvereinbarungen (vgl. Anlage Ks 24 und Ks 38) erkennen, dass diese Prospektangabe falsch war.

Für die Frage, ob die Entwicklung des Vorgängerfonds zutreffend dargestellt ist, können die Beklagten nicht die Streithelferinnen verantwortlich machen, da diese mit der laufenden Fondsgeschäftsführung früherer Fonds nichts zu tun hatten. Selbst wenn Rechtsanwalt Q eng in die laufende Geschäftsführung früherer Fonds eingebunden gewesen sein sollte, lag es für die Beklagten, wie sie selbst ausführen, auf der Hand, dass vor der tatsächlichen Realisierung der Gewinne diverse weitere Zwischenschritte (s.o.) erforderlich waren. In welcher Weise die B4 letztlich vor Ort in M tätig werden sollte und bereits tätig geworden war, entschied der alleinige Geschäftsführer, der Beklagte zu 3, so dass die unklare und irreführende Darstellung der Tätigkeit der Genussrechtsschulderin ihm jedenfalls auch hätte auffallen müssen. Im Hinblick auf das unzureichend dargestellte Geschäftsmodell der Genussrechtsschuldnerin hätte der Beklagte zu 2 in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer der Fondskomplementärin jedenfalls im Bilde sein müssen und hätte daher bei der - trotz der Hinzuziehung von Experten - geschuldeten eigenen Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass die Darstellung zur Tätigkeit der B4 unvollständig und irreführend war. Wie er bei seiner persönlichen Anhörung vom 26.11.2013 angegeben hat, bestand das Konzept eigentlich sogar darin, dass die B4 laufend die von ihr ausgegebenen Genussrechte zurückkaufen sollte. Dass - so die Beklagten - die zugezogenen Streithelferinnen stets alle Informationen erhalten hätten, wenn sie diese angefordert hätten, ändert in dem im hiesigen Rechtsstreit allein zu beurteilenden Verhältnis zu den Anlegern nichts, da die Beklagten zu 2 und 3 ihre eigene Pflicht zur Plausibilitätskontrolle gröblich verletzt haben.

Ebenso verhält es sich mit der "Vereinbarung über Sicherungsabtretung" (Anlage Ks 40). Dass die Re-Investments zur Aufnahme von Fremdkapital nötigten, war ohne detaillierte Kenntnis des Verlaufs der früheren Fonds nicht erkennbar. In ihrem Prospektprüfungsgutachten geht die Streithelferin zu 8 von den Prospektangaben aus, ausweislich derer eine Fremdkapitalaufnahme nicht erforderlich sei (Anlage B 5, S. 28). Ob Rechtsanwalt Q oder die Streithelferin zu 8 die mit der Zulassung von Re-Investments zwangsläufig erforderliche Fremdkapitalaufnahme erkennen konnten, kann aus den obigen Erwägungen dahinstehen. Denn für die Beklagten zu 2 und 3 hätte bei der geschuldeten Befassung mit dem Fondskonzept jedenfalls evident sein müssen, dass mangels rechtzeitiger Auszahlung etwaiger Guthaben aus früheren Fondsbeteiligungen die für den Erwerb der Genussrechte notwendige Liquidität zwischenfinanziert werden musste und diese Prospektangabe daher ebenso offensichtlich falsch war wie die überhöhte Angabe zur Gewinnberechtigung der Genussrechte.

cc) Der Klägerin ist ein Schaden entstanden. Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft sind wertlos. Die Fondsgesellschaft W VII ist nach den Angaben des Beklagtenvertreters zu 2, 4 und 5 ohne Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht und eine Liquidationsbilanz erstellt worden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2012 im Verfahren 34 U 227/12, Bl. 462 d.A.). Die haftungsausfüllende Kausalität wird gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG vermutet. Es genügt eine Mitursächlichkeit, von der sich der Schädiger entlasten müsste (vgl. Hopt, in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl. 2012, § 45 BörsG Rn. 2 aE). Zwar kommt es für die haftungsausfüllende Kausalität - anders als bei der Prospekthaftung im weiteren Sinne - nach dem Wortlaut des Gesetzes, der auf die ursprünglich vom Börsengesetz nur erfassten börslich gehandelten Wertpapiere zugeschnitten ist, nicht darauf an, ob sich die Prospektfehler auf die Anlageentscheidung des Anspruchstellers ausgewirkt haben (vgl. Schwark/Zimmer, aaO §§ 44, 45 Rn. 58; Groß in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO BoersG 2007 § 45 Rn. IX 431). Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF ausgeschlossen, wenn die Anspruchsgegner nachweisen können, dass der fehlerhafte Prospekt nicht zu einer Minderung des - aktuellen (vgl. Heidelbach in Schwark/Zimmer, aaO., § 13 VerkProspG, Rn. 26) - Erwerbspreises geführt oder wenigstens dazu beigetragen hat. Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Die Fondsgesellschaft ist gelöscht, die Fondsbeteiligung der Klägerin wertlos. Dass dazu die dargestellten erheblichen Prospektfehler nicht beigetragen haben, haben die Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagten verweisen pauschal und unsubstantiiert auf die Weltwirtschaftskrise von Oktober 2008, die sich im Frühjahr 2009 als vorher nicht vorhersehbare Immobilien- und Wirtschaftskrise in M gezeigt habe. Ein Beweisantritt ersetzt den Sachvortrag nicht. Wäre ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung ausreichend, liefe die gesetzliche Prospekthaftung faktisch leer, die gerade "die Regelungslücke für Unternehmensbeteiligungen und Anteile an Treuhandvermögen ... [schließen sollte], für die sich in der Vergangenheit anhand von erlittenen Schäden bis hin zum Totalverlust ein besonderer Regelungsbedarf gezeigt hat" (Referentenentwurf eines Anlegerschutzverbesserungsgesetzes, ZBB 2004, S. 168 (191)).

d)

Der Anspruch aus § 13 VerkProspG verjährt gemäß § 46 BörsG aF in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospekts Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung des Prospekts. Der Emissionsprospekt zum W VII ist am 04.07.2008 veröffentlicht worden.

aa) Der Ablauf der Verjährungsfrist ist hinsichtlich des Anspruchs wegen der am 06.08.2008 erfolgten Beteiligung durch die am 16.06.2011 gegen die Beklagten zu 2 und 3 eingereichte Klage rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

Zwar ist dem Beklagten zu 2 die sich zu dieser Beteiligung verhaltende Klageschrift erst am 04.10.2011 zugestellt worden (Bl. 48 d.A.). Eine Klageerhebung ist indes auch dann noch rechtzeitig, wenn die Klage vor Fristablauf bei Gericht eingeht und "demnächst" zugestellt wird, denn in diesem Fall wirkt die außerhalb der Frist erfolgte Klagezustellung gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Klageeingangs zurück. So liegt es hier. Das Landgericht hat mit Blick auf die in einer Vielzahl von Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 3 beantragte öffentliche Zustellung zunächst von einer Zustellung der Klage auch an die übrigen Beklagten abgesehen und Ermittlungen hinsichtlich des Wohnortes des Beklagten zu 3 angestellt. Erst mit Anordnung der öffentlichen Zustellung hat es am 09.09.2011 die Zustellung der Klage an die weiteren Beklagten verfügt (Bl. 44 ff d.A.). Die Ursache für die verzögerte Zustellung liegt daher in der Sphäre des Gerichts begründet.

Auch bezüglich des Beklagten zu 3 ist die tatsächliche Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist am 02.11.2011 erfolgt (Bl. 106 d.A.). Dies muss die Klägerin allerdings nicht gegen sich gelten lassen, § 167 ZPO. Die Klägerin hat in der Klageschrift vom 10.06.2011 die öffentliche Zustellung der Klage an den Beklagten zu 3 beantragt und damit alles ihr Zumutbare getan. Die Anordnung der öffentlichen Zustellung ist mit Beschluss vom 09.09.2011 (Bl. 37 ff. d.A.) erfolgt. Mit am 20.10.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2011 (Bl. 103 f. d.A.) hat der Beklagte zu 3 seine Verteidigung angezeigt. Die Klageschrift ist seinen Prozessbevollmächtigten daraufhin am 02.11.2011 (Bl. 106 d.A.) zugestellt worden. Die öffentliche Zustellung ist dadurch im Ergebnis prozessual überholt. Deren Anordnung war indes entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3 zulässig.

Der Beklagte zu 3 macht zwar geltend, dass er seinen Wohnsitz nach einem Umzug in M von der Anschrift Emirates Hill zum fraglichen Zeitpunkt und noch heute unter der Adresse D, D2, D3, P.O.Box ...# M unterhalte. Dass eine förmliche Zustellung unter dieser Adresse im Wege eines Rechtshilfeersuchens ein Jahr oder ein wenig länger dauern könne, sei kein Grund, eine öffentliche Zustellung zu bewilligen, da diese Dauer zumutbar sei (Hinweis auf BGH, Beschluss vom 20.1.2009 - VIII ZB 47/08, juris Rn. 13 ff.). Soweit in der Vergangenheit die Übersendung von Schriftstücken gescheitert sein sollte, habe dies an der unvollständigen Wiedergabe der Adresse - ohne P.O.Box - gelegen. Erst kürzlich sei die "Zustellung" einer Rechnung der Oberjustizkasse Hamm erfolgt, weil bei der Adressierung die P.O.Box korrekt wiedergegeben worden sei (Anlage BB 3.3).

Aufgrund der von der Klägerin und dem Landgericht angestellten Ermittlungen durfte das Landgericht im Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Zustellung gemäß § 185 ZPO davon ausgehen, dass die Voraussetzungen der § 185 Nr. 1 und 3 ZPO vorlagen.

"Einen unbekannten Aufenthalt der Partei" durfte das Landgericht aufgrund der angestellten Ermittlungen, für die es in dem die Zustellung anordnenden Beschluss auf das insoweit als Musterverfahren geführte Parallelverfahren 34 U 188/12 (= LG Dortmund 25 O 75/11) Bezug genommen hat, annehmen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem die Zustellung anordnenden Beschluss (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Rügen des Beklagten zu 3 greifen nicht durch. Zum von der Klägerin vorgelegten Haftbefehl aus 2010, aus dem die Klägerin schlussfolgert, dass der Beklagte zu 3 deswegen nicht nach M reisen könne (Anlage Ks 2), äußert sich der Beklagte schon nicht konkret. Der Beklagte setzt der öffentlichen Zustellung vor allem entgegen, dass er tatsächlich einen Wohnsitz in M habe und legt einen Mietvertrag und Versicherungen von Nachbarn und der Vermieterin vor (Anlagen B 3 (RL) 1 - 4). Für die Annahme, dass eine ladungsfähige Anschrift vorliegt, muss indes die Überzeugung bestehen, dass sich der Beklagte zu 3 unter der angegebenen Adresse tatsächlich aufhält. Dies hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise wegen der Ergebnisse der Recherche der beauftragten Kanzlei in M als nicht gesichert angesehen. Die Auskunft der vor Ort in M an der angegebenen Adresse angetroffenen Dame, ihr sei der Namen Z2 bekannt, aber weitere Auskünfte gebe sie nicht, berechtigt zu der Annahme, dass eine Zustellung dort nicht erfolgversprechend war, zumal die Befragte zunächst geleugnet hat, Z2 zu kennen. Obwohl sie unter der angegebenen Adresse angetroffen wurde, hat sie jedenfalls nicht bestätigt, dass er dort wohnhaft sei. Die Befunde der Kanzlei vor Ort in M will der Beklagte erfolglos anders gewürdigt sehen, dass nämlich die an der Adresse Jumeirah Island angetroffene Dame gerade nicht bestätigt habe, dass er dort nicht wohne. Das ändert nichts an der möglichen Würdigung der ermittelten Ergebnisse durch das Landgericht, der sich der erkennende Senat vollumfänglich anschließt.

Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die ordnungsgemäße Einhaltung der Zustellungsvorschriften der Verwirklichung rechtlichen Gehörs dient. Dabei kann offenbleiben, ob jeder Zustellungsmangel zu einer Verfehlung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Zweckes führt: Jedenfalls ist Art 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn eine öffentliche Zustellung erfolgt, ohne dass ihre Voraussetzungen gegeben waren und obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres möglich gewesen wäre (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16.10.1987 - 1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361).

Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte hier von Anfang an wegen der laufenden Ermittlungen und der zahlreichen Parallelverfahren im Bilde über die Versuche war, ihm eine Klage zustellen zu lassen, bestehen in Bezug auf die Versagung des rechtlichen Gehörs keine Bedenken. Der Beklagte zu 3 hat in Parallelverfahren über seine späteren Prozessbevollmächtigten bei Gericht anfragen lassen, ob die öffentliche Zustellung bereits bewilligt sei, weil damit das Mandat erteilt werde. Im vorliegenden Verfahren hat er vor der Zustellung der Klageschrift auf die Klage erwidert. Es erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts der Rechercheergebnisse sehr viel unwahrscheinlicher, dass der Beklagte von der Klage im Wege einer Zustellung in M mittels Rechtshilfeersuchens erfahren hätte.

Auch die Voraussetzungen des § 185 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Eine förmliche Zustellung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, mit denen kein förmliches Rechtshilfeabkommen besteht, und die zur Verjährung der Ansprüche der Klägerin geführt hätte, widerspräche dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschluss vom 20.1.2009 - VIII ZB 47/08, juris Rn. 17 mwN; Saenger/Eichele, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 185 Rn. 7).

Der Klägerin ist keine von ihr verursachte Zustellungsverzögerung vorzuwerfen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 167 Rn. 11). Im hiesigen Verfahren ist die öffentliche Zustellung zwar erst mit Beschluss vom 09.09.2011 bewilligt worden; die Klägerin hat diese aber bereits in der Klageschrift vom 10.06.2011 (Bl. 1 ff. d.A.) beantragt.

Damit hat bereits die Klageerhebung, mit der die Klägerin die vom Senat festgestellten Prospektfehler bereits der Sache nach geltend gemacht hat, den Ablauf der Verjährungsfrist hinsichtlich der aus der am 06.08.2008 erfolgten Beteiligung rechtzeitig gehemmt und Verjährung scheidet aus. Eine frühere Kenntnis haben die Beklagten nicht dargelegt und bewiesen. Die Prospektlektüre, auf die die Beklagten nunmehr abstellen wollen, war ungeeignet, dem Anleger die notwendige Kenntnis zu verschaffen, da die Prospektfehler gerade in der unvollständigen oder unzutreffenden Darstellung des Anlagekonzepts und weiterer Risiken liegen.

bb) Hingegen erfolgte die Geltendmachung der aus der am 21.10.2008 erfolgten Beteiligung resultierenden Ansprüche im Wege der Klageerweiterung erst mit am 05.12.2011 eingegangenen Schriftsatz vom 01.12.2011. Dadurch wurde eine Hemmung der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 BGB bewirkt, weil die für Ansprüche gemäß § 13 VerkProspG nach § 46 BörsG aF geltende dreijährige Verjährungsfrist bereits am 4. Juli 2011 abgelaufen war.

2.

Damit kommen gegen die Beklagten zu 2 und 3 bezüglich der am 21.10.2008 gezeichneten Beteiligung - mangels Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt des zukünftigen Vertragspartners der Anleger oder sonst in Anspruch genommenen persönlichen Vertrauen (Prospekthaftung im weiteren Sinne) - nur Ansprüche aus Delikt in Betracht, die die Klägerin auch geltend macht. Diese bestehen indes ebenfalls nicht.

a)

Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und/oder § 266 StGB wegen Untreue und/oder Unterschlagung sind nicht schlüssig dargelegt. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 19.07.2012 (Bl. 239 ff d.A.) vorgetragen hat, es lasse sich zweifelsfrei die jeweils vom Beklagten zu 3 veranlasste Zahlung von 500.000 € aus Mitteln der Anleger des Fonds VII an die B3 und von dort an die F2 GmbH belegen, begründet die Überweisung von Geldern vom Clearingkonto auf ein Konto der B3 - die mit 95 % Anteilsbesitz Mehrheitsgesellschafterin der Genussrechtsschuldnerin war keinen Deliktsvorwurf. Auf dem Clearingkonto, das der Beklagte zu 3 auch für andere Geschäftstätigkeiten nutzte, vermischten sich nach Eingang der dorthin überwiesenen Einzahlungen der Anleger zum Zwecke des Genussrechtserwerbs diese mit Kapital aus verschiedenen Quellen. Eine Zweckbindung ausschließlich zugunsten der Genussrechtsschuldnerin bestand nach dem Eingang auf dem Clearingkonto nicht mehr. Eine belastbare Grundlage für die Behauptung, mit dem Anlegergeld seien Genussrechte nicht erworben worden, zeigt die Klägerin damit nicht auf.

Im Übrigen reicht aus den oben genannten Gründen auch ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen Überweisungen auf das Clearingkonto und Zahlungen an Dritte für einen Deliktsvorwurf nicht. Eine Beteiligung der B3, die nicht ausschließlich für die Genussrechtsschuldnerin tätig war, an der Fa. F GmbH/F2 GmbH oder Zahlungen der B3 über 2,6 Mio. € an die jetzt insolvente L GmbH begegnen damit für sich genommen keinen Bedenken.

Hinsichtlich der auf den Vorwurf der Untreue gerichteten Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld - 6 Js 36/11 - hat die 9. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld durch rechtskräftigen Beschluss vom 28.07.2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (Bl. 654 ff d.A.).

Soweit die Klägerin behauptet, die Anlegergelder seien für die in 2008 erfolgten Ausschüttungen in W II Und III verwendet worden, gilt ebenfalls das zur Vermischung von Kapital auf dem Clearingkonto zuvor Ausgeführte.

b)

Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB

§ 264 Buchst. a StGB stellt zwar nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (BGH, Urteile vom 1. März 2010 - II ZR 213/08, NJW-RR 2010, 911 Rn. 24; vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 und vom 21. Oktober 1991 - II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 13 f). Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

aa) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung hinsichtlich der deliktischen Haftung (Bl. 471ff) auf "die Aussagen zur Mittelverwendungskontrolle und die verschwiegene Zahlung von Anlegergeldern auf das Konto des Beklagten zu 3" abstellt, liegen diese Prospektfehler schon nicht vor, weshalb eine deliktische Haftung darauf nicht gestützt werden kann.

(1) Die Mittelverwendungskontrolle wird entgegen dem Vorwurf der Klägerin nicht unzutreffend im Prospekt dargestellt. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 6 verwiesen (IV).

(2) Dass der Beklagte zu 3 eine Schlüsselperson war und vor Ort in M eine entscheidende Rolle spielen würde, geht ebenso aus dem Prospekt hervor wie die Tatsache, dass er Geschäftsführer der B4 und der B3 war. Damit liegt für den vorausgesetzten verständigen Anleger ebenso auf der Hand, dass die für den Erwerb der Genussrechte aufgewendeten Anlegergelder in seine Hände gelangen würden wie die Tatsache, dass er daran auch verdienen würde. Zu den Beteiligungen untereinander ist im Prospekt alles Nötige gesagt.

bb) Auch soweit der Senat unter I 1.-5- Prospektmängel festgestellt hat, führt dies nicht zu einer Haftung der Beklagten zu 2 und 3 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB.

Der Kapitalanlagebetrug gemäß § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert in der hier allein in Betracht kommenden Variante, dass der Täter im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Ergebnis eines Unternehmens in Prospekten hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt (so Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. § 264a Rn. 82; MünchKommStGB/ Wohlers, § 264a Rn. 38; Grotherr DB 1986, 2584, 2586 f; zitiert nach BGH, Urteil vom 11.4.2013 - III ZR 79/12, (auch 80/12), juris Rn. 37).

Dabei soll der objektive Tatbestand mit dem der Prospekthaftung im engeren Sinne übereinstimmen (so BGH, Urteil v. 1.3.2010 - II ZR 213/08, juris Rn. 24).

Ob dies stets und auch hier für die Beklagten zu 2 und zu 3 gilt, kann dahinstehen. Denn weder hat die Klägerin die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes dargelegt (a) noch bewiesen, dass die unrichtigen Prospektangaben für ihren Anlageentschluss kausal waren (b).

(a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss "der Handelnde die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt." (BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 309/10, juris Rn. 9).

Der Vorsatz muss sich also darauf beziehen, dass eine Angabe unrichtig oder eine Tatsache verschwiegen wird. Noch dazu muss der Täter wissen, dass die Angabe erheblich ist. Dazu trägt die für den Vorsatz im Rahmen der Ansprüche aus Delikt darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 823 Rn. 81 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 18.12.2012 - II ZR 220/10, juris Rn. 14), schon nicht substantiiert vor.

Ihr erstinstanzlich dazu erfolgter Vortrag enthält dazu wenig konkrete Ausführungen (vgl. Bl. 13, 35, 201f. d.A.). Die Beklagten zu 2 und zu 3 haben hingegen von Anfang an und ausführlich jeglichen Vorsatz hinsichtlich einer Verwirklichung des Tatbestandes des § 264 Buchst. a StGB bestritten und den Vortrag als unzureichend gerügt (vgl. Bl. 93f., 137, 273f., 297f., 514ff, 631ff, 720ff, 739 ff d.A.).

Soweit der Senat festgestellt hat, dass der Prospekt in fünffacher Hinsicht irreführende Darstellungen enthält, nämlich was unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierungsbedarf, eine mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts, fehlerhafte Angaben zum Wert der Genussrechte, falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds und die Angaben zur Handelbarkeit der Genussrechte angeht, stützt die Klägerin den Vorwurf deliktischer Haftung in der Berufungsbegründung (Bl. 471 ff d.A.) nur auf die Prospektfehler "unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierung", "mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts", "fehlerhafte Angaben zum Wert der Genussrechte" sowie "falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds", ohne konkreten Vortrag zu den subjektiven Voraussetzungen.

Ihr auf den Hinweis des Senats zur Verjährung gemäß § 46 BörsG aF erfolgter ergänzender Vortrag verhält sich dagegen nur zum Vorsatz der Beklagten zu 2 und 3 hinsichtlich der beiden Prospektfehler "unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierung" sowie "mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts" , während es im Hinblick auf die übrigen vom Senat festgestellten Mängel des Prospektes an jeglicher Darlegung zu den subjektiven Voraussetzungen des § 264 a StGB seitens der Beklagten zu 2 und 3 fehlt.

Bezüglich aller vier vom Senat angenommenen und von der Berufungsbegründung erfassten Prospektfehler fehlt es an ausreichender Darlegung eines Vorsatzes der Beklagten zu 2 und 3 zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 264 a StBG.

Die Annahme dieser Prospektfehler seitens des Senats beruht auf einer wertenden Betrachtung, die der jeweilige Täter des § 264 a StGB auch persönlich nachvollzogen oder im Rahmen des bedingten Vorsatzes jedenfalls als ernsthaft in Frage kommend in Betracht gezogen haben muss, damit ihm Vorsatz vorzuwerfen ist.

Zu der nach diesen Maßstäben erforderlichen Kenntnis der Fehler "fehlerhafte Angaben zum Wert der Genussrechte" sowie "falsche Angaben zum Erfolg der Vorgängerfonds" und erst recht einer Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass diese Fehler erheblich sind, fehlt es an jeglichem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.

Soweit weiterer Klägervortrag zu den subjektiven Voraussetzungen einer deliktischen Haftung hinsichtlich der vom Senat angenommenen Prospektfehler "unzureichende Risikohinweise zu Re-Investments und Fremdfinanzierung" und "mangelhafte Darstellung des Fondskonzepts" erfolgt ist, lässt sich die nach den oben genannten Maßstäben erforderliche Kenntnis der Fehler und erst recht die Kenntnis der rechtlichen Bewertung, dass die Fehler erheblich sind, indes nicht schlicht aus dem Prospekt selbst ableiten.

Sowohl die Möglichkeit einer Darlehensaufnahme seitens der Fondsgesellschaft (S. 96 des Prospektes, § 9 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages, S. 116 des Prospektes) als auch die tatsächlich praktizierte Geschäftstätigkeit, nämlich die Beteiligung an den Geschäften Dritter in Form von Gewinnpartizipationsverträgen, sind im Prospekt genannt.

Das stützt die Behauptung des Beklagten zu 2, er sei - insbesondere aufgrund der Beratung und Überprüfung durch den seinerzeit für die Streithelferin zu 7 tätigen Rechtsanwalt Q sowie die Streithelferin zu 8 - von einer in der Gesamtschau zutreffenden Darstellung ausgegangen, die sich der Beklagte zu 3 zu Eigen gemacht hat. Auch der Vortrag der Beklagten - das Erfordernis einer Fremdkapitalaufnahme zwar gesehen, den Umfang der Re-Investments und der sich daraus ergebenden Fremdkapitalaufnahme aber nicht zutreffend eingeschätzt zu haben und insbesondere aufgrund der Sicherungsabrede kein Liquiditätsrisiko für die Fondsgesellschaft gesehen zu haben - ist allein durch die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben nicht widerlegt. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass es sich um prognostische Angaben handelt, was schon durch den Wortlaut "voraussichtlich" und "scheine" ersichtlich ist. Das zeigt sich auch daran, dass der Senat insoweit maßgeblich auf die Vorhersehbarkeit eines Liquiditätsengpasses, nicht aber auf eine diesbezügliche Kenntnis abgestellt hat. Da die Klägerin ihre Behauptung zur positiven Kenntnis der Beklagten - auch von der Wesentlichkeit der fehlerhaften Angaben - ausdrücklich auf die eigenen Angaben des Beklagten zu 2, die sich der Beklagte zu 3 zu eigen gemacht hat, stützt, der Senat ihren aus diesen Angaben gezogenen Schlussfolgerungen zum Vorsatz der Beklagten zu 2 und 3 aber gerade nicht folgt, war ihrem diesbezüglichen Beweisantritt auf Vernehmung der Beklagten (S. 22f. des Klägerschriftsatzes vom 01.12.2011, Bl. 202 d.A.) nicht nachzugehen.

Ebenso wenig folgt der Senat der Klägerin in ihrer Auffassung, jeder Verstoß gegen die Pflichtangaben der VermVerkProspVO belege die positive Kenntnis von der Wesentlichkeit einer solchen Angabe und damit den Vorsatz. Auch insoweit steht vorliegend nur der objektive Verstoß fest, nicht aber, dass den Beklagten persönlich die Erfordernisse des § 9 Abs. 1 VermVerkProspVO überhaupt bekannt waren.

Anders als im Rahmen der Ansprüche aus § 13 VerkProspG aF und cic reicht der vom Senat als nicht widerlegt angesehene Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Begründung des Deliktvorwurfs nämlich gerade nicht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Vorsatz auch nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. In einer solchen Situation ist vielmehr lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2011 - VI ZR 309/10, juris Rn. 9 f.).

(b) Zusätzlich sind auch weitere Voraussetzungen für eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der fehlerhafte Prospekt kausal für ihre Anlageentscheidung war.

Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB wird die Kausalität etwaiger Prospektfehler für die Anlageentscheidung nicht vermutet. Die Klägerin trifft dafür die volle Darlegungs- und Beweislast. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 29 mwN) gilt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägervertreters zweifellos nicht für die Feststellung der Voraussetzungen eines Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 24.6.2014 - VI ZR 560/13, juris Rn. 46 mwN).

Diesen Beweis hat die Klägerin nicht geführt. Anders als im Rahmen des Anspruchs aus Prospekthaftung im weiteren Sinne gegen die Beklagten zu 4 und 5 - Ausführungen unter III. - steht ihr im Rahmen des Deliktsanspruchs keine Kausalitätsvermutung zur Seite.

Zur Frage der Ursächlichkeit fehlt bereits an einem wirksamen Beweisantritt der Klägerin. Soweit sie ihre eigene Vernehmung als Partei angeboten hat (Bl. 202 d.A.), fehlt es an den Voraussetzungen für die Vernehmung der beweispflichtigen Partei gemäß §§ 447, 448 ZPO. Weder haben die Beklagten ihr Einverständnis mit einer Vernehmung der Klägerin als Partei erklärt, noch ist die Behauptung der Klägerin "anbewiesen" i.S. des § 448 ZPO.

Von der Möglichkeit einer persönlichen Anhörung der Klägerin gemäß § 141 ZPO konnte der Senat keinen Gebrauch machen, weil die Klägerin zum Senatstermin nicht persönlich erschienen ist. Obwohl ihr - unwirksamer - Beweisantritt in dem klageerweiternden Schriftsatz vom 01.12.2011 (Bl. 202 d.A.) offensichtlich auf der zutreffenden Einschätzung ihrer Beweispflichtigkeit beruht, hat sie mit Schriftsatz vom 24.09.2014 (Bl. 694f. d.A.) unter Hinweis auf den von den Beklagten erklärten Verzicht auf eine Vernehmung der Klägerin zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne beantragt, sie von der in der Terminsladung angeordneten Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Die schriftsätzliche Begründung legt nahe, dass sie die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Kausalität im Rahmen einer deliktischen Haftung nunmehr anders eingeschätzt und deshalb ihr persönliches Erscheinen für nicht erforderlich gehalten hat. Diesen Antrag hat sie zeitnah zum Senatstermin vom 27.11.2014 mit Schriftsatz vom 17.11.2014 unter Bezugnahme auf ein - wenig aussagefähiges - ärztliches Attest vom 13.11.2014 (Bl. 710 d.A.) wiederholt. Aus den beigefügten emails des Klägervertreters vom 17.11.2014 (Bl. 711 d.A.) ergibt sich ebenfalls, dass sie ihre persönliche Anhörung für überflüssig erachtet hat.

Im Rahmen der rechtlichen Erörterung im Senatstermin wurde auf die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung - ausdrücklich auch der Kausalität - auf Klägerseite hingewiesen. Obgleich der Klägervertreter erklärte, davon Kenntnis zu haben, erfolgte kein Antrag, eine persönliche Anhörung der Klägerin nachzuholen .

Damit hat sie weder dargelegt noch bewiesen, dass gerade die festgestellten Prospektfehler bei der Anlageentscheidung der Klägerin kausal geworden sind.

III.

Die Beklagten zu 4 und 5 haben hinsichtlich beider Beteiligungen der Klägerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne für die genannten Prospektfehler einzustehen.

Die Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteile vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, juris Rn. 9 und II ZR 211/09, juris Rn. 23). Danach obliegen dem, der selbst oder durch einen Verhandlungsgehilfen einen Vertragsschluss anbahnt, gewisse Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber seinem Verhandlungspartner, bei deren Verletzung er auf Schadensersatz haftet (MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rn. 112). Diese Haftung wird durch die spezialgesetzlichen Formen der Prospekthaftung nicht außer Kraft gesetzt (Suchomel, NJW 2013, 1126, 1129 ff.; Nobbe, WM 2013, 193, 204; Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 15 Rn. 187, aA Reinelt, NJW 2009, 1, 3; zitiert nach BGH, Urteil vom 9.7.2013 - II ZR 9/12, juris Rn. 26).

1.

Die Beklagten zu 4 und 5 sind Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft W VII und waren Gesellschafter im Zeitpunkt des Beitritts der Klägerin. Sie gehören damit zum Kreis derjenigen, die den Beitretenden über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, aufzuklären haben (st. Rspr., BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, juris Rn. 33 mwN). Wenn die Anlage wie hier planmäßig mittels eines Prospekts vertrieben wird, haften die schon beigetretenen Gesellschafter daher auch für fehlerhafte Angaben des Emissionsprospekts. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss dazu nichts weiter hinzutreten. Dies ergibt sich auch nicht aus der zitierten Entscheidung des BGH vom 30.07.2013 (X ARZ 320/13, juris Rn. 16). Die Entscheidung bezieht sich auf die Prospekthaftung im engeren Sinne. Hier geht es aber um die Haftung aus c.i.c. wegen der Stellung als zukünftiger Vertragspartner des Beitretenden, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultiert (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, juris Rn. 26 ff.). Die Anleger, die sich über die C (ehemalige Beklagte zu 1) als Treugeberkommanditisten beteiligten, sollten im Innenverhältnis gemäß § 6 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages wie echte Gesellschafter behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, juris, Rn. 10).

2.

Kausalität und Verschulden werden vermutet; beides haben die Beklagten nicht widerlegt.

a) Vorliegend streitet für die Klägerin ob der feststehenden Pflichtverletzung der Beklagten eine Kausalitätsvermutung im Sinne einer Beweislastumkehr (vgl. BGH Urteil vom 02.03.2009 - II ZR 266/07, juris Rn. 6; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, juris Rn. 28 f; BGH, Beschluss vom 09.03.2011 - XI ZR 191/10, juris Rn. 33 m.w.N.).

Um die Kausalitätsvermutung zu widerlegen, muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass der Anleger den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Der pauschale Hinweis der Beklagten, die Klägerin habe Risiken - namentlich das prospektierte Totalverlustrisiko - hingenommen, so dass sie auch weitere Risiken nicht von der Zeichnung der Anlage abgehalten hätten, genügt dazu nicht. Ein solcher Schluss ist nicht tragfähig. Vielmehr kann ein Anleger, der schon zahlreiche Risiken übernommen hat, ebenso gut nicht mehr bereit sein, noch weitere Risiken zu übernehmen (BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 215/08, juris Rn. 24). Im Streitfall sind keine Umstände für die Annahme dargetan, dass die Klägerin in Kenntnis der festgestellten Prospektfehler ihr durchgehend positives Bild von dem Fonds behalten und die Anlage gleichwohl getätigt hätte.

Die Beklagten zu 2, 4 und 5 und die Streithelferin zu 8 haben mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.06.2014 (Bl. 595 f. d.A.) bzw. vom 06.06.2014 (Bl. 589b d.A.) ihren Beweisantritt zur Widerlegung der Kausalität durch Parteivernehmung der Klägerin ausdrücklich fallen gelassen. Auch der Beklagte zu 3 (Schriftsatz vom 03.06.2014, Bl. 591 d.A.) hat an seinem diesbezüglichen Beweisantritt nicht mehr festgehalten und auf eine Anhörung der Klägerin verzichtet. Die Streithelferin zu 7 hat auf die Verfügung des Senats vom 28.05.2014 (Bl. 589a d.A.) keinen eigenen Antrag auf Anhörung der Klägerpartei gestellt (Schriftsatz vom 05.06.2014, Bl. 594 d.A.).

b) Wegen des Verschuldens wird auf die Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2 und 3 verwiesen. Die Beklagten zu 4 und 5 haften im Übrigen im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß § 278 BGB für das Verschulden der zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eingesetzten Erfüllungsgehilfen (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, juris Rn. 37), so auch für einen Erfüllungsgehilfen, der den als Aufklärungsmittel im Rahmen der Beitrittsverhandlungen verwendeten Fondsprospekt gestaltet hat.

3.

Verjährung scheidet aus, da die Verjährungsfrist mangels nachgewiesener früherer Kenntnis der Klägerin von den Prospektmängeln zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2011 gemäß §§ 195, 199 BGB nF i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB noch nicht abgelaufen war.

IV.

Bezüglich des Beklagten zu 6 sind die vorgetragenen Berufungsgründe nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und der Klägerin günstigere Entscheidung zu tragen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel und lässt auch im Übrigen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Solche zeigt auch das Berufungsvorbringen nicht auf. Ebenso bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen, so die Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2008 - VIII ZR 266/03, zit. nach juris Rn. 5, 7).

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 6 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem W VII Fonds unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 6 zu. Es wird vollumfänglich auf das angegriffene Urteil Bezug genommen, soweit sich nicht aus den nachstehenden Ausführungen etwas anderes ergibt.

Ansprüche gegen den Beklagten zu 6, die die Klägerin auf § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 266 StGB stützt, bestehen nicht. Im Prospekt wird weder ein unzutreffender Eindruck über die vom Beklagten zu 6 als Geschäftsführer der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Mittelverwendungskontrolle erweckt noch ist erkennbar, dass die Anlegergelder entgegen der prospektierten Zwecke verwandt worden sind.

Allein durch die schlagwortartige Verwendung des Begriffs "Mittelverwendungskontrolle" in § 2 Abs. 6 S. 4 des Treuhandvertrages wird dem Anlageinteressenten nicht suggeriert, dass durch Abschluss des Vertrages nach dem vorgelegten Muster eine effektive Mittelverwendung erreicht werde und ein Missbrauch des eingesammelten Kapitals ausgeschlossen sei (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 98/06, juris). Insoweit lässt die Berufung außer Acht, dass der Begriff der "Mittelverwendungskontrolle" für sich genommen zunächst ohne konkreten Inhalt ist und der näheren Ausfüllung durch die im Einzelfall vereinbarten Bestimmungen bedarf (vgl. BGH, aaO, Rn. 19). Das gilt schon deshalb, weil bei Kapitalanlagemodellen vollkommen unterschiedliche Arten der Mittelverwendungskontrolle denkbar sind und in der Praxis vorkommen. So muss sich die Kontrolltätigkeit nicht zwangsläufig auf die gesamte Laufzeit eines Fonds erstrecken und eine laufende Überprüfung der Zahlungsflüsse von der Platzierungs- über die Betriebsphase bis hin zur Abwicklung der Beteiligung vorsehen. Denkbar ist ebenfalls, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auf die Platzierungsphase oder aber auf eine nachträgliche Überprüfung der bestimmungsgemäßen Mittelverwendung beschränkt.

Im Streitfall ist ein gesonderter Mittelverwendungskontrollvertrag, aus dem sich konkrete Vorgaben für die von der ehemaligen Beklagten zu 1 durchzuführende Kontrolltätigkeit oder bestimmte Überprüfungsakte ergeben hätten, unstreitig nicht geschlossen worden. Ebenso geht aus der von der Klägerin auszugsweise zitierten Beitrittserklärung nichts zu Art und Umfang der von der ehemaligen Beklagten zu 1 als "Mittelverwendungskontrolleur" zu leistenden Kontrolltätigkeit hervor. Maßgeblich für die Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle ist daher der Treuhandvertrag sowie ergänzend der Anlageprospekt (so auch OLG Köln zum E V. Fonds, Urt. v. 23.05.2013, 24 U 202/12).

Aus den Bestimmungen des Treuhandvertrages geht klar und deutlich hervor, dass die offenbar von der Klägerin gewünschte und nunmehr zum Aufhänger einer Haftung des Beklagten zu 6 gemachte "umfassende" Mittelverwendungskontrolle durch die Treuhandkommanditistin mit einer ständigen Überprüfung der Zahlungsflüsse in M gerade nicht vereinbart worden ist. Vielmehr beschränkte sich nach § 2 Abs. 6 TreuhandV. die Kontrolltätigkeit der ehemaligen Beklagten zu 1 ausschließlich auf die Platzierungsphase. Nach Abs. 6 S. 1 der vorgenannten Bestimmung hatte die Treuhandkommanditistin die Anlegergelder zunächst auf einem Treuhandkonto in Deutschland zu sammeln, was unstreitig geschehen ist. Mit der Vollplatzierung/Einwerbung des im Investitionsplan genannten Eigenkapitals endete - wie in § 2 Abs. 6 S. 3 und 4 TreuhandV. eindeutig und unmissverständlich geregelt ist - die Mittelverwendungskontrolle. Nach dem Treuhandvertrag war die ehemalige Beklagte zu 1 damit gerade nicht verpflichtet, die prospektgemäße Verwendung der Mittel durch Kontrollen in M oder anhand von Zahlungsbelegen oder sonstiger Urkunden zu überprüfen.

Soweit die Treuhandkommanditistin nach § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. verpflichtet war, während der Platzierungsphase die auf dem Treuhandkonto eingegangenen Beträge der Anleger "auf Abruf der Fondsgesellschaft zu der im Investitionsplan entsprechenden Verwendung freizugeben", beschränkte sich die Mittelverwendungskontrolle ersichtlich darauf, lediglich Mittel freizugeben, deren Abruf nach dem Investitionsplan plausibel war. Insoweit ergibt sich im Rahmen der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung zweifelsfrei, dass der Mittelverwendungskontrolle im vorliegenden Fall nur eine sehr eingeschränkte Schutzfunktion zukommen konnte. Denn § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. stellte für die Mittelfreigabe keine Prüfkriterien oder Kontrollschritte auf. Ebenso waren danach die Freigabe der Mittel und der Transfer der Gelder nach M nicht davon abhängig, dass die Fondsgesellschaft den Mittelbedarf und den Verwendungszweck durch Vorlage fälliger Rechnungen oder sonstiger Belege nachwies. Durch die Formulierung - "auf Abruf" der Fondsgesellschaft - ging dies für Anlageinteressenten verständlich und eindeutig aus dem Treuhandvertrag hervor. Zu vergegenwärtigen ist auch, dass die Treuhandkommanditistin nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 6 S. 2 TreuhandV. zur Freigabe der Mittel "verpflichtet" war. Unbeschadet dessen lag schon unter praktischen Gesichtspunkten für jeden Anleger auf der Hand, dass die ehemalige Beklagte zu 1 in der Investitionsphase und zudem noch von Deutschland aus schon rein tatsächlich keinen wirksamen Schutz des Anlagekapitals gewährleisten konnte.

Ein besonderer Schutz des Anlegerkapitals, etwa durch laufende Überprüfungen oder eine Abschlusskontrolle, wurde den Anlegern ebenfalls an keiner anderen Stelle des Treuhandvertrages zugesagt. Im Gegenteil war aus § 14 Abs. 2 und Abs. 4 TreuhandV. für Anlageinteressenten klar zu ersehen, dass die Treuhandkommanditistin keine Haftung dafür übernahm, dass die Geschäftsführer und Vertragspartner der Fondsgesellschaft die ihnen obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen würden. Im Ergebnis findet damit das Vorbringen der Klägerin zu angeblich im Treuhandvertrag versprochenen Schutzmechanismen in dem gesamten Vertragswerk keinerlei Stütze, sondern wird vielmehr durch die maßgeblichen Bestimmungen widerlegt.

Darüber hinaus wurde auch im Emissionsprospekt weder mit einer umfassenden Mittelverwendungskontrolle oder mit sonstigen besonderen Schutzmechanismen gegen eine missbräuchliche Verwendung des Anlagekapitals geworben noch wurde darin eine Mittelverwendungskontrolle überhaupt als ein besonderes, "für" die Beteiligung sprechendes Investitionskriterium heraus gestellt.

Anderes ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beitrittserklärung (Bl. 37 d.A.), ausweislich der der "Treuhänder" hinsichtlich des Agios nur Inkassostelle ist, die das Agio nach Rechnungsstellung an den "zentralen Anbieter" weiterleiten wird. In Zusammenhang mit den übrigen Textpassagen und Bestimmungen im Treuhandvertrag, in denen Regelungen über eine Mittelverwendungskontrolle Erwähnung finden, ergibt sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aus Empfängersicht gerade nicht der zwingende Rückschluss, dass ein Anleger mehr als die allein prospektierte Freigabe der Mittel entsprechend dem im Investitionsplan angeführten Verwendungszweck durch die ehemalige Beklagte zu 1 zu erwarten hatte.

Soweit die Klägerin ihr gegen den Beklagten zu 6 gerichtetes Begehren auf deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB stützt, gilt das zum weder dargelegten noch bewiesenen Vorsatz der Beklagten zu 2 und 3 Ausgeführte erst recht für den Beklagten zu 6. Aus der bloßen Unterzeichnung der Gesellschaftsverträge seitens des Beklagten zu 6 lässt sich nicht auf Kenntnis von fehlerhaften Prospektangaben und deren Wesentlichkeit schließen.

VI.

Soweit die Klägerin weitere als die vom Senat festgestellten Prospektfehler rügt und auch insoweit eine Haftung auf Delikt stützt, wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, mit denen eine Haftung insoweit abgelehnt worden ist, Bezug genommen. Die zweitinstanzlichen Ausführungen der Klägerin geben insoweit keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

V.

1.

Der Klägerin steht nach § 249 Abs. 1 BGB zunächst gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung ihres in der Beteiligung vom 06.08.2008 angelegten Kapitals in Höhe von 5.000 € zuzüglich des gezahlten Agios in Höhe von 250 € zu.

Des Weiteren steht ihr nach § 249 Abs. 1 BGB gegen die Beklagten zu 4 und 5 als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung ihres in der Beteiligung vom 21.10.2008 angelegten Kapitals in Höhe von 15.000 € zuzüglich des gezahlten Agios in Höhe von 750 € zu.

Entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung der Streithelferin zu 7 muss sich die Klägerin dabei kein etwaiges Verschulden eines ihr die Anlage vermittelnden Beraters im Verhältnis zu den Gründungsgesellschaftern und den Prospektverantwortlichen als eigenes (Mit-)Verschulden zurechnen lassen. Eine Zurechnungsgrundlage ist weder dargetan noch ansatzweise ersichtlich. Falls weitere Anspruchsgegner in Betracht kommen sollten, hafteten diese neben den Beklagten als Gesamtschuldner.

2.

Zum Zwecke der Vorteilsausgleichung hat die Klägerin den Beklagten zu 2 bis 5 ihrerseits das jeweils Erlangte Zug um Zug herauszugeben. Dies betrifft die Treuhandbeteiligungen am W Insoweit ist die Abtretung aller Rechte und Ansprüche aus dieser Beteiligung ausreichend. Für die Abtretung ihrer Rechte aus den Beteiligungen hat die Klägerin durch das mit der Klage abgegebene Angebot auf Übertragung alles ihrerseits Erforderliche getan. Mit der Annahme befinden sich die Beklagten zu 2 bis 5 hinsichtlich der Beteiligung vom 06.08.2008 spätestens seit Klageerhebung in Verzug; hinsichtlich der Beteiligung vom 21.10.2008 befinden sich die Beklagten zu 4 und 5 jedenfalls seit der mündlichen Verhandlung über die Klageerweiterung in Verzug.

Die Beklagten wenden sich zu Unrecht gegen die Formulierung der Zug um Zug anzubietenden Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Auf etwaige Beschränkungen der Übertragbarkeit im Gesellschaftsvertrag kommt es nicht an. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposition als Treuhandkommanditist, genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem Treuhandvertrag anbietet (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2012 - XI ZR 272/10, juris Rn. 11 f; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers kann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger aufgrund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren - Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Dies gilt auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung der Klägerin auf die Beklagten stehen der angeordneten Zugum-Zug-Leistung nicht entgegen. Diese Schwierigkeiten fallen in den Risikobereich der schadensersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des Geschädigten (vgl. BGH Beschluss vom 8. Mai 2012 - XI ZR 286/11, juris Rn. 3 mwN).

3.

Neben den Ansprüchen auf Rückzahlung des jeweiligen Anlagekapitals stehen der Klägerin (Prozess-) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

4.

Nicht schlüssig dargetan hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, deren Entstehen von allen Beklagten bestritten worden ist. Es fehlt an jeglicher Darlegung hinsichtlich welchen Teils der - erweiterten - Klageforderung der Klägervertreter bereits vorgerichtlich tätig geworden ist und welche Kosten der Klägerin dadurch entstanden sind. Das gilt umso mehr, als der von der Rechtsschutzversicherung in der Abtretungserklärung (Bl. 650 d.A.) genannte Betrag der Höhe nach von der geltend gemachten Forderung abweicht, ohne dass dazu erklärender Vortrag erfolgt.

VII.

Die Entscheidungen zur Kostentragung und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

VIII.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dass eine Vielzahl von teilweise revisiblen Parallelverfahren anhängig ist, ist kein Kriterium für die Zulassung der Revision. Es handelt sich vielmehr um die Anwendung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in tatrichterlicher Würdigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 333/09).