AG Siegburg, Beschluss vom 06.01.2014 - 34a M 2015/13
Fundstelle
openJur 2015, 7048
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers vom 07.02.2013 wird zurück gewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten trägt der Gläubiger.

Gründe

Der Gläubiger und der Schuldner haben vor dem Amtsgericht Z zum Aktenzeichen XXX einen Vergleich geschlossen, der u.a. folgenden Inhalt hat:

"Der Beklagte verpflichtet sich, 2.100,00 € an den Kläger zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW YXC, Fahrzeugidentifizierungsnummer ... Der Beklagte verpflichtet sich, das Fahrzeug bei dem Kläger abzuholen.".

Der zuständige Obergerichtsvollzieher G hat den dem Gläubiger gebührenden Geldbetrag bei dem Schuldner gepfändet. Die Auszahlung an den Gläubiger macht er davon abhängig, dass ihm die dem Vergleich entsprechende Übergabe des PKW bestätigt wird.

Der Gläubiger ist der Auffassung, dass der Obergerichtsvollzieher G verpflichtet sei, sich zu dem Gläubiger zu begeben und den PKW abzuholen.

Der Gläubiger stellt den Antrag,

den Gerichtsvollzieher anzuweisen, gegen Aushändigung von 2.100,00 € an ihn bei ihm das Fahrzeug PKW yxc, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., abzuholen.

Hilfsweise beantragt der Gläubiger,

den Obergerichtsvollzieher G anzuweisen, die Vollstreckung, soweit sie noch nicht erfolgt ist, an den für seine Anschrift zuständigen Gerichtsvollzieher abzugeben und diesem 2.100,00 € auszuhändigen.

- II -

Die Erinnerung ( § 766 ZPO ) ist zulässig, aber nicht begründet.

Das zunächst mit dem Verfahren befasste Amtsgericht Z hat bereits am 30.04.2013 darauf hingewiesen, dass für die von dem Gläubiger beantragte Verfahrensweise keine rechtliche Grundlage besteht und folgendes ausgeführt:

Der Gläubiger hat keinen Anspruch darauf, dass der Gerichtsvollzieher das Fahrzeug abholt. Nach dem Vergleich hat sich der Schuldner verpflichtet, das Fahrzeug bei dem Gläubiger abzuholen. Die von dem Gläubiger zu erbringende Gegenleistung ist somit eine Holschuld. Zur Vollstreckung der von dem Schuldner geschuldeten Leistung genügt das wörtliche Angebot von Übergabe und Übereignung.

Insoweit hat sich der Gerichtsvollzieher von der Leistungsbereitschaft des Gläubigers zu überzeugen und zu prüfen, ob der zu übergebende Gegenstand dem in dem Titel bezeichneten entspricht. Sodann muss er den Schuldner auffordern, den Gegenstand abzuholen und über diese Aufforderung ein Protokoll erstellen, welches er dem Schuldner zuzustellen hat. Damit hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die ihm gebührende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten.

Diese Ausführungen sind zutreffend (vgl. z.B. LG Berlin in DGVZ 1978, 25; LG Freiburg in DGVZ 1979, 182; OLG Oldenburg in DGVZ 1991, 172; KB Berlin in NJW-RR 1998, 424; Heßler in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 756 Rdnr. 23, 24).

Eine weiterreichende Vollstreckungshandlung in Gestalt des von dem Gläubiger beanspruchten Abholens des PKW verweigert der Gerichtsvollzieher demnach zu Recht.

Die mit dem Hauptantrag beantragte Anweisung darf deshalb nicht ergehen.

Auch die mit dem Hilfsantrag geforderte Anweisung hat nicht zu ergehen.

Der Obergerichtsvollzieher G kann nicht angewiesen werden, den Vollstreckungsauftrag an einen anderen Gerichtsvollzieher abgeben, da er nicht für die noch ausstehenden Vollstreckungshandlungen unzuständig ist.

§ 18 Ziffer 2 GVO (bis 31.08.2013 § 23 Ziffer 2 GVO) bestimmt, dass die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers auch gegeben ist, wenn er zur Durchführung der in seinem Gerichtsvollzieherbezirk begonnenen Amtshandlung die Grenze des Landgerichtsbezirks (auch über die Landesgrenze hinaus) überschreiten muss.

Ob eine Abgabe, etwa aus Zweckmäßigkeitsgründen, möglich wäre, kann dahinstehen.

Der Gerichtsvollzieher ist zur Abgabe jedenfalls nicht verpflichtet. Eine Anweisung zur Abgabe kommt deshalb nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung folgt - in entsprechender Anwendung - aus § 97 Absatz 1 ZPO.

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