LG Bonn, Urteil vom 12.11.2014 - 2 O 46/14
Fundstelle
openJur 2015, 7039
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren nach erfolgtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages die Rückzahlung einer an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten zum Erwerb einer in X gelegenen Eigentumswohnung am 09.08.2010 über die I GmbH als Kreditvermittler einen als Anlage K 1 (Bl. # ff. d. A.) vorgelegten Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von insgesamt 130.000,- EUR. Zur Sicherung des Darlehens vereinbarten die Parteien zugunsten der Beklagten u.a. die Bestellung einer Grundschuld am Wohnungseigentum der in X gelegenen Eigentumswohnung. Der Formulardarlehensvertrag sieht unter Ziffer 9.2 eine Regelung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor für den Fall, dass der Darlehensnehmer das Darlehen - etwa aufgrund der Veräußerung von als Sicherheit dienenden Objekten - vorzeitig ablöst.

Der Vertrag enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht und die -folgen belehrt. Diese Widerrufsinformation weist im Rahmen des Fließtextes zusätzliche, optisch eingerückte und teilweise in kursiver Schreibweise abgefasste, mit sogenannten "Checkboxes" versehene optional verwendbare Belehrungselemente auf, die im spezifischen Einzelfall angekreuzt werden können. Im Vertrag der Parteien war keine der "Checkboxes" angekreuzt.

Die Ziffer 14 (Widerrufsinformation) ist gemeinsam mit den beiden vorausgehenden Klauseln der Ziffer 12 (Hinweis zur Abtretbarkeit und Übertragbarkeit) und Ziffer 13 (Einverständnis in die Datenübermittlung) von einer stärker gedruckten schwarzen Einrahmung umrandet und hebt sich äußerlich durch eine insgesamt größere Schriftart vom weiteren Vertragsinhalt ab.

Bezüglich des genauen Wortlauts des Vertrags und der Widerrufsinformation wird auf den als Anlage K 1 (Bl. # ff. d. A.) vorgelegten Darlehensvertrag Bezug genommen.

Im Juni 2013 veräußerten die Kläger die Eigentumswohnung. Der Darlehensvertrag wurde aufgehoben, die Kläger zahlten an die Beklagte die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.540,99 EUR, sie wurde am 06.08.2013 vom Darlehenskonto der Kläger abgebucht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2013 (Anlage K3, Bl. ... ff. d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärungen und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2013 (Anlage K4, Bl. ... d. A.) ab.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die Belehrung sei in drucktechnischer, d.h. gestalterischer, Hinsicht nicht deutlich vom übrigen Vertragstext abgegrenzt sowie auch inhaltlich unübersichtlich und entspreche damit nicht den Anforderungen an das gesetzlich normierte Deutlichkeitsgebot. Dies folgt nach Ansicht der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Ulm (Urteil v. 17.07.2013, Az.: 10 O 33/13, zitiert nach juris) bereits aus der Verwendung von wahlweise ankreuzbaren "Checkboxes" in der Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus meinen die Kläger, die Belehrung setze sich nicht deutlich von den weiteren Bestimmungen des Vertrages ab, sondern erwecke aufgrund der Umrahmung unter Einbeziehung der Ziffern 12 und 13 den Eindruck, dass an dieser Stelle des Vertrages lediglich für den Verbraucher nicht weiter wichtige Nebenaspekte behandelt würden. Zudem sei sie aufgrund ihres Umfangs nicht geeignet, Darlehensnehmern nach Maßgabe des Deutlichkeitsgebots über das gesetzliche Widerrufsrecht und seine Folgen in Kenntnis zu setzen.

Die Kläger beantragen daher,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.540,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der erklärte Widerruf verfristet ist, weil sie den Klägern wirksam eine Widerrufsinformation erteilt habe und diese nicht innerhalb der ihnen zustehenden Frist den Widerruf erklärt hätten. Die Information zum Widerruf entspreche dem Deutlichgebot, was von ihr näher ausgeführt ist.

Die Ausübung des Widerrufsrechts im September 2013 ist nach Auffassung der Beklagten aber auch rechtsmissbräuchlich, weil es den Klägern nur darum gehe, die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen. Das Recht zum Widerruf sei zudem verwirkt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 08.10.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.540,33 EUR zu.

I.

1.) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 346, 357 BGB i. d. vor dem 13.06.2014 jeweils geltenden Fassung.

Der von den Klägern am 24.09.2013 erklärte Widerruf des mit der Beklagten am 09.08.2010 geschlossenen Darlehensvertrags ist verspätet, denn er ist nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt.

Entgegen der Auffassung der Kläger lief die Widerrufsfrist bereits im Jahre 2010 an und war damit im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits verstrichen. Die von der Beklagten verwendete und in der Vertragsurkunde vom 09.08.2010 enthaltene Widerrufsinformation genügt den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben.

a) Auf Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, sind gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 die Vorschriften u.a. des EGBGB, des BGB und der ZPO in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 491 Abs. 1 BGB i. d. F. vom 29.07.2009 i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB i. d. F. vom 24.07.2010 steht den Klägern als Verbrauchern und Darlehensnehmern eines Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i. d. F. vom 29.07.2009 mit der Maßgabe zu, dass gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 24.07.2010 treten (MüKo-BGB/Schürnband, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 7).

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich 14 Tage und beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB a.F. i. V. m. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. nach Vertragsschluss, jedoch erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Darlehensnehmer wirksam in Textform über sein Widerrufsrecht informiert, ihm eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wird und er alle (weiteren) Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält (vgl. MüKo-BGB/Schürnband, a. a. O.; Palandt/Weidenkaff, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 495 Rn. 3). Entsprechendes ist auch in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation nach Ziffer 14 des Darlehensvertrags vorgesehen.

Die Kläger haben am 09.08.2010 eine Ausfertigung der Vertragsurkunde mit den beidseitigen Unterschriften zur Verfügung gestellt bekommen, unter Ziffer 14 steht eine Widerrufsinformation. Für den Fristlauf ist vorliegend allein entscheidend, ob sie diese den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Information über das Widerrufsrecht entspricht.

b) Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. wird den gesetzlichen Anforderungen an die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. bereits dann genügt, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in "hervorgehobener und deutlich gestalteter Form" enthält, die dem Muster in Anlage 6 i. d. F. vom 24.07.2010 entspricht, wobei der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB a.F. "unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen" darf.

Ob die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. hier nicht gilt, weil die Beklagte u.a. den Gestaltungshinweis 3 aus dem Muster wörtlich aufgenommen hat (so LG Münster, Urteil v. 01.04.2014, Az.: 14 O 206/13 Rn. 59, zitiert nach juris), kann offen bleiben.

c) Die verwendete Widerrufsinformation entspricht jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden inhaltlichen und gestalterischen Prüfung den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen.

Die an den Verbraucher gerichtete Widerrufsinformation ist vollständig und inhaltlich zutreffend (vgl. LG Münster a.a.O. Rn. 61), was auch von den Klägerin nicht anders gesehen wird.

Die an den Verbraucher gerichtete Widerrufsinformation muss darüber hinaus in gestalterischer Hinsicht deutlich und hervorgehoben sein. Diese Anforderung ergibt sich nicht nur aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F., sondern auch aus Sinn und Zweck der Widerrufsinformation. Insofern überzeugt die Beklagte mit ihrer Argumentation, die vorgenannte Vorschrift verweise auf § 495 BGB und diese wiederum in Abs. 2 auf §§ 355-359a BGB, also nicht auf § 360 BGB a.F. mit dem dort normierten Deutlichkeitsgebot, nicht.

Der mit dem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a.F. bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung, die den Verbraucher nicht nur über seine Rechte informiert, sondern ihn auch in die Lage versetzt, das Widerrufsrecht auszuüben (BGH, Urteil v. 13.01.2009, Az.: XI ZR 118/08 Rn. 14; BGH, Urteil v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00 Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil v. 24.04.2014, Az.: 2 U 98/13 Rn. 84, jeweils zitiert nach juris). Dem wird eine lediglich inhaltlich zutreffende Belehrung nicht gerecht. Vielmehr ist ergänzend eine in der Form deutlich hervorgehobene Belehrung erforderlich, damit der Verbraucher in der Lage ist, vom Widerrufsrecht Kenntnis zu nehmen (LG Münster a.a.O. Rn. 73; LG Ulm aa.O. Rn. 71).

Der Gesetzgeber hat nicht konkret geregelt, in welchen Fällen die Information als in "hervorgehobener und deutlich gestalteter Form" abgefasst anzusehen ist. Er hat sich mit einer allgemeinen Beschreibung begnügt. Die Anforderungen sind daher entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung konkret für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.

Die Widerrufsinformation muss sich gestalterisch vom übrigen Text abheben, was durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen etc. erfolgen kann, soweit dadurch nicht der mit der deutlichen Hervorhebung bezweckte, nicht übersehbare und augenfällige Hinweis auf die Widerrufsinformation aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gefährdet wird (vgl. LG Ulm a.a.O.Rn. 74; Palandt/Grüneberg, a. a. O., zu § 360 a.F. Rn. 4). Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 68).

Die von der Beklagten gewählte, streitgegenständliche Widerrufsinformation ist entgegen der Ansicht der Kläger ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.

Die in einer stärker gedruckten Einrahmung enthaltenen, im Fettdruck aufgenommenen, allein gestellten, inhaltlich zutreffenden und klaren Überschriften der Ziffer 14 "Widerrufsinformation" sowie darunter "Widerrufsrecht" und "Widerrufsfolgen", stellen eine graphische Hervorhebung dar. Die Überschriften sind insbesondere aufgrund der Verwendung einer auffallenden und hervorstechenden Schriftstärke deutlich wahrnehmbar.

Dem steht nach Ansicht der Kammer auch nicht entgegen, dass sich in derselben Hervorhebung innerhalb derselben stärker gedruckten Einrahmung neben der in Ziffer 14 enthaltenen Widerrufsinformation auch die weiteren Hinweise der Ziffern 12 und 13 befinden. Der Gestaltung wird dadurch insgesamt nicht ihre optische Augenfälligkeit genommen. Es ist nicht zu besorgen, dass der Widerruf infolge der gewählten Gestaltung aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, weil die gesetzlich geforderten Informationen aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.

Die Kammer schließt sich insoweit den Überlegungen des Oberlandesgerichts Stuttgart a.a.O., an, das bei einer ähnlichen Gestaltung die anders lautende Entscheidung des Landgerichts Ulm aufgehoben hat, aber auch den Ausführungen des Urteils des Landgerichts Münster (s.o.), das über eine gleichlautende Gestaltung (Rahmen Ziffer 12-14) wie vorliegend zu entscheiden hatte.

Die hier gewählte Gestaltung verdeutlicht dem Verbraucher in hinreichender Weise das Widerrufsrecht.

Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Hinweise der Ziffern 12, 13 und 14 am Ende der Vertragsurkunde befinden und einheitlich im Verhältnis zu anderen vertraglichen Informationen so deutlich hervorgehoben sind, dass sie dem Verbraucher ins Auge fallen müssen. Dadurch wird die Aufmerksamkeit des Lesers auf die gesamten in der stärker gedruckten Einrahmung befindlichen (wichtigen) Hinweise gelenkt. Aus den o.g. gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung kann nicht gefordert werden, die Belehrung über das Widerrufsrecht müsse "einzigartig" sein, es dürfe keine weitere Information in gleicher Weise gestaltet und im räumlichen Zusammenhang dargestellt sein (vgl. (OLG Stuttgart a.a.O.).

Die Augenfälligkeit der Widerrufsinformation ist auch nicht durch die "Checkboxen" beeinträchtigt. Die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Ulm überzeugt insoweit nicht (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 80 ff.).

Gegen die Verwendung eines "Baukastenformulars" bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern sie wie hier übersichtlich graphisch gestaltet sind.

Zwar darf die Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen enthalten, um die vom Gesetz bezweckte Kenntlichmachung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00 Rn. 16). Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. u.a. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08 Rn. 18). Unter Zugrundelegung dieser Leitlinien ist eine Vertragsurkunde nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Informationen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht. Durch das Baukastensystem wird das Vertragsformular zwar umfangreicher, die Verwendung von Bausteinen ist aber auch bei anderen Formularverträgen nicht unüblich, der Verbraucher weiß jedenfalls für den Fall einer übersichtlichen graphischen Gestaltung, dass lediglich die angekreuzten Varianten für ihn von Bedeutung sind. Regelmäßig wird der Verbraucher die nicht mit einem Kreuz versehenen Varianten gar nicht bzw. lediglich in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass diese für ihn unerheblich sind (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 87 ff.).

Indem die Beklagte die Bausteine nicht nur mit Ankreuzkästen versehen hat, sondern auch noch in Kursivschriftweise eingeleitet hat, hat sie der geforderten graphisch deutlichen Gestaltung genügt.

2.) Ob der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2010 darüber hinaus der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht oder das Widerrufsrecht verwirkt ist, bedarf jedenfalls vor dem Hintergrund der Verfristung vorliegend keiner Entscheidung.

II.

Den Klägern steht die begehrte Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu.

Die Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit Rechtsgrund. Die Beklagte hat in Ermangelung eines wirksamen Widerrufs aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens, die seitens der Beklagten von der Entrichtung der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht wurde, gemäß Ziffer 9.2 des Darlehensvertrags vom 09.08.2010 einen Anspruch auf die an sie gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.

III.

Mangels Hauptanspruchs ist auch der begehrte Zinsanspruch unbegründet.

IV.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.

Streitwert: 6.540,33 EUR

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.