LG Limburg, Beschluss vom 26.06.2014 - 2 O 201/13
Fundstelle
openJur 2015, 6822
  • Rkr:
Gründe

Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 10.04.2014 sind von den Klägern an Kosten jeweils

1.757,73 EUR (i.W. Eintausendsiebenhundertsiebenundfünfzig und 73/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2014

an die Beklagte zu erstatten.

Der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite ist bereits übersandt.

Die Begründung für die Absetzungen befindet sich auf den nachfolgenden Seiten.

Diese Entscheidung kann, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € (auch bei Teilanfechtung) übersteigt, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn, 65549 Limburg a. d. Lahn, Schiede 14 oder dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42.

Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € oder der Wert einer Teilanfechtung 200,00 € nicht übersteigt, kann diese Entscheidung mit der sofortigen Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzulegen bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn, 65549 Limburg a. d. Lahn, Schiede 14.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Rechtsmittelbefugt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das Rechtsmittel wird durch Einreichung einer Beschwerde-/Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts/bei einem der genannten Gerichte eingelegt. Es kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Es ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde/Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Das Rechtsmittel soll begründet werden.

Der Berechtigte kann aus diesem Beschluss die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der festgesetzte Betrag nicht binnen zwei Wochen seit der Zustellung gezahlt ist. Die Zahlung ist unmittelbar an den Berechtigten und nicht an das Gericht zu leisten.

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