VG Bayreuth, Beschluss vom 03.03.2015 - B 2 S 15.94
Fundstelle
openJur 2015, 6585
  • Rkr:
Tenor

1. Die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrecht-lichen Genehmigung des Landratsamtes Bayreuth vom 11.11.2014 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Flur-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ..., Stadt ..., wird angeordnet.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung für eine ihr erteilte Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – zur Errichtung und zum Betrieb zweier Windkraftanlagen auf den Grundstücken Flur-Nrn. ..., ... und ... der Gemarkung ..., Stadt ...

Mit Schreiben vom 09.07.2013 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nach § 9 BImSchG hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sowie der Vereinbarkeit zweier Windkraftanlagen an den o.g. Standorten mit der geltenden Regionalplanung. Das Landratsamt Bayreuth erteilte den beantragten Vorbescheid mit Datum vom 20.09.2013. Mit weiterem Schreiben vom 20.01.2014, eingegangen beim Landratsamt Bayreuth am 12.02.2014, beantragte die Antragstellerin die immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigung für die Errichtung den Betrieb von zwei Windraftanlagen des Typs Nordex N 117 mit einer Nabenhöhe von 140,6 m sowie einem Rotordurchmesser von 116,8 m, mithin einer Gesamthöhe von 199 m auf den o.g. Grundstücken. Die Anlagen weisen jeweils eine Nennleistung von 2,4 MW auf. Die entsprechende Genehmigung wurde durch das Landratsamt Bayreuth mit Bescheid vom 11.11.2014 erteilt. Im Genehmigungsverfahren eingeholte Schattenwurf- sowie Schallprognosen (vgl. Ziffer II.6 des Genehmigungsbescheides) wurden zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Daneben enthält der Genehmigungsbescheid unter Ziffer III.2 diverse Nebenbestimmungen zum Nachbarschutz durch Lärmimmissionen. Unter Ziffer III.3 finden sich zudem Nebenbestimmungen zu Lichteffekten und Schattenwurf.

Bei der Ortschaft ... handelt es sich um ein dörflich geprägtes Gebiet. Der zu den Windkraftanlagen nächstgelegene Immissionsort in der Ortschaft ... wurde im Rahmen der Schallprognose als Schall-Immissionsort A (..., Haus-Nr. 26) betrachtet. Für diesen Immissionsort wurde ein Wert von summiert 39,4 dB(A) nachts berechnet. Im Rahmen der Schattenprognose des Büros Öko – Raum – Konzept ... vom 03.02.2014 wurde das Wohnanwesen ... Haus-Nr. 26 als einzig relevanter Schatten-Immissionsort betrachtet. Insoweit wurde eine astronomisch mögliche maximale Beschattungsdauer von 38,11 Stunden pro Jahr sowie eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 0,34 Stunden pro Tag ermittelt.

Gegen die Genehmigung hat der Beigeladene durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.12.2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erheben lassen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 2 K 14.867 geführt.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am selben Tag, hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass der Abstand der nächstgelegenen Windkraftanlage zum klägerischen Anwesen ca. 5,2 km betrage. Die nächstgelegene Wohnbebauung (Ortschaft ...) befinde sich in einer Entfernung von 804 m. Es bestehe ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, welches die klägerischen Interessen überwiege. Dieses sei an den Kriterien der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit festzumachen. Insbesondere sei es vorliegend erforderlich, dass der streitgegenständliche Verwaltungsakt nicht erst nach Bestands- oder Rechtskraft vollzogen werde, um unabwendbare Schäden zu vermeiden. In diesem Zusammenhang sei schwerpunktmäßig auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen, die vorliegend offensichtlich erfolglos bleiben werde. Gerade im Fall einer offensichtlich erfolglos bleibenden Klage sei es dem Genehmigungsinhaber nicht zumutbar, die Bestandskraft des Genehmigungsbescheides abzuwarten. Dies gelte umso mehr, als der Genehmigungsinhaber auf die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur bedingt Einfluss habe. Der Beigeladene könne im Klageverfahren keine Verletzung in eigenen Rechten darlegen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11.11.2014 erweise sich als rechtmäßig und verletze keine drittschützenden Rechte des Beigeladenen. Insbesondere würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch unzumutbare Lärmbelästigungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegen. Diesbezüglich werde auf die Schallimmissionsprognose des Büros Öko – Raum – Konzept ... vom 03.02.2014 verwiesen. Überdies sei zu berücksichtigen, dass eine Beeinträchtigung des Klägers (Anwesen ...) bereits aufgrund der großen Entfernung von 5,2 km ausgeschlossen sei. Selbst im Falle der nächstgelegenen Wohnbebauung in der Ortschaft ... sei nach der vorgenannten Schallimmissionsprognose von keinen schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen. Vielmehr werde der relevante Immissionsrichtwert für Misch- und Dorfgebiete von 45 dB(A) nachts gemäß Nr. 6.1 c) der TA-Lärm vorliegend mit 36,50 dB(A) deutlich unterschritten. Aufgrund des errechneten Wertes stelle sich das Vorhaben als irrelevant im Sinne von Nr. 3.2.1 der TA-Lärm dar, da eine Unterschreitung des relevanten Richtwertes um mehr als 6 dB(A) ermittelt worden sei. Auch sei die Nichtüberschreitung der einschlägigen Grenzwerte sichergestellt. Da für den gegenständlichen Anlagentyp Nordex N117 der prognostizierte Schallleistungspegel von 105 dB(A) garantiert werde, sei insoweit die Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen sei im Rahmen der Prognosen ein Schallleistungspegel von 106 dB(A) angesetzt worden. In diesem Zusammenhang sei auch auf Ziffer 8.2.4.1 des Bayerischen Windkrafterlasses zu verweisen, wonach ab einem Abstand von 800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet und 500 m zu einem Misch-/Dorfgebiet oder Außenbereichsanwesen bei einem Summenschalleistungspegel von 110 dB(A) zwischen dem Rand einer Windfarm und Siedlungen von einer Unbeachtlichkeit des Vorhabens bei schalltechnisch nicht vorbelasteten Gebieten auszugehen sei.

Ferner seien auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen infolge unzumutbarer Schattenbelästigungen zu erwarten. Diesbezüglich werde auf die Schattenprognose des Büros Öko – Raum – Konzept ... vom 03.02.2014 verwiesen. Im Rahmen der Schattenprognose habe lediglich am Schattenrezeptor A (..., Haus-Nr. 26) das Vorliegen von Schattenwurf nachgewiesen werden können. Die maximal zulässige Verschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag werde hierbei eingehalten. Hinsichtlich des Anwesens des Beigeladenen könne eine Überschreitung der zulässigen Schattenwerte bereits aufgrund des Abstandes von 5,2 km zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Selbst hinsichtlich der Ortschaft ... seine eine Beeinträchtigung durch Schattenwurf nicht gegeben. Die insoweit erforderliche Abschaltautomatik sei unter Ziffer III.3.2 des Genehmigungsbescheides festgelegt worden. Diese gewährleiste die Einhaltung der zulässigen Schattenrichtwerte. Ein Betrieb der Windkraftanlagen ohne die angeordnete Abschaltautomatik sei nicht von der Genehmigung gedeckt. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung bleibe hiervon unberührt.

Zudem liege kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme aufgrund einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen vor. In diesem Zusammenhang werde auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach bei einem Abstand von mehr als der 3-fachen Gesamthöhe der Windenergieanlage im zu prüfenden Einzelfall regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen sei. Demnach sei eine optisch bedrängende Wirkung hinsichtlich des Grundstücks des Beigeladenen bei einer Entfernung von 5,2 km offensichtlich ausgeschlossen. Selbst hinsichtlich der nächstgelegenen Wohnbebauung in der Ortschaft ... sei von keiner optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Bei den insoweit maßgeblichen Abständen von mindestens 800 m und einer Anlagengesamthöhe von 199 m sei eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalles nicht veranlasst. Auch ergäben sich aus der Geländetopographie sowie der Lage der Windkraftanlagen zur Wohnbebauung keine Gründe, die eine anderweitige Betrachtung rechtfertigen würden.

Schließlich sei der Beigeladene auch nicht durch die im Genehmigungsbescheid unter Ziffer IV erteilte Abweichung von den Abstandsflächen betroffen. Insoweit stehe keines der betroffenen Grundstücke im Eigentum des Beigeladenen. Im Übrigen sei die von Seiten des Landratsamtes Bayreuth vorgenommene Reduzierung der Abstandsflächen auf 2/3 H auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die für die Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenregelungen erforderliche Atypik liege vor. Bei einer Windkraftanlage handele es sich in verschiedener Hinsicht nicht um eine typische bauliche Anlage, wie sie das Abstandsflächenrecht vor Augen habe. Auch existierten oftmals keine Grundstücke, auf denen die volle Abstandsfläche eingehalten werden könne. Insoweit werde auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Demnach sei selbst eine Reduzierung der Abstandsflächen auf einen Wert unter 0,4 H nicht zu beanstanden. Bereits Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – sehe die Möglichkeit der Gemeinden vor, die Abstandsfläche durch Satzung auf einen Wert von 0,4 H zu verkürzen. Dieser Regelung sei aber nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber in der Reduzierung auf 0,4 H eine absolute Grenze sehe. Indizwirkung komme hierbei den gesetzlichen Regelungen in anderen Bundesländern zu, welche eine Verkürzung der Abstandsflächentiefe teilweise bis auf 0,25 H ermöglichten. Es sei lediglich sicherzustellen, dass die Rotorblätter nicht über den Nachbargrundstücken schweben. Im Rahmen seiner Entscheidung vom 29.05.2013 (Az. 22 CS 13.753) habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst eine Reduzierung der Abstandsfläche auf 0,2149 H als zulässig erachtet. Daher sei die hier in Rede stehende Verkürzung auf 2/3 H keinesfalls zu beanstanden.

Infolge der Regelungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbaren Energien 2014 – EEG – und der hieraus folgenden Ausschreibungspflicht entstünden der Antragstellerin durch eine im Jahr 2015 nicht mehr mögliche Inbetriebnahme der Windkraftanlagen erhebliche Vergütungseinbußen. Wenn der Antragstellerin die Ausnutzung der Genehmigung verwehrt bleibe, seien durch die zeitliche Verzögerung irreparable dramatische Schäden zu befürchten. Überdies sei zu berücksichtigen, dass am Ausbau erneuerbarer Energien ein hohes öffentliches Interesse bestehe, welches zusätzlich für eine sofortige Vollziehung der Genehmigung spreche. Dieses öffentliche Interesse habe auch in der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 EEG 2012 Ausdruck gefunden, wonach der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 % und danach kontinuierlich weiter erhöht werden solle. Im Zuge der Energiewendebeschlüsse nach der Reaktorkatastrophe in Fukushima sei dieses Ziel sogar noch weiter dahingehend angepasst worden, dass nunmehr laut EEG 2012 bis zum Jahr 2020 der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung mindestens 35 % und bis zum Jahr 2050 sogar 80 % betragen solle.

Die Antragstellerin beantragt,

die sofortige Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Bescheides des Landratsamts Bayreuth vom 11.11.2014 anzuordnen.

Mit Schriftsatz vom 24.02.2015 trägt der Bevollmächtigte des Beigeladenen vor, dass die dem Antrag zugrunde liegende Genehmigung rechtswidrig sei und den Beigeladenen in seinen Rechten verletze. Aus diesem Grund sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung nicht möglich. Die Antragstellerin gehe von falschen Tatsachen aus. Zwar liege der Wohnort des Beigeladenen mehrere Kilometer von der nächstgelegenen Windkraftanlage entfernt. Der Beigeladene sei aber gleichzeitig Alleineigentümer des Anwesens ... 16, welches sich in einem Abstand von lediglich 900 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage und in unmittelbarer Nähe zu den Anwesen ... 49, 26 und 32 befinde. Dieses Anwesen werde von der Mutter und dem Bruder des Beigeladenen bewohnt. Das Schattenwurfgutachten gelange zu dem Ergebnis, dass es an dem Immissionsort ... Nr. 26 zu einer theoretisch möglichen Überschreitung der Schattenwurfzeiten komme. Zwar seien die Anlagen nach Auflage III Ziffer 3.2 mit einer entsprechenden Abschaltautomatik auszustatten. Diese Einschränkung führe jedoch nicht dazu, dass die rechtlichen Belange des Beigeladenen hinreichend gewürdigt worden seien.

Der Antrag auf sofortige Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Bescheides sei unbegründet. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom gesetzlich vorgesehenen Regel-Ausnahmeverhältnis der aufschiebenden Wirkung gebieten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn ein eingelegtes Rechtsmittel offensichtlich nicht begründet sei. Dies könne vorliegend nicht angenommen werden. Zwar trage die Antragstellerin vor, dass die eingelegte Klage offensichtlich erfolglos bleiben werde; sie gehe aber insoweit von falschen Vorgaben aus. Insbesondere übersehe sie, dass eine Betroffenheit des Beigeladenen als Alleineigentümer des Anwesens ... 16 vorliege. Zum Nachteil des Anwesens des Beigeladenen sei von einer zu hohen Belastung mit Schattenwurf auszugehen. Zwar finde sich das konkrete Anwesen im Rahmen der Beurteilung der Schattenwurfprognose nicht. Jedoch sei im Hinblick auf das Anwesen ...Nr. 26, welches sich in gleicher Richtung wie das Anwesen des Beigeladenen befinde, eine jährliche Beschattung von 38:11 Stunden ermittelt worden. Damit liege eine deutliche Immissionsbelastung der Umgebungsbebauung vor. Gleichwohl sei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Abweichung von den Abstandsflächen in Form einer Reduzierung des Maßes H auf jeweils 2/3 vorgenommen worden. Diese Entscheidung sei einen Tag vor der bereits bekannt gewesenen, beabsichtigten Änderung des Bayerischen Landesgesetzes zu Art. 82 BayBO erfolgt und habe daher bewusst in Kauf genommen, dass die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes damit nicht mehr dem Gesetz entspreche und nicht mehr ausschlaggebend sei. Daher sei die getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft und unter bewusster Außerachtlassung der nachbarlichen Belange ergangen. Die vorliegend sehr nah an die Ortschaft ... heranrückende Bebauung mit Windenergieanlagen bei einer Gesamthöhe von jeweils 199 m stelle sich als rücksichtlos dar und würdige die Interessen der Nachbarbebauung nicht hinreichend. Die erteilte Abweichung von den Abstandsflächen sei aufgrund des negativen Ergebnisses der Schattenwurfprognose nicht durch Vorliegen eines Ausnahmefalles gerechtfertigt. Eine nachträgliche Anordnung des Sofortvollzuges der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung komme nur in Betracht, wenn die Anordnung zur Vermeidung nachweisbarer Gefahren für die Gesundheit oder erheblicher Sachwerte erforderlich sei. In den übrigen Fällen gelte die gesetzliche Vorgabe des eintretenden Suspensiveffektes.

Überdies sei ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen am geplanten Standort nicht möglich. Entsprechend dem Energie-Atlas Bayern sei auf den betreffenden Grundstücken mit einer Windgeschwindigkeit von lediglich ca. 5,5 m/s bei einer Höhe von 130 m bzw. 5,9 m/s bei einer Höhe von 160 m zu rechnen. Bei diesen Windverhältnissen könne laut einer Faktensammlung von ... eine Windkraftanlage nicht wirtschaftlich betrieben werden. Mithin fehle der Antragstellerin das notwendige Interesse am Sofortvollzug.

Der Bevollmächtigte des Beigeladenen beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 trägt das Landratsamt Bayreuth für den Antragsgegner vor, dass die vom Antragsteller eingereichten Schallberechnungen nach Prüfung durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamtes zeigten, dass die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm an allen maßgeblichen Immissionsorten und damit auch an den in einer Entfernung von mindestens 804 m nächstgelegenen Wohngebäuden der Ortschaft ... deutlich unterschritten würden. Zur Begrenzung des maximal zulässigen Schattenwurfes sei die Installation einer entsprechenden Abschaltautomatik gefordert worden. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes könnten damit zuverlässig verhindert werden. Dies gelte für die umliegenden Ortschaften und erst recht für das in großer Entfernung zu den Windkraftanlagen vorhandene Anwesen des Beigeladenen in ... Der immissionsschutzrechtliche Bescheid vom 11.11.2014 sei rechtmäßig, da insbesondere sämtliche zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der im Bescheid aufgeführten Auflagen und Bedingungen erfüllt würden. Gegen eine etwaige Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 a Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch das Verwaltungsgericht Bayreuth bestünden aus Sicht des Landratsamtes Bayreuth keine Bedenken, da eine Verletzung drittschützender Rechte des Beigeladenen, nicht erkennbar und die Begründungen im Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragstellerin in sich schlüssig und nachvollziehbar seien.

Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 1 S. 1, 2 der VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Vorhabens aufschiebende Wirkung. Dem begünstigten Dritten steht jedoch die Möglichkeit offen, sich nach § 80 a Abs. 3 VwGO an das Gericht zu wenden und die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Genehmigung zu beantragen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliegt, das die Beteiligteninteressen überwiegt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 1. Alt. VwGO) oder ob das Interesse des begünstigten Beteiligten am Sofortvollzug das Interesse des belasteten Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs überwiegt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO).

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Realisierung der Windkraftanlagen ist weder von der Antragstellerin dargetan noch für das Gericht anderweitig ersichtlich. Soweit deshalb in Anwendung von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 2. Alt VwGO die Interessen der Beteiligten zu bewerten sind, kommt der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine Schlüsselfunktion zu, denn ein besonderes Vollzugsinteresse kann jedenfalls dann nicht bejaht werden, wenn das Rechtsmittel der anderen Beteiligten voraussichtlich Erfolg hat. Die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs ist also eine notwendige, aber noch nicht hinreichende Voraussetzung, um seitens des Gerichts die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen zu können. Hinzutreten muss ein besonderes Interesse gerade am Sofortvollzug. Insoweit wird gefordert, dass dem Begünstigten gegenüber eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheinen muss (BayVGH, Beschluss vom 23.08.1991 – 14 CS 91.2254, BayVBl 1991, 723 f).

1.

Der Antragstellerin fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Verwaltungsgericht. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO hat nicht zur Voraussetzung, dass der Antragsteller sich vorher erfolglos mit einem entsprechenden Antrag gemäß § 80 a Abs. 1 VwGO an die Behörde gewandt hat. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Verweisung des § 80 a Abs. 3 Satz 2 auf § 80 Abs. 6 VwGO entnehmen. § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO stellt eine Rechtsgrund- und nicht eine Rechtsfolgenverweisung dar. Dafür spricht insbesondere der Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 6 VwGO (vgl. hierzu Kopp/Schenke, § 80a VwGO, Rn. 21).

2.

Es ist davon auszugehen, dass die (Nachbar-) Klage des Beigeladenen in der Sache keinen Erfolg haben wird, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gegen keine den Beigeladenen schützenden Rechtsvorschriften verstoßen dürfte.

2.1

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs 1 zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG – 4. BImSchV – rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit ihrer Nabenhöhe von jeweils 140,60 m sind die beiden Windkraftanlagen der Antragstellerin entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Antragstellerin einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Antragsgegners kann der Beigeladene als Nachbar der genehmigten Anlagen im Hauptsacheverfahren nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass die Grundstücke des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzen, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlagen liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin aber nicht statt.

2.2

Vorliegend kommt es deshalb in erster Linie darauf an, ob durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu Lasten des Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob von den streitigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, bietet mangels normativer Vorgaben die TA – Lärm eine geeignete Beurteilungsgrundlage, denn die Rechtsprechung hat die darin enthaltenen Richtwerte sowie Mess- und Rechenverfahren als geeignet angesehen, den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen bei der Beurteilung von Windenergieanlagen gerecht zu werden und diese zutreffend regelhaft nachzuvollziehen (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002 – 26 CS 02.636).

a) Unter Ziffer III.2 der angefochtenen Genehmigung wurden Auflagen zum Lärmschutz verfügt, die mittlerweile gegenüber der Antragstellerin durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig sind. Nach Ziffer 2.1 sind die Regelungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu beachten und nach Ziffer 2.2 darf der Gesamtbeurteilungspegel der von den Windkraftanlagen verursachten Geräusche am Wohngebäude ... 26 einen Immissionsrichtwert von 39 dB(A) nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten. Zusätzlich darf nach Ziffer 2.3 der immissionswirksame Schallleistungspegel jeder einzelnen Anlage den Wert von 105 dB(A) nicht überschreiten. Die Einhaltung der in Nr. 2.2 oder 2.3 festgelegten Werte ist dem Landratsamt Bayreuth nach Ziffer 2.5 auf Anforderung durch eine bekanntgegebene Messstelle nach § 26 BImSchG nachzuweisen.

Infolge der bestandskräftigen Auflagen zum Lärmschutz lässt die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen rechtlich nicht zu und der Bescheid sorgt gleichzeitig für die Möglichkeit einer Überwachung der Verhältnisse. Infolge der Fixierung des Immissionsniveaus und der damit einhergehenden verbindlichen Konkretisierung der Schutzbedürftigkeit der Nutzung im Einwirkungsbereich kann die Quantifizierung der Grenzwerte nicht bestritten werden, sondern allenfalls deren Einhaltung (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002 – 26 CS 02.636).

Dass die festgesetzten Werte dem Beigeladenen gegenüber tatsächlich nicht eingehalten werden können, wurde bereits nicht vorgetragen. Im Übrigen ergab die Berechnung des Büros Öko – Raum – Konzept ... vom 03.02.2015, welche durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamtes überprüft wurde, für das Wohnanwesen ... Haus Nr. 26 (Immissionsort A), das sich in einem Abstand von ca. 800 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage befindet, einen Beurteilungspegel von in der Summe 39,4 dB(A), so dass die Einhaltung der Richtwerte für ein Dorfgebiet gesichert erscheint. Berücksichtigt man den Umstand, dass eine Verdoppelung des Lärmaufkommens lediglich eine Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) zur Folge hat, kann vorliegend von einer deutlichen Unterschreitung des einschlägigen Grenzwertes von 45 dB(A) nachts gesprochen werden, vgl. Ziffer 6.1 c) der TA-Lärm. Da die Richtwerte selbst bei dem genannten näher gelegenen Immissionspunkt deutlich unterschritten werden, stellt es eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, dass die Grenzwerte auch am weiter entfernt befindlichen Wohnhaus des Beigeladenen eingehalten werden (vgl. VG Bayreuth v. 20.12.2007, Az. B 2 K 07.585). Durch die verfügten Auflagen ist der Schutz der angrenzenden Wohngebiete gewährleistet. Das wohl eher theoretisch vorhandene Risiko der tatsächlichen Einhaltung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigung allein die Antragstellerin, die gegebenenfalls weitere Betriebsbeschränkungen hinnehmen müsste.

b) Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf dürften ebenfalls nicht zu befürchten sein. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. u. a. VG Ansbach v. 25.01.2012, Az. 11 K 11.01921). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an, da in diese Hinweise umfassender behördlicher Sachverstand eingeflossen ist, weshalb sie zumindest als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Danach (vgl. Seite 23 Nr. 8.2.9) sind Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht erheblich. Der Betreiber kann eine Abschaltautomatik vorsehen, die meteorologische Parameter (zum Beispiel Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, um die tatsächliche Beschattungsdauer zu begrenzen. Nach der Schattenwurfprognose vom 03.02.2014 werden die o.g. Schwellenwerte lediglich im Hinblick auf den Immissionsort A (... Haus Nr. 26), welcher sich in einem Abstand von 804 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage befindet, überschritten. Die Beschattungsdauer beträgt insoweit laut Gutachten 38:11 Stunden/Jahr und 34 Minuten/Tag. Diese Überschreitungen werden jedoch durch die Auflage III.3.2 in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt (vgl. hierzu VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644). Hinsichtlich des klägerischen Anwesens, welches sich nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten in einer Entfernung von 900 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage befindet, ist bereits fraglich, ob diesbezüglich eine Überschreitung der Schwellenwerte vorliegt; jedenfalls besteht aber durch die per Auflage vorgesehene Abschaltautomatik die technische Möglichkeit der Rückführbarkeit der Beschattungsdauer.

2.3

Den Windkraftanlagen dürfte überdies keine erdrückende Wirkung zukommen. Vorhaben, die wie die zwei verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen der Nutzung der Windenergie dienen, sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Als sonstiger ungeschriebener Belang rechnet hierzu auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und dieses umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 – 4 B 72/06).

Ob von Windkraftanlagen tatsächlich eine bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05, BVerwG, a.a.O.). Im Rahmen dieser Prüfung kommt es angesichts des Erscheinungsbildes von Windkraftanlagen weniger darauf an, ob allein von den hinzutretenden Bauwerken wegen ihrer Höhe und Breite eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung ausgeht oder ob von ihnen eine regelrechte Abriegelungswirkung ausgelöst wird, sondern es kommt darauf an, welche Einwirkungen von der Höhe der Türme und dem Ausmaß der sich bewegenden Rotoren ausgehen. Ausgehend von den technischen Dimensionen der genehmigten Windkraftanlagen als teilbeweglichen optischen Störquellen ist im Einzelfall ein Bezug herzustellen zu dem von ihren Einwirkungen betroffenen Grundstück des Beigeladenen. Das OVG Münster hat in seiner genannten Entscheidung vom 09.08.2006 für die Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte beschrieben. Das Gericht ist u.a. der Auffassung, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass keine optische bedrängende Wirkung von einer Anlage zu Lasten einer Wohnnutzung ausgeht, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt. In diesem Fall würden sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann. Diesem Ansatz schließt sich das Gericht an, denn ihm liegt bereits eine Verdreifachung der im Bauordnungsrecht sonst üblichen Abstandsflächen zugrunde. Vorliegend beträgt die Gesamthöhe der beiden Anlagen jeweils 199 m. Das Wohngebäude des Beigeladenen befindet sich nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten in einer Entfernung von ca. 900 m zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Die verfahrensgegenständlichen Anlagen liegen folglich deutlich mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe vom Wohnhaus des Beigeladenen entfernt, so dass tendenziell von keiner optisch bedrängenden Wirkung auszugehen ist.

Auch werden die optischen Einwirkungen der Windkraftanlagen nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Zum einen fehlt insoweit bereits ein substantiierter Vortrag des Beigeladenen. Zum anderen ergibt sich anhand des topographischen Kartenmaterials kein relevanter Höhenunterschied zwischen dem Dorfgebiet „...“ und dem Standort der Windkraftanlagen, so dass sich keine Anhaltpunkte dafür finden, dass die in einer Entfernung von jeweils mindestens 900 m befindlichen zwei Anlagen gegenüber dem Wohnanwesen des Beigeladenen wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung treten. Windkraftanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Dies dürfte hier nicht der Fall sein. Dass der Beigeladene die Windkraftanlagen als ästhetisch störend empfindet, führt noch zu keinem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.4.

Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung von den Abstandsflächen kann sich der Beigeladene bereits nicht berufen. Da der Beigeladene nicht vorgetragen hat, Eigentümer eines Grundstücks zu sein, welches von der Abstandsflächenunterschreitung betroffen ist, fehlt es insoweit jedenfalls an einer Verletzung in eigenen Rechten.

Die seitens des Beigeladenenbevollmächtigten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Änderung des Art. 82 BayBO betrifft nicht die Abstandsflächen. Die sog. 10-H-Regelung nimmt unter den dort genannten Voraussetzungen eine Entprivilegierung von Windkraftanlagen vor, die gewisse Entfernungen zu bestimmten Baugebieten unterschreiten (Art. 82 Abs. 1 BayBO n.F.); sie trifft jedoch keine Aussage zu den nach Bauordnungsrecht erforderlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO). Auf den hier zu beurteilenden Fall findet Art. 82 BayBO n.F. bereits keine Anwendung. Da die 10-H-Regelung erst zum 21.11.2014 in Kraft getreten ist, kann sie für den vor diesem Zeitpunkt erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 11.11.2014 keine Geltung beanspruchen.

Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht gegen drittschützende Rechte des Beigeladenen verstoßen dürfte, ist dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen. Es erscheint dem Gericht unbillig, die Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten zu lassen, denn dadurch würde sie zum einen über einen längeren Zeitraum gehindert, von der erteilten Genehmigung in Ausübung des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG Gebrauch zu machen und zum anderen würde die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens erheblich negativ tangiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 162 Abs. 3 VwGO, wonach die unterlegenen Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Die Quotelung folgt aus § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der Beigeladene ist infolge seiner Antragstellung an der Kostentragung zu beteiligen.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – und orientiert sich an den Ziffer 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demnach wäre in der Hauptsache ein Streitwert von 15.000 EUR zugrunde zu legen. Dieser Hauptsachestreitwert ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren, weshalb ein Streitwert in Höhe von 7.500,00 € festzusetzen ist.