LG Potsdam, Beschluss vom 01.12.2014 - 2 O 300/12
Fundstelle
openJur 2015, 5858
  • Rkr:
Tenor

Gegen die Schuldnerin wird Vornahme in zwei Fällen der ihr mit Anerkenntnisurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21.05.2013 (6 U 8/13) bei Meidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagten Handlung, nämlich

mit der Abbildung eines Bettes zu werben, das bis hin zum Bettzeug ausgestattet ist und hierzu einen Preis zu nennen, der nur das leere Bettgestell beinhaltete (gemäß Prospekt „Großer Jubiläums Sonderverkauf vom 15.09. bis 31.10.2012“, Bett „Natura Jona Jubiläumsangebot 1.399,-*“, Seite 7),

ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000,00 EUR ein Tag Ordnungshaft verhängt.

Das Ordnungsgeld ist bis zum 12.01.2015 an die Landesjustizkasse zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt.

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt.

Gründe

Gegen die Schuldnerin war antragsgemäß gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld in tenorierter Höhe zu verhängen.

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor (§§ 704, 724 ZPO).

Die Schuldnerin hat die ihr mit dem Anerkenntnisurteil vom 21.05.2013 untersagte Handlung, wie ersichtlich aus dem Beschlusstenor, entgegen der Untersagung zweimal vorgenommen. Sie hat in der Werbebeilage zur Berliner Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ vom 04.09.2014 (Anlage OA 2, Hülle Bl. 311 GA) zwei Betten, nämlich das Kinderbett „Nils“ und das Bett „Paris“ abgebildet und dabei einen Preis genannt, der nur das leere Bettgestell beinhaltet, ohne darauf in ausreichender Weise hinzuweisen, wie die Gläubigerin glaubhaft gemacht hat (auf die eidesstattliche Versicherung vom 22.09.2014, Anlage OA 3, Bl. 312 GA, wird Bezug genommen). In der vorgenannten Werbebeilage sind beide Betten mit einem Preis abgebildet ohne einen Hinweis darauf, was dieser Preis beinhaltet. Dies ist unstreitig. Anders als die Schuldnerin meint, genügt der unten links in kleiner Schrift angebrachte Hinweis „Alle Angebote sind ohne Deko, Matratzen und Auflagen.“ nicht den Anforderungen an einen deutlichen aufklärenden Verweis, dass der Preis nur das leere Bettgestellt beinhaltet. Es kommt dabei hier nicht darauf an, ob dieser Hinweis am Blickfang teilnimmt. Blickfangwerbung liegt nicht vor, da kein Artikel in der Werbebeilag besonders herausgestellt wird. Der Hinweis ist jedoch zu pauschal, da er sich auf alle Artikel, die beworben werden, bezieht, er ist an einer unauffälligen Stelle angebracht, die nur einem sehr sorgfältigen Leser ins Auge fällt und die Abbildungen der Betten weisen keinerlei Bezugszeichen auf, die auch einen durchschnittlich aufmerksamen Leser darauf hinweisen können, dass die Angabe im Bild nicht vollständig sind und ihn (überhaupt) veranlassen könnten, nach weiteren Angaben zu suchen. Letztlich lässt sich aus dem Hinweis auch nicht entnehmen, dass auch der Lattenrost im Preis nicht inbegriffen ist, da dort nur „Deko, Matratzen und Auflagen“ erwähnt werden.

Das Gericht hat bei der Festsetzung des Ordnungsgeldes dem Umstand Rechnung getragen, dass die Schuldnerin durch ein empfindliches Übel zur zukünftigen Einhaltung der gerichtlichen Unterlassungsanordnung anzuhalten ist.

Die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe hat ihre Grundlage in § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; diejenige zum Streitwert auf § 3 ZPO.

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