Brandenburgisches OLG, Urteil vom 04.03.2015 - 4 U 46/14
Fundstelle
openJur 2015, 5852
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 20.02.2014 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege des Schadensersatzes unter Berufung auf Aufklärungs- und Beratungsfehler auf Rückabwicklung der unter dem 30. November 1994 gezeichneten, teilweise darlehensfinanzierten Beteiligung an der „M… Nr. 33 Objekte L… M… K… GK“ (im Folgenden: M… Nr. 33) in Anspruch. Ferner begehrt er die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung und verlangt die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; die erstinstanzlich als entgangener Gewinn begehrten Zinsen sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, der Mitarbeiter der Beklagten K… R… habe ihm wahrheitswidrig die Beteiligung an dem Immobilienfonds als sicher dargestellt, habe weder über die Risiken von steuerlichen Nachschusspflichten, von Rückzahlungspflichten, von erhaltenen Ausschüttungen und das Totalverlustrisiko noch über die schlechten Veräußerungsmöglichkeiten der Beteiligung und die erhaltenen Provisionen von über 15 % aufgeklärt. Die Beratung – eine bloße Anlagevermittlung liege nicht vor – sei auch nicht anlegergerecht gewesen, denn für die gewünschte Altersvorsorge sei der Fonds ungeeignet, und die erforderliche Plausibiliätsprüfung habe die Beklagte unterlassen. Der Fondsprospekt sei ihm nicht rechtzeitig, nämlich erst am Tag der Zeichnung, übergeben worden.

Die Beklagte widersprach der Darstellung unzureichender Aufklärung durch den Mitarbeiter R… und machte geltend, der Kläger sei überdies durch den Prospekt aufgeklärt worden, der ihm bereits in dem Erstgespräch betreffend den M… Nr. 33, das mindestens 2 Wochen vor Zeichnung stattgefunden habe, übergeben worden sei. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und vertrat diesbezüglich die Auffassung, das durchgeführte Güteverfahren habe den Lauf der Verjährung nicht gehemmt, da mangels Bezifferung des Güteantrags den Anforderungen des Güteverfahrens nicht genügt sei. Jedenfalls in Bezug auf die vermeintlich fehlende Aufklärung über die eingeschränkte Fungibilität, das mögliche Risiko, erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, die vermeintlich fehlerhaft dargestellten Weichkosten und ein etwaiges Totalverlustrisiko habe das Güteverfahren keine Hemmungswirkung, weil diese Pflichtverletzungen in dem Güteantrag nicht enthaltenen gewesen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird mit den folgenden Ergänzungen bzw. Korrekturen auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Der Kläger zeichnete auf Vermittlung des K… R… in einem zweiten Gespräch mit diesem am 27. Oktober 1994 – nicht am 15. August 1994 – eine Beteiligung an dem K… … 47 (im Folgenden: K… Fonds; Anlage CBH 5, Bl. 438) in Höhe von 50.000 DM; diesbezüglich trug der Kläger vor, ein Prospekt sei in dem ersten Gesprächstermin nicht übergeben worden. Die Beteiligungssumme habe darlehensfinanziert werden sollen und während der Prüfung der Finanzierung sei die Beitrittserklärung absprachegemäß von dem Zeugen R… nicht an die Fondsgesellschaft weitergeleitet worden.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Dezember 2011 beantragte der Kläger bei der C… die Einleitung eines außergerichtlichen Güteverfahrens; hinsichtlich der Einzelheiten des Güteantrages wird auf die Anlage K 10 (Bl. 406 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R… und A… G… sowie Vernehmung des Klägers als Partei. Sodann hat es der Klage mit Ausnahme der als entgangenen Gewinn geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Anlagevermittlungs- oder -beratungsvertrag zustande gekommen sei, denn ungeachtet dessen fehle es für einen Teil der behaupteten Aufklärungsfehler an einer Pflichtverletzung.

Zur Aufklärung über eine an die Beklagte gezahlte Rückvergütung sei die Beklagte als freie Anlageberaterin, anders als ein bankgebundener Berater, nicht verpflichtet. Die Behauptung, die von der Beklagten erzielte Provision habe 15 % überschritten, weil es üblich sei, neben der Provision von 8,6 % noch eine Bestandsprovision zu zahlen, sei „ins Blaue hinein“ erfolgt.

Der Rüge, die Plausibilitätsprüfung unterlassen zu haben, sei die Beklagte entgegengetreten. Überdies habe der Kläger nicht dargetan, welcher Prospektfehler, der der Plausibilität hätte entgegenstehen können, bei einer solchen Prüfung hätte auffallen müssen. Warum weiche Kosten von 30% die Rentabilität des Fonds gefährden könnten, sei nicht ersichtlich.

Über das Totalverlustrisiko sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht aufzuklären. Zwar müsse etwas anderes gelten, wenn die Anlage fremdfinanziert sei; dass die in so einem Fall erforderliche Aufklärung über eine Fremdfinanzierung unterblieben sei, habe der Kläger nicht bewiesen. Die Aussage der Zeugin G… sei insoweit unergiebig gewesen, der Aussage des Zeugen R… sei zu entnehmen, dass er den Prospekt mit dem Kläger durchgegangen sei und diesen auch über die Finanzierung aufgeklärt habe.

Eine Pflicht zur Aufklärung über das Risiko einer steuerlichen Nachzahlung habe nicht bestanden. Das gesamte Fondskonzept habe im Wesentlichen der Steuerersparnis gedient. Nach der Aussage des Zeugen R… sei über Abschreibungen gesprochen worden. Die Zeugin G… habe nicht mehr gewusst, ob über Steuerfragen gesprochen worden sei; soweit sie gemeint habe, dies sei nicht der Fall gewesen, stehe dem die klägerseits in den Prozess eingeführte Berechnung der Steuerersparnis für verschiedene Anlagebeträge (Anlage K 8) entgegen.

Den Beweis für die Behauptung, über die schlechte Veräußerungsmöglichkeit sei nicht aufgeklärt worden, habe der Kläger nicht erbracht. Zwar habe die Zeugin G… dies so dargestellt; ihre Aussage überzeuge indes nicht, denn es habe sich erkennbar nicht um eine eigene Erinnerung, sondern um eine Schlussfolgerung in Bezug auf die Darstellung als risikofreie Anlage gehandelt. Hinzu trete, dass der Zeuge R… aufgrund der von ihm geschilderten üblichen Arbeitsweise davon ausgegangen sei, diesen Punkt besprochen zu haben, so dass erhebliche Zweifel i.S.d. § 286 ZPO verblieben.

Dem Kläger sei jedoch der Nachweis gelungen, nicht über die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB belehrt worden zu sein. Die Zeugin G… habe zur Frage der Nachschusspflicht keine Angaben gemacht. Auch dem Zeugen R… sei eine Aufklärung nicht gegenwärtig gewesen; er hat sie indes sinngemäß ausgeschlossen, weil aus seiner Sicht über Nachschusspflichten gleich welcher Art nicht aufzuklären sei. Der Kläger sei auch nicht durch den Prospekt aufgeklärt worden, denn er habe den Beweis erbracht, dass ihm dieser nicht rechtzeitig übergeben worden sei. Bereits aufgrund der Aussage des Zeugen R…, der keine konkrete Erinnerung mehr gehabt habe, aber bekundete, es mache keine Sinn, dem Kunden den Prospekt vorher zu übersenden, sei eine rechtzeitige Übergabe des Fondsprospekts zweifelhaft; die weiteren Aussagen dieses Zeugen stützten die Behauptung der Beklagten nicht. Die Zeugin G… habe demgegenüber nachvollziehbar und überzeugend angegeben, dass der Prospekt erst in dem Termin vorgestellt worden sei, in dem die Zeichnung erfolgt sei.

Die für den Anleger streitende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens habe die Beklagte nicht widerlegt. In seiner Vernehmung als Partei habe der Kläger glaubhaft angegeben, er hätte die Anlage nicht gezeichnet, wenn er von den damit verbundenen Risiken gewusst hätte. Angesichts der Höhe des Ersparten und seiner Lebensumstände sei naheliegend, dass es dem Kläger nicht nur auf eine Optimierung seiner Lohnsteuer, sondern vor allem darauf angekommen sei, eine sichere Geldanlage zu finden, mit der er keinen weiteren Haftungsrisiken ausgesetzt wäre.

Der Schadensersatzanspruch sei nicht kenntnisabhängig verjährt. Über das Wiederaufleben der Haftung im Falle der (teilweisen) Rückgewähr der Kommanditeinlage gemäß § 172 Abs. 4 HGB hätten die Geschäftsberichte nicht aufgeklärt. In dem maßgeblichen Geschäftsbericht sei nur dargestellt, dass der Kläger im Falle der Insolvenz die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen müsse; hieraus habe nicht der Schluss gezogen werden müssen, dass es auch unabhängig von einer Insolvenz zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung kommen könne.

Das Güteverfahren habe die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB bis zur Klageerhebung gehemmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei eine Bezifferung des Güteantrags nicht erforderlich. Ob die vorgetragenen Pflichtverletzungen mit dem Güteantrag gerügt worden seien, sei unbeachtlich, denn auf die Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Verlustmöglichkeiten sei hingewiesen worden.

Der Höhe nach sei der Schadensersatzbetrag auf 35.638,70 € zu bemessen. Steuervorteile seien nicht anzurechnen. Das Angebot auf Abtretung der Rechte aus der Beteiligung genüge für die Feststellung des Annahmeverzuges. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien in der geltend gemachten Höhe begründet; der Ansatz der 1,5fachen Gebühr sei in Anbetracht des erforderlichen Spezialwissens im Bank- und Kapitalmarktrecht und des überdurchschnittlichen Umfangs der Angelegenheit gerechtfertigt. Entgangenen Gewinn könne der Kläger indes nicht verlangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, der Güteantrag habe die 10jährige Verjährungsfrist in Bezug auf eine fehlende Aufklärung über § 172 Abs. 4 HGB nicht hemmen können, weil diese nicht Gegenstand des Güteverfahrens gewesen und nicht einmal mit der Klageschrift geltend gemacht worden sei. Sie hält auch daran fest, dass die Benennung der Vorschrift des § 172 Abs. 4 HGB in dem Rechenschaftsbericht 2006, dessen Kenntniserlangung entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht bestritten worden sei, zur Aufklärung ausgereicht habe; jedenfalls sei damit deutlich geworden, dass unter bestimmten Umständen eine Rückzahlung von Ausschüttungen erfolgen könne.

Ferner rügt sie die Beweiswürdigung. Das Landgericht habe die Zeugen lediglich zu einer „Nachschusspflicht“ befragt. In Bezug auf die verspätete Prospektübergabe habe es offenbar die Beweislast verkannt. Die Aussage des Zeugen R…, wonach im Rahmen des Erstgesprächs „typischerweise“ die Besprechung des Prospekts stattgefunden habe, sei dahin zu verstehen, dass auch eine Übergabe erfolgt sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Februar 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor: Er habe mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 bestritten, die Geschäftsberichte gelesen und verstanden zu haben. Ohnehin habe sich der Geschäftsbericht für 2006 in Bezug auf die Rückgewähr von Ausschüttungen nur auf den Insolvenzfall bezogen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Vermittlung der am 30. November 1994 vom Kläger gezeichneten Beteiligung an dem M… 33 zu.

Ausgangspunkt für eine Haftung der Beklagten wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten ist ein zwischen den Parteien mindestens stillschweigend zustande gekommener Auskunftsvertrag, wobei letztlich offen bleiben kann, ob der Vertrag als bloßer Anlagevermittlungsvertrag oder aber als Anlageberatungsvertrag zu qualifizieren ist.

Ein im Rahmen einer Anlagevermittlung geschlossener Auskunftsvertrag – für den Anlageberatungsvertrag gilt dies erst recht – verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur Urteile vom 13. Mai 1993 – II ZR 25/92 – Rdnr. 14 und vom 05. März 2009 – III ZR 17/08 – Rdnr. 11). Bei der Vermittlung von Anlagen in Form einer Unternehmensbeteiligung muss der Anleger insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden (vgl. nur: BGH, Urteil vom 21. März 2005 – II ZR 310/03 – Rdnr. 36; Urteil vom 26. September 2005 – II ZR 314/03– Rdnr. 24).

Im Rahmen des Anlageberatungsvertrages besteht darüber hinaus die Verpflichtung zu einer eingehenden anlage- und anlegergerechten, d.h. an den konkreten Anlagezielen des Anlageinteressenten orientierten, Beratung.

Im Ergebnis kann der Kläger die Beklagte nicht mit Erfolg wegen der behaupteten Verletzung von Aufklärungspflichten in Anspruch nehmen, weil sich bereits keine Pflichtverletzung feststellen lässt und/oder etwaige Ansprüche verjährt sind.

Hierzu im Einzelnen:

1.

Mit Erfolg greift die Berufung die Auffassung des Landgerichts an, die Beklagte hafte gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht in Bezug auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß den §§ 171, 172 HGB wegen der als Einlagenrückgewähr zu wertenden Ausschüttungen, denn ein etwaiger Anspruch ist jedenfalls verjährt.

a) Der Senat sieht, wie im Senatstermin ausgeführt, die vom Landgericht aufgrund der Aussage des Zeugen R… – die Zeugin G… konnte zu diesem Punkt keine Angaben machen – getroffene Feststellung, die beklagtenseits behauptete mündliche Aufklärung sei nicht erfolgt, gemäß § 529 Abs. 1 ZPO als bindend an.

Wenngleich das Landgericht nicht nur in seinem Urteil, sondern auch in dem die Zeugenaussagen wiedergebenden Sitzungsprotokoll wiederholt den Begriff „Nachschusspflicht“ für einen Sachverhalt verwendet, bei dem es tatsächlich um das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Falle einer (teilweisen) Einlagenrückgewähr geht, vermag der Senat die Aussage des Zeugen R… nicht anders als das Landgericht zu würdigen. Der Zeuge hat zwar zunächst – insoweit mit der Rechtslage übereinstimmend – bekundet, nach seiner Kenntnis und Ausbildung sei „es ja so, dass der Kommanditist bei einem KG-Fonds prinzipiell nur mit seiner Einlage haftet“. Im Anschluss daran führte er indes weiter aus, „wenn der Fonds in eine Schieflage gerät, kann es Sanierungskonzepte geben und können die Kommanditisten aufgefordert werden, einen Nachschuss zu leisten. Soweit ich weiß, kann man dazu als Kommanditist aber nicht gezwungen werden“. „Vor diesem Hintergrund“ – so der Zeuge weiter – „gehe ich nicht davon aus, dass ich das Thema Nachschusspflicht besonders angesprochen habe“. Diese Schilderung lässt darauf schließen, dass dem Zeugen offenbar die Pflicht des Anlegers, erhaltene, als Einlagenrückgewähr zu wertende, Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, gar nicht bekannt war, er mithin auch nicht hierüber aufgeklärt haben kann.

b) Ob die vom Landgericht des Weiteren auf Grundlage der Beweisaufnahme getroffene Feststellung, dass die gebotene Aufklärung nicht durch rechtzeitige Übergabe des Fondsprospekts erfolgt sei, für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend ist, ob andererseits die im Fondsprospekt enthaltenen Hinweise – es sei verwiesen auf die Ausführungen unter der Überschrift "Haftung der Zeichner" auf S. 7, unter „Die steuerlichen Grundlagen“ zu „Ausschüttung“ auf S. 27 unter „Weitere Angaben und Hinweise zu den Verträgen“ bei „Gesellschaftsvertrag“ auf S. 32 des Fondsprospekts – hinreichend deutlich und vollständig über die Folgen der prospektierten Ausschüttungen aufklären, bedarf hier keiner Entscheidung.

c) Diese Fragen können deshalb offen bleiben, weil ein auf Verletzung der Aufklärungspflicht in Bezug auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB gestützter Schadensersatzanspruch verjährt ist.

aa) Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von 10 Jahren (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) wurde allerdings, wie der Senat im Termin vom 21. Januar 2015 dargestellt hat, rechtzeitig durch Einleitung des Güteverfahrens gehemmt.

Diese Frist begann nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB am 01. Januar 2002 zu laufen und endete regulär mit Ablauf des 31. Dezember 2011. Vor ihrem Ablauf wurde sie indes durch das mit Anwaltsschrift vom 28. Dezember 2011 (Anlage K10, Bl. 406 ff. d.A.) am selben Tag eingeleitete und am 3. September 2012 beendete außergerichtlichen Güteverfahren gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Für die Entfaltung der Hemmungswirkung bedurfte es keiner Bezifferung des Güteantrages. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt auch dem Umstand, dass in dem anwaltlichen Güteantrag eine fehlerhafter Risikoaufklärung im Hinblick auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB nicht geltend gemacht wurde – diese ist nicht gleichbedeutend mit dem allgemeinen Verlustrisiko oder gar einer Nachschusspflicht – keine Bedeutung zu.

In seinem jüngst in einem Kapitalanleger-Musterverfahren ergangenen Beschluss vom 21. Oktober 2014 (– XI ZB 12/12 – Rdnr. 146 f) hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausgeführt, dass zwar für den Beginn der Verjährung der einzelne Prospektfehler und der hierauf gestützte materiell-rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich sei, von der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) aber der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insgesamt erfasst werde (vgl. Grüneberg, WM 2014, 1109, 1111). Dies gelte auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn- oder Güteverfahren vorausgegangen ist und die Verjährung erstmalig hierdurch gehemmt wurde. Denn für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung sei generell der prozessuale Anspruch maßgeblich (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BGB). Den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs werde dabei durch die Angabe des Zeitpunkts des Erwerbs der Aktien unter Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts genügt. Der Benennung der einzelnen Prospektfehler im Antrag bedürfe es demgegenüber nicht.

In Anbetracht dieser allgemein gehaltenen, nicht auf die Besonderheiten des Kapitalanleger-Musterverfahren zugeschnittenen, Erwägungen des Bundesgerichtshofs in dem vorgenannten Beschluss, „generell“ den prozessualen Anspruch als für die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung maßgeblich anzusehen, genügte das mit der Rüge einzelner Beratungs- und Aufklärungsfehler begründete Güteverfahren zur Hemmung auch in Bezug auf die übrigen im Zusammenhang mit der Zeichnung des M… 33 durch den Kläger in Rede stehenden Aufklärungspflichtverletzungen.

bb) Die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB ist indes abgelaufen, bevor die Hemmung durch das Güteverfahren eintreten konnte.

Die Regelverjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem Schluss des Jahres, in der Anspruch entstanden ist – dies ist mit Erwerb der Fondsbeteiligung erfolgt – und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (siehe nur BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 – III ZR 249/09 – Rdnr. 28; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rdnr. 36). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können. Ihn trifft generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 10. November 2009 – VI ZR 247/08 – Rdnr. 15 f. m.w.N.).

Wie im Senatstermin vom 21. Januar 2015 erörtert, ergaben sich hier greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die Anleger aufgrund der erhaltenen Ausschüttungen einem Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ausgesetzt sahen, aus dem Geschäftsbericht aus Juni 2007 für das Jahr 2006 (Bl. 317R ff. d.A.). Darin heißt es auf S. 7 unter D „Steuerliches Ergebnis“: „Die Anleger haben grundsätzlich das Risiko, im Insolvenzfall die bisher erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen (§ 172, 4 HGB)“. Darauf, ob dieser Hinweis den Anforderungen an einen vollständige und richtige Aufklärung des Anlegeinteressenten über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB durch den Anlageberater/-vermittler genügen würde, kommt es nicht an, denn es geht hier nicht um die Anspruchsvoraussetzungen (Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung), sondern um das Vorliegen von Umständen, die den Lauf der Verjährung in Gang setzen.

Hier drängte sich bei Lektüre des Rechenschaftsberichts für 2006, den der Kläger unstreitig im Jahre 2007 erhalten hat, förmlich auf, dass er Haftungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB ausgesetzt sein kann. Die oben genannte Passage in dem Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung für 2006 musste ein Anleger auch ohne eingehende fachkundige Analyse dahin verstehen, dass er, jedenfalls im Insolvenzfall, Gefahr lief, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen. Der Anleger konnte sich mithin seit Zugang des Rechenschaftsberichts für 2006 der Einsicht, dass er – und allein darauf kommt es entgegen der Auffassung des Klägervertreters im Schriftsatz vom 2. März 2015 (dort S. 2 f.) an – überhaupt Haftungsansprüchen nach § 172 Abs. 4 HGB ausgesetzt sein kann, nicht mehr verschließen.

Darauf, ob der Anleger, wie im vorliegenden Fall der Kläger für sich in Anspruch nimmt, den Rechenschaftsbericht tatsächlich nicht gelesen hat, kommt es im Hinblick auf die grob fahrlässige Unkenntnis nicht an. Ungeachtet der Frage, ob dieser im Berufungsrechtszug geltend gemachte Einwand des Klägers überhaupt gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist, lässt die von dem Anleger nicht wahrgenommene Nutzung leicht zugänglicher Informationsquellen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ohnehin nicht entfallen. Es liegt zweifellos im besonderen Interesse eines jeden Anlegers, die jährlichen Rechenschaftsberichte der Fondsgesellschaft eingehend durchzulesen. Unterlässt er dies, begibt er sich selbst der Möglichkeit, die darin enthaltenen Hinweise zur Geschäfts- und Risikolage des Fonds zur Kenntnis zu nehmen und handelt grob fahrlässig. Mit dieser Sichtweise wird dem Anleger nicht, wie der Kläger offenbar mit Schriftsatz vom 2. März 2015 mutmaßt, auferlegt, die Rechenschafts- oder Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft mit dem Ziel einer Überprüfung auf mögliche Beratungsfehler durchzulesen; ergeben sich indes aus einem solchen Rechenschafts- oder Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft – wie es hier der Fall war – unzweideutig Haftungsrisiken, über die der Anleger nicht aufgeklärt wurde, ist der Aufklärungsfehler bekannt bzw. – bei unterbliebener Lektüre des Rechenschafts- oder Geschäftsberichts – grob fahrlässig unbekannt i.S.d. Verjährungsrechts.

Die dreijährige Regelverjährung begann mithin mit Ablauf des 31. Dezember 2007 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2010; das Güteverfahren wurde erst knapp ein Jahr später (am 28. Dezember 2011) eingeleitet, konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist daher nicht mehr hemmen.

2.

Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die für den Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds erhaltenen Provisionen verneint.

a) Für den Bereich der Anlageberatung durch Banken hat es der Bundesgerichtshof für geboten erachtet, dass diese ihre Kunden auch ungefragt über umsatzabhängige Provisionen aufklären, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten gezahlt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 308/11 – Rdnr. 12 f. und Beschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10 –). Beide mit dieser Frage befassten Senate des BGH – der III. und der XI. Zivilsenat – haben einer Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu aufklärungspflichtigen Rückvergütungen auf die freien, nicht bankgebundenen Anlageberater wegen der Besonderheiten der vertraglichen Beziehungen ausdrücklich eine Absage erteilt.

Da in dem Fondsprospekt offen das Agio und die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden (vgl. S. 38/39) und auch § 31d Wertpapierhandelsgesetz nicht eingreift, bestand hier keine Verpflichtung gegenüber dem Kläger, ungefragt über die von der Beklagten bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären.

b) Ferner hat der Bundesgerichtshof dem Anlagevermittler – für den Anlageberater gilt dies erst recht – die Pflicht auferlegt, über Vertriebsprovisionen Aufklärung zu geben, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass Vertriebsprovisionen solchen Umfangs Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand darstellt, dass der Anlageinteressent hierüber informiert werden muss (dazu insbesondere BGH, Urteile vom 12. Februar 2004 – III ZR 359/02 –, vom 28. Juli 2005 – III ZR 290/04 – und vom 9. Februar 2006 –III ZR 20/05 –). Unbeschadet dessen müssen unrichtige oder irreführende Angaben zu Vertriebsprovisionen generell unterbleiben oder rechtzeitig richtiggestellt werden.

Auch nach diesen Grundsätzen war die Beklagte vorliegend nicht gehalten, den Kläger (unaufgefordert) über die genaue Höhe der ihr zufließenden Provision in Kenntnis zu setzen. Wie das Landgericht zutreffend bereits in seinem Beschluss vom 20. August 2013 (dort S. 2, Bl. 441 d.A.) ausgeführt hat, fehlt es an hinreichendem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägers, dass die Beklagte entgegen der im Prospekt ausgewiesenen Provision (8,60 %) eine Provision von über 15 % des Beteiligungskapitals erhalten hat. Auch auf diesen rechtlichen Hinweis hat der Kläger sein Vorbringen aus der Klageschrift (dort S. 5, Bl. 5 d.A.), es sei bei der Vermittlung von Fondsbeteiligungen üblich, dem beauftragten Vermittlungsunternehmen eines Bestandsprovision zu zahlen, weshalb hier Anlass bestünde, von Provisionszahlungen über 15 % auszugehen, nicht konkretisiert. Diesen Sachvortrag hat die Kammer zutreffend als „ins Blaue hinein“ und unsubstantiiert gewertet und damit als unbeachtlich angesehen.

3.

Der Kläger kann eine Haftung der Beklagten nicht darauf stützen, dass K… R… ihm die Beteiligung an dem M… Nr. 33 als "sichere“ und „risikolose“ Geldanlage angepriesen und ihn nicht darüber aufgeklärt habe, dass ein geschlossener Immobilienfonds wegen der nicht kalkulierbaren Mieteinnahmen per se nicht zur Altersvorsorge geeignet sei. Soweit die hier gegebenen Umstände überhaupt eine Verletzung von Aufklärungspflichten erkennen lassen, ist ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch jedenfalls verjährt.

a) Bei der behaupteten Darstellung der Anlage als „sicher“ und „risikolos“ durch K… R… handelt es sich ohnehin lediglich um subjektive Werturteile und marktschreierische Anpreisungen, die einen Verstoß gegen Auskunftspflichten nicht begründen können.

b) Eine Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Eignung des Fonds zur Altersvorsorge lässt sich nicht feststellen.

Der Zeuge R… hat die Behauptung des Klägers, die Eheleute G… hätten gezielt nach einer zur Altersvorsorge geeigneten Kapitalanlage gefragt, nicht bestätigt; zu der Frage, ob es im Rahmen der Gespräche mit der Familie G… auch eine Rolle gespielt hat, ob der M… Nr. 33 für eine Altersvorsorge geeignet ist, konnte er „nichts mehr sagen“.

Die Zeugin A… G… bekundete zwar, „es ging in erster Linie um eine sichere Anlage auch mit Blick auf die Rente. Ich habe das so in Erinnerung, dass man da ja die Mieteinnahmen haben würde, so dass man zu der Rente noch etwas dazu bekommen könnte“. Unterstellt, die Eheleute G… hätten ihr Anliegen, durch die mit dem Immobilienfonds erwirtschafteten Mieterträge „zu der Rente noch etwas dazu bekommen“ zu können, gegenüber dem Anlagevermittler R… kundgetan, stellte die Empfehlung eines geschlossenen Immobilienfonds keine Verletzung der Pflicht zur anlegerechten Beratung dar. Eine Eignung als (lediglich) ergänzende Altersvorsorge lässt sich auch einem geschlossenen Immobilienfonds nämlich nicht von vornherein absprechen, handelt es sich doch um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens, das bei dem streitgegenständlichen Fonds zum Zweck der Risikostreuung auf mehrere (Immobilien-)Projekte in verschiedenen Bundesländern verteilt ist, normalerweise erhalten bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13 – Rdnr. 13 f.).

c) Jedenfalls wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Ausklärungspflichten im Hinblick auf die Ungeeignetheit der Anlage für die (ergänzende) Altersvorsorge verjährt.

Seit dem Rechenschaftsbericht der Geschäftsführung für 1997 wurde die Vermietungssituation in L in den jährlichen Rechenschaftsberichten unmissverständlich als „äußerst schwierig“ dargestellt. Auf S. 3 des Rechenschaftsberichts für 1997 aus Juni 1998 (Bl. 283R ff. d.A.) wurde darauf hingewiesen, dass prognostizierten Ergebnisse bisher dadurch erzielt wurden, dass die Mietgarantie für das Objekt in L… aufgebraucht wurde. Mit dem im Mai 1999 erstellten Rechenschaftsbericht für 1998 (Bl. 287 ff. d.A.) wurden die Gesellschafter darüber informiert, dass „ab dem Jahre 1999 (...) die Gesellschaft die Fehlbeträge und die damit verbundenen Betriebskosten selbst tragen“ müsse. Ausweislich der Rechenschaftsberichte für die Jahre 1999 (Bl. 291R ff. d.A.) und 2000 (Bl. 294 ff. d.A.) erwirtschaftete die Gesellschaft, im wesentlichen begründet durch die Vermietungssituation in L…, und obgleich die G… GmbH auf je 50 % ihres Verwaltungshonorars (rund 60.000 DM) verzichtet hatte, liquide Unterdeckungen i.H.v. 102.000 DM bzw. 228.000 DM, und die Ausschüttungen wurden den Rücklagen entnommen. Die aufgrund der in etwa gleichbleibenden Umstände erwirtschaftete Unterdeckung im Jahr 2000 belief sich ausweislich des Rechenschaftsberichts für 2001 (Bl. 297R ff. d.A.) auf 213.000 DM und seit diesem Jahr wurden ausweislich der Rechenschaftsberichte keine Ausschüttungen mehr vorgenommen, um die liquiden Rücklagen nicht weiter zu gefährden. Vor diesem Hintergrund konnte sich der Kläger spätestens seit Zugang des Rechenschaftsberichts für 2001 im Jahre 2002 der Einsicht, dass der gezeichnete Immobilienfonds aufgrund ausbleibender Mieteinnahmen in erheblichem Umfang dauerhaft die prognostizierten Ausschüttungen, die nach seinem Vorbringen der (ergänzenden) Altersvorsorge dienen sollten, nicht würde auskehren können und die Gefahr bestand, dass der Fonds in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, nicht mehr verschließen.

Die dreijährige Regelverjährung begann mithin spätestens am 1. Januar 2003 zu laufen und endete, da Anhaltspunkte für eine Hemmung vor Einreichung des Güteantrags am 28. Dezember 2011 weder dargetan noch ersichtlich sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2005.

4.

Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch kann auch nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Bezug auf das Totalverlustrisiko gestützt werden.

a) Auf ein Totalverlustrisiko ist nicht generell hinzuweisen, eine Aufklärungspflicht in Bezug auf dieses Risiko ist vielmehr zum einen davon abhängig, aufgrund welcher Umstände des jeweiligen konkreten Anlageprodukts ein solches Risiko eintreten könnte und zum anderen von dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers. Bei Immobilienfonds steht, anders als etwa bei einem Filmfonds, bei dem ein Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich zieht, der Investition mit dem Immobilienvermögen ein Sachwert gegenüber, der in aller Regel erhalten bleibt, so dass das Risiko eines vollständigen Kapitalverlusts gering ist. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrags kann es erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Wert der Immobilien vollständig aufzehren. Aufklärungspflichtig sind deshalb lediglich risikoerhöhende Umstände, die dem Anleger unbekannt sind, wie etwa ein überteuerter Erwerb der Immobilien, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise (zuletzt: BGH, Beschluss vom 23. September 2014 – II ZR 317/13 – Rdnr. 18).

Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Soweit er in der Klageschrift (dort S. 10, Bl. 7R d.A.) eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko deshalb für notwendig erachtete, weil das Fondskonzept beim Ausbleiben von Mieteinnahmen nicht tragfähig sei, verkennt er, dass für die Objekte an beiden Standorten langfristige, je durch Bankbürgschaften unterlegte Mietgarantien des Objektverkäufers vorlagen – für das Objekt in L… eine auf 5.000.000 DM begrenzte Mietgarantie von 10 Jahren für die Gewerbeflächen und von 5 Jahren für die Wohnungen (Prospekt S. 22, Bl. 241 d.A.) und für das Objekt in H… eine 10jährige Mietgarantie i.H.v. 1.150.000 DM p.a. bzw. 1.000.000 DM zuzügliche Mehrwertsteuer (Prospekt S. 23, Bl. 241R d.A.). Abgesehen davon liegt bei einer Kapitalanlage in Form eines (geschlossenen) Immobilienfonds das Risiko möglicher Verluste bei (erheblichen) Mietausfällen auf der Hand.

b) Selbst wenn man mit dem Landgericht eine Aufklärung in Bezug auf die Fremdfinanzierung der Fondsimmobilien für erforderlich erachtete – was sich allerdings der vom Landgericht zitierten Entscheidung des BGH vom 27. Oktober 2009 (XI ZR 337/08) so nicht entnehmen lässt – verhülfe dies dem Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat ist an die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Kläger habe den Beweis für die unterlassene Aufklärung über die Fremdfinanzierung nicht erbracht, gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, denn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit sind nicht ersichtlich.

Überdies wäre ein auf die unterlassene Aufklärung über diesen Punkt gestützter Schadensersatzanspruch verjährt. Bereits in den ersten drei Rechenschaftsberichten aus Mai 1996 für die Investitionsphase (Bl. 276 ff. d.A.), aus Mai 1997 für 1996 (Bl. 280 ff. d.A.) und aus Juni 1998 für 1997 (Bl. 283R ff. d.A.) waren in den beigefügten Bilanzen die grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten i.H.v. zunächst 24.250.000 DM ausgewiesen. Die späteren Rechenschaftsberichte wiesen den jeweiligen Darlehensstand aus.

Mithin musste dem Kläger bereits mit Zugang der ersten Rechenschaftsberichte Ende der 90er Jahre klar gewesen sein oder er hat sich selbst durch Unterlassen der Lektüre der Rechenschaftsberichte der Geschäftsführung grob fahrlässig der Kenntnis verschlossen, dass der Objekterwerb teilweise fremdfinanziert war. Die Regelverjährung des § 195 BGB war jedenfalls vor Einreichung des Güteantrags bereits abgelaufen.

5.

Eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz lässt sich auch nicht auf die behauptete unterlassene Aufklärung über das Risiko von steuerlichen Nachzahlungen stützen.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Pflicht des Anlageberaters/ Anlagevermittlers besteht, auf dieses Risiko hinzuweisen, wenn – wie hier – nicht einmal behauptet wird, dass die Erzielung konkreter Steuervorteile als sicher in Aussicht gestellt worden sei. Jedenfalls ist der Senat an die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Kläger habe den Beweis für die unterlassene Aufklärung über diesen Gesichtspunkt nicht erbracht, gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden, denn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit sind weder ersichtlich noch dargetan.

6.

Aus demselben Grund kann ein Schadensersatzanspruch auch nicht auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht in Bezug auf das Risiko der Fungibilität der Anlage gestützt werden. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist – wie im Senatstermin ausgeführt – eine Pflichtverletzung insoweit nicht erwiesen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit, die eine erneute Vernehmung der Zeugen R… und G… begründen könnten sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für die erste Instanz wird einheitlich mit dem Streitwert für das Berufungsverfahren auf 25.564,59 € festgesetzt; hierbei bleiben die im Zahlungsantrag Ziffer 1 enthaltenen Zinsen als Nebenforderung außer Ansatz, auch der Feststellungsantrag Ziffer 3 ist nicht streitwerterhöhend.