BGH, Urteil vom 16.10.2007 - VI ZR 227/06
Fundstelle
openJur 2011, 6770
  • Rkr:
Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 12. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Das klagende Land (im Folgenden: der Kläger) macht gegen den Beklagten Ersatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 OEG, 81a BVG übergegangenem Recht geltend. Der Beklagte ist Alleinerbe von B., der am 25. Juni 2003 S. tötete und sich kurz danach selbst das Leben nahm. Der Kläger erbrachte der Witwe des Opfers, Frau S., Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Auf den am 17. Juli 2003 eingegangenen Antrag von Frau S. bewilligte das Landesamt für soziale Dienste ihr mit Bescheid vom 6. Januar 2004 eine Witwengrundrente in Höhe von monatlich 372 € ab Juli 2003. Auf ihren Antrag vom 14. Januar 2004 wurde ihr mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ein Bestattungsgeld von 958 € zuerkannt. Unter dem 30. September/20. Oktober 2003 schlossen Frau S. und der Beklagte einen Vergleich, in dem dieser sich verpflichtete, an Frau S. zur Erledigung aller Ansprüche, die ihr "als Erbin" zustehen oder zustehen könnten, 26.000 € zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages ist erfolgt.

Der Kläger verlangt Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhaltsschadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005 in Höhe von monatlich 128,78 €. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und seines Streithelfers hat das Landgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, weil deren Ansprüche gegen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Dieser erfasse über seinen Wortlaut hinaus nicht nur Forderungen, die Frau S. als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zustünden, sondern auch die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden. Dies belege die dem Vergleichsabschluss vorausgegangene Korrespondenz. Frau S. habe über den in dem Vergleich geregelten Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten wirksam verfügen können, da ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Kläger nicht schon zum Zeitpunkt des Schadensfalles, sondern erst in dem Zeitpunkt erfolgt sei, als Frau S. die jeweiligen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt habe. Dies sei hinsichtlich der Beerdigungskosten erst nach dem Abschluss des Vergleichs geschehen. Der Antrag auf Bewilligung einer Witwenrente sei zwar vorher gestellt worden, doch habe der Beklagte davon im Zeitpunkt der Zahlung des Vergleichsbetrages keine Kenntnis gehabt. Mit Rücksicht darauf stünden seiner Inanspruchnahme durch den Kläger die Vorschriften der §§ 412, 407 BGB entgegen.

II.

Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der zwischen Frau S. und dem Beklagten geschlossene Vergleich auch die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden erfassen sollte. Die Auslegung einer individuellen Vereinbarung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 f. und vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05 - VersR 2006, 659, 660; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier nicht der Fall. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung der Vereinbarung vom 30. September/20. Oktober 2003 über deren Wortlaut hinaus die dem Vergleichsabschluss vorausgegangene Korrespondenz berücksichtigt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau S. mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2003 u.a. den Ersatz der Beerdigungskosten und ihres künftigen Unterhaltsschadens verlangt. Auch die nachfolgende Korrespondenz zeigt, dass gerade auch diese Ansprüche mit dem angestrebten Vergleich erledigt werden sollten. Tatsachenvortrag dazu, dass die Beteiligten über diese Schadenspositionen keine Einigkeit erzielt und sie deshalb aus der Abfindungsvereinbarung ausgeklammert hätten, zeigt die Revision nicht auf. Bei dieser Sachlage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, Gegenstand des Vergleichs seien über dessen Wortlaut hinaus nicht nur die Ansprüche, die Frau S. als Erbin zustünden, sondern sämtliche Ansprüche, die ihr aufgrund der Tötung ihres Ehemannes durch B. gegen den Beklagten als dessen Erben zustehen oder zustehen könnten, keinen durchgreifenden Bedenken.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch die Ansprüche von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhaltsschadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kläger übergangen. Der Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG, 823 BGB vollzog sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat.

a) Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes Leistungen an den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen zu erbringen hat. Der Forderungsübergang hat zum Ziel, dem Berechtigten Verfügungen über Schadensersatzansprüche schon dann zu verwehren, wenn zunächst noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe der Versorgungsträger Leistungen erbringen wird, dieser aber in Zukunft wegen solcher Leistungen auf einen Rückgriff beim Schädiger angewiesen sein kann (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029). Für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs ist in Fällen dieser Art nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Leistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forderungsübergang Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder eines Sozialversicherungsträgers zugrunde liegen. In den Fällen, in denen ein nur nachrangig leistungspflichtiger Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen zu gewähren hat, findet die Legalzession statt, wenn infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist (Senatsurteil BGHZ 131, 274, 279). Demgegenüber sind im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses mit Rücksicht auf diese besondere Beziehung, die eine künftige Leistungspflicht nahe legt (vgl. BGHZ 48, 181, 186), nur geringe Anforderungen an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen zu stellen. Hier reicht für einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden Rechtsübergang schon die - wenn auch weit entfernte - Möglichkeit aus, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, die Leistungspflicht also nur nicht völlig unwahrscheinlich, d.h. geradezu ausgeschlossen sein darf (Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 f. und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO). Nach diesen Grundsätzen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81a BVG dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 - VersR 1974, 340, vom 24. September 1985 - VI ZR 101/84 - VersR 1986, 163, 164; vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918 und vom 6. Oktober 1992 - VI ZR 305/91 - VersR 1993, 56, 58; Fehl in: Wilke, SozEntschR, 7. Aufl., § 81a BVG, Rn. 20). Dasselbe gilt für den Rechtsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG auf den nach § 4 OEG im Rahmen der Opferentschädigung leistungspflichtigen Versorgungsträger. Dieser gesetzliche Forderungsübergang setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick der schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - aaO und vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - VersR 1995, 600, 601 mit zust. Anm. von Frahm, VersR 1995, 768; ebenso: OLG Hamm, r+s 1999, 418; OLG Celle, OLGR 2000, 195, 196; OLG Dresden, OLGR 2001, 508, 509 f.; Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 2 und 4; Schulz-Lüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 3).

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der Umstand, dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 8 Satz 1 OEG nur auf Antrag gewährt werden, keine abweichende rechtliche Beurteilung. Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 OEG, 81a BVG ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einen Versorgungsantrag stellt.

aa) Der in § 5 OEG, § 81a BVG vorgesehene Forderungsübergang dient dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsichtlich der Belastung mit Leistungen zu ermöglichen, die mit dem dem Schädiger aufgegebenen Schadensersatz deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - aaO). Richtig ist, dass der Versorgungsanspruch einen Antrag des Berechtigten voraussetzt (vgl. BSGE 2, 289, 290 = NJW 1957, 197) und deshalb nicht schon mit dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 OEG, sondern grundsätzlich erst mit der erfolgten Antragstellung entsteht (vgl. auch § 40 Abs. 1 SGB I). Diese kann indessen trotz des materiellrechtlichen Antragsprinzips zu einer rückwirkenden Leistungspflicht des Versorgungsträgers führen (Düsseldorf in Schoreit/Düsseldorf, OEG, 1977, § 1 Abs. 1, Anm. 17). So ist für den Anspruch auf Gewährung eines Bestattungsgeldes gemäß § 36 BVG nicht Voraussetzung, dass der Antrag vor der Beisetzung des Opfers gestellt wird. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BVG sind grundsätzlich auch die Kosten für eine von dem Geschädigten vor der Antragstellung selbst veranlasste Heilbehandlung zu erstatten. Wird der Erstantrag auf Hinterbliebenenversorgung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Opfers gestellt, beginnt die Versorgung gemäß § 61 lit. a BVG mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Diese im Gesetz angelegte rückwirkende Leistungspflicht gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im Wege des Regresses auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich vor Stellung des Versorgungsantrags entstanden sind. Dies wird dadurch gewährleistet, dass der Anspruch des Geschädigten oder des Hinterbliebenen gegen den Dritten nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern schon zum Zeitpunkt des Entstehens auf das nach § 4 OEG zur Gewährung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz verpflichtete Land übergeht (Kunz/Zellner, aaO; Schulz-Lüke/Wolf, aaO).

bb) Der erkennende Senat verkennt nicht, dass infolge dieser Rechtslage eine unmittelbare Schadensregulierung und insbesondere der Abschluss von Abfindungsvergleichen zwischen Versorgungsberechtigtem und Schädiger erschwert werden können. Auch kann sich ein frühzeitiger Forderungsübergang für einen "Täter-Opfer-Ausgleich", wie er im Strafrecht angelegt ist (§ 46a StGB, §§ 155a, 155b StPO), als hinderlich erweisen und damit dem Aussöhnungsgedanken zuwiderlaufen. Diese Gesichtspunkte haben jedoch bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen - nämlich des Erhalts der Rückgriffsmöglichkeit des Versorgungsträgers wegen seiner zu gewährenden Leistungen auf den Schaden einerseits und der abschließenden Regulierung des Schadens durch den Schädiger andererseits - zurückzutreten, zumal eine sachgerechte Regelung unter Einbeziehung des Versorgungsträgers in den Vergleichsabschluss grundsätzlich möglich bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - aaO). Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob dem Berechtigten, der ohne Beteiligung des Versorgungsträgers mit dem Schädiger einen Abfindungsvergleich geschlossen und von ihm Ersatzleistungen erhalten hat, aus diesem Grund Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 OEG wegen Unbilligkeit versagt werden könnten (vgl. dazu Sack, VersorgB 1983, 138; 1984, 6), kommt es vorliegend nicht an.

c) Dass im Streitfall bereits zum Zeitpunkt der Tötungshandlung damit zu rechnen war, dass Versorgungsleistungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 OEG zu erbringen sein würden, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der Revisionserwiderung auch nicht in Frage gestellt.

3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Kläger die von dem Beklagten an Frau S. geleistete Zahlung auch nicht nach §§ 407 Abs. 1, 412 BGB gegen sich gelten lassen.

a) Auf den Rechtsübergang gemäß § 5 OEG finden die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB entsprechende Anwendung (§ 412 BGB). An die Kenntnis vom Forderungsübergang sind, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen zu können, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 120, 128). Diese haben sich an den Umständen auszurichten, die den frühen Zeitpunkt des Rechtsübergangs bewirken (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 37). So genügt es etwa in den Fällen, in denen die Leistungspflicht vom Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses abhängt, dass der Schädiger Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie den Verletzten versicherungspflichtig machen (Senatsurteil vom 7. Mai 1968 - VI ZR 179/66 - VersR 1968, 771, 772; vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 - VersR 1975, 446, 447 und vom 4. Oktober 1983, aaO).

b) Nach diesen Grundsätzen kann offen bleiben, ob der Kläger, wie in Ziff. 7 der zu § 81a BVG erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen, die Witwe des Opfers und den ersatzpflichtigen Beklagten unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die gesetzlichen Schadenersatzansprüche oder ein Teil von ihnen auf das klagende Land übergegangen sind und sie sich daher jeder Verfügung, insbesondere des Abschlusses von Vergleichen, zu enthalten haben. Der Beklagte hatte bei Abschluss des Abfindungsvergleichs jedenfalls Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen des Klägers nach dem Opferentschädigungsgesetz zu rechnen war. Die Revisionserwiderung stellt nicht in Abrede, dass der Beklagte von dem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff seines Erblassers gegen den Verstorbenen und von dessen gewaltsamem Tod wusste. Er hatte bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung mit der Witwe des Opfers der Gewalttat auch Kenntnis davon, dass es eine Hinterbliebene gab. Damit kannte er die Tatsachen, die im Streitfall den Versorgungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 OEG begründen (vgl. auch VV Ziff. 3 Satz 2 zu § 81a BVG). Auf die Kenntnis von der Antragstellung kommt es nicht an, da diese - wie oben dargelegt - nicht Voraussetzung für den Forderungsübergang ist.

III.

Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe der streitgegenständlichen Forderungen getroffen hat, war die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr Vorinstanzen:

AG Lübeck, Entscheidung vom 17.01.2006 - 27 C 1154/05 -

LG Lübeck, Entscheidung vom 12.10.2006 - 14 S 45/06 -