LG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2014 - 22 S 167/13
Fundstelle
openJur 2015, 5649
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 35 C 12027/12 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) geltend.

Die Ehefrau des Klägers zu 1) buchte für sich und die Kläger bei dem Reiseveranstalter A eine Pauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya sollte von der Beklagten, die die Fluggesellschaft B betreibt, am 28.10.2011 um 09:00 Uhr (Flugnummer XXX) durchgeführt werden. Die A informierte die Kläger per E-Mail am 14.10.2011 über eine Umbuchung auf einen späteren Hinflug. Die E-Mail ging um 20:16 Uhr im E-Mailpostfach der Kläger ein. Die Kläger und die Ehefrau des Klägers zu 1) wurden der Umbuchung entsprechend erst mit dem Flug mit der Flugnummer XXX am 28.10.2011 um 15:30 Uhr nach Antalya befördert.

Die Ehefrau des Klägers zu 1) hat dem Kläger zu 1) mit schriftlicher Erklärung vom 27.09.2012 ihre Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten.

Die Kläger sind der Ansicht, es handele sich vorliegend um einen Fall der Nichtbeförderung. Die Information per E-Mail zwei Wochen vor dem Abflugtag sei nicht rechtszeitig bei ihnen eingegangen, von dem Inhalt der E-Mail hätten sie erst am Folgetag Kenntnis genommen.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Betrag in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 2) und zu 3) jeweils einen Betrag in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, es liege kein ausgleichszahlungspflichtiger Fall im Sinne der Fluggastrechteverordnung vor. Von der Umbuchung habe sie keinerlei Kenntnis gehabt, diese sei offenbar durch den Reiseveranstalter erfolgt. Die Passagierlisten würden ihr frühestens einen Tag vor Abflug von dem Reiseveranstalter übermittelt. Die Umbuchung sei ihr daher nicht zuzurechnen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um einen Fall der Nichtbeförderung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art 7 Abs. 1 lit. b) der Fluggastrechteverordnung. Auch bei der Umbuchung weigere sich das ausführende Luftfahrtunternehmen, den Fluggast auf dem ursprünglich gebuchten Flug zu befördern. Dass die Umbuchung durch den Reiseveranstalter vorgenommen worden sei, sei ohne Belang, denn das Luftfahrtunternehmen hafte verschuldensunabhängig. Der Ausgleichsanspruch scheitere auch nicht an einer rechtzeitigen Information der Fluggäste. An einer solchen fehle es, deshalb könne es auch dahinstehen, ob Art. 5 Abs. 1 lit c) der Fluggastrechteverordnung überhaupt auf den Fall der Nichtbeförderung anzuwenden sei. Die E-Mail vom 14.10.2011 sei nämlich erst in dem Moment zugegangen, in dem mit dem Abruf und damit der Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung üblicherweise zu rechnen sei. Bei einem Eintreffen der E-Mail im Postfach um 20:16 Uhr sei mit einer Kenntnisnahme erst am nächsten Tag zu rechnen. Dies sei vorliegend der 15.10.2011, so dass die 14tägige Frist des Art. 5 Abs. 1 lit c) Zif. i) der Fluggastrechteverordnung nicht gewahrt gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend, das Urteil des Amtsgerichts beruhe auf einer Verletzung materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in der Umbuchung ein in der Fluggastrechteverordnung geregelter Fall der Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung liege. Die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 lit. b) der Fluggastrechteverordnung seien nicht gegeben. Die Verordnung sei bei Pauschalreisen nur in dem Ausnahmefall des Art. 7 Abs. 1 lit. a) anwendbar, um einen solchen Ausnahmefall handele es sich aber nicht. In der Umbuchung sei auch keine Nichtbeförderung zu sehen, Voraussetzung einer solchen sei die Weigerung des Luftfahrtunternehmens, die Fluggäste zu befördern. Die Kläger hätten die Umbuchung aber unbeanstandet hingenommen und die Reise zu den geänderten Flugzeiten wahrgenommen. Sie selbst habe erst einen Tag vor Abflug von dem Reiseveranstalter die Passagierlisten erhalten und von einer Umbuchung der Kläger überhaupt keine Kenntnis gehabt. Die Änderung der Beförderungsleistungen sei ausschließlich auf den Pauschalreiseveranstalter zurückzuführen. Jedenfalls seien die Kläger aber rechtzeitig vor Abflug über die Umbuchung informiert worden. Es komme nicht darauf an, wann die Kläger die E-Mail gelesen hätten, sondern wann sie ihnen zugegangen sei, da es sich um eine nicht empfangsbedürftige Wissenserklärung handele. Im Übrigen sei Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung auf den in Streit stehenden Fall der Nichtbeförderung nicht anwendbar.

Sie beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2013, Az.: 35 C 12027/12, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte rügt Rechtsverletzungen im Sinne der §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO durch das Amtsgericht, die – als zutreffend unterstellt – entscheidungserheblich wären.

III.

Die Berufung ist begründet. Das Urteil des Amtsgericht beruht auf einer Verletzung des materiellen Rechts, §§ 546, 513 Abs. 1 ZPO.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen in Höhe von 400 € je Fluggast aus Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. b) der Fluggastrechteverordnung zu.

1.

Die Fluggastrechteverordnung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 lit. a) anwendbar, denn die Fluggäste haben den streitgegenständlichen Flug in Düsseldorf und damit auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedsstaats angetreten. Dem steht nicht entgegen, dass es sich um einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise handelte, denn auch auf diese Flüge findet die Verordnung nach ihrem Erwägungsgrund Nr. 5 Anwendung. Die von der Beklagten zur Begründung ihrer Berufung angeführte Differenzierung nach den einzelnen Absätzen des Art. 7 der Verordnung ist der Norm nicht zu entnehmen.

Voraussetzung für eine Ausgleichsleistung wegen Nichtbeförderung ist im Grundsatz, dass die Fluggäste erstens über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügten, sich zweitens zur angegebenen Zeit oder mangels Angabe 45 Minuten vor planmäßigem Abflug zur Abfertigung einfanden und ihnen drittens am Flugsteig der Einstieg gegen ihren Willen verweigert worden ist, Art. 4 Abs. 3, Art. 3 Abs. 2, Art. 2 lit. j) der Fluggastrechteverordnung. Eine Exkulpation der Beklagten durch rechtzeitige Mitteilung der Umbuchung 14 Tage vor Abflug kommt nicht in Betracht, denn Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung betrifft allein den Fall der Annullierung, nicht aber der Nichtbeförderung.

2.

Zwar ist davon auszugehen, dass die Fluggäste über eine bestätigte Buchung für den früheren Flug verfügten. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

3.

Es fehlt aber an einer Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung. Eine Nichtbeförderung ist nach Art. 2 lit. j) der Verordnung (EG) 261/2004 die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Art. 3 Abs. 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung vorliegen. Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Fluggastrechteverordnung verlangt insoweit, dass die Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung für den Flug verfügen, sich zur vorgegebenen Zeit, spätestens aber 45 Minuten vor Abflug zur Abfertigung einfinden. Art. 3 Abs. 2 lit. b), der zu lit a) in einem Alternativverhältnis steht, enthebt die Fluggäste nach Auffassung der Kammer lediglich von dem Erfordernis, über eine bestätigte Buchung für den anzutretenden Flug zu verfügen. Nicht entbehrlich ist es indes, sich am Flughafen tatsächlich einzufinden. Dies folgt nach Auffassung der Kammer aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 2 lit. j) der Fluggastrechteverordnung. Ein Fall der Nichtbeförderung könnte daher im vorliegenden Fall nur dann angenommen werden, wenn sich die Kläger und die Mitreisende rechtzeitig zur Abfertigung für den ursprünglich gebuchten Flug am Schalter der Beklagten präsentiert hätten.

4.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es den Fluggästen unzumutbar gewesen wäre, sich trotz der mitgeteilten Umbuchung zum früheren Flug am Flughafen einzufinden, weil sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen durften, dass sie auf diesem Flug nicht befördert werden würden, so fehlt es dennoch an einer Weigerung der Beklagten, die Fluggäste zu befördern.

Nach Ansicht des BGH bringt die deutsche Sprachfassung der Fluggastrechteverordnung, indem sie von „Nichtbeförderung“ spricht, das Tatbestandsmerkmal der Verweigerung des Einstiegs nur undeutlich zum Ausdruck. In anderen Sprachfassungen (z. B. englisch: denied boarding; französisch: refus d'embarquement; italienisch: negato imbarco; spanisch: denegación de embarque) werde deutlicher, dass sich der Fluggast am Flugsteig eingefunden haben muss, um das Flugzeug zu besteigen. Dies könnte, wie in dem nach Art. 3 Abs. 2 lit. a) von dem Erfordernis des rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung ausgenommenen Fall der Annullierung, nur dann anders sein, wenn dem Fluggast schon zuvor die Mitnahme verweigert worden ist (BGH NJW 2009, 2740, 2741, Rn. 8).

Vorliegend kommt eine Verweigerung der Beförderung lediglich in Form der E-Mail des Reiseveranstalters 14 Tage vor Abflug in Betracht, in der die Umbuchung mitgeteilt worden war.

Zwar kann aus Sicht des Fluggastes eine Umbuchung, der er nicht zugestimmt hat, einer Weigerung gleichkommen, ihn auf dem ursprünglich vorgesehenen Flug zu befördern. Es macht für den Fluggast diesbezüglich keinen Unterschied, ob er umgebucht wird oder erst am Schalter oder am Flugsteig zurückgewiesen wird (BGH, Vorlagebeschluss an den EuGH v. 07.10.2008, X ZR 96/06, zitiert nach juris, Rn. 11). Allerdings hat der BGH in einem Hinweisbeschluss vom 16.04.2013 ausgeführt, dass auch bei einer vorzeitigen, vor Eintreffen des Fluggastes am Flugsteig stattfindenden Beförderungsverweigerung, eine Weigerung, den Fluggast zu befördern grundsätzlich nur angenommen werden kann, wenn sie diesem gegenüber zum Ausdruck gebracht wird. Der in Art. 2 lit. j) der Verordnung gewählte Begriff „Weigerung, Fluggäste zu befördern“ bedeute, dass das Begehren des Fluggasts, an einem Flug teilzunehmen, zurückgewiesen worden sein muss (BGH, Hinweisbeschluss v. 16.04.2013, Az. X ZR 83/12, zitiert nach juris, Rn. 11).

Daran fehlt es vorliegend. Die Kläger und die Mitreisende haben ihren Willen, an dem ursprünglich gebuchten Flug teilzunehmen, nicht gegenüber der Beklagten geäußert. Dieser Wille kann nicht bereits in der Buchung des Fluges gesehen werden, denn ein Teilnahmebegehren erfordert nach der Systematik der Verordnung (EG) 261/2004 den zusätzlich zur bestätigten Buchung jedenfalls konkludent geäußerten Willen, den gebuchten Flug auch anzutreten. Dies erfolgt in der Regel durch das Einfinden am Flugsteig, um das Flugzeug zu besteigen. Es obliegt mithin dem Fluggast, nach der Buchung nochmals aktiv zu werden und seinen Teilnahmewunsch am Flug zu äußern.

Dies ist nicht deshalb entbehrlich geworden, weil dem üblicherweise am Abflugtag am Flughafen zu äußernden Teilnahmebegehren gewissermaßen im Wege einer „antizipierenden Beförderungsverweigerung“ vorgegriffen worden ist, indem die Mitteilung über die Umbuchung bereits 14 Tage vor Abflug erfolgte. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Kläger und seine Mitreisenden die Umbuchung nicht akzeptiert und auf einer Beförderung mit dem ursprünglichen Flug bestanden hätten. In Betracht käme nämlich auch, dass sie ihr ursprüngliches Vorhaben, den früheren Flug anzutreten, nach der Buchung aufgaben und ein Teilnahmewillen insoweit gar nicht mehr bestand.

Die Beklagte hat erstmals zur Begründung ihrer Berufung vorgetragen, die Kläger hätten die Umbuchung unbeanstandet hingenommen und den späteren Flug wahrgenommen. Dieses Vorbringen ist von den Klägern nicht bestritten worden, so dass es zwar neu im Sinne der §§ 520 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, als unstreitiger Sachverhalt der Entscheidung aber zugrunde zu legen ist (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 531 ZPO, Rn. 20). Zwar wird im Rechtsverkehr durch bloßes Schweigen grundsätzlich kein Erklärungstatbestand gesetzt, so dass dem Schweigen auf die Umbuchung hin keine Zustimmung hierzu zu entnehmen ist. Darauf kommt es im Rahmen der Frage, ob eine Nichtbeförderung vorliegt, aber auch nicht an. Maßgeblich ist, ob das geäußerte Begehren, an dem Flug tatsächlich teilzunehmen, zurückgewiesen worden ist. Daran fehlt es.

Insofern unterscheidet sich der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt von dem Sachverhalt, der dem Urteil der Kammer vom 27.04.2007, Az. 22 S 435/06, zugrunde lag (vgl. Tatbestand des Urteils des AG Düsseldorf, v. 28.09.2006, Az. 39 C 9179/06, Rn. 15). Dort war unstreitig, dass die Verlegung des Rückflugs nicht dem Willen der Reisenden entsprach; der Teilnahmewillen an dem ursprünglichen Rückflug konnte jedenfalls mittelbar dem Umstand entnommen werden, dass die Fluggäste den Hinflug wie gebucht angetreten hatten. In dem dem Urteil des AG Bremen zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Fluggäste der Umbuchung sogar ausdrücklich widersprochen (AG Bremen, Urt. v. 14.12.2010, Az. 18 C 73/10, zitiert nach juris, Rn. 3).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die vorliegend entscheidungserheblichen Fragen, ob in der Umbuchung eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung liegen kann und wie es sich auswirkt, wenn die Umbuchung durch den Reiseveranstalter vorgenommen wird, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.10.2008, Az. X ZR 96/06, dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorgelegt. Zu einer Entscheidung ist es indes nicht gekommen, so dass diese Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

Streitwert für das Berufungsverfahren: € 1.600