OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.10.2014 - 20 W 251/14
Fundstelle
openJur 2015, 5574
  • Rkr:

Bei der Vorlage eines eigenhändigen Testaments erst zwanzig Jahre nach dem Todesfall sind im Erbscheinserteilungsverfahren ohne weitergehende konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung in der Regel keine Ermittlungen zur Urheberschaft des Erblassers durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen erforderlich, wenn die eigenhändige Errichtung der Urkunde durch den Erblasser anderweitig nachvollziehbar belegt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat dem Beteiligten zu 2) gegebenenfalls zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.300 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... 1991 verstorbene Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit Herrn A. Die Ehe war seit dem 25.05.1951 rechtkräftig geschieden. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind die Kinder der Erblasserin aus dieser Ehe. Weitere Kinder hat die Erblasserin nicht hinterlassen.

Die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht hatte am 09.12.2011 auf Antrag des Beteiligten zu 2) einen gemeinschaftlichen Erbschein (Bl. 42 d. A.) aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt, der die Beteiligten zu 1) bis 3) zu jeweils 1/3 als Erben der Erblasserin ausgewiesen hat.

Am 13.07.2012 hat der Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht eine mit dem Namenszug der Erblasserin unterzeichnete handschriftlich niedergeschriebene und vom 05.10.1991 datierende Urkunde zur Akte gereicht. In diesem Schriftstück, wegen dessen Wortlautes im Einzelnen auf Bl. 2 der Testamentsakte des Nachlassgerichts (dortiges Az. 42 IV 1031/12) Bezug genommen wird, ist bestimmt, dass der Beteiligte zu 2) Alleinerbe der Erblasserin sein soll. Das genannte Schriftstück ist vom Nachlassgericht am 23.07.2012 eröffnet worden.

Mit Beschluss vom 24.08.2012 (Bl. 60 f. d. A.) hat die Rechtspflegerin den gemeinschaftlichen Erbschein vom 09.12.2011 als unrichtig eingezogen.

Mit Urkunde UR-Nr. .../2012 des Notars B in O1 vom 06.09.2012 (Bl. 68 ff. d. A.) hat der Beteiligte zu 2) beim Nachlassgericht nunmehr die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Er hat sein Alleinerbrecht auf die Erbeinsetzung in der Urkunde vom 05.10.1991 gestützt.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.10.2012 (Bl. 80 ff. d. A.) ist der Beteiligte zu 1) dem Antrag entgegen getreten. Er hat eingewandt, dass er erhebliche Zweifel an der Echtheit des eigenhändigen Testaments vom 05.10.1991 habe. Es erscheine zweifelhaft, dass nach zwanzig Jahren plötzlich ein handschriftliches Testament der Erblasserin vorgefunden werde. Zudem habe die Erblasserin zu dem Beteiligten zu 2) vor ihrem Tode längere Zeit keinen Kontakt mehr gehabt. Vielmehr habe sie engen Kontakt mit ihrer Tochter, der Beteiligten zu 3), unterhalten, weshalb deren Erbeinsetzung wahrscheinlicher gewesen sei. Ob die Handschrift des Testaments die der Erblasserin sei, entziehe sich der Kenntnis des Beteiligten zu 1), weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber angeregt werde, ob das Testament älter als zwanzig Jahre sei.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 07.11.2012 (Bl. 86 d. A.) hat der Beteiligte zu 2) u. a. vorgetragen, dass er sich – entgegen des Vortrages des Beteiligten zu 1) – zuletzt um seine Mutter gekümmert und diese auch finanziell unterstützt habe. Die Beteiligte zu 3) habe zudem das Testament gesehen und die Handschrift ihrer Mutter erkannt.

Der gesetzliche Betreuer der Beteiligten zu 3) hat mit Schriftsatz vom 08.11.2012 (Bl. 87 d. A.) erklärt, dass die Beteiligte zu 3) ihm nach Rücksprache mitgeteilt habe, dass sie überzeugt davon sei, dass die Unterschrift unter dem vorgelegten Testament die ihrer Mutter sei.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.12.2012 (Bl. 88 d. A.) hat der Beteiligte zu 1) mitgeteilt, dass er weiterhin erhebliche Bedenken an der Echtheit des Testaments habe. Es handele sich nach seiner Einschätzung und der seiner Ehefrau keinesfalls um die Handschrift der Erblasserin. Er sei bemüht, handschriftliche Aufzeichnungen der Erblasserin zum Vergleich zu erhalten.

Der Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21.12.2012 (Bl. 89 f. d. A.) vorgetragen, dass bei einem Umzug von O2 in die Slowakei aus Platzmangel im Auto einige Kartons und Gegenstände – auch aus der Wohnung der Erblasserin – bei einem damaligen Nachbarn in O2 abgestellt worden seien. Der Beteiligte zu 2) habe gewusst, dass die Erblasserin ein Testament verfasst habe, habe dies aber trotz Suche bei sich und seinen Töchtern nicht auffinden können. Erst bei einem Gespräch mit dem ehemaligen Nachbarn im Juni oder Juli 2012 sei über die noch untergestellten Gegenstände gesprochen worden. In der Folge habe der Beteiligte zu 2) das Testament in einem der Kartons (Schallplattensammlung der Erblasserin) entdeckt.

Der Beteiligte zu 1) hat am 18.01.2013 in Kopie ein Schulzeugnis aus dem Jahre 1951 (Bl. 94 d. A.) vorgelegt, das die Erblasserin unterschreiben hat.

Der Beteiligte zu 2) hat beim Nachlassgericht am 11.02.2013 ebenfalls in Kopie ein vom 09.08.1987 datierendes Schriftstück (Bl. 99 d. A.) eingereicht. Auf diesem befinden sich auch handschriftliche Anmerkungen der Beteiligten zu 3) vom 03.02.2013. Die Beteiligte zu 3) führt darin aus, dass ihr Kontakt zu der Erblasserin wegen eines Umzugs nach O3 genau an diesem 09.08.1987 abgebrochen sei. Das Schriftstück vom 09.08.1987 habe der Ehemann der Beteiligten zu 3) geschrieben und die Erblasserin unterschrieben.

Durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.02.2013 (Bl. 101 d. A.) hat der Beteiligte zu 1) mitgeteilt, dass er selbst über keine von der Erblasserin geschriebenen Schriftstücke verfüge, jedoch die beiden von ihm namentlich benannten Enkelinnen der Erblasserin im Besitz solcher Schriftstücke seien. Das Nachlassgericht hat diese durch Schreiben vom 21.02.2013 (Bl. 100 Rs. d. A.) um Vorlage ggf. vorhandener Schriftstücke ersucht.

Mit Schreiben vom 07.03.2013 (Bl. 106 d. A.) hat eine der Enkelinnen mitgeteilt, dass sie nicht im Besitz von Dokumenten der Erblasserin sei.

Der Beteiligte zu 1) hat durch Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.05.2013 (Bl. 110 f. d. A.) vorgetragen, dass seiner Auffassung nach jeder Buchstabe der Unterschrift auf dem Schriftstück vom 09.08.1987 von der auf dem Testament vom 05.10.1991 abweiche. Er hat angeregt, ein schriftsachverständiges Gutachten einzuholen und durch einen Sachverständigen eine Materialanalyse zur Überprüfung des Alters des Testaments durchzuführen.

Die Richterin beim Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 03.06.2013 (Bl. 116 d. A.) die Beweiserhebung über die Frage, ob die Erblasserin das Testament vom 05.10.1991 eigenhändig ge- und unterschrieben hat, durch Einholung eines schriftvergleichenden schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet. Sie hat zugleich einen Sachverständigen bestellt und diesen ermächtigt, erforderlichenfalls weitere Schriftproben unmittelbar anzufordern.

Nachdem die umfangreichen Bemühungen des Sachverständigen um eine Erlangung weiterer Vergleichsschriftstücke erfolglos geblieben waren, hat dieser dem Nachlassgericht mit Schreiben vom 18.12.2013 (Bl. 174 d. A.) mitgeteilt, dass das vorliegende Vergleichsmaterial zu keinem verwertbaren Ergebnis führe und in der Folge die Akten unerledigt an das Nachlassgericht zurück gesandt.

Ausweislich eines Vermerks (Bl. 182 Rs. d. A.) der Richterin beim Nachlassgericht hat der öffentlich bestellte und vereidigte Urkundensachverständige C der Richterin telefonisch mitgeteilt, dass bei einem handelsüblichen Papier mit Kugelschreiberbeschriftung keine Möglichkeit bestehe, dass Alter zu bestimmen, wenn die Schrift älter als 12 bis 16 Wochen alt sei. Ausweislich des Vermerks der Richterin ist dies durch einen weiteren Sachverständigen telefonisch bestätigt worden.

Die Richterin beim Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 24.04.2014 (wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 184 ff. d. A. Bezug genommen wird) die zur Erteilung des beantragten Alleinerbescheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses bis zum Eintritt der Rechtskraft zurück gestellt. Zu den Gründen hat sie u. a. ausgeführt, dass das Testament formwirksam nach § 2247 BGB sei. Das Nachlassgericht sehe das Testament als echt an. Zwar obliege der Nachweis der Formwirksamkeit dem Testamentserben. Diesen treffe die Feststellungslast, d. h. ihn träfen die Nachteile aus einer eventuellen Unaufklärbarkeit des Erbrechts. Dies bedeute aber nicht, dass eigenhändige Testamente bereits durch die bloße Erhebung des Fälschungseinwands zu Fall gebracht werden könnten. Vorliegend sei der Einwand der Fälschung durch den Beteiligten zu 1) nicht nachvollziehbar, was im Einzelnen ausführlich begründet wird. Sie hat weiter ausgeführt, dass es Anhaltspunkte dafür, dass das Papier nicht aus dem Jahr 1991 stamme, nicht gebe. Nach telefonischer Rücksprache mit einem vereidigten Urkundensachverständigen sei die Einholung eines Gutachtens zum Alter der Urkunde aussichtslos.

Gegen den seiner Verfahrensbevollmächtigten am 02.06.2014 zugestellten (vgl. Bl. 193 d. A.) Beschluss hat der Beteiligte zu 1) mit beim Nachlassgericht am 02.07.2014 eingegangenem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und angekündigt, diese gegebenenfalls in einem weiteren Schriftsatz zu begründen.

Der Beteiligte zu 2) ist mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.07.2014 (Bl. 205 d. A.) der Beschwerde entgegen getreten.

Nachdem bis dahin keine Beschwerdebegründung eingegangen war, hat die Richterin beim Nachlassgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 06.08.2014 (Bl. 206 d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 26.08.2014, das der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 30.08.2014 zugestellt worden ist (vgl. Bl. 218 d. A.), Gelegenheit zur Begründung der Beschwerde binnen drei Wochen gegeben. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auch auf die zur Akte gelangten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 58 FamFG. Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt, weil er durch die Entscheidung des Amtsgerichts in seinem gesetzlichen Erbrecht nach der Erblasserin möglicherweise beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, §§ 61, 63, 64 FamFG.

Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Denn wie das Nachlassgericht in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung zutreffend angenommen hat, ist der Beteiligte zu 2) durch Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) in dem nach § 2247 BGB formwirksamen Testament der Erblasserin deren Alleinerbe geworden.

Der Senat sieht mit dem Nachlassgericht nach dem Überzeugungsmaßstab des § 37 Abs. 1 FamFG keinen Anlass daran zu zweifeln, dass das Testament vom 05.10.1991 von der Erblasserin niedergeschrieben und unterschrieben worden ist. Für die Überzeugungsbildung ist nach den für § 286 ZPO herausgebildeten Grundsätzen ein für das praktische Leben brauchbarer Grad der Gewissheit ausreichend, der vernünftige Zweifel ausschließt (vgl. Sternal in Keidel, FamFG, § 29 FamFG, Rn. 28; BGH, Urteil vom 14.01.1993, Az. IX ZR 238/91, zitiert nach juris Rn. 16). Das Gericht bildet sich seine Überzeugung dabei gemäß § 37 Abs. 1 FamFG aus dem gesamten Verfahrensstoff, zu dem insbesondere auch Erklärungen und Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten gehören (vgl. Sternal in Keidel, a. a. O., Rn. 27 m. w. N.).

Seine Überzeugung hat sich der Senat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht aus dem nachvollziehbaren, plausiblen Vorbringen des Beteiligten zu 2), dem Vortrag der Beteiligten zu 3) sowie der einzigen vorliegenden zeitnah erstellten Vergleichsunterschrift gebildet. Der Beteiligte zu 1) hat keine durchgreifenden tatsächlichen Einwendungen erhoben, die diese Überzeugung erschüttern könnten und den Anlass oder die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen bieten würden.

Aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt sich plausibel und nachvollziehbar, dass das Testament trotz seines Auffindens erst zwanzig Jahre nach dem Todesfall von der Erblasserin herrührt.

Das handschriftlich verfasste Testament ist mit dem Namenszug der Erblasserin unterzeichnet. Der Beteiligte zu 2) hat für den Senat nachvollziehbar und überzeugend zum Auffinden des Testaments ausgeführt, dass er zwar gewusst hat, dass seine im Jahre 1991 verstorbene Mutter ein Testament errichtet hatte, er dieses Testament bei der Suche zunächst aber nicht auffand. Er hat weiterhin plausibel vorgetragen, dass er bei einem Umzug ins Ausland Gegenstände und Kartons, die teilweise auch aus dem Nachlass der Erblasserin stammten, bei einem Nachbarn untergestellt hatte. Da ein Nachweis des Erbrechts nach der Erblasserin – wie sich aus entsprechenden Anfragen in der Akte ergibt – offensichtlich wegen deren erst jetzt bekannt gewordener möglicher Beteiligung an einer Erbengemeinschaft erst lange nach ihrem Tod relevant wurde, ist es weiter plausibel, dass der Beteiligte zu 2) sich auch erst dann wieder mit der Frage des bislang nicht aufgefundenen Testaments befasste. Auch ist es nachvollziehbar, dass er angesichts dessen erst bei einem Gespräch mit dem ehemaligen Nachbarn, bei dem die Gegenstände untergestellt waren, auf die Möglichkeit aufmerksam wurde, dass sich bei den untergestellten, teilweise von der Erblasserin stammenden Sachen auch das bislang nicht aufgefundene Testament befinden könnte. Wie der Beteiligte zu 2) ebenfalls schlüssig ausgeführt hat, fand er unter den untergestellten Gegenständen der Erblasserin dann das dem Nachlassgericht vorgelegte Testament auch auf.

Insoweit ist der Beteiligte zu 1) dem Vortrag des Beteiligten zu 2) auch nicht entgegen getreten. Der Senat sieht daher keinen Grund, an der Schilderung durch den Beteiligten zu 2) zu zweifeln, die es nahelegt, dass das zwischen von der Erblasserin hinterlassenen Sachen aufgefundene Testament auch von dieser herrührt. Zu einer Überzeugungsbildung diesbezüglich bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen, z. B. durch Zeugenvernehmung des Nachbarn.

Darüber hinaus spricht auch die im Hinblick auf ihr Erbrecht zu ihren eigenen Lasten gehende Erklärung der Beteiligten zu 3), wonach diese die Handschrift ihrer Mutter in der Testamentsurkunde erkannt habe, dafür, dass die Erblasserin dieses Testament selbst geschrieben und unterschrieben hat.

Die von dem Beteiligten zu 1) erhobenen Einwände vermögen die sich daraus für den Senat ergebende Feststellung, dass das vorliegende Testament von der Erblasserin selbst verfasst wurde, nicht zu erschüttern. Nachdem der Beteiligte zu 1) zunächst vorgetragen hatte, dass er nicht sagen könne, ob es sich bei der Handschrift der Urkunde um die seiner Mutter handele, hat er erst später erklärt, es sei nach seiner Einschätzung und der seiner Ehefrau keinesfalls die Handschrift der Erblasserin, ohne diesen Wechsel im Vortrag zu begründen. Zum Beleg seiner Auffassung hat er lediglich eine Unterschrift der Erblasserin in Kopie eingereicht, die diese noch in deutscher Handschrift etwa vierzig Jahre vor dem Datum der Testamentsurkunde leistete und die der verwendeten Schrift wegen keine taugliche Grundlage eines Vergleichs darstellt.

Nach Auffassung des Senats gibt auch die trotz intensiver Bemühungen des Nachlassgerichts und des von diesem benannten Schriftsachverständigen um Erlangung weiterer Schriftproben einzig vorliegende zeitlich in der Nähe der Testamentserrichtung erstellte Vergleichsunterschrift der Erblasserin entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) keinen Anlass, an der Urheberschaft der Erblasserin an der Testamentsurkunde ernstlich zu zweifeln. Denn die Unterschrift unter dem Schriftstück vom 09.08.1987 weist zwar einzelne Abweichungen gegenüber derjenigen unter dem Testament vom 05.10.1991 auf, entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) aber auch deutliche Übereinstimmungen. So ist der Großbuchstabe „M“ des Vornamens, der bei der Unterschrift von 1987 abgekürzt, bei der unter dem Testament ausgeschrieben ist, nahezu übereinstimmend ausgeführt. Auch der Buchstabe „B“ des Nachnamens ist bei einem zunächst unterschiedlichen ersten Eindruck ähnlich, nämlich in einem einzigen durchgehenden Linienzug, der sowohl die Bögen als auch senkrechte Gerade umfasst, ausgeführt. Auch der Kleinbuchstabe „e“ nach dem Großbuchstaben „B“, sowie die Buchstaben „t“, „z“ und „n“ sind in beiden Schriften ähnlich ausgeführt. Nur zwei Buchstaben dazwischen sind bei der Unterschrift von 1987 gegenüber der von 1991 anders ausgeführt („r“) bzw. ausgelassen (zweites „e“). Dies lässt sich allerdings durch eine mit weniger Sorgfalt ausgeführte Unterschriftsleistung erklären und begründet keinen Anlass, von einer Fälschung auszugehen.

Der Beteiligte zu 1) hat weiter eingewandt, dass das Testament nicht von der Erblasserin herrühren könne, weil der lange Zeitraum zwischen deren Ableben und dem Auffinden des Testaments nicht nachvollziehbar sei. Zudem habe der Beteiligte zu 2) vor deren Tode keinen Kontakt mehr zur Erblasserin gehabt, so dass diese wahrscheinlich die Beteiligte zu 3) begünstigt hätte.

Der lange Zeitraum zwischen dem Ableben der Erblasserin und dem Auffinden des Testaments ergibt sich wie oben ausgeführt aus den vom Beteiligten zu 2) nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegten besonderen Umständen. Der streitige Vortrag des Beteiligten zu 1), dass der Beteiligte zu 2) vor dem Tod der Erblasserin keinen Kontakt mehr zu dieser gehabt habe, führt – dessen Richtigkeit unterstellt – mit dem Amtsgericht auch für den Senat nicht zu dem Schluss, dass eine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 2) von der Erblasserin nicht gewollt gewesen sein könnte, so dass aus diesem Grunde an ihrer Urheberschaft an dem Testament zu zweifeln wäre. Der Beteiligte zu 1) geht offensichtlich ohne nähere Darlegung dazu davon aus, dass die Erblasserin dasjenige ihrer Kinder begünstigen wollte, das sich zum Zeitpunkt der Niederlegung des Testaments um diese gekümmert hat. Dies ist nach seiner Auffassung die Beteiligte zu 3). Der Kontakt der Erblasserin zu dieser brach nach deren eigenen Vortrag aber wegen eines Umzugs nach O3 bereits 1987 ab, so dass auch diese das von dem Beteiligten zu 1) hervorgehobene Kriterium ebenfalls nicht erfüllte. Dass der Beteiligte zu 1) selbst nach diesem Maßstab von der Erblasserin begünstigt worden wäre, nimmt er ebenfalls nicht an.

Da demnach nicht erkennbar ist, dass sich eines der Kinder zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments intensiver um die Erblasserin gekümmert hätte als ein anderes, lässt sich aus diesem Gesichtspunkt jedenfalls nicht herleiten, dass sie den Beteiligten zu 2) keinesfalls als Alleinerben eingesetzt hätte.

Weitere Ermittlungen dazu, ob die Erblasserin das Testament selbst verfasst hat, wären angesichts dessen nach Auffassung des Senates nicht erforderlich gewesen. Denn der Möglichkeit einer Fälschung eines Testaments ist durch weitere Ermittlungen nach § 26 FamFG im Erbscheinserteilungsverfahren nur dann nachzugehen, wenn es dafür einen konkreten Anlass gibt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 04.11.1997, Az. 1Z BR 169/97, zitiert nach juris, Rn. 19), den die Einwände des Beteiligten zu 1) vorliegend wie ausgeführt gerade nicht bietet.

Wenn das sehr sorgfältig ermittelnde Amtsgericht, dass diese Einwände dennoch möglichst vollständig und überzeugend ausschließen wollte, auf mehrfache Anregung des Beteiligten zu 1) hin dennoch eine Beweiserhebung durch Einholung des Gutachtens eines Schriftsachverständigen anordnet, kann der Umstand, dass die Erstattung eines solchen Gutachtens mangels ausreichenden Vergleichsmaterials nicht möglich ist, vorliegend nicht zulasten des Beteiligten zu 2) gehen.

Wie das Nachlassgericht zutreffend erkannt und begründet hat, trägt im Erbscheinserteilungsverfahren, für das gemäß § 26 FamFG der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, die Feststellungslast für das Vorliegen der das Erbrecht begründenden Tatsachen zwar derjenige, der das Erbrecht geltend macht. Wenn eine solche Tatsache nach den durch das Gericht von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen nicht festgestellt werden kann, geht dies zu Lasten desjenigen, der sein vermeintliches Erbrecht auf die nichterweisliche Tatsache gestützt hat. Wenn sich allerdings wie vorliegend das erkennende Gericht die Überzeugung vom Bestehen der das Erbrecht begründenden Tatsachen nach § 37 Abs. 1 FamFG bereits auch ohne ein weiteres Beweismittel bilden kann, bleibt es ohne Auswirkung, falls dies – wie hier ein Gutachten eines Schriftsachverständigen mangels entsprechender Schriftproben – nicht zur Verfügung steht. Denn wie das Nachlassgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, würde das Institut des privatschriftlichen Testaments nach § 2247 BGB entwertet, wenn solche Urkunden bereits durch die bloße Erhebung des Fälschungseinwandes zu Fall gebracht werden könnten. Soweit nach den Umständen von der Urheberschaft des Erblassers an einer solchen Urkunde auszugehen ist, müssen sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Annahme unrichtig ist und es sich bei der Urkunde um eine Fälschung handelt.

Solche konkreten Anhaltspunkte hat der Beteiligte zu 1) über seinen erstinstanzlichen Vortrag hinaus auch im Verfahren der Beschwerde, die er nicht begründet hat, nicht vorgebracht. Den erstinstanzlichen Vortrag hat bereits das Nachlassgericht in seiner Entscheidung zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Überzeugung von der Echtheit der Testamentsurkunde zu erschüttern.

Es gibt auch für den Senat keine erkennbaren Ansätze zu weiteren Ermittlungen nach § 26 FamFG bezüglich einer Fälschung des Testaments, die nicht das Nachlassgericht bereits ausgeschöpft hätte. Insbesondere ist, wie die Richterin beim Nachlassgericht durch Rückfrage bei zwei Urkundensachverständigen geklärt hat, auch die von dem Beteiligten zu 1) angeregte Altersbestimmung des Testaments unter den vorliegenden Bedingungen sachverständig nicht möglich.

Da danach das testamentarische Alleinerbrecht des Beteiligten zu 2) durch Erbeinsetzung (§ 1937 BGB) in dem formgültig (§ 2247 BGB) errichteten Testament der Erblasserin feststeht und dieser die für die Erteilung eines Erbscheins nach gewillkürter Erbfolge gemäß § 2355, § 2354 Abs. 1 Nr. 1, 5, Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben in der Form des § 2356 BGB gemacht hat, hat das Amtsgericht zu Recht die für die Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen nach § 2359 BGB für festgestellt erachtet. Die gegen den diese Feststellung treffenden Beschluss gerichtete Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

Die Erteilung des Erbscheins hat nach § 2353 BGB durch das Nachlassgericht zu erfolgen, das auch für eine Entscheidung über die Kosten des Erbscheinerteilungsverfahrens zuständig ist.

Da sich die Verpflichtung des Beteiligten zu 2) zur Tragung der Gerichtskosten bereits aus dem Gesetz ergibt (§ 84 FamFG; § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1 GNotKG), bedurfte es dazu keines Ausspruchs.

Die Entscheidung über die Tragung der den Beteiligten zur Durchführung des Verfahrens gegebenenfalls entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 80 S. 1 FamFG) folgt aus § 84 FamFG. Es bestand kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels den Beteiligten treffen, der dieses eingelegt hat, vorliegend also der Beteiligte zu 1). Da der Beteiligten zu 3), die sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, in diesem erkennbar keine Aufwendungen entstanden sind, bedurfte es insoweit auch keines Ausspruchs über deren Tragung.

Die Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 61 Abs. 1, § 36 Abs. 1 GNotKG. Der Geschäftswert bemisst sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Beteiligten zu 2) an der Beseitigung der angegriffenen Entscheidung. Dieses ergibt sich aus der Differenz zwischen seinem Anteil an dem Nachlass bei Bestehen der von ihm angenommen gesetzlichen Erbfolge und bei Wirksamkeit des Testaments und beträgt 3.300,00 EUR. Der Wert des reinen Nachlasses beträgt nach den Angaben der Beteiligten 20.000,00 EUR. Bei gesetzlicher Erbfolge wäre der Beteiligte zu 1) gemäß § 1924 Abs. 1, Abs. 4 BGB daran zu 1/3, also wertmäßig mit gerundet 6.600,00 EUR beteiligt. Bei Wirksamkeit des ihn enterbenden Testaments steht ihm ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also von 3.300,00 EUR zu. Die Differenz zwischen den beiden Werten beträgt ebenfalls 3.300,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Meyer-Holz in Keidel, FamFG 18. Aufl, § 70 FamFG, Rn. 4 und 41).

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