AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11
Fundstelle
openJur 2015, 5295
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 2 BvR 176/12
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 322,07 Euro, insbesondere nicht aus §§ 129, 131 Abs. 1 Nr. 2, 141 Abs. 1 InsO.

Voraussetzung ist, dass es sich bei den Zahlungen des Gemeinschuldners an die Beklagte am 8.9.2009 und 10.9.2009 um inkongruente Zahlungen handelt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Rechtshandlung führt dann zu einer inkongruenten Deckung, wenn hierdurch einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht wird, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatte. Da vorliegend Leistungen angefochten werden, die die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt hat, ist vorliegend die Kongruenz der Leistung durch den Vollstreckungstitel rechtskräftig festgestellt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte, ist die Leistung des Gemeinschuldners in Zeiten der Krise im Sinne von § 131 InsO, die im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung an einen Gläubiger erfolgen inkongruent. § 131 lnsO bewecke, während der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag den Grundsatz des Vorrangs des schnelleren Gläubigers, der in der Einzelzwangsvollstreckung nach § 804 Abs. 2 ZPO gelte, durch den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläubiger zu ersetzen und dieser solle nicht vom Staat mit seinen Zwangsmitteln eingeschränkt werden. (Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, § 131 Rn 26, zitiert nach Beck-online, Urteil vom 11.4.2002, IX ZR 211/01). Der BGH begründet dies im Wege der historischen Auslegung damit, dass im Gesetzgebungsverfahren Einigkeit darüber bestanden habe, dass die vom Gläubiger im Vollstreckungswege vorgenommenen Handlungen unter die Vorläufervorschrift § 30 Nr. 2 KO fielen. Diese habe zum Ziel gehabt, den konkursrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zeitlich vorzuziehen. Bei einer Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger nach Eintritt der Krise im Wege der Zwangsvollstreckung erhalte, komme neben dem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch hinzu, dass der Gläubiger seine Rechtsposition mit Hilfe von staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt habe.

Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Sie ist contra legem, da sie zum einen auf einer unzulässigen Analogie beruht.

Die Annahme, eine Leistung unter dem Druck einer Zwangsvollstreckung sei inkongruent, wird nicht vom o.g. Wortlaut der Definition einer inkongruenten Handlung erfasst. Eine Auslegung, die über den Wortlaut hinausgeht, ist eine Analogie. Diese setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (hierzu Sachs in GG, 5. Aufl. 2009, Art. 20 Rz. 120), die hier nicht gegeben ist.

Nach den von den BGH zitierten Motiven hat der Gesetzgeber bei der Einführung der Insolvenzordnung das Problem der Einzelvollstreckung der Krise gesehen, so dass hier keine planwidrige Regelungslücke zu erkennen ist. Hierfür spricht auch § 88 InsO, der ausdrücklich vorsieht, dass Sicherungen, die in dem letzten Monat vor Eröffnungsantrag im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt werden, mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden. Eine Regelung von Erfüllungsleistungen wurde hier gerade nicht getroffen. In einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Bundesratsdrucksache 618/05 vom 12.8.2005) war sogar vorgesehen, dem§ 131 Abs. 2 InsO noch folgenden Satz anzufügen "Eine Rechtshandlung wird nicht allein zu einer solchen nach Satz 1, dass der Gläubiger die Sicherung oder Befriedigung durch Zwangsvollstreckung erlangt".

Die Rechtsprechung des BGH ist auch nicht de lege ferenda zwingend. Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger in Zeiten der Krise ist nicht verletzt, denn alle Gläubiger sind in gleicher weise berechtigt, sich der staatlichen Organe zu bedienen, um mit ihrer Hilfe ihr Recht durchzusetzen. Es mag für die Gläubiger ohne Titel schmerzlich sein, da die Quote mit jeder erfolgreichen Zwangsvollstreckung sinkt, es ist aber die Aufgabe des Gesetzgebers, die Grenze festzulegen, bis zu der Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zulässig sind. Bislang hat er die Grenze ausdrücklich in § 89 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens gezogen.

Der BGH überschreitet in dieser Frage die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, verstößt daher gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und ist somit verfassungswidrig (AG Kerpen, Urteil vom 23.3.2010, 104 C 419/09).

Mangels Hauptforderung ist auch kein Zinsanspruch entstanden.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war gemäߧ 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen. die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Dem Gericht ist aus dem Verfahren 5 C 624/07, Urteil vom 6.2.2008 mit dem Hinweisbeschluss vom 25.4.2008 zum Az.: 1 S 16/08 bekannt, dass das Landgericht die Rechtsauffassung der Obergerichte teilt. Das Amtsgericht hält dennoch an seiner Rechtsauffassung fest. Die hier zugrunde liegende Rechtsfragen sind somit geklärt. Die Zulassung der Berufung dient (mit Ausnahme der Willkür richterlicher Entscheidungen) nicht dazu, eine der Partei ungünstige Rechtsauffassung eines Amtsgerichts durch die für sie günstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen.