LG Bochum, Urteil vom 13.01.2015 - I-9 S 162/14
Fundstelle
openJur 2015, 5228
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu. Zwar steht deren alleinige Eintrittspflicht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 21.6.2013 fest; den entstandenen Schaden hat sie aber im gebotenen Umfang ausgeglichen.

1. Schadensersatzanspruch nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, hat er - wie stets - das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitspostulat zu beachten. Dieses gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen. Verursacht von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke in dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Er soll zwar vollen Ersatz verlangen können, aber an dem Schadensfall nicht verdienen. (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011, Az. VI ZR 17/11)

Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10)

2. Abrechnung nach konkreten Reparaturkosten im Einzelfall

Anderes kann allerdings gelten, wenn die Reparatur tatsächlich günstiger ausgeführt werden kann, als vorab geschätzt. Dem Kläger ist nämlich Recht darin zu geben, dass eine Abrechnung nach den konkreten Reparaturkosten grundsätzlich möglich ist.

Wenn wie vorliegend die Besonderheit besteht, dass die vorab durch Sachverständigengutachten prognostizierten Reparaturkosten weit über der 130 % - Grenze liegen, so dass sich eine Reparatur aus der ex ante-Betrachtung als wirtschaftlich unvernünftig darstellt, der Geschädigte tatsächlich die Reparatur aber zu einem deutlich geringeren Betrag im Rahmen des festgestellten Wiederbeschaffungswertes durchführen lassen kann, ist er mit einer solchen konkreten - günstigeren - Schadensabrechnung nicht per se ausgeschlossen.

Der veralteten Entscheidung des LG Bremen vom 2.7.1998 (Az. 6 S 224/98), auf die sich das Amtsgericht bezieht, folgt die Kammer insoweit nicht.

Denn dem Geschädigten kann aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturen nicht verwehrt werden. Dies gilt jedenfalls unter solchen Umständen, bei denen zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 % Grenze liegen, es dem Geschädigten aber - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine nach Auffassung des sachverständig beratenen Gerichts fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10; Urteil vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11 - so auch jüngst die von Klägerseite vorgelegte Entscheidung des LG Düsseldorf vom 18.6.2014, Az. 23 S 208/13)

a) Notwendigkeit der fachgerechten und vollständigen Reparatur

Nach dieser Rechtsprechung ist eine Ersatzfähigkeit aber nur gegeben, wenn die Reparatur fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt wurde.

Soweit der Kläger darauf abstellen will, diese Voraussetzung gelte nicht, wenn sich die Kosten - wie hier - im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes verhielten, hat er damit angesichts der Eindeutigkeit der Entscheidungen, die keinen Unterschied dazwischen machen, ob die Kosten den Wiederbeschaffungswert überschreiten oder nicht, keinen Erfolg. Im Gegenteil hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass auch bei tatsächlichen Reparaturkosten, deren Höhe den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nur möglich ist, wenn die Reparatur fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens ausgeführt worden ist. (BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; auch BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10)

Der klägerseits zitierten Entscheidung des BGH, Urteil vom 5.12.2006, Az. VI ZR 77/06, kann eine anderslautende Aussage nicht entnommen werden. Die Entscheidung setzt sich maßgeblich mit der Frage "Weiternutzung des Fahrzeugs" auseinander und thematisiert den Aspekt "fachgerechte Reparatur" nicht, weil das Fahrzeug dort nach dem unstreitigen Tatbestand fachgerecht instand gesetzt worden war. Auch die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 8.12.2009, Az. VI ZR 119/09, trägt nicht, da der dortige Geschädigte nach einer Instandsetzung des Fahrzeugs lediglich weitere fiktive Reparaturkosten abrechnen wollte. Vorliegend möchte der Kläger aber gerade konkret abrechnen und behauptet insoweit, dass Fahrzeug nicht nur instand gesetzt, sondern fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens repariert zu haben.

Aus der nun vorgelegten Entscheidung des LG Düsseldorf vom 18.6.2014 ergibt sich nichts anderes. Außerdem ist der zitierten Entscheidung des LG Itzehoe, Urteil vom 21.12.2012, Az. 1 S 89/11, nur zu entnehmen, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgen müsse. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren war ein Sachverständigengutachten über die durchgeführte Reparatur eingeholt worden, aufgrund dessen der dortige Kläger den entsprechenden Nachweis erbracht hatte. Zwar führt das Landgericht Itzehoe auch aus, dass nach seiner Auffassung die Reparatur nicht zwingend nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgen müsse; also, dass Teile nicht zwingend erneuert, sondern ggf. auch nur instand gesetzt werden können. An der grundsätzlich notwendigen fachgerechten und vollständigen Reparatur hält das Landgericht aber dennoch fest.

b) Fachgerechte und vollständige Reparatur im konkreten Fall

Vorliegend lässt sich eine solche fachgerechte und vollständige Reparatur des klägerischen Fahrzeugs nicht feststellen.

Es mangelt bereits an Vortrag des Klägers dazu, dass die in der Werkstatt L durchgeführte Reparatur den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entsprach und vollständig gewesen ist.

Soweit der Kläger nur pauschal vorträgt, die Reparaturwerkstatt habe die Vorgaben des Gutachtens eingehalten (u.a. Schriftsatz vom 10.2.2014, Bl. 41 d. GA), genügt dies den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag nicht. Denn die Beklagtenseite hatte von vornherein bestritten, dass die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang, wie im Gutachten vorgesehen, erfolgt sei. Sie hat insoweit bereits in der Klageerwiderung ausgeführt, dass sich bei einer Gegenüberstellung der Reparaturkostenkalkulation des DEKRA-Gutachtens und den in Rechnung gestellten Positionen ergebe, dass nicht sämtliche Reparaturschritte ausgeführt worden seien.

Der Kläger bezieht sich im Wesentlichen auf die Bescheinigung der DEKRA vom 23.8.2013. Die Bezugnahme auf eine Anlage ersetzt den eigenen schriftsätzlichen Vortrag indes nicht. Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vorbringens dienen. Ersetzen können sie schriftsätzliches Vorbringen nicht. (u.a. BGH, Beschluss vom 27.9.2001, Az. V ZB 29/01; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 130 Rn 2) Hierauf hatte das Amtsgericht den Kläger ausdrücklich und eindeutig hingewiesen. (Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 27.3.2014, Bl. 44 d.A.)

Nichtsdestotrotz hat der Kläger seinen Vortrag nicht ergänzt, sondern stattdessen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Dem ist das Amtsgericht zu Recht nicht nachgegangen. Denn auch das Beweisangebot ersetzt den substantiierten Vortrag nicht.

Eines weiteren, gleichlautenden Hinweises durch das Amtsgericht oder die Kammer bedurfte es zudem nicht. Zwar muss das Gericht einen einmal erteilten Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn sich erweist, dass die Partei den ursprünglichen Hinweis falsch aufgenommen hat. Dies ist aber nicht erforderlich, wenn der Hinweis - wie vorliegend - eindeutig ist, und sich ein weiterer Hinweis lediglich auf die Wiederholung des ursprünglichen Hinweises beschränken könnte. (BGH, Beschluss vom 16.4.2008, Az. XII ZB 192/06) Das Amtsgericht musste auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger den erteilten Hinweis nicht verstanden und um Erläuterung gebeten hat. Denn die Nachfrage im Schriftsatz vom 8.7.2014 bezog sich nicht auf den Hinweis vom 27.3.2014, sondern auf den Hinweis vom 8.5.2014. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei kann zudem grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist. (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 139 Rn 14a)

So hat der Kläger vielmehr mit seinem weiteren Vorbringen im Verfahren zum Ausdruck gebracht, den Hinweis zwar verstanden zu haben, aber der Rechtsauffassung zu sein, dass sich weiterer Vortrag erübrige, weil der Nachweis der fachgerechten und vollständigen Reparatur bei einer Reparatur innerhalb des Wiederbeschaffungswertes nicht erforderlich sei. Diese Auffassung ist aus oben genannten Gründen indes nicht zutreffend.

Hinreichender schriftsätzlicher Darlegung hätte es außerdem deshalb bedurft, weil in der vorgelegten Bescheinigung zwar bestätigt ist, dass der im DEKRA-Gutachten kalkulierte Schaden fachgerecht instand gesetzt worden sei. Eine Überprüfung der Lackierung (keine Farbabweichungen zu erkennen) und der Karosserie (z.B. Spaltmaße und Schließungen) habe ergeben, dass diese einwandfrei ausgeführt worden seien. Eine genaue Untersuchung ist aber offenbar unterblieben, da die Einschränkung "augenscheinlich" enthalten ist.

Demgemäß hat die Beklagte in der Berufungserwiderung konkrete Beispiele genannt, inwieweit die durchgeführte Reparatur von der im Sachverständigengutachten kalkulierten Reparatur abweicht. Der Kläger ist dem nicht durch ergänzende Darlegungen entgegen getreten.

Schließlich wäre konkreter Vortrag zu der Vollständigkeit und Fachgerechtheit der Reparatur erforderlich gewesen, weil die tatsächlichen Reparaturkosten um ca. 40 % günstiger als kalkuliert waren und der Kläger - trotz gerichtlichen Hinweises - für diese deutliche Abweichung keine plausible Erklärung (z.B. Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen, Instandsetzung statt Erneuerung, niedrigere Stundenlöhne als im Gutachten angesetzt, Altkundenrabatt oä) geliefert hat.

Soweit er in der Berufung rügt, dass der Geschädigte nichts zu den Motiven und Kalkulationen eines Reparaturbetriebes sagen könne und dass es insoweit zumindest eines rechtlichen Hinweises bedurft hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen hätte er sich durch Nachfrage bei der Firma L die nötige Kenntnis verschaffen und ggf. vortragen können, dass die günstige Preisgestaltung z. B. auf der Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen beruhte. Zum anderen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 8.5.2014 (Bl. 54 d.GA.) darauf hingewiesen, dass der Kläger substantiiert vortragen müsse, auf welchen Umständen es beruhe, dass er eine Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigengutachtens zu einem deutlich günstigeren Preis als vom Sachverständigen prognostiziert hat ausführen lassen können.

Dieser Hinweis genügt nach Auffassung der Kammer den Anforderungen des § 139 ZPO. Hinweise müssen nämlich konkret und unmissverständlich sein, gegenüber einem Rechtsanwalt sind aber geringere Anforderungen zu stellen als gegenüber einer nicht anwaltlich vertreten Partei. In der Regel genügt ein knapper Hinweis auf den konkreten Mangel ohne nähere Begründung. Weiter gehende Anleitungen durch das Gericht liefen der Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität zuwider. (Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, 2012, § 139 Rn 12a mwN) Vor diesem Hintergrund war dem Hinweis des Amtsgerichts eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger zu den Umständen der günstigen Preisgestaltung und nicht, wie im Schriftsatz vom 19.5.2014 geschehen, zu dem äußeren Geschehensablauf vortragen sollte.

Einer weiteren Erläuterung des Hinweises durch das Gericht bedurfte es auch nach der Nachfrage im Schriftsatz vom 8.7.2014 daher nicht. Denn der Hinweis vom 8.5.2014 war so eindeutig, dass sich ein erneuter Hinweis lediglich in dessen Wiederholung erschöpft hätte.

Zudem hat das Amtsgericht in seinem Urteil ausdrücklich ausgeführt, wieso es den Vortrag des Klägers zu der Rabattgewährung als nicht ausreichend erachtet hat. Gleichwohl hat es der Kläger in der Berufungsbegründung versäumt, konkrete ergänzende Ausführungen zu machen. Seine Darlegung erschöpft sich in allgemeinen Erläuterungen dazu, wann es für einen Betrieb wirtschaftlich sinnvoll sein kann, Reparaturen unter den tatsächlich anfallenden Eigenkosten durchzuführen; eine konkrete Bezugnahme auf die Werkstatt L und die streitgegenständliche Reparatur fehlt jedoch.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte substantiiert zu der Ungeeignetheit der Reparatur vortragen müsste. Denn die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dem Geschädigten. Er muss nachweisen, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist und wirtschaftlich nicht unvernünftig war. (BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10; Urteil vom 15.11.2011, Az. VI ZR 30/11)

c) Reparatur wirtschaftlich unvernünftig

Nach einer Entscheidung des BGH aus 2011, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10, muss der Geschädigte bei einer fachgerechten und den Vorgaben des Gutachtens entsprechenden Reparatur zudem nachweisen, dass diese wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Hierzu gehört es insbesondere, dass er näher zu den Umständen der Rabattgewährung vorträgt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist. Insoweit ist richtig, dass der Entscheidung eine Konstellation zugrunde lag, in der dem Geschädigten - anders als hier - nachträglich ein Rabatt gewährt wurde. Gleichwohl lässt sich daraus aber keineswegs zwingend der Schluss ziehen, dass der Geschädigte bei einer anfänglichen Rabattgewährung von der diesbezüglichen Darlegungslast befreit wäre. Im Gegenteil spricht einiges dafür, dass die Anforderungen an die Substantiierung bei einer anfänglichen Rabattgewährung sogar noch höher sind. Denn in dem Fall der nachträglichen Rabattgewährung ist eher zu vermuten, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht ausgeführt worden ist, weil die ursprüngliche Kalkulation eine höhere Gegenleistung vorsah. Bei einer Rabattgewährung von Anfang an hat die Reparaturwerkstatt den günstigeren Preis indes von vornherein angeboten, so dass sie auch ihren Reparaturaufwand auf diesen niedrigeren Preis ausgerichtet haben wird.

Letztlich muss die Frage nicht entschieden werden. Da die Fachgerechtheit und Vollständigkeit der Reparatur vorliegend schon nicht nachgewiesen ist, kommt es auf deren wirtschaftliche Vernünftigkeit nämlich nicht mehr an.

III.

1. Kostenentscheidung

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

2. Vollstreckbarkeitsentscheidung

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Zulassung der Revision

Die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Dies ist nur dann der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. (u.a. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2010, Az. 1 BvR 381/10)

Dies ist vorliegend nicht gegeben. Es ist höchstrichterlich nämlich bereits mehrfach ausdrücklich entschieden, dass der Geschädigte auch dann nachweisen muss, dass die Reparatur fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wenn die tatsächlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09; auch BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10) Insofern ist das vorliegende Überschreiten der tatsächlichen Reparaturkosten um 2,24 € nicht entscheidungserheblich, so dass auch nicht höchstrichterlich geklärt werden muss, ob bei einer geringfügigen Überschreitung bei wertender Betrachtungsweise der Reparaturaufwand noch als im Rahmen des Wiederbeschaffungswertes liegend angesehen werden kann. Dass der hiesige Vortrag zu der Fachgerechtheit und Vollständigkeit der Reparatur den konkreten Anforderungen an die Substantiierung nicht genügt, ist zudem eine Einzelfallentscheidung.

Ebenso wenig war die Revision vor dem Hintergrund zuzulassen, dass der BGH soweit ersichtlich bislang nur entschieden hat, dass der Geschädigte bei einer nachträglichen Rabattgewährung zu deren Umständen genauer vortragen müsse, weil ansonsten nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig sei. (vgl. BGH, Urteil vom 8.2.2011, Az. VI ZR 79/10) Denn auf diese Frage kam es vorliegend nicht an, weil sich die Fachgerechtheit und Vollständigkeit der streitgegenständlichen Reparatur schon nicht feststellen ließ.

Aus den gleichen Gründen sind die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt, da die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.