AG Oberhausen, Urteil vom 31.07.2014 - 31 C 1054/14
Fundstelle
openJur 2015, 5088
  • Rkr:
Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.       Der Streitwert wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 521,46 € aus § 611 Abs. 1 BGB i. V. m. der Wahlleistungsvereinbarung vom 21.08.2013. Vertragspartner und Schuldner der Klägerin ist der Sohn des Beklagten, Herr D2. Die Wahlleistungsvereinbarung nennt ausschließlich ihn, den Patienten, in dem für die Eingabe des Vertragspartners vorgesehenen Feld. Das Unterschriftsfeld sieht ebenfalls eine Unterschrift durch den Patienten oder dessen gesetzlichen Vertreter und eine Unterschrift durch einen Vertreter der Klägerin vor.

Weder aus der Tatsache, dass der Beklagte als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes aufgetreten ist, noch aus der Tatsache, dass der Beklagte dabei seine elterliche Sorge gem. § 1626 BGB ausgeübt hat, ergibt sich ein Anspruch gegenüber dem Beklagten selbst. Die elterliche Sorge ist ein Recht und eine Pflicht gegenüber dem minderjährigen Kind; Ansprüche Dritter können hierauf nicht gestützt werden. Der Vertrag ist ausdrücklich mit dem Sohn geschlossen worden.

Mangels bestehenden Hauptanspruchs besteht weder ein Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten oder Mahnkosten aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB noch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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