OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2015 - 11 A 37/13
Fundstelle
openJur 2015, 4955
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dringt nicht durch.

"Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f.

Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9.

Dabei darf das Berufungsgericht auch auf andere entscheidungstragende Gründe abstellen als das Verwaltungsgericht, wenn diese Gründe ohne Weiteres auf der Hand liegen und ihre Heranziehung deshalb nicht über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.).

Hiervon ausgehend sind nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils gegeben.

Die Kläger machen zur Begründung ihres Zulassungsantrages insbesondere geltend, der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig. Infolge des planfestgestellten Vorhabens seien Gefahren für ihre Grundstücke gegeben, weil durch die Einlagerung von Abfällen in den Stollen der (ehemaligen) Bergwerke H. bzw. H1. und den Anstieg belasteten Grubenwassers Schäden für die Grundstücke durch austretendes und kontaminiertes Wasser zu befürchten seien (Antragsbegründung S. 2 f. und 4 ff.). Weitere Kontaminationen ihrer Grundstücke könnten auf Grund einer mangelnden Abdeckung bzw. Basisabdichtung der Halde "H2. Holz" entstehen (Antragsbegründung S. 4 und S. 11 ff.).

Mit diesen Einwendungen sind die Kläger - unabhängig von der Frage ihrer Relevanz für die planerische Abwägung - entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung (Antragsbegründung S. 13 f. und Schriftsatz vom 18. April 2013) präkludiert. Hierauf hat auch der Beklagte in seiner Antragserwiderung zutreffend hingewiesen.

Gemäß § 39 Abs. 3a Satz 1 StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 - im Folgenden: StrWG NRW 1995 - (GV. NRW. S. 1028, ber. GV. NRW. 1996 S. 81, 141 und 216), in dem hier für die Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. November 2008 maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Die hier maßgebliche vierwöchige Einwendungsfrist ergibt sich aus § 39 Abs. 1 StrWG NRW 1995 i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW 1999 (vgl. nunmehr § 38 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW i. d. F. des Gesetzes vom 20. Mai 2014, GV. NRW. S. 294, i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW).

Die Präklusionsregelung des § 39 Abs. 3a StrWG NRW 1995 ist durch das Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 1995 (GV. NRW. S. 384) in die landesrechtlichen Bestimmungen für die straßenrechtliche Planfeststellung eingefügt worden und stellt eine Angleichung an das Bundesfernstraßengesetz dar.

Vgl. LT-Drucks. 11/7738, S. 19 und 41.

§ 39 Abs. 3a StrWG NRW 1995 normiert eine materielle Verwirkungspräklusion. Die Einwendungsfrist besitzt für das gerichtliche Verfahren, das einem straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgt, materiellrechtlichen Charakter. Die straßenrechtliche Präklusion erstreckt sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf das nachfolgende verwaltungsgerichtliche Verfahren.

Vgl. zu § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F.: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 136.

Deshalb ist der zu Lasten der Kläger eingetretene Einwendungsausschluss auch im vorliegenden Zulassungsverfahren unbeschadet der Tatsachen zu beachten, dass eine Präklusion im Planfeststellungsbeschluss - mangels Geltendmachung von Einwendungen zu bergbaubedingten und von der Halde ausgehenden Gefahren - nicht ausdrücklich angesprochen worden ist und vom Verwaltungsgericht offengelassen wurde. Präklusionsvorschriften dienen u. a. der Rechtssicherheit, namentlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter einer Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1, S. 2, m. w. N.

Wenn eine Präklusionsregelung verspätet erhobene Einwendungen auch mit Wirkung für ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren ausschließt, verstößt dies entgegen der Auffassung der Kläger weder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 1999 - 1 BvR 1746/97 -, BauR 2000, 535 (536 f.); BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119, S. 137, und Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 7 BN 1.05 -, Buchholz 445.3 Landeswasserrecht Nr. 4, S. 10 f.

Die Voraussetzungen für einen Einwendungsausschluss nach § 39 Abs. 3a Satz 1 StrWG NRW 1995 sind vorliegend erfüllt. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung, die einen ausreichenden Hinweis auf die vierwöchige Einwendungsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen enthielt (vgl. § 39 Abs. 3a Satz 2 StrWG NRW 1995), in der Zeit vom 26. Mai 2003 bis einschließlich 25. Juni 2003 bei der Stadt Bergkamen. Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sind in Bezug auf die nunmehr in Rede stehenden Einwendungen weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die vierwöchige Einwendungsfrist des § 39 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW lief daher am 23. Juli 2003 ab (§ 31 Abs. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB).

In ihrem Einwendungsschreiben vom 10. Juni 2003 und dem ergänzenden Schreiben vom 13. Juli 2003 haben die Kläger weder ausdrücklich noch der Sache nach mögliche Gefahren für ihre Grundstücke durch den Anstieg belasteten Grubenwassers infolge der Einlagerung von Abfällen in den Stollen der (ehemaligen) Bergwerke H. bzw. H1. bzw. durch weitere Kontaminationen auf Grund einer mangelnden Abdeckung bzw. Basisabdichtung der Halde "H2. Holz" thematisiert.

Eine beachtliche Einwendung muss aber erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (288 f.), m. w. N.

Auch in den Deckblattverfahren I und II haben die Kläger in ihren Schreiben vom 13. September 2006 bzw. vom 5. Dezember 2007 mögliche Gefahren durch Spätschäden im Zusammenhang mit dem Bergbau oder der Halde "H2. Holz" nicht thematisiert. Unbeschadet dessen entfällt eine bereits eingetretene Präklusion, wenn ein Kläger mit seinen gegen die Grundzüge der Planung erhobenen Einwendungen mangels fristgerechter Geltendmachung ausgeschlossen ist, grundsätzlich nicht deshalb, weil im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens ein die Planung änderndes Deckblatt in das Verfahren eingeführt wurde, das die Identität des Vorhabens - wie hier - nicht modifiziert. Nur für Einwendungen gegen diese Planänderung wurde das Anhörungsverfahren gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW neu eröffnet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 11 VR 4.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 17, S. 40.

Der Einwand der Kläger, es hätten von ihnen keine Einwendungen zu den nunmehr angesprochenen Themen im Planaufstellungsverfahren erwartet werden können, weil die ausgelegten Planunterlagen insoweit keine Anstoßfunktion gehabt hätten, ist nicht zu folgen. Zwar ist bei der Frage des Präklusionseintritts grundsätzlich an die ausgelegten Planunterlagen anzuknüpfen. Nach ihrer Konkretheit richten sich die Anforderungen an die Einwendungslast, d. h. an Umfang und Detailliertheit der Darlegungen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 (289).

Zu den Einwendungen, mit denen Betroffene ausgeschlossen sind, wenn sie sie innerhalb der Einwendungsfrist nicht erhoben haben, zählen aber auch Umstände, die für die Planfeststellungsbehörde nicht erkennbar sind. Denn schon nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen ist es zunächst Sache des Betroffenen, nicht offenkundige oder nahe liegende Tatsachen, die in seiner Sphäre liegen, vorzutragen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 9 B 3.06 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 33, S. 1 f.

So liegt der Fall hier. Wenn die Kläger speziell für ihre Grundstücke Gefahren durch einen Austritt kontaminierten Grundwassers befürchten, hätten sie dies vortragen müssen, weil sich diese behaupteten Gefahren der Planfeststellungsbehörde im Planaufstellungsverfahren nicht aufdrängen mussten. Denn nach sämtlichen Stellungnahmen der an der Planung beteiligten Träger öffentlicher Belange (u. a. Schreiben des Staatlichen Umweltamtes vom 4. Mai 2003, Schreiben des Kommunalverbandes Ruhrgebiet vom 4. Juli 2003, Schreiben des Bergamtes L. vom 10. Juli 2003) sind trotz der dort teilweisen Erwähnung auch der Halde "H2. Holz" in bergbaulicher, wasserrechtlicher oder sonstiger Hinsicht keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert worden. Insbesondere das Bergamt L. hat darauf hingewiesen, dass die Planfläche nicht über oder in der Nähe verlassener Tagesöffnungen und oberflächennaher Grubenbaue sowie nicht im Bereich von Bergbaualtlastenverdachtsflächen liege und in bergaufsichtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Diese Einschätzung hat das Bergamt L. nochmals im Deckblattverfahren I mit dem auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Schreiben vom 7. September 2006 bestätigt. Wenn die Kläger anderer Meinung sind, wären sie gehalten gewesen, mit ihren Bedenken als Einwender hervorzutreten. Dies stellt keine überspannten Anforderungen an die Mitwirkungslast, die durch die Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren ausgelöst wird.

Vgl. ergänzend auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 30.97 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21, S. 45 f.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG NRW hinsichtlich der versäumten Einwendungsfrist sind weder vorgetragen noch ersichtlich, auch käme eine solche Wiedereinsetzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Ablauf der Jahresfrist des § 32 Abs. 3 VwVfG NRW nicht mehr in Betracht.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift aufweist, weil die von den Klägern gesehenen Probleme nicht entscheidungserheblich und die sich stellenden Fragen ohne Weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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