AG Kassel, Urteil vom 29.01.2015 - 435 C 5598/13
Fundstelle
openJur 2015, 4864
  • Rkr:

Zur Aufsichtspflicht eines psychiatrischen Krankenhauses im Falle eines Raptus mit der Folge eines gewalttöä-tigen Übergriffes gegen eine Mitpatientin.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Aufsichtspflicht.

Die Klägerin begab sich am … in das von der Beklagten zu 1) betriebene psychiatrische Landeskrankenhaus in …, wo sie sich bis zum … aufgrund einer psychischen Erkrankung aufhielt.

Die stationäre Aufnahme der Klägerin erfolgte in der Station … des Hauses … des Krankenhauses.

Zur selben Zeit befand sich eine weitere Patientin auf derselben Station, Frau ….

Diese befand sich dort zunächst freiwillig aufgrund einer psychotischen Erkrankung.

Am … ereignete sich bei der Patientin … ein sogenannter Raptus, aufgrund dessen es zu einer Gewalttätigkeit gegenüber der Klägerin kam.

Dadurch erlitt die Klägerin eine offene Wunde der behaarten Kopfhaut sowie eine Gehirnerschütterung mit Bewusstlosigkeit mit der Folge eines zweitägigen Aufenthaltes in der Unfallklinik des Krankenhauses … und einer dauerhaften durch das dünne Haupthaar der Klägerin erkennbaren Vernarbung.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Die Beklagte habe durch weiterführende Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass der bei der Patientin … eingetretene Raptus entweder nicht hätte eintreten können oder jedenfalls für die Klägerin folgenlos geblieben wäre.

Anlass hierfür habe wegen der bekannten Erkrankung der Patientin …, wenige Tage zuvor eingetretenen vergleichbaren Anfällen sowie aufgrund einer Untersuchung am Morgen des … bestanden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Vorfall hätte nicht oder jedenfalls nicht in rechtlicher zulässiger Weise verhindert werden können.

Es habe sich vielmehr ein allgemeines Lebensrisiko zu Lasten der Klägerin verwirklicht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.

Auf das Gutachten des Prof. Dr. … vom … (Blatt 62 ff. der Akte) wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 832, 253 Abs. 2 BGB.

Der Beklagten ist keine Verletzung einer Aufsichtspflicht zur Last zu legen.

Der Betreiber einer psychiatrischen Klinik hat im Hinblick darauf, dass die dort behandelten Patienten vielfach sich in einem Zustand verminderter oder gar fehlender Schuldfähigkeit befinden, ohne Weiteres Fürsorgepflichten gegenüber sämtlichen stationär sich in Behandlung befindenden Mitpatienten.

Die Wahrnehmung dieser Fürsorgepflicht äußert sich unter anderem in der Bereitstellung von geschultem Personal in ausreichendem Umfang sowohl hinsichtlich der zeitlichen Präsenz als auch der Anzahl der Ärzte, Pfleger und Therapeuten.

Die Einrichtung muss darüber hinaus dergestalt ausgestattet sein, dass alle medizinischen notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen umgehend je nach aktuellem Status der behandelnden Patienten ergriffen werden können.

Die Fürsorgepflicht gebietet es auch, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen verfahrensrechtlichen Schritte eingeleitet werden, wenn freiheitsentziehende Maßnahmen gegenüber einem Patienten erforderlich sind.

Letzteres kann etwa durch entsprechende Anregungen bei dem dafür zuständigen Behörden und Gerichten erfolgen.

Fällt dem Betreiber einer psychiatrischen Klinik in diesem Zusammenhang ein Versäumnis zur Last, so wäre Anwendungsbereich der Norm eröffnet, wenn dadurch ein anderer Patient aufgrund eines vermeidbaren Verhaltens eines Mitpatienten zu Schaden kommt.

Diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Fall nicht erfüllt, da der Beklagten eine Pflichtverletzung aus dem vorstehend beschriebenen Aufgabenkreis nicht vorzuwerfen ist.

Wie sich aus dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Prof. Dr. … ergibt, ist seitens der Klinik der Beklagten die Mitpatientin … in ausreichendem Maße behandelt, versorgt und beaufsichtigt worden.

Zwar liegen vor dem hier streitgegenständlichen Vorfall 6 weitere Ereignisse zwischen dem … und dem …, bei dem die Mitpatientin … ein fremdaggressives Verhalten an den Tag legte.

Nach den Ermittlungen des Sachverständigen ergab jedoch die Auswertung der Patientenakte der Mitpatientin … eine angemessene medikamentöse Behandlung letztgenannter.

Der Sachverständige spricht in diesem Zusammenhang unter anderem von einer überdurchschnittlich hohen Dosierung des verabreichten Medikaments Haldol.

Nachvollziehbarer Weise erörtert der Sachverständige, dass eine noch höhere Dosierung über längere Dauer wegen der dann zu erwartenden schwerwiegenden Nebenwirkungen medizinisch nicht vertretbar war.

Dies gelte auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Frau … die medikamentöse Behandlung ohne den erwünschten Erfolg geblieben war.

Die in diesem Zusammenhange beobachtete Verweigerung der Medikamenteneinnahme durch die Patientin … folge aus dem Krankheitsbild.

Abhilfe wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise dann zu schaffen gewesen, wenn eine Zwangsmedikation erfolgt wäre.

Diese sei nicht durchgeführt worden.

Im Unterlassen der Durchführung einer Zwangsmedikation liegt jedoch für den hier streitgegenständlichen Vorfall keine Pflichtverletzung seitens der Beklagten vor.

Denn zum damaligen Zeitpunkt fehlte es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, eine Zwangsmedikation durch gerichtlichen Beschluss anzuordnen, erstrecht folglich für eine Zwangsmedikation ohne richterliche Anordnung.

Ausreichende Rechtsgrundlagen, die zur Anordnung und Durchführung einer Zwangsmedikation eine hinreichende Grundlage darstellen, hat der Gesetzgeber erst nach dem hier streitgegenständlichen Vorfall geschaffen.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass vor Änderung der Gesetzeslage eine solche Maßnahme auch im Rahmen der Ausfüllung der oben beschriebenen Fürsorgepflicht nicht geboten war, da sich rechtlich unzulässig gewesen wäre.

Dies Gesetzeslage hat die Klägerin (wohl oder übel) genauso hinzunehmen wie jeder andere Bürger auch.

Als weitergehende Maßnahmen wäre zwar die Durchführung freiheitsentziehender Maßnahmen denkbar, um Dritte vor den Auswirkungen eines Raptus wie bei der Mitpatientin … geschehen zu schützen.

§ 10 HFEG sieht hierzu in erster Linie die Unterbringung eines psychisch erkrankten in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik vor.

Eine solche Unterbringungsmaßnahme ist betreffend die Mitpatientin … unmittelbar im Anschluss an den hier streitgegenständlichen Vorfall auch eingeleitet und durchgeführt worden.

Sie hätte jedoch nicht den streitgegenständlichen Vorfall verhindert.

Denn die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung gemäß § 10 HFEG führt lediglich dazu, dass dem betroffenen psychisch Erkrankten die Möglichkeit verwehrt wird, aufgrund eigener Entscheidung das psychiatrische Krankenhaus wieder zu verlassen (ganz oder vorübergehend).

Die Unterbringung in einer solchen Station bedeutet aber zwangsläufig, dass Kontakte zu ebenfalls dort sich aufhaltenden Mitpatienten stattfinden.

Die Station … des Hauses … der psychiatrischen Klinik in … ist eine der Stationen der Klinik, in denen geschlossene Unterbringungen nach § 10 HFEG durchgeführt werden.

Dies ist dem Abteilungsrichter aus seiner langjährigen Tätigkeit beim Amtsgericht Kassel hinreichend sicher bekannt.

Auch derzeit ist der Abteilungsrichter im Rahmen des von ihm turnusgemäß versehenen Wochenend-Bereitschaftsdienstes regelmäßig auf der entsprechenden Station zur Durchführung von Anhörungen in Unterbringungsverfahren.

Gesteigerte weitergehende freiheitsentziehende Maßnahmen, etwa in Form einer Fixierung oder der permanenten Beaufsichtigung durch das Pflegepersonal waren betreffend die Mitpatientin … nicht angezeigt.

Insoweit deckt sich die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. … mit der beruflichen Erfahrung des Abteilungsrichters in Unterbringungsverfahren.

Der bloße Umstand, dass anfallartige Fremdgefährdungen durch gewalttätige Ausbrüche bei einem psychisch Erkrankten festgestellt werden können, rechtfertigt wegen der erforderlichen Abwägung mit den Freiheitsrechten des betroffenen Patienten regelmäßig keine derartige gesteigerte freiheitsentziehende Maßnahme.

Anfallartige Ausbrüche haben nämlich auch die Eigenschaft, dass sie nur von vorübergehender Dauer sind und, wie die Auflistung der Vorfälle zeigt, die Dauer der anfallsfreien Phasen um ein vielfaches länger ist als die Dauer der Anfallsphasen.

Hinzu kommt, dass bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts der Vorfall zu Lasten der Klägerin außer Betracht bleiben muss.

Die Klägerin stützt sich darauf und kann sich auch nur darauf stützen, dass im Vorfeld des hier gegenständlichen Vorfalles bereits hinreichender Anlass bestanden habe, Maßnahmen wie beispielsweise eine Fixierung durchzuführen.

Der hier gegenständliche Vorfall selbst jedoch als Auslöser für eine solche Maßnahme muss außer Betracht bleiben wenn er erst den Anlass dafür geboten hatte, derartige Maßnahmen zu ergreifen.

Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Schwere der Beeinträchtigung der Klägerin durch den Vorfall.

Die Vorgeschichte - dokumentiert sind 6 Vorfälle über einen Zeitraum von ca. 2 ½ Monaten - war jedoch kein hinreichender Anlass für eine solche Maßnahme.

Von diesen 6 Vorfällen waren 3 im Versuchsstadium bzw. im Androhungsstadium geblieben und 2 weitere Vorfälle erheblich weniger gravierend als derjenige zu Lasten der Klägerin (dort wurde nicht eine Tasse, sondern eine Plastikflasche eingesetzt, was typischerweise weniger gravierende Verletzungen, möglichweise gar keine Verletzungen nach sich ziehen kann).

Eine Verhinderung des streitgegenständlichen Vorfalles durch eine verstärkte Präsenz von Pflegepersonal ohne dass eine Dauerkontrolle der Mitpatientin … erfolgt wäre, kann die Klägerin ebenfalls nicht verlangen.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass durch eine erhöhte Personalpräsenz weder Möglichkeit zu unmittelbarem Eingreifen bei den ersten Anzeichen eines Anfalles dazu führt, dass Verletzungen, wie sie die Klägerin erlitten hatte, vermieden werden.

Dies ist jedoch der Beklagten nicht zumutbar, da ein solcher erhöhter Personaleinsatz mit entsprechenden höheren Kosten verbunden wäre.

Solche Kosten sind nach dem derzeit bestehenden gesellschaftlichen Konsens jedoch nicht abgedeckt.

Sie werden von den zuständigen Kostenträgern der Sozialversicherung nicht abgedeckt.

Von der Beklagten kann nicht verlangt werden, dass sie über das politisch gewollte und gesellschaftlich Konsensfähige hinaus in diesem Bereich Maßnahmen ergreift, um in Extremfällen mit dem hier Eingetretenen einen geeigneten Eingriff ihres Personals sicherstellen zu können.

Damit korreliert die Erkenntnis, dass der einzelne Bürger gegenüber den Trägern staatlicher Gewalt generell nicht beanspruchen kann, vor jeglichen Gefahren und Beeinträchtigungen geschützt zu werden.

Mit anderen Worten:Der hier streitgegenständliche Vorfall zu Lasten der Klägerin stellt die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos dar, welches schlechterdings hinzunehmen ist.

Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, sie habe geeignete Untersuchungen unterlassen, bei deren Durchführung sich der Raptus der Patientin … angekündigt hätte und somit für die Beklagte erkennbar gewesen wäre.

Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass ein Raptus durch Maßnahmen im Rahmen der Morgenvisite, etwa durch Temperaturmessung, nicht hätte erkannt werden können.

Eine solche Annahme entbehre jeglicher medizinischen Grundlage.

Dies überzeugt das Gericht.

Insgesamt folgt das Gericht dem Sachverständigengutachten.

Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Sachverständige ergebnisorientiert sein Gutachten erstellt hätte oder methodische Fehler begangen hat.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sich mit der Erfahrung des Abteilungsrichters im Rahmen von Unterbringungsverfahren decken.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschlossen und verkündet:

Der Streitwert wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.

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