OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.10.2012 - 14 U 222/11
Fundstelle
openJur 2015, 4837
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Fulda vom 30. September 2011 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 63.784,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

09. August 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt vorrangige Zahlung aus der Insolvenzmasse wegen Lastschriftrückbuchungen durch den Beklagten.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, welches das Straßenmautsystem in ... für die Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, im Folgenden X, betreibt. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y … GmbH & Co. KG, im Folgenden Y. Die Klägerin, der die X den Auftrag zum Betrieb des LKW Mautsystems erteilt hatte, und Y schlossen im Jahre 2006 über die Erbringung von Vertriebs- und Serviceleistungen für die Maut an bestehenden Tankstellen einen Vertrag (Bd. I Bl. 11 d.A.), dessen Gegenstand Vertriebs- und Serviceleistungen im Rahmen des LKW-Mautsystems ... auf dem Gebiet der BRD war. Die Y war aufgrund des Vertrages verpflichtet, als Vertriebspartnerin an diversen Vertriebsstellen auf deutschem Bundesgebiet für Kunden der Klägerin Mautwerte anzubieten. Diese Mautwerte konnten mit Tank- oder Kreditkarten bezahlt werden, die die Klägerin direkt mit dem jeweiligen Institut abrechnete, ohne dass die Y als Vertriebsstelle involviert war.

Darüber hinaus konnten die Kunden die LKW-Maut auch bar bezahlen. Diese Barzahlungsbeträge nahm die Y gemäß der Regelung zu Ziffer 3.1 des Servicevertrages im Namen und im Auftrag der X entgegen. Der Kunde erhielt dann eine auf den Geräten der Klägerin ausgedruckte Rechnung, ein weiterer Händlerbeleg verblieb bei der Vertriebsstelle. Der Vertriebspartner hatte auf den Geräten der Klägerin ferner einen Sammelbeleg auszudrucken, der im Namen der Klägerin die einzelnen Barbeträge auflistete, die die Klägerin erhielt.

Nach Ziffer 3.2 Abs. 2 des Servicevertrages waren die von Y vereinnahmten Barwerte spätestens am 2. des auf den Zahlungstag folgenden Tages von der Klägerin vom Konto der Y mit der Konto-Nr. 1 … Swift-Code 2 … , IBAN 3 … einzuziehen, wobei streitig ist, ob es sich um ein speziell eingerichtetes Konto zum Transfer der Mautgebühren oder um das allgemeine Geschäftskonto der Y handelte. Nach Ziffer 10.1 des Servicevertrages erhielt Y für ihre Vertriebstätigkeit die dort vereinbarten Entgelte.

Am 25.7.2008 wurde beim Amtsgericht Z ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Y gestellt. Das AG Z bestellte mit Beschluss vom 25.7.2008 den Beklagten zum vorläufigen schwachen Insolvenzverwalter. In dem Beschluss wird der Beklagte ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und Gelder entgegenzunehmen (Bd. I Bl. 116 d.A.). Mit Beschluss vom 1.10.2008 eröffnete das AG Z das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Y und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Der Beklagte verlangte am 1.8.2008 erstmals die Rückbelastung der Bargelder der LKW-Maut-Vertriebsstelle der Y in ... bei Stadt1. Der Betrag beläuft sich auf 65.181,06 € gemäß der Aufstellung der Klägerin Anlage K3 (Bd. I Bl. 39-40 d.A.). Die Beträge hatte die Klägerin aufgrund der Belege für den Zeitraum vom 27.5.2008 bis 31.7.2008 eingezogen. Die Schuldnerbank buchte daraufhin die Lastschriften zurück. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 5.8.2008 dem Lastschriftwiderspruch und der Rückbuchung und forderte den Beklagten zur Zahlung der rückgebuchten Beträge auf. Dies lehnte der Beklagte ab.

Die Parteien streiten darüber, ob die Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren insolvenzbeständig sind, insbesondere ob die Schuldnerin Y die Lastschriften bereits vor deren Rückbuchung konkludent genehmigt hatte. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung von 65.181,06 € an sich, hilfsweise an die X. Mit Vereinbarung vom 6./7.8.2011 (Bd. II Bl. 491 R d.A.) ließ sich die Klägerin vorsorglich Ansprüche der X abtreten. Nachdem die Klägerin zunächst im Wege der Teilklage nur einen Betrag von 5.001 € verlangt hatte, hat sie die Klage auf den vollen Betrag von 65.181,06 € erweitert. Daraufhin hat die Beklagte die zunächst erhobene Feststellungswiderklage, dass der Klägerin über die 5.001 € hinaus keine weitere Forderung aus Rückbuchungen zustehen, nach der Klageerweiterung für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Klägerin nicht angeschlossen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 30.9.2011 (Bd. I Bl. 312 ff d.A.) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 65.181,06 € nebst Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen und hat die Feststellungswiderklage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Klägerin stehe als Zessionarin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB ein Anspruch auf Zahlung von 65.181,06 € wegen der zu Unrecht zurückgebuchten Lastschriften für den Zeitraum 27.5. bis 31.7.2008 zu, weil die Kontobelastungen bereits durch die Schuldnerin Y konkludent genehmigt gewesen seien und daher eine Rückbelastung der Gutschriften nicht mehr möglich gewesen sei. Nach der neueren Rechtsprechung könne im unternehmerischen Verkehr bei regelmäßig wiederkehrenden Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, ständiger Geschäftsbeziehung oder Steuervorauszahlungen eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner angenommen werden, wenn dieser der Belastungsbuchung nicht binnen angemessener Frist widerspreche. Hier bestehe die Besonderheit, dass die Klägerin die Barzahlungsbeträge jeweils nach einer Mitteilung durch die Schuldnerin Y von deren Konto eingezogen habe, womit bereits eine Genehmigung der Belastung  durch die Schuldnerin zum Ausdruck gekommen sei. Die Lastschriftbuchungen hätten daher auf Veranlassung des Beklagten nicht rückgängig gemacht werden dürfen. Die Klägerin könne daher die rückgebuchten Beträge zurückfordern. Hier handelte es sich um eine Masseschuld nach ‚§ 55 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Zwar sei § 55 Abs. 2 InsO auf den schwachen Insolvenzverwalter nicht anwendbar. Der Beklagte habe jedoch von einer ihm als vorläufigen Insolvenzverwalter erteilten Einzelermächtigung  Gebrauch gemacht, wonach er Bankguthaben und andere Forderungen der Schuldnerin habe einziehen dürfen. Bei der Rückforderung der Lastschriften habe er hiervon Gebrauch gemacht. Insofern sei hier § 55 Abs. 2 InsO direkt anwendbar. Der Kläger habe daher aus der Masse die Klageforderung zu bezahlen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Der Beklagte meint, das Landgericht  habe zu Unrecht eine konkludente Genehmigung der Belastungsbuchungen durch die Schuldnerin angenommen. Es lägen keine regelmäßigen Abbuchungen in identischer Höhe im Sinne der Rechtsprechung vor, weil die Klägerin unterschiedlich hohe Beträge zu verschiedenen Zeiten eingezogen habe. Insofern sei für die Schuldnerbank kein Vertrauenstatbestand gesetzt worden, dass die Lastschriftbuchungen in Ordnung gingen. Darüber hinaus sei eine Genehmigung des Schuldners nicht gegenüber der Klägerin als Lastschriftgläubigerin, sondern nur gegenüber der Schuldnerbank möglich, was das Landgericht verkannt habe. Es liege auch keine Masseschuld vor. Bereicherungsansprüche fielen nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 2 InsO nicht unter dessen Regelung, da dort nur Verbindlichkeiten  nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO, nicht aber solche nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO angesprochen seien. Darüber hinaus gelte § 55 Abs. 2 InsO für den schwachen Insolvenzverwalter, wie den Beklagten, weder direkt noch analog. Der Beklagte  habe auch von einer speziellen Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht, da er zum Widerspruch gegen die Lastschriftbuchungen einer solchen besonderen Ermächtigung nicht bedurft habe, denn der vorläufige Insolvenzverwalter sei nach allgemeiner Meinung zum Widerspruch gegen Lastschriften berechtigt.

Der Beklagte beantragt (Bd. II Bl. 340 d.A.),

das angefochtene Urteil abzuändern und1. die Klage abzuweisen;2. festzustellen, dass die Widerklage erledigt ist.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache nur in geringem Erfolg.

A.

Die Klageforderung von 65.181,06 € ist nur in Höhe von 63.784,94 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB begründet.

1.Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken. Der Vertrag über die Erbringung von Vertriebs- und Serviceleistungen aus dem Jahre 2006 (Bd. I Bl. 11 d.A.) wurde zwischen der Klägerin und der Schuldnerin Y, an deren Stelle der Beklagte nach Insolvenzeröffnung getreten ist, geschlossen. Zwar sollten nach Ziffer 3.1. dieses Vertrages (Bd. I Bl. 17 d.A.) Verrechnungen und Inkasso einschließlich anfälliger Rückerstattung der Entgelte namens und im Auftrag von X erfolgen, die mit der Klägerin nicht identisch ist. Aus Ziffer 3.1. des Servicevertrages ergibt sich jedoch eine Einzugsermächtigung der Klägerin, die Mautgebühren und sonstige Entgelte für die X einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung gilt auch für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu Unrecht zurückgebuchter Mautgebühren, ohne dass es einer Abtretung derartiger Ansprüche durch die X an die Klägerin bedarf. Im Übrigen hat die X mit Vereinbarung vom 6./8.7.2011 etwaige Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten (Bd. II Bl. 491 R d.A.), so dass die Klägerin in jedem Fall forderungsberechtigt ist.2.Die Insolvenzmasse ist auf Kosten der X im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB bereichert, weil der Beklagte durch den Widerspruch gegen die Lastschriften der Klägerin für den Zeitraum 27.5. bis 31.7.2008 auf dem Konto der Schuldnerin und der Rückbuchung dieser Lastschriften in eine rechtlich gesicherte Position der Klägerin beziehungsweise der X unberechtigt eingegriffen hat.a.Nach der vom BGH vertretenen Ermächtigungstheorie zum Lastschriftverfahren beinhaltete die vom Schuldner dem Gläubiger erteilte Ermächtigung nur die Gestattung, dass von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzuges zu nutzen. Beauftragt der Gläubiger seine Bank, den Geldbetrag einzuziehen, so leitet diese als Inkassostelle den Auftrag an die Schuldnerbank als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Erst wenn der Schuldner die unberechtigte Kontobelastung nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat, erlangt die Schuldnerbank im Deckungsverhältnis zwischen ihr und dem Schuldner einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 675, 684, 670 BGB. Im Valutaverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner tritt Erfüllung der Geldforderung und damit eine rechtlich gesicherte Position des Gläubigers erst nach Genehmigung der Kontobelastung ein, wobei die Genehmigung durch den Schuldner gegenüber der Schuldnerbank auch schon vor der nach den AGB-Banken fingierten Genehmigungsfrist von 6 Wochen erteilt werden kann (vgl. BGH NJW 2010, 3510; BGH NJW 2011, 2499). Liegt eine Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner vor und ist damit eine Anweisung an die Schuldnerbank gegeben, so hat entsprechend den zum Bereicherungsrecht entwickelten allgemeinen Grundsätzen der Bereicherungsausgleich in direktem Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner stattzufinden (vgl. BGH NJW 2011, 1434). Im Streitfall ist dem Landgericht  darin zu folgen, dass die Schuldnerin schon vor dem vom Beklagten am 1.8.2008 erteilten Widerspruch die Lastschriften der Klägerin im Wesentlichen zumindest konkludent genehmigt hatte, so dass der Schuldnerin kein Rückgaberecht hinsichtlich der Lastschriften zustand und der Klägerin hinsichtlich der eingezogenen Beträge eine endgültige und rechtlich gesicherte Position erreicht hatte.b.Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufender Geschäftsbeziehung oder um wiederkehrende Steuervorauszahlungen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzuges, der den bereits genehmigten betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keinen Widerspruch, so ist seitens der Schuldnerbank die berechtigte Erwartung entstanden, dass diese Belastungsbuchung Bestand haben soll (vgl. BGH NJW 2010, 3510, 3516 Rdnr. 48, BGH NJW 2011, 2422; BGH, Urteil vom 25.11.2011, XI ZR 172/09 in BRK 2011, 127). Die neue Belastungsbuchung muss sich nach der Rechtsprechung innerhalb einer Schwankungsbreite der zuvor genehmigten Belastungsbuchungen bewegen und darf diese nicht wesentlich über- oder unterschreiten (vgl. BGH NJW 2012, 2540). Im Streitfall wendet der Beklagte ein, die Lastschriften der Klägerin seien in der Höhe nicht identisch und darüber hinaus auch nicht regelmäßig erfolgt, weil die Klägerin zum Teil mehrere Tageseinnahmen aufsummiert und in einem Betrag zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingezogen habe. Dies steht jedoch einer konkludenten Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin nicht entgegen. Schon aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass die Lastschriften in der Höhe nicht identisch sein müssen, sondern nur annähernd gleich. Es ist gerade für das Einzugsermächtigungsverfahren typisch, dass die einzuziehenden Beträge der Höhe nach schwanken können, weil bei identischen Beträgen und festen Zahlungsterminen statt der Einziehungsermächtigung auch ein Dauerauftrag des Schuldners möglich wäre. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Klägerin die jeweiligen Bareinnahmen der Schuldnerin aus dem Verkauf von Mautwerten erst nach einer entsprechenden Mitteilung durch die Schuldnerin selbst von deren Konto einziehen konnte. Erst aufgrund dieser Mitteilungen durch die Schuldnerin konnte die Klägerin entsprechende Beträge im Lastschriftverfahren einziehen. Bei erkennbar auf einer Anmeldung des Schuldners beruhenden Lastschriften kann die Bank im unternehmerischen Verkehr erwarten, dass der Kontoinhaber eine erstmalige Lastschrift innerhalb kurzer Zeit auf ihre Übereinstimmung mit seiner Anmeldung überprüft. Für die Genehmigung ist maßgeblich die Sicht der kontoführenden Bank. Beruhen Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe der Schuldner gegenüber der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschriftbuchungen bewegen, wobei eine Prüfungsfrist von drei Tagen ausreicht (BGH NJW 2012, 2507, Rdz. 46, der die Entscheidung des OLG München  vom 20.12.2010, 19 U 2126/09 in ZIP 2012, 43 hinsichtlich der Prüfungsfrist von drei Tagen bestätigt hat). Da hier die Schuldnerin der Klägerin die einzuziehenden Beträge selbst mitgeteilt hat, kommt es auf eine identische Höhe der Lastschriften nicht an, sondern diese können auch der Höhe nach sich unterscheiden. Ebenso kommt dem Zeitpunkt der Einziehung keine entscheidende Bedeutung zu, denn regelmäßige Lastschriften sind auch dann zu bejahen, wenn dies in unregelmäßigen Abständen ständig durchgeführt wird. Zwar kann nicht schon in der Mitteilung der Bargeldeinnahmen durch die Schuldnerin gegenüber der Klägerin die zur Wirksamkeit der Belastungsbuchung nach § 684 Abs. 2 BGB erforderliche Genehmigung der Schuldnerin gesehen werden, denn die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren kann nicht gegenüber dem Lastschriftgläubiger, sondern nur gegenüber der Schuldnerbank erklärt werden (vgl. BGH NJW 2012, 146). Dies folgt daraus, dass die Schuldnerbank ohne Mitwirkung des Schuldners bereits über dessen Konto verfügt hat und nur der Schuldner ihr gegenüber die unberechtigte Verfügung genehmigen kann. Die Schuldnerbank kannte jedoch den Unternehmensgegenstand der Schuldnerin und wusste, dass diese nicht nur Mineralöl vertreibt, sondern auch sonstige Verkehrsdienstleistungen erbringt und mit der Klägerin zusammenarbeitet. Sie konnte erkennen, dass die Lastschrifteinzüge durch die Klägerin im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit der Schuldnerin standen. Bei der Frage, ob eine konkludente Genehmigung einer im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommenen Kontobelastung vorliegt, ist der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Kontoinhabers maßgebend, so dass es deshalb unbeachtlich ist, wenn die Schuldnerbank subjektiv keine Genehmigung der Kontobelastung annimmt und die Belastung rechtsirrig storniert (vgl. BGH NJW 2011, 1434). Aus dem Umstand, dass die Schuldnerbank auf den Widerspruch des Beklagten die Lastschriften zurückgebucht und offensichtlich keine Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin angenommen hat, kann daher nicht gefolgert werden, dass tatsächlich keine Genehmigung vorgelegen hat. Die Tatsache, dass die Schuldnerin mit der Klägerin seit Beginn des Servicevertrages im Jahre 2006 ständig Lastschrifteinzüge widerspruchslos hingenommen hat, berechtigte das Vertrauen der Schuldnerin, dass diese Lastschrifteinzüge aufgrund einer vorherigen Anmeldung durch die Schuldnerin Bestand haben sollten. Im Streitfall ist daher eine konkludente Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin gegeben.c.Allerdings kann eine konkludente Genehmigung nicht hinsichtlich aller im Zeitraum vom 27.5.2008 bis 31.7.2008 vorgenommenen Lastschrifteinzüge von insgesamt 65.181,06 € angenommen werden. Zwar war die Mehrzahl der Lastschriftbuchungen durch das Verhalten der Schuldnerin genehmigt, bevor der Beklagte den Lastschriften am 1.8.2008 widersprach. Da jedoch dem Beklagten eine Prüfungsfrist von drei Tagen einzuräumen ist, ist hinsichtlich des letzten Lastschrifteinzuges über eine Mautbareinnahme von 1.396,12 € (Bd. I Bl. 40 d.A.) nicht mehr als genehmigt anzusehen, da zwischen dem Lastschrifteinzug und dem Widerspruch weniger als drei Tage liegen. Dieser Belastungsbuchung hat der Beklagte daher wirksam widersprochen, so dass die 1.396,12 € von dem Betrag von 65.181,06 € abzuziehen sind, was den ausgeurteilten Betrag von 63.784,94 € ergibt. In dieser Höhe ist die Rückbuchung durch die Schuldnerbank ohne Rechtsgrund auf Veranlassung des Beklagten erfolgt, weil durch die konkludente Genehmigung der Schuldnerin eine Rückbuchung nicht mehr zulässig war.  Der Beklagte als  schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter konnte Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren widersprechen mit der Folge, dass die Genehmigungsfiktion nach den AGB der Banken nicht eintrat (vgl. BGH NJW 2008, 3348). Hat der Schuldner die Lastschrift ausdrücklich, konkludent oder über die in den AGB der Banken und Sparkassen enthaltene Genehmigungsfiktion genehmigt, ist der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nicht berechtigt, Lastschriften zu widerrufen. Eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, wie die Genehmigung der Belastungsbuchung, kann nicht widerrufen werden. Tut er es dennoch, greift er in eine rechtlich gesicherte Position des Lastschriftsgläubigers ein (vgl. BGH NJW 2012, 146). Zwar konnte mit Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 25.7.2008 die Genehmigung durch die Schuldnerin ohnehin nicht ohne dessen Zustimmung erteilt werden. Dies steht jedoch einer konkludenten Genehmigung durch die Schuldnerin nicht entgegen, weil der Beklagte selbst erst am 1.8.2008 den Lastschriftbuchungen widersprochen hat. Zu diesem Zeitpunkt lagen aber die Lastschriftbuchungen, abgesehen von der letzten Lastschrift über Bareinnahmen von 1.396,12 €, bereits längere Zeit zurück. Die vom Beklagten veranlassten Rückbuchungen sind daher in Höhe von 63.784,94 € ohne Rechtsgrund erfolgt.3.Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dieser Forderung der Klägerin um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der Auffassung des Beklagten, dass Bereicherungsansprüche grundsätzlich nicht von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO erfasst werden, kann nicht gefolgt werden. Aus der Formulierung, „Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind,“ kann nicht hergeleitet werden, es seien nur Verbindlichkeiten  nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO gemeint und keine Bereicherungsansprüche. Systematisch bezieht sich § 55 Abs. 2 InsO auf alle Alternativen des § 55 Abs. 1 InsO, so dass auch § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Bezug genommen wird. Die Formulierung in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO nennen solche Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet worden sind, was sich nicht auf eine Begründung der Verbindlichkeit durch Vertrag beschränkt, sondern auch durch einseitige Handlungen des Insolvenzverwalters entstehen können. Das gilt auch dann, wenn beispielsweise der Insolvenzverwalter durch einen unwirksamen Vertrag etwas zur Masse führt und die Masse nunmehr einem Bereicherungsanspruch ausgesetzt ist. § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO stellt klar, dass es auf eine wirksame vertragliche Begründung der Verbindlichkeit nicht ankommt, sondern die Verbindlichkeit muss nur durch eine Handlung des Insolvenzverwalters entstanden sein. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter, wie hier, einen vermeintlichen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich von Lastschriften geltend macht, indem die Lastschriften der Masse wieder gutgeschrieben werden.§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO setzt allerdings voraus, dass die Insolvenzmasse einen Vermögensgegenstand ohne Rechtsgrund nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben muss. Ist die Bereicherung bereits vor der Insolvenzeröffnung zur Masse gelangt, greift § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht ein (vgl. BGH NZI 2009, 475). Allerdings stellt § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO die durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten  denen Verbindlichkeiten,  die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, gleich, wenn tatsächlich das Insolvenzverfahren später eröffnet wird. Hier sind die Rückbelastungen in Höhe von 65.181,06 € vor dem am 1.10.2008 eröffneten Insolvenzverfahren zur Masse gelangt. Sie können aber gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO wie Masseverbindlichkeiten behandelt werden. Zwar war der Beklagte  bei Widerspruch gegen die Lastschriften nur ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO, auf den § 55 Abs. 2 InsO weder direkt noch analog anwendbar ist (vgl. OLG Köln OLGR 2001, 336; BGH NZI 2009, 475). Der mitwirkende vorläufige Insolvenzverwalter kann außerhalb einer Einzelermächtigung keine Masseverbindlichkeiten begründen (BGH NZI 2009, 475). Dem Landgericht  ist jedoch darin zu folgen, dass im Streitfall der Beklagte bei der Rückbuchung der Lastschriften von einer ihm übertragenen Einzelermächtigung Gebrauch gemacht hat. Nach dem Beschluss des AG Z vom 25.7.2008 (Bd. II Bl. 485 R d.A.) war der Beklagte ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und Geld entgegenzunehmen. Diese Einzelermächtigung erfasst auch die Rückforderung von nicht genehmigten Lastschriften, weil insoweit ein Rückerstattungsanspruch der Schuldnerin bestand. Zwar trifft es zu, dass der schwache vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt auch ohne eine spezielle Ermächtigung Lastschriften widersprechen kann, um die Genehmigungsfiktion nach den AGB der Banken zu verhindern. Will er aber den Lastschriften nicht nur widersprechen, sondern zu Unrecht erfolgte Lastschriften zurückfordern, so bedarf es hierzu einer Einzugsermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, die hier im Beschluss des AG Z enthalten ist. Gerade wenn der schwache Insolvenzverwalter nach allgemeiner Auffassung einer Lastschriftbuchung wirksam widersprechen kann, erscheint es gerechtfertigt, ihn dem starken Insolvenzverwalter gleichzustellen, weil sachlich kein Unterschied darin liegt, ob der Lastschriftbuchung durch den schwachen oder starken Insolvenzverwalter widersprochen wird. Dabei ist unerheblich, ob objektiv ein Rückbelastungsanspruch der Schuldnerin wegen konkludent erteilter Genehmigung nicht bestanden und die Schuldnerbank die Lastschriften rechtsirrig zurückgebucht hat. Die Rechtslage ist nicht anders zu beurteilen, wie wenn der Beklagte im Rahmen eines Forderungseinzuges einen Geldbetrag aus einer nichtigen Forderung zur Masse einzieht und die Masse nunmehr einem Bereicherungsanspruch des Gläubigers ausgesetzt ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beklagte aufgrund seiner Einzugsermächtigung einen Betrag zur Masse zurückgefordert hat, auf den die Schuldnerin keinen Anspruch hatte, weil die Belastungsbuchungen bereits genehmigt waren. Dieser Bereicherungsanspruch ist nach § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO als Masseverbindlichkeit einzuordnen, so dass die Klage auf Rückzahlung des stornierten Lastschriftbetrages aus der Masse begründet ist.B.

Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus §§ 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gerechtfertigt.

C.

Die Feststellungsklage, dass die Widerklage erledigt ist, ist unbegründet, weil ein erledigendes Ereignis hinsichtlich der Feststellungswiderklage nicht eingetreten ist. Selbst wenn die Feststellungswiderklage ursprünglich wegen der Teilklage der Klägerin zulässig war, so konnte ein erledigendes Ereignis deshalb nicht eintreten, weil die Feststellungsklage von Anfang an sachlich unbegründet war. Insoweit ist die Widerklage zu Recht abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO zu tragen, da die geringfügige Klageabweisung keine Kostenquote rechtfertigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).