VG Augsburg, Urteil vom 25.11.2014 - Au 3 K 13.1404
Fundstelle
openJur 2015, 4670
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes A. für das Vorhaben „Hochwasserrückhaltebecken S.“ mit Maßnahmen zur Strukturverbesserung an der Zusam (Gewässer zweiter Ordnung).

1. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. ... mit 25,67 Hektar, ... mit 0,08 Hektar, ... mit 3,80 Hektar, ... mit 2,40 Hektar und ... mit 2,69 Hektar der Gemarkung ..., nach ihren Angaben ist eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. ... von etwa 15 Hektar, ebenso wie FlNr. ..., Waldfläche. Zwischen den Grundstücken verläuft der Waldweg FlNr. ... Die Grundstücke sind ausschließlich als Einstaufläche betroffen, mit den nachfolgenden Teilflächen als Einstaufläche HQ100 (100-jährliches Hochwasser): FlNr. ... zu etwa 1/3, FlNr. ... und ... vollständig, FlNr. ... zu etwa 1/5 und FlNr. ... zu etwa 2/3. Sie liegen z.T. im Überschwemmungsgebiet der Zusam - das mit Verordnung vom 31. Oktober.2013 festgesetzt wurde - sowie nahezu vollständig bzw. in einer Teilfläche zu 9/10 (FlNr. ...) und zu 3/4 (FlNr. ...) im Vorranggebiet Hochwasser des Regionalplans (Region 9).

Mit Schreiben vom 23. Juli 2008 beantragte das Wasserwirtschaftsamt ... für den Vorhabenträger (nunmehr der Freistaat Bayern) - unter Vorlage der Entwurfsplanung vom 25. Juni 2008 - die wasserrechtliche Planfeststellung für das streitgegenständliche Vorhaben. Dazu war im Vorfeld eine Untersuchung möglicher Alternativen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Markt ... im Rahmen einer Machbarkeitsstudie (30.6.2003) erfolgt, die dann aufgrund zwischenzeitlicher Hochwasserprobleme bei Gemeinden im Oberlauf der Zusam (... und ... im Landkreis G.) durch die Studie vom 15. März 2007 erweitert worden war. Als erster Schritt zur Umsetzung des Schutzkonzepts sei die Errichtung des Rückhaltebeckens (Volumen 1.250.000 m³) an der Zusam bei S. vorgesehen; durch das Becken und den gesteuerten Betriebsauslass werde der Hochwasserabfluss der Zusam in diesem Bereich von 28,3 m³/s auf einen Regelabfluss von 14,5 m³/s reduziert. Daneben sind ein Becken an der Kleinen Roth am südöstlichen Ortsrand von ... und ergänzende Objektschutzmaßnahmen innerorts geplant. Durch die Rückhaltemaßnahmen im Bereich ... werde auch der Hochwasserschutz für die flussabwärts liegenden Gemeinden im Zusamtal (... und ...) verbessert. Die Planunterlagen wurden vom 30. September bis 31. Oktober 2008 bei der Verwaltungsgemeinschaft ... und vom 10. Oktober bis 10. November 2008 beim Markt ... zur Einsicht ausgelegt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten (vom 13.11.2008) erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Planung. Zugleich wurden tabellarische Einwendungen vorgelegt (s. Bl. 349 ff., 402 ff. der Behördenakte). Sie hatte vorab ihre Einwendungen bereits mit Schreiben vom 26. Oktober 2008 formuliert (s. Bl. 617 ff. der Behördenakte) und machte hierbei insbesondere geltend, der Waldbestand auf den vorgenannten Grundstücken sei überwiegend flachwurzelnd. Dies habe zur Folge, dass der Bestand einer extremen Sturmgefahr ausgesetzt sei. Bei Überschwemmung der Waldfläche würden die Wurzeln geschädigt und damit die Standfestigkeit der Bäume beeinträchtigt. Nach einer Überschwemmung bleibe der Grundwasserspiegel erhöht, laut Herrn ... (Amt für Landwirtschaft A.) führe dies in „unseren sog. Niedermoorstandorten“ zu erheblichen Wurzelschäden. Erhöhte Sturm- und Folgeschäden (z.B. Borkenkäferbefall) seien die Folge. Nach einer Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft A. (vom 13.7.2007) dominiere die Fichte, die auf Höhe und Dauer einer Überflutung am empfindlichsten reagiere. Es reichten u.U. einige Tage, um flächige Ausfälle zu verursachen, wobei auch die Jahreszeit eine Rolle spiele. Die Klägerin habe seit Ende 2007 mindestens 2 Hektar Laubwald aufgeforstet, diese Fläche würde im Falle eines Hochwassers massiven Schaden nehmen. Zudem würde die Investition in die Waldwege (im Jahr 2008) zunichte gemacht. Beeinträchtigungen bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen wären mit gravierenden Einkommenseinbußen verbunden. Für einige Flächen würden Förderungen gewährt, die bei einer Hochwasserbelastung nicht bedingungsgemäß verwendet werden könnten.

Im Übrigen wurde im Wesentlichen vorgetragen, der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck sei missverständlich dargestellt. Einerseits werde im Erläuterungsbericht angesprochen, dass die vorliegende Maßnahmenplanung den Schutz des Marktes ... bis zu einem HQ100 bewirke, andererseits werde ausgeführt, das Schutzkonzept werde teilweise umgesetzt. Es bleibe offen, welche weiteren Maßnahmen am Oberlauf der Zusam und wie das Becken an der Kleinen Roth zu realisieren seien, um den Schutz vor einem HQ100 zu bewirken. Zudem sei die Kostenträgerschaft unvollständig dargestellt, hier stelle sich die Frage, ob - aufgrund der Bereitschaft des Marktes ... zur Kostentragung und damit zur Entlastung des originär zuständigen Bezirks ... - dieser ein den rechtlichen Anforderungen nicht genügendes Projekt mit falscher Abschnittsbildung am falschen Ort verfolge. Die Klägerin sei durch Grundabtretungen bzw. Verkehrswertverluste betroffen. Der Beklagte müsse umfangreiche Flächen erwerben (Deichaufstandsflächen samt Flächen für die Hochwasserentlastung, Flächen für die Verlegung des Grabens vor dem Dammbauwerk, Flächen für den Rücklaufdamm zwischen S: und ... sowie Flächen für die südlich des Dammbauwerks im Rückhaltebecken geplante Strukturverbesserung - Mäandrierung), ein Grunderwerbsverzeichnis bzw. -plan existiere nicht. Aus dem Grundstücksverzeichnis (Beilage 5: Auflistung der Grundstückseigentümer; Lagepläne Maßstab 1.5000) sei nicht ersichtlich, welche Flächen in Anspruch genommen würden. Es werde nicht dargelegt, welche unzumutbaren Restflächen erworben werden müssen; auch der Anspruch auf Entschädigung für die Verkehrswertminderung von Überschwemmungsflächen werde ausgeblendet. Insofern werde eine Auseinandersetzung mit der Differenzwertmethode erwartet. Laut Erläuterungsbericht (S. 23, 43) würden bei einem HQ100 im Rückhaltebecken 136 Hektar überflutet, wohingegen derzeit im Falle eines HQ100 53,5 Hektar überflutet würden. Die Klägerin bezweifle die erstgenannte Flächenangabe und befürchte angesichts der zahlreichen Gräben und des zu erwartenden Rückstaus eine Überflutung von etwa 200 Hektar, insbesondere in Richtung ... Zudem werde aufgrund der fehlenden Höhenangaben die Bemessung der Überschwemmungsfläche im Waldbereich in Zweifel gezogen. Es bestehe auch die Gefahr, dass bei einem Einstau das Grundwasser - insbesondere im Bereich der Dämme - ansteige, mit der Folge einer Beeinträchtigung der an das Becken angrenzenden Flächen in Form von Bewirtschaftungserschwernissen und Ertragsausfällen. Der Erläuterungsbericht verweise insoweit auf eine Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... (vom 28.6.2007), die sich auf eine hydrogeologische Standortuntersuchung einer Ingenieurgesellschaft stütze; danach könne bei Flächen, die 0,5 m höher als der Einstaubereich liegen, davon ausgegangen werden, dass durch einen maximal 10 Tage andauernden erhöhten Grundwasserspiegel (max. 0,5 m unter Geländeoberkante) die landwirtschaftliche Nutzung nicht beeinträchtigt werde. Die Flächen, die 0 bis 0,5 m unter dem Einstaubereich liegen, sollten bei einem Einstau begutachtet und eventuelle Schäden entschädigt werden. Diese spekulative Prognose sei ungeeignet, die diesbezüglichen Eingriffsfolgen abzuschätzen. Die vorgenannte Standortuntersuchung enthalte insoweit divergierende Prognosen; nach der ersten Entwurfsfassung des hydrogeologischen Gutachtens (vom 30.8.2005) sei davon auszugehen, „dass durch den Einstau der Grundwasserspiegel in einem Bereich von 20 bis 40 m ab dem Rand der Einstaufläche erhöht wird“. Demgegenüber beinhalte die überarbeitete Fassung dieses Gutachtens (vom 14.4.2008) hierzu: „Die Berechnungen zeigen, dass an den Rändern des Stauraumes je nach Einstaudauer eine Beeinflussung des Grundwassers bis in eine Entfernung von rund 30 m bis 60 m zu erwarten ist“. Die Eingriffsfolgen für die Waldbestände seien nicht untersucht worden.

Die Planfeststellung leide an mehreren nicht heilbaren Fehlern: Es fehle die Planrechtfertigung, da das Vorhaben untauglich sei, den Markt ... vor einem HQ100 zu schützen. Hinzu komme, dass bei Verwirklichung der im Oberlauf erforderlich erachteten Maßnahmen das Becken zu groß dimensioniert - also nicht erforderlich - sei. Nach den fachplanungsrechtlichen Grundsätzen einer einheitlichen Planungsentscheidung müsse nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ein übergreifendes Konzept verwirklicht werden, dieses fehle. Die durch die Zusam ausgelöste Hochwasserproblematik könne aber nicht isoliert für ... betrachtet werden. Die Planung enthalte keine Variantendiskussion, es werde ohne Begründung festgestellt, dass sich der Vorhabenträger in enger Abstimmung mit der Gemeinde ... für die Alternative 1 entschieden habe, insofern liege ein „totaler Abwägungsausfall“ vor. Es liege eine unzulässige Abschnittsbildung vor. Zudem sei der Klimafaktor, für den die Gesetzesbegründung zu Art. 61 Abs. 2 BayWG einen Zuschlag von 15% auf den Bemessungsabfluss vorsehe, nicht berücksichtigt worden. Vorsorglich werde beantragt, Auflagen (u.a. zur Dokumentation der derzeitigen Grundwasserverhältnisse sowie für ein pflanzensoziologisches Gutachten) und einen Entschädigungsvorbehalt aufzunehmen. Es werde bestritten, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Mit Beschluss des Landratsamtes A. vom 30. Juli 2013 wurde der Plan zur Errichtung des Dammes „Hochwasserrückhaltebecken S.“ bei Flusskilometer 62,250 der Zusam im Bereich des Ortsteiles S. des Marktes ... mit naturnaher Verlegung eines Grabens einschließlich der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich südlich des geplanten Dammbauwerkes von Flusskilometer 62,180 bis 63,200 festgestellt. Zudem wurde der Plan zur wesentlichen Umgestaltung der Zusam durch Durchführung von Strukturverbesserungen im Bereich zwischen Ortsanfang ... und Bahnlinie Augsburg-Ulm bei Flusskilometer ca. 60,400 bis 61,850 sowie Bahnlinie Augsburg-Ulm und geplantem Dammbauwerk bei Flusskilometer ca. 61,850 bis 62,180 festgestellt. Die Nebenbestimmungen enthalten unter A.III.1.6. u.a. Anordnungen zur Beweissicherung der bisherigen Standortverhältnisse. Zur Entschädigung beinhaltet A.VI.1. des Bescheides u.a., dass der Freistaat als Maßnahmeträger verpflichtet ist, Dritten entstehende Vermögensschäden, die ursächlich auf die gegenständliche Gewässerausbaumaßnahme (HRB S.) zurückzuführen sind, auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 96, 98, 99 WHG, Art. 47 Satz 1 BayWG) auszugleichen (§ 98 Abs. 1 WHG). Das Rückhaltebecken S. ist danach ein wesentlicher Bestandteil des Gesamtkonzepts für den Schutz des Marktes ... und in seiner Wirkung unabhängig von weiteren Maßnahmen dieses Konzepts, da es durch Hochwasserrückhalt die Hochwassersituation für ... direkt verbessere. Mit der Umsetzung des Gesamtkonzepts soll die bestehende Bebauung vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100) geschützt werden. Das gegenständliche Vorhaben umfasst folgende bauliche Anlagen: Dammbauwerk mit Rücklaufdamm (Länge ca. 250 m, Rücklaufdamm ca. 300 m, Höhe ca. 2,50 m), Durchlassbauwerk (Drosseleinrichtung), Hochwasserentlastung und Rückstauklappe am Auegraben. Das Becken mit einem Gesamtstauraum von 1.250.000 m³ ist als Trockenbecken ohne Dauerstau geplant und wird im Hauptschluss von der Zusam direkt durchflossen. Der Einstau erfolge erst ab einem 2 bis 3-jährlichen Hochwasser (ca. 14 m³/s am Pegel F.). Die Einstaudauer variiere je nach Fülle der Hochwasserwelle und reiche von wenigen Stunden bis zu etwa zwei bis drei Tagen bei einem HQ100. Beim Bemessungsfall 1 (HQ500 = 38,5 m³/s) und beim Bemessungsfall 2 (HQ5000 = 53,8 m³/s) stelle sich bei der 70 m breiten Hochwasserentlastungsanlage eine ca. 0,46 m hohe Überströmung ein; diese Breite gewährleiste die Einhaltung des erforderlichen Freibordes. Im Rahmen der Begründung der Entscheidung über die Einwendungen (s.S. 139, 268 ff. des Bescheides) ist u.a. zur Einstaufläche HQ100 ausgeführt, das Grundstück FlNr. ... ist in einer Teilfläche zu etwa 1/3, FlNr. ... und ... sind vollständig, FlNr. ... und ... sind in Teilflächen von 1/5 und 2/3 betroffen, wobei sich der Waldbereich auf Letzterem außerhalb der Einstaufläche befindet. Die Grundstücke liegen z.T. im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Zusam (FlNr. ...) sowie teilweise im Vorranggebiet Hochwasser nach dem Regionalplan.Im Rahmen der Abwägung und Würdigung der Einwendungen wurden u.a. Stellungnahmen des amtlichen Sachverständigen und des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... (vom 24.3.2009 Bl. 810 der Behördenakte) berücksichtigt (s. S. 162 ff., 182 und 272 ff. des Bescheids).

Mit Änderungsbescheid vom 12. November 2014 erhielt die Nebenbestimmung A.III.1.6.11 eine neue Fassung, die im Wesentlichen vorsieht, dass vor Baubeginn u.a. für die Grundstücke der Klägerin mit FlNr. ... und ... ein forstliches Beweissicherungsverfahren durch einen unabhängigen Gutachter durchzuführen ist. Dieses Beweissicherungsverfahren hat neben einer Beschreibung der Bestände auch Aussagen zu den Standorten, zu den Schutzfunktionen einschließlich der Sturmschutzfunktion und zu bestehenden Vorschäden sowie aktuell und potenziell vorhandenen Gefährdungen zu umfassen.

2. Die Klägerin hat am 16. September 2013 Klage erhoben; sie beantragt:

Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes A. vom 30. Juli 2013 wird aufgehoben.

Der Beschluss sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihrem Eigentumsrecht; zumindest sei festzustellen, dass er bis zur Behebung von Mängeln nicht vollziehbar ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dem Vorhaben fehle die Planrechtfertigung. Die vorgenannte Machbarkeitsstudie habe fünf Standorte - drei davon am Oberlauf der Zusam - untersucht, eine Begründung für die gewählte Alternative 1 fehle. Insbesondere sei offen, ob das Vorhaben bzw. ein geringerer Schutzgrad als HQ100 den Einstau der Fläche von (mindestens) 136 Hektar rechtfertige und wie hoch der Schutzgrad ist. Die Machbarkeitsstudie, auf die sich die Planfeststellungsbehörde stütze, untersuche die Varianten ausschließlich hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit; diese Variantendiskussion sei abwägungsfehlerhaft. Dem Vorhaben fehle die Abwägung mit den Eigentümerinteressen; im Erläuterungsbericht (S. 55) werde dies lediglich mit einem einzigen Satz aus der Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes (vom 28.6.2007) abgehandelt, die sich auf die Eingriffsfolgen außerhalb der Einstaufläche beziehe. Zu den gravierenden Folgen des Einstaus im Rückhaltebecken selbst erfolgten keine Ausführungen; insofern sei eine Auseinandersetzung mit der Differenzwertmethode zu erwarten. Die Marktbeobachtung zeige, dass je nach Fallgestaltung von einer Verkehrswertminderung von 30% bis 50% auszugehen sei. Die spezielle Eigentumsbetroffenheit der Klägerin - Waldflächen - werde im Bescheid mangelhaft abgewogen; es finde sich keine Antwort, welche ihrer Grundstücke im Falle eines HQ100 überschwemmt werden, auch eine Differenzierung nach den Nutzungsarten fehle. Die tatsächliche Einstaufläche sei (ggf. durch ein Sachverständigengutachten) zu ermitteln, es fehle eine Ermittlung der behaupteten Einstaufläche von 136 Hektar. Laut Erläuterungsbericht (S. 23, 43) würden bei einem HQ100 im Rückhaltebecken 136 Hektar überflutet, wohingegen derzeit im Falle eines HQ100 53,5 Hektar überflutet würden. Die Klägerin bezweifle die erstgenannte Flächenangabe und befürchte angesichts der zahlreichen Gräben und des zu erwartenden Rückstaus eine Überflutung von etwa 200 Hektar, insbesondere in Richtung ... Lediglich in den Entscheidungsgründen (S. 268 f.) erfolgten nicht näher nachvollziehbare Flächenangaben; daraus ergebe sich eine Gesamtbetroffenheit (HQ100) von 14,68 Hektar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Höhenermittlung im Wald fehlerhaft erfolgt sei. Das Amt für Landwirtschaft und Forsten ... (Schreiben vom 24.3.2009) habe schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Abschätzung der Auswirkungen für die betroffenen Waldbestände gerügt und ein neutrales Gutachten zur detaillierten Darstellung der Auswirkungen auf die bei einem HQ100 eingestauten Waldflächen und angrenzende Waldbestände - u.a. zur Klärung der Frage, inwieweit die betroffenen Bestände Schutzwaldfunktion für rückliegende Flächen haben - gefordert. Insoweit liege ein vollständiger Abwägungsausfall vor. Die Vernachlässigung der Belange der Betroffenheit der Waldbestände habe sich auch im Rahmen des Erörterungstermin u.a. bei einem Gespräch mit der Vertreterin der Forstbehörde gezeigt; der Verhandlungsleiter habe festgestellt, dass die Klägerin vor einer Entschädigung vorrangig den Schutz des Waldes begehre und noch Schutzmaßnahmen diskutiert sowie ggf. Auflagen festgesetzt werden müssten (Bl. 1278 Behördenakte). Die angeordnete Beweissicherung sei unzureichend.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Selbst bei einem unterstellten Mangel im Abwägungsvorgang wäre dieser nur erheblich, wenn er offensichtlich und für das Ergebnis von Einfluss gewesen wäre; hierfür sei nichts ersichtlich. Die Einwendungen zur Planrechtfertigung griffen nicht durch; rechtlich relevante Abwägungsfehler seien nicht erkennbar. Die Planrechtfertigung bestehe, das Vorhaben sei vernünftigerweise geboten (s. S. 43 ff. des Bescheides). Die Entscheidung für das Becken S., das im öffentlichen Interesse liege, sei auch hinsichtlich dessen Wirksamkeit und der privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Anforderungen zum Hochwasserschutz für Dinkelscherben schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Der Untersuchungsrahmen sei ausreichend gewesen; eine günstigere Alternative dränge sich nicht auf. Der Vorhabenträger habe mit Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes vom 2. Mai 2014 die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen ergänzend erläutert, insbesondere die Kriterien für die Standortwahl der Becken und die Auswahl der Vorzugsvariante (u.a. Becken möglichst nahe am zu schützenden Bereich, keine Beeinträchtigung bebauter Bereiche, Schutz durch eine möglichst geringe Anzahl von Becken, möglichst geringe Eingriffe in Natur und Landschaft, Reduzierung des Flächenbedarfs und der Eigentumsbetroffenheit, Gesamtkosten). Auch das Wasserwirtschaftsamt als amtlicher Sachverständiger habe mit ergänzendem Schreiben vom 29. April 2014 die Geeignetheit des Standorts bestätigt und begründe dies mit der Topographie (Engstelle im Tal) und damit geringer baulicher Eingriffe, der Nähe zu ... und der einhergehenden hohen Wirksamkeit sowie der Größe des realisierbaren Rückhalteraums. Gemessen an den Anforderungen des Abwägungsgebots seien die klägerischen Einwände rechtsfehlerfrei abgewogen worden. Nach der Rechtsprechung seien die Grenzen der planerischen Variantenwahl erst überschritten, wenn sich der Behörde eine andere Lösung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, v. 9.6.2004 - 9 A 11/03). Im Rahmen der Planentscheidung habe eine sachgerechte Abwägung und ausreichende Gewichtung der Eigentumseingriffe stattgefunden; die Behörde habe aber dem Hochwasserschutz im Rahmen der Abwägungsentscheidung Priorität eingeräumt. Die Inanspruchnahme privaten Eigentums sei gerechtfertigt, da das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit diene; die Grundstücksverhandlungen seien im Übrigen nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Der Vorhabenträger habe die Eigentumsbelange durch folgende Kriterien berücksichtigt: Wahl der Variante mit nur zwei Becken, am Standort S. sei das Dammbauwerk in die schmalste Stelle des Zusamtals in diesem Bereich integriert, Einbau einer Rückstauklappe an der ... Straße, das natürliche Überschwemmungsgebiet bei HQ100 dehne sich nahezu auf die Hälfte des Einstaubereichs des gegenständlichen Beckens aus. Der Grunderwerbsplan genüge den Anforderungen. Eine dingliche Sicherung der HQ5-Einstaufläche sei weder gesetzlich vorgesehen noch anderweitig festgelegt; eine Verpflichtung zum Erwerb dieser Fläche widerspräche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Hinsichtlich der Betroffenheit der klägerischen Grundstücke - die lediglich als Ein-staufläche dienten und eine Vorbelastung als Überschwemmungsgebiet bzw. Vorranggebiet aufwiesen - werde auf die Pläne Nr. 7.2 bis 7.5 der Planung sowie ergänzend auf die Stellungnahmen des Amtes für Landwirtschaft (vom 22.9.2014) und den Lageplan Einstaudauer Waldflächen vom Oktober 2014 (S. 152 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Grundstücke FlNr. ... und ... seien teilweise als HQ5-Einstaufläche betroffen, allerdings im identischen Flächenumfang wie bei einem natürlichen Hochwasser der Zusam; durch den Einbau der Rückstauklappe im ...graben verändere sich die Überschwemmungsgebietsgrenze insoweit nicht (s. Anlage 7.4 der Planung). Nach der o.g. Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft erfüllten aktuell nur Teilflächen Sturmschutzfunktion zugunsten hinter- liegender Fichtenflächen. Die Überprüfung der Einstaudauer habe belegt, dass diese bei den Waldflächen, wie angenommen, maximal zwei Tage betrage. Der Fortbestand der Waldeigenschaft sei nicht gefährdet, eine Bewirtschaftung der Flächen weiterhin möglich. Waldrechtliche Bedenken gegen das Hochwasserrückhaltebecken bestünden insoweit nicht. Auftretende Schäden seien zu entschädigen. Grundlage der Planung sei ein digitales Geländemodell, das durch Befliegung ermittelt und in das auch die Waldbereiche einbezogen worden seien; das Geländemodell sei mittels Laserscandaten nachgeprüft worden und weise eine ausreichende Genauigkeit auf. Ein Ermittlungsdefizit liege nicht vor. Nach diesen Höhenangaben, die der amtliche Sachverständige bestätigt habe, seien Waldbereiche durch den Einstau nur am Rande von Überschwemmungen berührt. Der Forderung nach einem ergänzten Waldflächenplan sei Rechnung getragen worden (Plan-Anlage 7.5). Die Forstbehörde halte als Fazit fest, dass noch ein Beweissicherungsverfahren durch einen Forstsachverständigen empfohlen werde.

4. Der vorgesehene Einstaubereich und die klägerischen Grundstücke wurden durch die Berichterstatterin in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 1. August 2014 verwiesen.

5. In der mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte der Klägerin einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der exakten Ermittlung der HQ100-Grenzlinie. Die Kammer lehnte den Beweisantrag durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss ab und gab eine kurze Begründung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes A. vom 30. Juli 2013 in seiner zur gerichtlichen Prüfung gestellten Form einschließlich des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Änderungsbescheids vom 12. November 2014 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses am 30. Juli 2013 (stRspr; vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2014 – 7 B 22/13 – juris; U. v. 18.7. 2013 – 7 A 4.12BVerwGE 147, 184; B.v. 17.1.2013 – 7 B 18/12 – juris m.w.N.). An der Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts ändert sich auch dann nichts, wenn - wie vorliegend mit Änderungsbescheid vom 12. November 2014 - nach Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses eine punktuelle Nachbesserung in Form einer unwesentlichen Planänderung erfolgt (forstliches Beweissicherungsverfahren; Art. 76 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Dieser geänderte Plan beruht zwar im Entstehungsvorgang auf mehreren Beschlüssen; indem der Än-derungsbeschluss dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss "anwächst", kommt es aber inhaltlich zu einer einheitlichen Planungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2013 – 7 B 18/12 – juris; U.v. 18.3.2009 – 9 A 31/07NVwZ 2010, 63; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 75 Rn. 47).

A. Die Klage ist zulässig; insbesondere ist die Klägerin klagebefugt i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO, denn hierfür genügt nach der Rechtsprechung ein nachteiliges Betroffensein in einem abwägungserheblichen Belang. Zwar entfaltet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss aufgrund der diesbezüglich getroffenen Anordnung (s. S. 4 des Bescheids) enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. § 71 Satz 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG; Art. 28 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung – BayEG), doch ist die Klägerin nicht enteignungsbetroffen, da ihr Grundeigentum für das Vorhaben nicht unmittelbar in Anspruch genommen wird. Sie kann aber geltend machen, eigene abwägungserhebliche Belange seien nicht bzw. nicht mit dem ihnen gebührenden Gewicht in die Abwägung eingeflossen (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2013 – 9 A 23/12NVwZ 2014, 367; U.v. 14.2.1975 – IV C 21.74BVerwGE 48, 56; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 272; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 112).

Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juli 2013 wurde am 2. August 2013 öffentlich bekanntgemacht (Art. 74 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes – BayWG – a.F.); nach Art. 81 BayWG sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. März 2010 bereits begonnene Verfahren nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – KommunalPraxis BY 2013, 276). Der Beschluss gilt den Betroffenen mit dem Ende der Auslegungsfrist (19.8.2013) gemäß Art. 73 Abs. 5 Satz 3 BayVwVfG als zugestellt; die Klagefrist wurde demnach gewahrt. Mit Blick auf die Einbeziehung des Änderungsbescheids ist davon auszugehen, dass sich der Abwehrwille der Klägerin - die auf die Änderung nicht mit einer Erledigungserklärung reagiert hat - nunmehr gegen die veränderte Planungsentscheidung richtet, in der der ursprüngliche Beschluss inhaltlich - wenn auch modifiziert - weiterwirkt (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 31/07NVwZ 2010, 63).

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet; dies gilt auch für das im Aufhebungsantrag als "minus" enthaltene Begehren, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11/03BVerwGE 121, 72). Denn der Planfeststellungsbeschluss vom 30. Juli 2013 verletzt nicht das aus dem Abwägungsgebot folgende Recht auf gerechte Abwägung schutzwürdiger und mehr als nur geringfügig berührter privater Belange der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin ist, wie dargelegt, nicht enteignungsbetroffen. Dementsprechend kann sie eine gerichtliche (Abwägungs-)Kontrolle lediglich hinsichtlich ihrer eigenen Belange verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2013 – 9 A 23/12NVwZ 2014, 367). Ein sog. Vollüberprüfungsanspruch, der eine gerichtliche Überprüfung auch im Hinblick auf objektive Rechtsverstöße beinhaltet, steht ihr demnach nicht zu.

I. Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses ist Art. 68 Abs. 3 WHG. Das streitgegenständliche Hochwasserrückhaltebecken, das nach § 67 Abs. 2 Satz 3 WHG als ein den Hochwasserabfluss beeinflussender Deich- und Dammbau einem Gewässerausbau gleichsteht (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – KommunalPraxis BY 2013, 353; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Aufl. 2010, § 67 Rn. 43), bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG der Planfeststellung. Gleiches gilt für die Maßnahmen zur Strukturverbesserung an bzw. entlang der Zusam als Gewässerausbau in Form der wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG).

II. Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich und im Übrigen seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) geltend gemacht worden. Zumal Verfahrensvorschriften Drittschutz nur zur Verwirklichung des Rechts auf gerechte Abwägung der durch die Planung berührten Belange der Klägerin entfalten (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 73 Rn. 151).

Unabhängig davon ist der Planfeststellungsbeschluss formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Landratsamtes A. als untere Wasserbehörde folgt aus Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayWG (der inhaltlich der Vorgängerregelung in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayWG a.F. entspricht) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 der Landkreisordnung (LKrO), Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Der Planfeststellungsbeschluss ist ordnungsgemäß zu Stande gekommen; Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

Soweit die Klägerin zunächst die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben als erforderlich erachtet hat, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin geltend machen kann, sie berührende Umweltbelange seien wegen des Unterlassens einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft ermittelt worden. Der Einwand hinsichtlich des Schutzgutes „Mensch“ greift nach diesen Maßgaben bereits nicht, da eine Existenzgefährdung im Fall der Klägerin, die in erster Linie lediglich ihre Waldflächen bewirtschaftet, weder dargelegt ist - noch als reale Möglichkeit in Betracht kommt. Im Übrigen wurde das Kriterium bzw. Schutzgut „Mensch“ nachvollziehbar berücksichtigt.

Unabhängig davon begegnet die bekanntgemachte gegenteilige Feststellung des Landratsamtes nach Art. 83 Abs. 3 Satz 1 BayWG a.F., keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (s. S. 202 ff der Behördenakten; § 70 Abs. 2 WHG i.V.m. Art. 81 BayWG, Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayWG a.F. und Nr. 13.13 der Anlage III, I. Teil, zum BayWG a.F., §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3a Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG und § 3d UVPG a.F. i.V.m. Nr. 13.13 der Anlage 1); im Übrigen besteht auch kein eigenständiges subjektives Recht eines planbetroffenen Klägers auf Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die erfolgte Vorprüfung - der die Umweltverträglichkeitsstudie (vom 25.6.2008) sowie eine Würdigung des Wasserwirtschaftsamtes und der Unteren Naturschutzbehörde zugrunde liegen - ist anhand der vorgesehenen Kriterien erfolgt und das Ergebnis ist nachvollziehbar (s. S. 190 ff der Behördenakten). Nachvollziehbarkeit in diesem Sinne bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. VGH BW, B.v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506 m.w.N.). Zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, sind nicht zu erkennen. Insbesondere stellt die gerügte Nutzwertanalyse ein formalisiertes Verfahren zur Bewertung der Umweltauswirkungen dar, das herangezogen werden kann (vgl. Nr. 0.6.1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV), keineswegs aber zwingend anzuwenden ist.

III. Die Verletzung einer der Klägerin zustehenden materiellen Rechtsposition ist nicht gegeben. Der Beklagte hat die rechtlich geschützten Belange der Klägerin ordnungsgemäß abgewogen.

1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist - unabhängig von der vorgenannten eingeschränkten Rügebefugnis der Klägerin - gegeben.

a) Die nachfolgenden Darlegungen zur Planrechtfertigung erfolgen daher lediglich ergänzend und mit Blick auf den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin, zumal dann im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Abschnittsbildung eine Bezugnahme erfolgen kann. Gleichwohl könnte eine fehlende Planrechtfertigung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar bedarf die Planfeststellung einer auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) Stand haltenden Rechtfertigung, wenn der festgestellte Plan für die Enteignungsbehörde bindend (enteignungsrechtliche Vorwirkung) ist (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 15.2.2007 – 1 BvR 300/06, 1 BvR 848/06NVwZ 2007, 573; BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12/05BVerwGE 128, 358; BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 431 – KommunalPraxis BY 2013, 276), jedoch ist die Klägerin insoweit mangels unmittelbarer Inanspruchnahme ihres Grundeigentums nicht rügebefugt.

Eine Enteignung kann danach nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Vorhaben objektiv, d.h. in jeder Beziehung rechtmäßig ist. Da eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist, muss der Zweck der Planung auf die Verwirklichung solcher öffentlicher Belange ausgerichtet sein, die als Gemeinwohlbelange zu qualifizieren sind. Das Vorhaben muss im enteignungsrechtlichen Sinne objektiv erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten sein.

b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das planfestgestellte Vorhaben dient mit seinem Ziel der Verbesserung des Hochwasserschutzes für den Markt ... dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – juris); mit dem streitgegenständlichen Rückhaltebecken soll als erster Schritt das Schutzkonzept für ... umgesetzt werden. Mit der Umsetzung des Gesamtkonzepts soll die bestehende Bebauung vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis geschützt werden. Nach den Darlegungen des Wasserwirtschaftsamtes kam es bei den Hochwasserereignissen der vergangenen Jahre (z.B. im Jahr 2000, 2002 und 2005) im Ortsbereich von ... u.a. durch Ausuferungen der Zusam zu erheblichen Sachschäden; die Hochwassersituation der Zusam in ... ist aus diesen Gründen kritisch und bedarf dringend der wirksamen Entschärfung, größere Abflussspitzen gefährden die am Gewässer liegende Wohn-/Bebauung und Infrastruktur (s. S. 44 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; Gutachten im wasserwirtschaftlichen Verfahren vom 2.9.2009 und 27.1.2011, Bl. 834 ff. und 1310 ff. der Behördenakten). Danach ist die Notwendigkeit von technischen Hochwasserschutzmaßnahmen (wie Rückhaltebecken) gegeben, da ein ausreichender Hochwasserschutz von ... nur durch derartige Maßnahmen erreicht werden kann; zudem muss der Durchfluss am Pegel F. von etwa 38,9 m³/s auf rund 26,9 m³/s reduziert werden, um ein 100-jährliches Hochwasserereignis (HQ100) ohne größere Schäden beherrschen zu können (s. S. 1311 f., S. 1314 Rückseite der Behördenakten). Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, da der Hochwasserschutz (vgl. §§ 72 ff. WHG) einer größeren Anzahl von Anwesen mit einer bestimmten Siedlungsstruktur bezweckt wird (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand 15.9.2012, Art. 39 Rn. 3). Die vorliegende Planung verfolgt damit ein Gemeinwohlinteresse von „nachgerade überragender Bedeutung“ (vgl. BVerfG (Kammer), B.v. 15.3.1998 – 1 BvR 1084/92NVwZ 1998, 725).

Darüber hinaus ist das streitgegenständliche Vorhaben auch – im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles – erforderlich, d.h. vernünftigerweise geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Vorhaben nicht erst dann erforderlich, wenn es unausweichlich ist, sondern bereits dann, wenn es objektiv vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2007 – 4 C 12/05BVerwGE 128, 358). Davon ist hier auszugehen. Denn das planfestgestellte Hochwasserrückhaltebecken stellt ein selbständig hochwasserwirksames Gewässerausbauvorhaben dar, welches aufgrund seines relativ großen Rückhaltevolumens - unabhängig von weiteren Maßnahmen - bereits einen effektiven Schutz für den Markt ... vor Hochwasser gewährleistet; Begünstigte sind auch die Gemeinden im weiteren Verlauf der Zusam bis zur Gemeinde ... Die streitgegenständliche Maßnahme führt schon zu einer erheblichen Verbesserung der Hochwassersituation in den Unterliegergemeinden, wenn auch ein 100-jährlicher Hochwasserschutz erst mit Umsetzung des Gesamtkonzepts gewährleistet werden kann. Das geplante Becken bewirkt sowohl eine Verminderung der Abflussspitze als auch eine zeitliche Verzögerung des Hochwasserabflusses für ...l und führt dadurch auch zu einer deutlichen Verbesserung der Hochwassersituation in den Gemeinden unterstrom des geplanten Rückhaltebeckens; dabei wurde der notwendige Inhalt des Rückhalteraums des Beckens nachvollziehbar bemessen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 45; Nr. 4.2.1 des Gutachtens des Wasserwirtschaftsamtes, Bl. 840 der Behördenakten). Die Rüge, dieses sei zu groß bemessen, greift demzufolge nicht durch (s.a. nachfolgend unter 3.c).

Der Einwand, es fehle ein übergreifendes Konzept, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Planfeststellung in Abschnitten oder Stufen ist - vor allem bei der Straßenplanung - üblich und in der Rechtsprechung als grundsätzliche Möglichkeit zur Bildung von Teilabschnitten für ein Gesamtvorhaben anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2004 – 4 B 101/03 - juris; U.v. 10.4.1997 – 4 C 5/96BVerwGE 104, 236; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 69 Rn. 3 f.). Die Voraussetzungen der Abschnittsbildung bei der wasserrechtlichen Planfeststellung regelt § 69 Abs. 1 WHG. Danach können Gewässerausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG). Die Abschnittsbildung setzt demnach ein „Gesamt-Gewässerausbauvor-haben“ zur Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer voraus, das nach dem planerischen Ermessen der Planfeststellungsbehörde aufgespalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – KommunalPraxis BY 2013, 353). Nach diesen Maßgaben ist vorliegend bereits nicht von einem in Teilabschnitte aufgespaltenen Gewässerausbau auszugehen; denn ein in Teilabschnitte aufgespaltetes Ausbauvorhaben gibt es hier nicht. Es liegt vielmehr, wie dargelegt, eine selbständig hochwasserwirksame Planung vor, die in ihrer Funktionalität und Wirkung - unabhängig von weiteren Maßnahmen - bereits zu einer erheblichen Verbesserung des Hochwasserschutzes an der Zusam führt. Dementsprechend geht auch die Planfeststellungsbehörde von keiner abschnittsweisen Zulassung i.S.v. § 69 Abs. 1 WHG aus (vgl. S. 55 des Planfeststellungsbeschlusses).

Unabhängig davon besteht vorliegend jedoch auch die Planrechtfertigung für eine abschnittsweise Verwirklichung, so dass das klägerseits vermisste „übergreifende Konzept“ hier auch dann entbehrlich wäre, wenn sich das streitbefangene Vorhaben lediglich als Teilabschnitt eines Gesamtausbauvorhabens darstellen würde. Soweit darüber hinaus vorgetragen wird, der mit dem Vorhaben verfolgte Zweck sei missverständlich dargestellt und es bleibe offen, welche weiteren Maßnahmen und wie das Becken an der Kleinen Roth zu realisieren seien, um den Schutz vor einem HQ100 zu bewirken, greifen diese Einwände aufgrund dessen ebenfalls nicht durch; denn der Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens mit einem Schutzniveau unterhalb eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses ist hier vernünftigerweise geboten. Wird ein Vorhaben abschnittsweise verwirklicht, ist für die Bejahung der Planrechtfertigung erforderlich, dass für das Gesamtvorhaben ein Bedarf besteht und die Abschnittsbildung zur Durchführung des Gesamtvorhabens „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – KommunalPraxis BY 2013, 353 m.w.N.). Mit diesen Erfordernissen soll gewährleistet werden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben wird. Ausreichend ist hierbei die Prognose, dass der Verwirklichung der weiteren Planungsschritte keine von vornherein unüberwindlichen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.2004 – 4 B 101/03 – juris; U.v. 10.4.1997 – 4 C 5/96BVerwGE 104, 236). Entscheidend ist dabei, dass die Gefahr eines funktionslosen Planungstorsos ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39/07BVerwGE 133, 239; BayVGH, B.v. 19.7.2013 – 8 ZB 12.403 – KommunalPraxis BY 2013, 353 m.w.N.). Die Gefahr eines funktionslosen Planungsabschnitts ist bei der Verwirklichung des planfestgestellten Hochwasserrückhaltebeckens gerade nicht gegeben. Zwar wird entsprechend dem klägerischen Vortrag unter Nr. 1 der Erläuterung zur Entwurfs- und Genehmigungsplanung - die Bestandteil des Bescheides ist (Anlage 1 der Planunterlagen) - zum Vorhabenträger ausgeführt, dass die vorliegende Planung den Schutz des Marktes ... vor einem bis zu 100-jährlichen Hochwasserereignis bewirkt. Sowohl im Rahmen der Erläuterung von Art und Umfang des Vorhabens (s. Nr. 4 des Erläuterungsberichts, Anlage 1 der Planunterlagen) als auch im Planfeststellungsbeschluss kommt jedoch klar zum Ausdruck, dass der HQ100-Schutz für den Markt ... durch das streitgegenständliche Vorhaben und ein Rückhaltebecken an der Kleinen Roth sowie Objektschutzmaßnahmen innerorts erzielt werden kann (s. S. 54 des Planfeststellungsbeschlusses). Zudem ist das Vorhaben nach den insoweit auch klägerseits nicht infrage gestellten Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses - unabhängig von weiteren geplanten Maßnahmen für einen 100-jährlichen Hochwasserschutz - für sich genommen geeignet, zu einer wesentlichen Verbesserung der Hochwassersituation für ... gegenüber dem bisherigen Zustand beizutragen (s.o.).

Ob das angestrebte Ziel zweckmäßigerweise durch andere Maßnahmen an an-derer Stelle mit weniger Belastungen erreicht werden kann, betrifft nicht die Plan-rechtfertigung. Vielmehr ist diese Frage („Variantendiskussion“) im Rahmen der Überprüfung der Abwägungsentscheidung zu behandeln (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.7.2007 – 8 ZB 06.2973 – juris; VG Augsburg, U.v. 13.4.2010 – Au 3 K 08.1528 – nachfolgend BayVGH, B.v. 2.8.2010 – 8 ZB 10.1336 – beide juris).

2. Zwingende Versagungsgründe i.S.d. § 68 Abs. 3 WHG, auf die sich die Klägerin berufen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach § 68 Abs. 3 WHG darf der Plan nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden.

3. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht - zu Lasten der Klägerin - gegen das Abwägungsgebot.

Das für jede hoheitliche Fachplanung und demnach auch für die wasserrechtliche Planfeststellung geltende Abwägungsgebot verlangt, dass die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 7 C 3/90BVerwGE 85, 155; B.v. 28.1.2009 – 7 B 45/08NVwZ 2009, 521 zu § 31 WHG a.F.). Die gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, in die Abwägung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt wurden, die nach Lage der Dinge einzustellen waren, die Bedeutung dieser Belange zutreffend erkannt wurde und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange in einem sachgerechten Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen und dabei alle naheliegenden Vor- und Nachteile zu ermitteln, diese zu gewichten und verantwortlich abzuwägen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66BVerwGE 34, 301; U.v. 14.2.1975 – IV C 21.74BVerwGE 48, 56; U.v. 7.7.1978 – IV C 79.76BVerwGE 56, 110; BayVGH, U.v. 18.12.2012 – 8 B 12.431 – KommunalPraxis BY 2013, 276).

Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser gemäß § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 WHG i.V.m. Art. 69 Satz 1 BayWG, Art. 75 Abs. 1a Satz 1 BayVwVfG nur dann erheb-lich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. BVerwG, B.v. 16.8.1995 – 4 B 92/95UPR 1995, 445; U.v. 12.8.2009 – 9 A 64/07BVerwGE 134, 308). Zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt ein erheblicher Abwägungsmangel nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG nur dann, wenn er nicht durch Planergänzung oder in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann.

Ausgehend von diesem Maßstab ist ein erheblicher Abwägungsmangel nicht festzustellen. Die Planfeststellungsbehörde hat die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange in ihrer Bedeutung erkannt, in die Prüfung vollständig eingestellt und gegenüber den übrigen Belangen auch nicht in beachtlicher Weise objektiv fehlgewichtet. Die Verletzung einer der Klägerin zustehenden materiellen Rechtsposition ist nicht gegeben, ihren Belangen wurde bei der gebotenen Abwägung hinreichend Rechnung getragen.

a) Das streitgegenständliche Hochwasserrückhaltebecken stellt - wie dargelegt - ein selbständig hochwasserwirksames Vorhaben dar. Unabhängig davon begegnet die Bildung von Abschnitten durch die Aufteilung eines Vorhabens in das planfestgestellte Rückhaltebecken und weitere Maßnahmen keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei der wasserrechtlichen Planfeststellung ist eine Abschnittsbildung grundsätzlich zulässig (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2010 – 8 CS 10.2078 – juris) und die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben (s. dazu die vorstehenden Ausführungen unter B.III.1., auf die insoweit Bezug genommen wird).

b) Auch die planerische Abwägung hinsichtlich der Standortwahl bzw. Planungsvarianten leidet nicht an den von der Klägerin gerügten Mängeln.

aa) Die Auswahl unter verschiedenen in Frage kommenden Standorten bzw. Varianten gehört zur fachplanerischen Abwägungsentscheidung, die nur begrenzt gerichtlich überprüfbar ist. Die Planfeststellungsbehörde handelt dabei nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ansatzweise zu planen und sich hierbei gar von der Erwägung einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.2002 – 4 A 28/01BVerwGE 116, 254). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte sich unter Berücksichtigung aller betroffenen Belange als die insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2005 – 9 VR 41/04DVBl 2005, 916). Die Planungsbehörde hat, wenn Alternativlösungen ernsthaft in Betracht kommen, sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist aber nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternative braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Behörde ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem früheren Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. stRspr. BVerwG, U.v. 9.6.2004 – 9 A 11/03BVerwGE 121, 72 m.w.N.).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen setzt sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sowohl mit der Standortwahl für das geplante Rückhaltebecken als auch der Alternativenprüfung bzw. Variantenuntersuchung in ausreichendem Maße auseinander (s. S. 46 ff., 53 und 55 f. des Beschlusses). Danach ergab sich das streitgegenständliche Vorhaben und damit die gewählte Variante als Ergebnis der mit dem Wasserwirtschaftsamt als amtlichen Sachverständigen grundsätzlich abgestimmten Studien (Machbarkeitsstudie und ergänzende Studie). Für die Machbarkeitsstudie wurden zunächst hydrologische und hydraulische Berechnungen der Hochwasserabflüsse durchgeführt. Es erfolgten Untersuchungen verschiedener Standorte und dann alternativ mehrerer Kombinationen von Maßnahmen; ausschlaggebend für das geplante Vorhaben waren dabei u.a. die hohe Wirksamkeit durch die Nähe des Dammbauwerks zu der zu schützenden Bebauung und die günstigen örtlichen Verhältnisse zur Schaffung eines ausreichenden Stauraumvolumens (s.a. Nr. 6 der Anlage 6 der Planunterlagen). In der mündlichen Verhandlung wies der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes insoweit ergänzend darauf hin, dass nach den Untersuchungen keine Variante ohne ein Hochwasserrückhaltebecken bei S. sinnvoll war; ein Rückhaltebecken bei ... lag nach Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes zu weit flussaufwärts, ein Becken bei ... hätte ein Volumen von lediglich 200.000 m³ gebracht. Nach den vorgenannten Maßgaben drängt sich eine andere Variante bzw. Kombination mehrerer kleinerer Becken nicht als vorzugswürdig auf, so dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Verfahrens, dessen Grundlage der eingereichte Plan ist, insoweit auch nicht gehalten war, auf eine Planänderung hinzuwirken (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 126).

Die Rügen zur Bemessung bzw. Berechnung des (notwendigen) Rückhaltevolumens des planfestgestellten Vorhabens greifen nicht durch. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass der Beklagte entgegen der Ansicht des klägerseits beigezogenen Sachverständigen nicht von falschen Parametern ausging; den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes kommt insofern ein hoher Erkenntniswert zu (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – juris m.w.N.). Er wies zunächst darauf hin, dass die ortsnahe Hochwasserentlastung maßgebliches Kriterium für die getroffene Standortwahl war sowie, dass die zurückzuhaltende Wassermenge nur mit einem Becken bei S. bewältigt werden kann. Ausgangspunkt der Berechnung des Rückhaltevolumens war dabei, dass in der ...straße in ... noch ein Freibord von 0,5 m verbleiben sollte. Zur Ermittlung des langfristigen Abflusses der Zusam standen die Aufzeichnungen des Pegels F. - hier werden bzw. wurden regelmäßig die Wasserstände aufgezeichnet - zur Verfügung. Das Niederschlags-Abfluss-Modell, mit dem ermittelt wird, wo welche Wassermenge anfällt, erfasst nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes das ganze Gelände; die Hydrologie wurde mit dem Landesamt für Wasserwirtschaft abgestimmt. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes stellte klar, dass die Annahme der Klägerseite, die Ermittlung des Volumens sei fehlerhaft nur über den Scheitelabfluss erfolgt, unzutreffend ist; denn die Abflusskurve mit der größten Fülle hat zufällig den gleichen Scheitelwert wie die Abflusskurve mit der höchsten Spitze (s.a. S. 14 Anlage 1 der Planunterlagen). Soweit geltend gemacht wird, die Auswirkungen der Klimaänderung seien nicht berücksichtigt worden, d.h. die Planung für das Bemessungshochwasser sei insoweit - in Widerspruch zu den sonstigen Einwänden zur Größe des Beckens - zu gering angelegt, trifft dies ebenfalls nicht zu. Nach Art. 44 Abs. 2 BayWG sind bei der Planung von Hochwasserschutzeinrichtungen die Auswirkungen der Klimaänderung angemessen zu berücksichtigen; in der Gesetzesbegründung hierzu ist ausgeführt, dass bei Festsetzung eines Klimazuschlags von 15% von einer angemessenen Berücksichtigung ausgegangen werden kann (vgl. LT-Drs. 16/2868 S. 44). Im Rahmen des gegenständlichen Hochwasserschutzes wurde den Auswirkungen der Klimaänderung angemessen Rechnung getragen; dies lässt sich sowohl der vorgenannten ergänzenden Studie vom 15. März 2007 (S.4) als auch der Anlage 1 der Planunterlagen (S. 18) entnehmen.

Auch die klägerseits angesprochene Bereitschaft des Marktes ... zur Kostentragung führt insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Soweit die Klägerin vorträgt, die Kostenträgerschaft sei unvollständig dargestellt, ist ebenfalls kein Abwägungsfehler erkennbar. Das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehört zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen. Es kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Auswahl unter mehreren Varianten ausschlaggebend sein und hätte selbst gegenüber dem Interesse eines Grundeigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, keinen generellen Nachrang (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011 – 9 A 8/10BVerwGE 139, 150; U.v. 27.10.1999 – 11 A 31/98NVwZ 2000, 435). Demgegenüber war vorliegend das günstige Kosten-Nutzenverhältnis lediglich ein maßgebliches Kriterium für das streitgegenständliche Vorhaben (neben anderen Kriterien, s.o.). Soweit die Marktgemeinde ... sozusagen für die - durch die Hochwasserschutzmaßnahme begünstigte - örtliche Gemeinschaft Verpflichtungen übernimmt, um das geplante Vorhaben durchführbar zu machen, führt dies insoweit zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Vielmehr sieht Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BayWG (der Art. 57 Abs. 2 Satz 2 BayWG a.F. ersetzt) gerade ein Eintrittsrecht der örtlich zuständigen Gemeinde vor, so dass es in deren Ermessen steht, Beiträge der Kosten des Ausbauvorhabens, das den Vorteil einer Schadensabwehr beinhaltet, zu übernehmen (vgl. Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15.3.2014, Art. 42 BayWG 2010 Rn. 21; Rottenwallner ZfW 2014, 27 ff.). Zudem ist festzuhalten, dass in Anlage 2 der Planunterlagen eine Kostenschätzung enthalten ist, welche die Investitionskosten zur Umsetzung des geplanten Beckens und der Strukturverbesserungen beinhaltet. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn die Kosten eines Vorhabens können erst dann exakt berechnet werden, wenn die komplette Ausbauplanung vorliegt und alle Gewerke vergeben sind (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 127). Die der Variantenprüfung zugrunde liegende Kostenschätzung kann daher grundsätzlich nur dann gerichtlich beanstandet werden, wenn keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 3.3.2011 – 9 A 8/10BVerwGE 139, 150; U.v. 5.12.1986 – 4 C 13.85BVerwGE 75, 214 zur gerichtlichen Überprüfung von Prognosen). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Die Planfeststellungsbehörde hat auch den privaten Belangen der Klägerin - die diese vor allem mit Blick auf den Fichtenbestand geltend macht -, insbesondere auch unter Berücksichtigung der geänderten Nebenbestimmung A.III.1.6.11, in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen. Sie macht - wie dargelegt - von ihrer eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit nicht schon dann fehlerhaften Gebrauch, wenn sie sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Hintansetzung eines anderen entscheidet. Für abwägungserhebliche Belange gilt, dass sie in der Abwägung hinter gewichtigere gegenläufige Belange zurückgestellt werden dürfen; auch die Wahrung von Eigentümerinteressen nötigt die Behörde nicht zur Wahl einer Variante, die sich ihr nach Lage der Dinge nicht als bessere Lösung aufzudrängen brauchte (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2005 – 4 A 1/04DVBl 2005, 913; U.v. 9.11.2000 – 4 A 51/98, 4 VR 21/98NVwZ 2001, 682 m.w.N.).

aa) Gemessen hieran begegnet die angefochtene Abwägungsentscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landratsamt A. hat im Rahmen der Abwägung berücksichtigt, dass die Durchführung der Hochwasserschutzmaßnahme einen öffentlichen Belang mit sehr hohem Gewicht darstellt und der beabsichtigte Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit dient; durch die Maßnahme wird der Hochwasserschutz für bebaute Bereiche von ..., ... und ... verbessert (s. S. 41, 62 des Planfeststellungsbeschlusses). Ausweislich der Stellungnahmen im Planfeststellungsbeschluss zu den Einwendungen der Klägerin hat sich die Planfeststellungsbehörde mit der Situation ihrer Grundstücke - insbesondere auch bezüglich der Waldflächen - und mit den durch das Vorhaben bedingten Veränderungen dieser Situation konkret auseinander gesetzt (s. S. 162, 165 f. <Vernässung, Wertminderung>, S. 182 f. und 272 f. <Wald> des Planfeststellungsbeschlusses). Die Behörde hat über die Einwendungen entschieden und trotz abwägungserheblicher privater Belange und nachteiliger Wirkungen sich gleichwohl für die Verwirklichung des Vorhabens entschieden. Dies macht den Kern ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit aus; es liegt in ihrer Befugnis, die Vorzugswürdigkeit des vorgenannten öffentlichen Belangs gegenüber den privaten Belangen der Klägerin zu bestimmen (s. S. 72, 131, 155ff. und 268 ff. des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. BVerwG, B.v. 17.2.1997 – 4 VR 17/96, 4 A 41/96NuR 1998, 305; U.v. 5.12.1986 – 4 C 13/85BVerwGE 75, 214).

bb) Die Planfeststellungsbehörde hat Art und Ausmaß der mittelbaren Betroffenheit der klägerischen Grundstücke ausreichend ermittelt und bei ihrer Entscheidung angemessen berücksichtigt.

Die Klägerin kann den Planunterlagen den wesentlichen Umfang ihrer mittelbaren Betroffenheit entnehmen. Die Grundstücke liegen (nahezu) vollständig bzw. in einer Teilfläche zu 9/10 (FlNr. ...) und zu 3/4 (FlNr. ...) im Vorranggebiet Hochwasser des Regionalplans für die Region A. (Region 9) Sie sind ausschließlich als Ein-staufläche betroffen, mit den nachfolgenden Teilflächen als Einstaufläche HQ100: FlNr. ... zu etwa 1/3, FlNr. ... und ... vollständig, FlNr. ... zu etwa 1/5 und FlNr. ... zu etwa 2/3 (s.a. S. 139, 182 f. und 268 ff. des Bescheides). Die Einstaubereiche bei einem HQ100 und HQ5 sind zudem in den Anlagen Nr. 7.2 bis 7.4 der Planunterlagen, betroffene Waldflächen in Anlage Nr. 7.5 dargestellt. Der Waldbereich wird durch die streitgegenständliche Planung mit Rückstauklappe im Auegraben nur bei seltenen Hochwasserereignissen ein bis maximal zwei Tage eingestaut (s. S. 183 des Bescheids). Die Einstaudauer wurde zudem im nachgereichten „Lageplan Einstaudauer Waldflächen“ veranschaulicht.

(1) Der Planfeststellungsbeschluss ist demnach hinreichend bestimmt i.S.v. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG; dies gilt auch mit Blick auf die ermittelte Einstaufläche im Falle eines hundertjährlichen Hochwassers. Die Rüge, die Linie, die den Einstau bei HQ100 begrenze, sei unzureichend ermittelt worden, greift demgegenüber nicht durch. In den Planunterlagen und Beschreibungen, die Gegenstand der Planfeststellung sind, wird der Einstaubereich bei einem hundertjährlichen Hochwasser sowohl zeichnerisch als auch mit einer bestimmten Flächengröße (136 Hektar) angegeben; die Gräben, die durch Rückstau ausufern, wurden dabei berücksichtigt und in die Planung einbezogen (s.a. S. 109 des Planfeststellungsbeschlusses; vgl. VG Augsburg, U.v. 13.4.2010 – Au 3 K 08.1528 – nachfolgend BayVGH, B.v. 12.8.2010 – 8 ZB 10.1336 – beide juris). Das gilt auch für die Auswirkungen des Wassereinstaus auf das Grundwasser sowie auf angrenzende Flächen mit und ohne landwirtschaftliche Bodendränung (s. Anlage 3 der Planunterlagen - das überarbeitete hydrogeologische Gutachten vom 14.4.2008 berücksichtigt u.a. die landwirtschaftliche Dränung; S. 58 f., 112 des Bescheids). Bereits in der ergänzenden Stellungnahme (vom 29.4.2014, Bl. 129 der Gerichtsakte) stellte das Wasserwirtschaftsamt u.a. fest, dass weiterhin keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung der Größe der Einstaufläche bestehen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes legte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass entgegen der Ansicht der Klägerseite hierfür nicht lediglich ein horizontales Raster von 50 m und ein vertikales Raster von 3 m angesetzt wurden. Dieses grobe Raster diente zur Bestimmung des Niederschlagsabflussgebietes, klägerseits würden hier zwei Dinge miteinander vermengt. Die bei einem hundertjährlichen Hochwasser vom Einstau betroffenen Flächen wurden vielmehr mittels des digitalen Geländemodells - das auch die Waldbereiche und die diesbezüglichen Höhen berücksichtigt - ermittelt und unter Verwendung von Laserscandaten des Vermessungsamtes mittels Fotogrammmetrie überprüft (s.a. Niederschrift zum Augenschein vom 1.8.2014; vgl. zur Verwendung eines digitalen Geländemodells der Vermessungsverwaltung OVG RhPf, U.v. 2.3.2010 – 1 A 10176/09 – Schriftt u Rspr 2010, 26; VG München, U.v. 27.11.2007 – M 2 K 06.4703 – juris; VG Augsburg, U.v. 19.2.2013 – Au 3 K 12.1265 – juris zum vorläufigen Überschwemmungsgebiet bei ...).

Das Gericht hat nach den in den behördlichen Akten vorhandenen Gutachten und den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen keine Zweifel an den Erklärungen des Wasserwirtschaftsamtes; zumal den fachlichen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes insofern ein hoher Erkenntniswert zukommt. Allein die Erwiderung des Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, bei diesen Aussagen handle es sich um nicht nachprüfbare Behauptungen, begründet nicht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt, weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Deshalb haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2014 – 8 ZB 14.385 – KommunalPraxis BY 2014, 349 m.w.N.; U.v. 14.2.2005 – 26 B 03.2579BayVBl 2005, 726). Die Notwendigkeit der Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG B.v. 23.2.1994 – 4 B 35/94BayVBl 1994, 444; BayVGH, B.v. 4.8.2014 – 8 ZB 14.385 – a.a.O.). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

(2) Mit der Rüge, der Erwerb der Flächen im HQ5-Einstaubereich sei im Grundstücksverzeichnis nicht vorgesehen, kann die Klägerin die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ebenfalls nicht in Frage stellen.

Nach den Planunterlagen ist hier davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der Planfeststellung gegebene objektive Nutzbarkeit der betroffenen Teilflächen durch den Einstau nicht entzogen bzw. aufgehoben oder ausgeschlossen wird, da diese Teilflächen wie bisher landwirtschaftlich genutzt werden können und mit dem Vorhaben keine (dauerhaften) Nutzungsbeschränkungen verbunden sind bzw. kein Fortbestand von Wäldern dauerhaft verhindert wird (s. S. 253 ff. und 270 des Planfeststellungsbeschlusses). Dementsprechend beinhaltet der angefochtene Bescheid insoweit keine final auf Enteignung gerichteten Planfestsetzungen, wie dies hinsichtlich der für das Dammbauwerk bzw. der für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch zu nehmenden Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen der Fall ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 25.3.2011 – Au 7 K 10.585 u.a.; nachfolgend BayVGH, B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – beide juris). Das Eigentum der Klägerin kann insoweit aber mittelbar beeinträchtigt werden, da eine Einwirkung in Form eines Einstaus, d.h. einer Überschwemmung durch das Vorhaben verursacht werden kann (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 78, 83; VG München, U.v. 24.6.2014 – M 2 K 13.5909 – juris). Das Vorhaben kann sich demnach - als Folge der Zulassungsentscheidung - auf die klägerischen Teilgrundstücke nachteilig auswirken (vgl. Hönig, Fachplanung und Enteignung, § 13, S. 94), ohne dieses selbst unmittelbar in Anspruch zu nehmen.

Denn maßgeblich hierfür ist, ob ein staatlicher Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben auf vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen, die durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt sind, gerichtet ist. Dann liegt eine Enteignung, andernfalls eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vor (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Juli 2014, Art. 14 Rn. 359 f.). Eigentumseinwirkungen durch Realakte - ob gezielt gegen das Eigentum gerichtet oder nicht - stellen demnach keine Enteignungen dar. Die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat den zwischenzeitlich in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung „ausgeuferten“ Enteignungsbegriff wieder erheblich eingeschränkt und zum großen Teil auf seinen klassischen Gehalt zurückgeführt (vgl. Papier; a.a.O; Art. 14 Rn. 354; BVerfG, B.v. 15.7.1981 – 1 BvL 77/78BVerfGE 58, 300 [sog. Nassauskiesung]; B.v. 22.5.2001 – 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97BVerfGE 104, 1 [sog. Baulandumlegung]). Danach ist nicht jeder Entzug eine Enteignung i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG; diese ist vielmehr auf solche Fälle beschränkt, in denen Güter hoheitlich beschafft werden (vgl. Papier, a.a.O., Art. 14 Rn. 361 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 16.2.2000 – 1 BvR 202/91, 1 BvR 315/99BVerfGE 102, 1 [sog. Altlastenentscheidung]; B.v. 22.5.2001 a.a.O.) Auch wenn damit die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums eine erhebliche begriffliche Erweiterung erfahren haben, so unterliegen sie doch eigenen sachlichen Grenzen und können etwa wegen unverhältnismäßiger Einschränkung der privatnützigen Verwend- und Verfügbarkeit des Eigentums unzumutbar sein. Es ergibt sich daher die sachliche Problematik, inwieweit Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums entschädigungslos zulässig sind; die Grenze der entschädigungsfreien Sozialbindung wird überschritten, wenn eine bisher ausgeübte Nutzung, die u.a. der Lage und der Ortsgebundenheit des Eigentums entspricht, untersagt wird (vgl. Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 74 Rn. 84; Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 409 und 426).

Ausgehend von diesen Maßgaben begegnet die Annahme des Beklagten, dass insoweit keine Enteignung gegeben ist, vorliegend keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Planunterlagen ist das Vorhaben als Trockenbecken ohne Dauerstau geplant und wird im Hauptschluss von der Zusam direkt durchflossen; der Einstau erfolgt danach erst ab einem 2 bis 3-jährlichen Hochwasser, die Einstaudauer reicht von wenigen Stunden bis zu etwa zwei bis drei Tagen bei einem HQ100 (s.a. III.3.c.bb. zur Betroffenheit der Waldflächen). Die Einstauhäufigkeit ist abhängig von der Lage. Die betroffenen klägerischen Grundstücke sind hier insbesondere durch ihre Lage im Vorranggebiet Hochwasser geprägt (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 26/92BVerwGE 94, 1 zur sog. Situationsgebundenheit). Hieran anknüpfend beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss, dass die Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich nutzbar sind bzw. der Fortbestand von Wäldern nicht dauerhaft verhindert wird. Dem Einwand des Wert- sowie Einkommensverlustes (Vermögensschäden) infolge Einstau wird durch die Entschädigungsregelung in Ziffer A.VI. und zudem durch die forstliche Beweissicherung, die u.a. Aussagen zu Standort und Schutzfunktion zu umfassen hat, Rechnung getragen; eine Minderung des Verkehrswertes kommt danach nur in Betracht, soweit sie den Ertragswert übersteigt (s. S. 33 f., 63 und 294 des Bescheides), demnach fand auch dieser Belang im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung. Die Vorschrift des § 96 WHG, auf die in diesem Zusammenhang Bezug genommen wird, erfasst Fälle, die unterhalb der vorgenannten verfassungsrechtlichen Enteignungsgrenze liegen und gilt u.a. für nachteilige Einwirkungen eines Ausbauvorhabens auf das Recht eines anderen, mithin auch für befürchtete Einstauschäden (vgl. § 70 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG); nach § 96 Abs. 1 Satz 4 WHG ist die Minderung des Verkehrswertes auszugleichen, soweit sie die Minderung des Ertragswertes übersteigt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 96 Rn. 4 f., 9 und 32). Eine Entschädigung erfolgt demnach im Falle eines tatsächlichen Einstaus. Liegt demgegenüber eine Beeinträchtigung vor, die zu einer teilweisen Eigentumsentziehung führt (vgl. VGH BW, v. 30.7.1985 – 5 S 2553/84DVBl 1986, 364), bleibt der Rechtsentzug selbst und die Entscheidung über die damit verbundenen Entschädigungsfragen dem ggf. (gesondert) durchzuführenden Enteignungsverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2004 – 9 A 21/03NVwZ 2004, 1358; VG Augsburg, U.v. 25.3.2011 – Au 7 K 10.585 u.a.; nachfolgend BayVGH, B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – beide juris).

Der Einwand der Klägerin, sie erwarte eine Auseinandersetzung mit der Differenzwertmethode, kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ebenfalls nicht in Frage stellen. Denn diese stellt lediglich eine mögliche Methode zur Ermittlung eines enteignungsrechtlich relevanten Arrondierungsschadens dar (vgl. BGH, U.v. 8.10.1981 – III ZR 46/80DVBl 1982, 352; OLG Hamburg, U.v. 13.9.1996 – 1 U 203/94 – OLGR Hamburg 1997, 38).

Soweit für landwirtschaftliche Grundstücke, die bei Hochwasser (neu) überflutet werden, die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit empfohlen wird, ergibt sich hieraus - unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Dar-legungen im Planfeststellungsbeschluss - nicht, dass diese im vorliegenden Fall zwingend erforderlich ist. Zwar gewährt die Planfeststellung, auch wenn sie prinzipiell geeignet ist, eigentumsbeschränkende Wirkungen zu Lasten Dritter zu entfalten (vgl. Korbmacher, DÖV 1982, 517 ff.), kein Recht, Grundstücke anderer in Besitz zu nehmen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, § 70 Rn. 17; Schenk in Sieder/Zeitler, WHG, Stand: 1.5.2014, § 68 Rn. 29 unter Verweis auf § 31 WHG a.F. Rn. 324; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. 1987, Rn. 681), jedoch ist vorliegend insoweit, wie dargelegt, von keiner (teilweisen) Enteignung auszugehen, so dass die Flächen im HQ5-Einstaubereich im Grundstücksverzeichnis nicht enthalten sind.

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfordert hier der Einstau keinen zusätzlichen Duldungsausspruch; denn dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss kommt u.a. Gestaltungswirkung zu. Nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG regelt die Planfeststellung rechtsgestaltend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen. Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (vgl. Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 WHG; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 75 Rn. 17 und 34 zu dieser Duldungswirkung). Kraft seiner Gestaltungswirkung überwindet der Planfeststellungsbeschluss demnach rechtlich geschützte private und öffentliche Belange, die der Verwirklichung des Vorhabens sonst entgegenstünden (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.1993 – 4 B 200/93NVwZ 1994, 682).

4. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung).  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.