Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.01.2015 - L 15 SF 239/12 B
Fundstelle
openJur 2015, 4574
  • Rkr:

1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. Wird der Verdienstausfall erst später bewirkt, hat dies für die Frage der Entschädigung keine Bedeutung mehr.2. Bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln sind die angefallenen Fahrtkosten bis zu der Höhe zu erstatten, wie sie bei der Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks entstanden wären. Ein abschnittsweiser Teilkostenvergleich dahingehend, dass die tatsächlichen Kosten auf der jeweiligen Teilstrecke den Kosten einer Anreise in der ersten Wagenklasse der Bahn gegenüber gestellt werden, wenn wie der Antragsteller auf den Teilstrecken unterschiedlich teure Reisearten gewählt hat, verbietet sich.3. Die Höhe des Tagegelds ergibt sich ausschließlich aus der notwendigen Abwesenheitszeit, unabhängig von den konkret dadurch erforderlich gewordenen Aufwendungen.

Tenor

Die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 21.05.2012 wird auf 451,65 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der beschwerdeführende Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) beanstandet die vom Sozialgericht festgesetzte Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) für das Erscheinen bei einem Gerichtstermin als zu hoch. Streitig sind der Kostenersatz für ein Flugticket, die Entschädigung für Verdienstausfall und die Höhe des Tagesgelds.

In dem am Sozialgericht München (SG) unter dem Aktenzeichen S 15 R 27/08 geführten rentenrechtlichen Klageverfahren wurde die Antragstellerin und jetzige Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) als Beigeladene unter Anordnung des persönlichen Erscheinens für eine mündliche Verhandlung am 21.05.2012 in München geladen.

Die Beschwerdegegnerin, deren Wohnort (= Ladungsort) nahe H-Stadt über 600 km vom Gerichtsort entfernt lag, fragte daraufhin beim SG wegen der Erstattung der Reisekosten an und wies darauf hin, dass sie entweder am Vortag per Bahn mit einer Übernachtung oder am Sitzungstag mit dem Flugzeug anreisen könne. Zudem werde ihr ein Verdienstausfall für einen Tag Urlaub entstehen. Das SG teilte ihr dazu mit Schreiben vom 08.05.2012 mit, dass die Kosten der günstigsten Möglichkeit erstattet würden.

Am 21.05.2012 nahm die Beschwerdegegnerin an der mündlichen Verhandlung teil. Sie war dazu vom Ladungsort mit dem Auto nach H-Stadt gefahren und von dort weiter nach München geflogen. Vom Flughafen München war sie mit der S-Bahn zum SG gefahren. Die Rückreise erfolgte mit der Bahn (zweite Klasse) nach H-Stadt und von dort wiederum mit dem Auto zum Ladungsort. Die Abwesenheitszeit von zu Hause betrug nach den Angaben der Beschwerdegegnerin im Entschädigungsantrag 12,5 Stunden.

Am 22.05.2012 stellte die Beschwerdegegnerin beim SG einen Entschädigungsantrag mit folgenden Kostenpositionen:

Verdienstausfall für einen Tag Urlaub        166,66 €PKW-Fahrt (45 km zu je 0,30 €)        13,50 €Anreise Flugzeug         264,40 €S-Bahn-Ticket         11,00 €Zehrkosten         5,35 €Abreise Bahn         129,00 €Gesamt         590,51 €Belege für die Aufwendungen lagen bei.

Im Antragsformular hatte der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin dieser am 16.05.2012 bescheinigt, dass sie für den Tag der Gerichtsverhandlung bezahlten Urlaub bzw. Gleitzeit genommen habe; der tägliche Bruttoverdienst der Beschwerdegegnerin betrage 116,66 €.

Der Kostenbeamte setzte mit Schreiben vom 24.05.2012 folgende Entschädigung fest:

Entschädigung für Zeitversäumnisfür 8 Stunden         24,00 €PKW-Fahrt (45 km zu je 0,25 €)         11,25 €Anreise Flugzeug         264,40 €S-Bahn-Ticket         11,00 €Tagegeld         6,00 €Abreise Bahn         129,00 €Gesamt         445,65 €Die Ablehnung einer Entschädigung für Verdienstausfall wurde damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin bezahlten Urlaub genommen habe.

Am 30.05.2012 hat sich die Beschwerdegegnerin an das SG gewandt und mitgeteilt mit, dass sie unbezahlten Urlaub genommen habe und daher eine Entschädigung für Verdienstausfall begehre. Es ist eine Kopie des Antragsformulars eingesandt worden, in dem zu der Frage "Wurde bezahlter Urlaub/Gleitzeit genommen" nunmehr "nein" angekreuzt war. In einer später von der Beschwerdegegnerin übersandten Bescheinigung des Arbeitgebers vom 22.08.2012 ist ihr bestätigt worden, am Sitzungstag unbezahlten Urlaub genommen und einen Verdienstausfall von 57,94 € netto erlitten zu haben. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 24.09.2012 ergänzend vorgetragen, dass sie mit ihrem Arbeitgeber abgesprochen habe, unbezahlten Urlaub zu nehmen, da ihr Urlaub bereits verplant gewesen sei. Sie habe die Angaben des Arbeitgebers auf dem ursprünglichen Antragsformular nicht kontrolliert. Zudem hat die Beschwerdegegnerin eine "Entgeltabrechnung für R Mai 2012" (Ausstellungsdatum nicht ersichtlich) vorgelegt, aus der hervorgeht, dass ihr in diesem Monat 116,66 € brutto für unbezahlte Fehlzeiten (8 Stunden) abgezogen worden waren und dass ein Resturlaub im Jahr 2012 von nur einem Tag bestanden hatte.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 21.08.2012 vorgetragen, dass die geänderte Verdienstausfallbestätigung ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter sei. Zudem sei aufgrund der Flugkosten eine Vergleichsberechnung mit einer Anreise per Zug in der zweiten Klasse am Vortag mit Übernachtung anzustellen. Danach sei nur eine Summe von 422,- € erstattungsfähig. Er hat beantragt, die Entschädigung auf 422,- € festzusetzen.

Mit Beschluss vom 08.10.2012 hat das SG die Entschädigung auf 538,31 € festgesetzt. Die Kostenrichterin hat dabei folgende Positionen zugrunde gelegt:

Verdienstausfall         116,66 €PKW-Fahrt         11,25 €Flugticket         264,40 €S-Bahn-Ticket         11,00 €Tagegeld         6,00 €Abreise Bahn         129,00 €Gesamt         538,31 €Die strittigen Punkte der Kostenfestsetzung hat das SG wie folgt begründet:

- Es sei richtig, dass bei bezahltem Urlaub und Gleitzeit kein Verdienstausfall nach § 22 JVEG entschädigt werde. Grundsätzlich seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich; eine rückwirkende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten der Staatskasse dar. Vorliegend sei aber nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin von Beginn an unbezahlten Urlaub nehmen habe wollen und der Arbeitgeber nur versehentlich unbezahlten Urlaub angegeben habe.

- Flugreisekosten seien grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn die Mehrkosten nicht außer Verhältnis zu den Zugkosten stünden. Im Rahmen einer Vergleichsberechnung seien jedoch die Kosten einer Bahnfahrt erster - nicht zweiter, wie der Beschwerdeführer meine - Klasse zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung allein der Übernachtungskosten gemäß § 6 Abs. 2 JVEG (nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes grundsätzlich 60,- € pro Übernachtung) seien die Kosten einer Flugreise niedriger und daher zu erstatten.

- Das Tagegeld nach § 6 Abs. 1 JVEG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) sei mit 6,- € pauschal unter Durchbrechung des Antragsprinzips anzusetzen. Da ein Nachweis der konkreten Aufwendung grundsätzlich nicht erforderlich sei, wäre es nicht sachgerecht, einen Antragsteller, der nachgewiesene Kosten geltend mache, zu benachteiligen.

Die Beschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

Mit Schreiben vom 25.10.2012 hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung der Beschwerde trägt er Folgendes vor:

- Bei der Vergleichsberechnung für die Fahrtkosten dürfe nicht von den Kosten einer Anreise mit der Bahn in der ersten Klasse ausgegangen werden. Zwar sei die im Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) enthaltene Vorgabe, dass der Ersatz der Beförderungsauslagen nach den persönlichen Verhältnissen zu bemessen sei, im JVEG weggefallen. Es gehe aber zu weit, für die in der Sozialgerichtsbarkeit typische Klientel einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der ersten Klasse anzunehmen. Dies ergebe sich auch aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, auf das auch der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) hinweise. Auch habe die Beschwerdegegnerin die Rückfahrt in der zweiten Klasse angetreten, was die Notwendigkeit nur der zweiten Klasse, nicht aber der ersten Klasse belege. Wenn einem Rechtsanwalt die Fahrt in der ersten Klasse zu erstatten sei, gebiete dies aus Gleichbehandlungsgründen keine Zugrundelegung der ersten Klasse, da ungleiche Sachverhalte vorlägen - die Beschwerdegegnerin sei technische Verkäuferin (Schreiben vom 25.10.2012).

- Wegen des Antragsprinzips seien nur die tatsächlich entstandenen Zehrkosten zu erstatten, nicht aber die Pauschale; dies sei auch aus dem Beschluss des Kostensenats des Bayer. LSG vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, zu schließen (Schreiben vom 25.10.2012).

- Verdienstausfall sei nicht zu entschädigen, da ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter darin zu sehen sei, wenn der Arbeitgeber seine Angabe zur Frage, ob bezahlter Urlaub genommen worden sei, nachträglich abändere (Schreiben vom 25.10.2012).

- Die Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung von Reiseentschädigungen, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 07.01.2014, belege, dass § 5 Abs. 1 JVEG nicht so gelesen werden müsse bzw. dürfe, dass immer die Kosten bis zur ersten Klasse entschädigungsfähig seien (Schreiben vom 11.06.2014).

Der Kostensenat hat den Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin mit den widersprüchlichen Angaben zur Frage, ob bezahlter Urlaub genommen worden sei, konfrontiert. Der Arbeitgeber hat dazu Folgendes mitgeteilt: Es werde bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin unbezahlten Urlaub genommen habe. Das Kreuz im Antragsformular sei falsch gesetzt worden, da unklar gewesen sei, wie die Erstattung erfolge. Nach Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin sei das Gehalt um diesen Tag gekürzt worden, da die Erstattung (durch das SG) erfolgen habe sollen. Die Kürzung sei rückwirkend im Oktober 2012 für den Mai 2012 vorgenommen worden. Der Arbeitgeber hat zudem eine "Abwesenheitsmitteilung" der Beschwerdegegnerin vom 16.05.2012 vorgelegt; darin hatte die Beschwerdegegnerin für den Sitzungstag angekreuzt: "Gleitzeitausgleich".

II.

Die vom SG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Sie ist begründet, was die Entschädigung wegen Verdienstausfall betrifft, im Übrigen unbegründet.

Die Entschädigung ist im Ergebnis wie folgt festzusetzen:

Keine Entschädigung für Verdienstausfall,aber für Zeitversäumnis für 10 Stunden        30,00 €PKW-Fahrt - wie SG -         11,25 €Flugticket - wie SG -         264,40 €S-Bahn-Ticket - wie SG -         11,00 €Tagegeld - wie SG -         6,00 €Abreise Bahn - wie SG -         129,00 €Gesamt         451,65 €1. Anzuwendendes Recht

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdegegnerin als Berechtigte ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Verdienstausfall

Der Beschwerdegegnerin steht keine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG zu, da zum Zeitpunkt der Wahrnehmung des zu entschädigenden Gerichtstermins kein Verdienstausfall entstanden ist.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung von Verdienstausfall auseinander gesetzt. Er hat dabei - kurz zusammengefasst - folgende Kernaussagen getroffen:

- Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe.

- Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält.

- Dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbständig tätigen Anspruchstellern. Wegen der bei letzterer Berufsgruppe wesensmäßig vorliegenden Nachweisschwierigkeit ist durch das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aber sicher zu stellen, dass der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nicht faktisch leer läuft.

- Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. Spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt.

- Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde "gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten", nicht mehr wie früher unter Geltung des ZuSEG die "versäumte Arbeitszeit". Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln; eine fiktive Mittagspause kann nicht in Abzug gebracht werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13).

An diesen Grundsätzen hat sich auch im hier zu entscheidenden Fall die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für Verdienstausfall zusteht oder nicht.

Nach den Ermittlungen des Senats ist deutlich geworden, dass die Beschwerdegegnerin am Sitzungstag (21.05.2012) noch keinen Verdienstausfall erlitten hat, sondern ein solcher erst später, nämlich im Oktober 2012, bewirkt worden ist. Dies kann aber für die Frage der Entschädigung keine Bedeutung mehr haben (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

Wenn das SG bei seiner Entscheidung vom 08.10.2012 davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdegegnerin ein Verdienstausfall entstanden sei, war dies unter Zugrundelegung der damals bekannten Tatsachen und im Rahmen der damals vom SG getroffenen freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG durchaus vertretbar. Die vom SG zugrunde gelegte Annahme, dass der Arbeitgeber "nur versehentlich" bezahlten (Anmerkung: Die Formulierung im Beschluss des SG unter Ziff. II.1. - "nur versehentlich unbezahlten" - beruht offenkundig auf einem Formulierungsversehen, gemeint war, wie sich eindeutig aus dem Zusammenhang ergibt: "nur versehentlich bezahlten") Urlaub angegeben habe, war zum damaligen Zeitpunkt in Ansehung des Vortrags der Beschwerdegegnerin und den Angaben des Arbeitgebers nicht fernliegend. Bei den weiteren, vom Senat durchgeführten Ermittlungen hat sich aber ergeben, dass diese im sozialgerichtlichen Verfahren gemachten Angaben, wenn nicht sogar absichtlich falsch, so doch zumindest missverständlich und unvollständig waren. Denn der Arbeitgeber der Beschwerdegegnerin hat auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 29.10.2013 zugestanden, dass die Gehaltskürzung für den Sitzungstag erst im Oktober 2012, also lange nach dem Gerichtstermin, erfolgt war. Es ist der Beschwerdegegnerin also nicht am 21.05.2012, an dem der zu entschädigende Gerichtstermin stattgefunden hat, sondern erst mehrere Monate später ein Verdienstausfall entstanden. Auch die vom Arbeitgeber auf Anforderung des Senats vorgelegte "Abwesenheitsmitteilung", die einem Urlaubsantrag vergleichbar ist, belegt eindeutig, dass die Beschwerdegegnerin für den Sitzungstag "Gleitzeitausgleich", also bezahlte Freistellung, gewählt hat und ihr daher am Sitzungstag kein Verdienstausfall entstanden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2008, Az.: L 15 SF 191/08 SB KO). Ihre anderslautenden Angaben sind zweifelfrei unglaubwürdig.

Ein am 21.05.2012 entstandener Verdienstausfall, wie er Voraussetzung für eine Entschädigung für Verdienstausfall wäre, ist damit nicht nur nicht im Vollbeweis nachgewiesen, sondern sogar unzweifelhaft widerlegt.

Wenn die Beschwerdegegnerin durch spätere Änderungen ihrer "Abwesenheitsmitteilung" versucht, eine für sie günstigere Entschädigung zu erreichen, kann dies entschädigungsrechtlich nicht zum Erfolg führen. Darauf hat der Senat bereits im Beschluss 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, in dem sich die genau konträr gelagerte Frage gestellt hatte, ob ein nicht zunächst gegebener Entschädigungsanspruch für Verdienstausfall infolge später hinzutretender Umstände wieder entfallen könne, hingewiesen und Folgendes ausgeführt:

"Spätere Entwicklungen müssen bei der Festsetzung der Entschädigung grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, unabhängig davon, ob sie sich zulasten oder zugunsten (wie dies beispielsweise der Fall wäre, wenn ein Antragsteller, der zunächst bezahlten Urlaub genommen hat, nach der Mitteilung des Gerichts, dass ihm kein Verdienstausfall entschädigt werden könne, seinen Urlaubsantrag nachträglich in unbezahlten Urlaub abändert) des Antragstellers auswirken würden."

Die Frage eines "unzulässigen Vertrags zu Lasten Dritter", wie sie offenbar im Jahr 2009 in einem Kostenseminar für die Urkundsbeamten der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit mit Blick auf ältere Entscheidungen des Kostensenats aufgezeigt worden ist, stellt sich für den Senat nicht. Bei Berücksichtigung des maßgeblichen Zeitpunkts bedarf es dieses Hilfsinstruments zur Abwehr entschädigungsrechtlicher Manipulationen nicht. Zudem erscheint der Gedanke des unzulässigen Vertrags zu Lasten Dritter dem Senat auch deshalb als fragwürdig, da ein derartiger Vertrag auch darin gesehen werden müsste, dass ein entschädigungsrechtlich versierter Berechtigter in Kenntnis der Rechtslage vor dem Gerichtstermin bereits mit seinem Arbeitgeber die unbezahlte Freistellung vereinbart, um sich die Entschädigung aus der Staatskasse zu sichern. Ein derartiges Verhalten ist aber ohne jeden Zweifel zulässig und nicht durch den Verlust der Entschädigung für Verdienstausfall sanktionierbar.

4. Entschädigung für Zeitversäumnis

Der Antragstellerin ist aber eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG in Höhe von 30,- € zu leisten.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis wird - auch bei Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens - regelmäßig dann zu erbringen sein, wenn weder ein Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Denn bei dieser Entschädigung für sonstige Nachteile ist es nicht erforderlich, dass dem Berechtigten geldwerte Vorteile entgehen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 20, Rdnr. 4). Zudem besteht mit § 20 letzter Halbsatz JVEG eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dahingehend, dass ein Nachteil erstanden ist.

Mit der Frage, wann die gesetzliche Vermutung als widerlegt zu betrachten ist, hat sich der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, auseinander gesetzt. Danach ist lediglich dann, wenn dem Antragsteller "ersichtlich" kein Nachteil entstanden ist, eine Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zu leisten. Davon, dass ersichtlich kein Nachteil entstanden ist, ist nur dann auszugehen, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn es offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet, und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10, und vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Ob der Nichteintritt eines Nachteils aus anderen Gründen ersichtlich, d.h. offensichtlich erkennbar ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten sind dabei angesichts der gesetzlichen Vermutung nur sehr gering (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11). Denn mit der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG wird auch der Verlust von Freizeit entschädigt, wobei die Verwendung von Freizeit sehr vielgestaltig ist und im Belieben des Einzelnen steht. Eine Beurteilung der Wertigkeit der Freizeitgestaltung steht dem Kostenbeamten genauso wie dem Kostenrichter nicht zu.

Ist die Tatsache, dass keinerlei Angaben zur Zeitversäumnis gemacht werden oder nicht einmal ein Kreuz an der entsprechenden Stelle des Entschädigungsantrags gesetzt wird, jedoch damit zu erklären, dass der Antragsteller einen Verdienstausfall geltend macht, steht dies einer Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn keine Entschädigung für Verdienstausfall möglich ist, nicht entgegen. Denn die fehlenden Angaben zur Zeitversäumnis sind in einem solchen Fall damit zu erklären, dass der Antragsteller eine (höhere) Entschädigung für Verdienstausfall angestrebt hat. Es kann ihm in einem solchen Fall nicht zum Nachteil gereichen, dass er im Antrag zur Zeitversäumnis keine Angaben gemacht hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 18.11.2013, Az.: L 15 SF 121/11 - m.w.N.).

Der Beschwerdegegnerin ist daher für die geltend gemachte Zeit der Abwesenheit von zu Hause von 12,5 Stunden, die der objektiv erforderlichen Abwesenheitszeit entspricht, Entschädigung für Zeitversäumnis zu gewähren. Die Entschädigungshöhe pro Stunde beträgt 3,- €, wobei die zu entschädigende Zeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf 10 Stunden pro Tag begrenzt ist. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt daher im vorliegenden Fall 30,- €.

5. Fahrtkosten

Es ist ein Fahrkostenersatz in Höhe von insgesamt 415,65 € zu leisten.

5.1. Allgemeines

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels.

5.1.1.

Grundsatz bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln: Kostenobergrenze wie bei Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks

Reist ein Beteiligter wie hier - auch die Reise mit einem Flugzeug in der hier gewählten Form stellt eine Reise mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel dar (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnrn. 5, 14) - mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Dies bedeutet, dass - ohne dass der Gesetzgeber eine Ausnahme im Sinn einer niedrigen Kostenobergrenze zugelassen hätte - bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten immer zu erstatten sind, wenn sie sich im Rahmen der Fahrtkosten bewegen, die bei einer Fahrt in der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks entstanden wären. Dies hat zur Folge, dass selbst dann, wenn ein wirtschaftlich vernünftig denkender Beteiligter, der die Kosten selbst zu tragen hätte, nie die Fahrt in der ersten Wagenklasse gewählt hätte und stattdessen mit der kostengünstigeren zweiten Wagenklasse gefahren wäre, dem Betroffenen die Möglichkeit eröffnet ist, auf Staatskosten in den Genuss der ersten Wagenklasse zu kommen, wenn er persönlich geladen zu einem Gerichtstermin erscheint (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14). Einschränkungen, wie sie noch zur Geltungszeit des ZuSEG vorgesehen waren (§ 9 Abs. 2 Satz 2 ZuSEG: Bemessung des Ersatzes der Beförderungsauslagen nach den persönlichen Verhältnisses des Anspruchsstellers; § 9 Abs. 1 Satz 1 ZuSEG: Vorgabe, das preisgünstigste öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen), existieren im JVEG nicht mehr (vgl. Beschluss des Senats vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14).

Insofern geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ins Leere. Im Beschluss vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14, hat der Senat dazu Folgendes ausgeführt:

"Zwar ist wegen des allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 Bundeshaushaltsordnung, Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung) im Bereich der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten und ehrenamtlichen Richtern grundsätzlich das im gesamten Bereich des Kostenrechts geltende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung zu beachten (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 5, Rdnr. 2; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 JVEG, Rdnr. 2). Dies kann aber nicht dazu führen, dass dadurch die vom Gesetzgeber vorgegebenen Maßgaben für die Entschädigung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus verschärft würden. Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14). Die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht findet insofern ihre Grenze an den Vorgaben des § 5 Abs. 1 JVEG (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13, und vom 16.12.2014, Az.: L 15 SF 209/14)."

Wenn der Beschwerdeführer aus der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums der Justiz zur Gewährung von Reiseentschädigungen, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 07.01.2014, ableitet, dass § 5 Abs. 1 JVEG nicht so gelesen werden dürfe, dass immer die Kosten bis zur ersten Wagenklasse entschädigungsfähig seien, verkennt er die Tragweite und den Regelungszweck der genannten Bekanntmachung. Diese gilt für zivil- oder strafgerichtliche Verfahren. In solchen Verfahren hat der Beteiligte die Kosten der Anreise zum Gericht, jedenfalls wenn sie nicht am Ende des Verfahrens wegen Unterliegens einem anderen Beteiligten oder der Staatskasse auferlegt werden, grundsätzlich selbst zu tragen. Sofern dem Beteiligten nicht über die Prozesskostenhilfe die Fahrtkosten zu Gericht gewährt werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt den Beschluss des Senats vom 24.07.2014, Az.: L 15 VK 16/13), kann über die genannte Bekanntmachung dem Beteiligten trotz Mittellosigkeit die Fahrt zum Gericht ermöglicht werden. Einen gesetzlich ausgestalteten Anspruch gibt es hier im Gegensatz zu den vom JVEG geregelten Fällen nicht. Insofern ist es nachvollziehbar und bei Berücksichtigung des hierbei einschlägigen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geboten, dass nach Ziff. 1.1.3. der Bekanntmachung die Ermöglichung der Anreise grundsätzlich dadurch zu geschehen hat, dass Fahrkarten der zweiten - und nicht der teureren, aber nicht erforderlichen ersten - Wagenklasse zur Verfügung gestellt werden und eine Auszahlung allenfalls im Ausnahmefall in Betracht kommt. Dass diese Vorgaben der Bekanntmachung nicht auf Fälle, die dem JVEG unterliegen, übertragen werden können, liegt auf der Hand. Weder können gesetzliche Vorgaben durch - zumal nicht einmal einschlägige - Verwaltungsvorschriften abgeändert werden noch kann der Grundgedanke der Bekanntmachung, dass eine Anreise nur auf dem kostengünstigsten Weg ermöglicht werden soll, auf das JVEG übertragen werden. Denn auf der Bekanntmachung beruhende Leistungen stellen eine überobligatorische außergesetzliche Leistung dar, wohingegen der Fahrtkostenersatz nach dem JVEG auf einem gesetzlichen Anspruch beruht.

Im Ergebnis bedeutet dies für den Ersatz von Fahrtkosten bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, dass die tatsächlich entstandenen Kosten einschränkungslos bis zu der Höhe zu erstatten sind, wie sie bei der Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks entstanden wären.

5.1.2. Ausnahmsweise Überschreiten der Kostenobergrenze des § 5 Abs. 1 JVEG

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu kostenerhöhenden Faktoren auch im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 JVEG, so zur Erstattung von Kosten einer Begleitperson (vgl. Beschlüsse vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu einer Anreise von einem weiter als dem Ladungsort entfernt liegenden Ort (vgl. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E), zu Taxikosten (vgl. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12) und zu Übernachtungskosten (vgl. Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), hat die Erstattung von Reisekosten, die über den in § 5 Abs. 1 JVEG gesetzten Rahmen hinausgehen, gemäß § 5 Abs. 3 JVEG dann und insoweit zu erfolgen, als entweder eine objektive Notwendigkeit für die darüber hinausgehenden Kosten zu bejahen ist oder Vertrauensschutzgesichtspunkte oder Wirtschaftlichkeitsüberlegungen (Wirtschaftlichkeit des teureren Beförderungsmittels im Gesamtvergleich) eine Erstattung gebieten.

5.2. Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten im hier zu entscheidenden Fall

Es sind Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 415,65 € zu erstatten. Das SG hat die Kosten für die Anreise mit einem Flugzeug zutreffend als in voller Höhe erstattungsfähig berücksichtigt.

5.2.1. PKW-Kosten

Für Fahrtkosten gemäß § 5 Abs. 2 JVEG ist eine Entschädigung in Höhe von 11,25 € für die gefahrene Strecke zu leisten.

Wählt der Beteiligte wie hier die Beschwerdegegnerin für die An- bzw. Rückreise nach bzw. von H-Stadt das Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 € ersetzt. Zu entschädigen sind die objektiv erforderlichen Fahrtkosten. Was objektiv erforderlich ist, ist unter Berücksichtigung der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht zu ermitteln. Dabei geht der Senat in ständiger Rechtsprechung und in großzügigerer Auslegung, als sie teilweise von anderen Gerichten zugrunde gelegt wird, davon aus, dass nicht nur die Kosten für die kürzeste Strecke (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05), sondern grundsätzlich auch die Kosten für die schnellste, obgleich längere Strecke zu ersetzen sind, wobei weitere Ausnahmen dann zu akzeptieren sind, wenn die höheren Kosten durch besondere Umstände gerechtfertigt sind (z.B. Unzumutbarkeit der kürzesten bzw. schnellsten Strecke oder Umwege durch Straßensperrungen) (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

Die Ermittlungen zur Streckenlänge können unter Zuhilfenahme der im Internet jedermann zugänglichen Routenplaner vorgenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 14.05.2014, Az.: L 15 SF 122/13).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin eine Fahrtstrecke von 45 km angegeben. Diese Streckenangabe entspricht im Wesentlichen der Entfernung, wie sie sich bei Zuhilfenahme von im Internet jedermann zugänglichen Routenplanern für die Fahrt von ihrem Wohnort nach H-Stadt und zurück ergibt.

Bei 45 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 € für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 11,25 €.

5.2.2. Kosten der Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Flugzeug nach München und Bahn zurück)

Der von der Beschwerdegegnerin aufgewendete Betrag von insgesamt 404,40 € (264,40 € Flugkosten, 11,- € S-Bahn-Ticket vom Flughafen zum SG, 129,- € Zugfahrt vom SG nach H-Stadt) ist in voller Höhe zu erstatten.

Die von der Beschwerdegegnerin nachweislich aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, da sie sich in dem vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG vorgegebenen Rahmen halten.

Gemäß § 5 Abs. 1 JVEG sind die "tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks" zu ersetzen. Im Fall der Beschwerdegegnerin wären bei einer An- und Rückreise mit der Bahn in der ersten Wagenklasse (inklusiver Reservierungsgebühr) Kosten in Höhe von (bis zu) 446,- € angefallen, wie eine Auskunft der Bahn ergeben hat. In diesem Rahmen bewegen sich die Auslagen der Beschwerdegegnerin auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einer Anreise mit der Bahn vermutlich keine Autofahrt bis nach H-Stadt erforderlich gewesen wäre und daher bei Anreise mit der Bahn der Fahrkostenersatz für die Autobenutzung in Höhe von 11,25 € (vgl. oben 5.2.1.) nicht angefallen wäre.

Der Vollständigkeit und auch der Klarheit für zukünftige Fälle halber weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

- Bei der Ermittlung des für die Reise zum/vom Gericht eröffneten Kostenrahmens bei der Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel kommt es allein darauf an, welche Kosten insgesamt, d.h. für Hin- und Rückfahrt, bei Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks angefallen wären. Insofern verbietet es sich, einen abschnittsweisen Teilkostenvergleich dahingehend durchzuführen, dass die tatsächlichen Kosten auf der jeweiligen Teilstrecke den Kosten einer Anreise in der ersten Wagenklasse der Bahn gegenüber gestellt werden, wenn wie hier der Betroffene auf den Teilstrecken unterschiedlich teure Reisearten gewählt hat. Ein Teilkostenvergleich könnte im Einzelfall, wenn auf einer Teilstrecke eine teurere Reiseart als in der ersten Wagenklasse der Bahn gewählt würde, auf einer anderen Teilstrecke aber eine günstigere, dazu führen, dass der vom Gesetzgeber für die Wahrnehmung des Termins eröffnete Rahmen für den Fahrtkostenersatz im Sinn eines Budgets nicht ausgeschöpft würde. Ein derartiges Ergebnis wäre weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit der gesetzgeberischen Intention beim Erlass des JVEG zu vereinbaren.

So hat es der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zum JVEG mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Neukonzeption des Entschädigungs- und Vergütungsrechts im Rahmen des JVEG von dem elementaren gesetzgeberischen Bedürfnis nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung und damit auch einer Entlastung der Kostenbeamten und ebenfalls der Kostenrichter geprägt war (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 2, 139, 140, 142, 143, 180; vgl. z.B. auch die Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14). Wenn eine Ermittlung der Vergleichskosten der ersten Wagenklasse der Bahn für jeden einzelnen Teilabschnitt erforderlich wäre, würde dies einen vom Gesetzgeber gerade nicht gewollten erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten und zudem erhöhte Prüfpflichten an die Kostenbeamten konstituieren, was auch dem Leitgedanken der Rechtsprechung des Kostensenats (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF L 15 SF 198/14, vom 07.01.2015, Az.: L 15 SF 210/14) widersprechen würde.

- Würde ein - vom Senat für nicht vertretbar erachteter - Teilkostenvergleich durchgeführt, könnte dies im Einzelfall zur Folge haben, dass zu Lasten der erstattungspflichtigen Staatskasse unwirtschaftliches Verhalten eines Betroffenen, nämlich die durchgängige Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn, die voll zu erstatten wäre, belohnt, wirtschaftliches Verhalten, nämlich die möglicherweise geringfügig teurere Anreise per Flugzeug und die deutlich günstigere Abreise in der zweiten Wagenklasse, aber durch einen Abzug bei der geringfügig zu teuren Teilstrecke bestraft würde. Dies kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und wäre unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten fragwürdig.

- Eine Erstattung von über die bei Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks anfallenden Kosten hinausgehenden Aufwendungen, wie sie bei An- bzw. Abreise mit einem Flugzeug entstehen können, wäre über § 5 Abs. 3 JVEG nicht fernliegend. Denn durch die Reise mit einem Flugzeug können die gerichtsbedingte Abwesenheitszeit von der Arbeit bzw. zu Hause möglicherweise deutlich verkürzt und damit nicht nur Übernachtungskosten, sondern auch eine weitergehende Entschädigung für Verdienstausfall (oder auch für Nachteile bei der Haushaltsführung oder Zeitversäumnis) vermieden werden (zur Frage der Zumutbarkeit der Reisezeit - grundsätzlich Anreisebeginn nicht vor 6.00 Uhr, Rückkehr nicht nach 24.00 Uhr - unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen Übernachtung: vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14). Da sich im vorliegenden Fall die entstandenen Kosten aber im Rahmen der bereits gemäß § 5 Abs. 1 JVEG erstattungsfähigen Kosten bewegen, stellt sich die Frage danach nicht, ob etwaige Mehrkosten über § 5 Abs. 3 JVEG erstattungsfähig wären.

- Auf einen Vertrauenstatbestand bezüglich der Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten könnte sich die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht berufen. Zwar hat sie beim SG wegen der zur Verfügung stehenden Anreisealternativen (Anreise per Flugzeug ohne Übernachtung oder mit der Bahn und Übernachtung) angefragt. Das SG hat aber umgehend auf die Anfrage reagiert, die später zu erfolgende Entschädigung mit Hinweis auf die günstigste Anreisemöglichkeit weitgehend offen gelassen und damit kein Vertrauen bezüglich einer bestimmten Anreiseart entstehen lassen (zum Gesichtspunkt des Vertrauenstatbestands: vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

6. Tagegeld

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld, oft auch Zehrkosten genannt) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 6,- € zu gewähren.

Mit dem Tagegeld sind die weiteren Kosten pauschal abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere, aber nicht nur die (Mehr-)Kosten für Verpflegung. Derartige Kosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG wird deutlich, wann und in welcher Höhe diese Kosten in Form einer Pauschale als notwendiger allgemeiner Aufwand zu erstatten sind. Bei einer Abwesenheit von mindestens acht bis unter 14 Stunden gibt es nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c) EStG im Jahr 2012 ein Tagegeld in Höhe von 6,- €. Eine mindestens achtstündige Abwesenheit vom Ladungsort ist damit auch Voraussetzung für die Entschädigung für Aufwand.

Eine durch die mündliche Verhandlung erforderlich gewordene Abwesenheit von dieser Mindestdauer ist im vorliegenden Fall mit 12,5 Stunden gegeben.

Auf die tatsächlichen Restaurantkosten der Beschwerdegegnerin kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung einer Pauschalierung nicht an (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Auch wenn diese von der Beschwerdegegnerin mit einem Beleg nachgewiesenen Kosten mit 5,35 € unter der gesetzlich vorgesehenen Pauschale liegen, bemisst sich die Entschädigung nach der Pauschale. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung in § 6 Abs. 1 JVEG, wonach sich die Höhe des zu gewährenden Tagegelds "nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bestimmt." Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich eine vom tatsächlich entstandenen Aufwand unabhängige Entschädigung vorgegeben. Die Höhe des Tagegelds ergibt sich daher ausschließlich aus der notwendigen Abwesenheitszeit, unabhängig von den konkret dadurch erforderlich gewordenen Aufwendungen (zu der ähnlichen Konstellation bei der Entschädigung für Verdienstausfall: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

Auch das Antragsprinzip steht dem nicht entgegen. Aus dem Antragsprinzip folgt lediglich eine Begrenzung des maximal festzusetzenden Entschädigungsgesamtbetrags auf die beantragte Entschädigung. Eine Bindung an einzelne Berechnungselemente im Antrag, die letztlich nur der Begründung des Antrags zuzurechnen und auch nur Begründungselemente der gerichtlichen Festsetzung sind, besteht nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

Wenn der Beschwerdeführer aus dem im Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, enthaltenen Satz "Die Regelung des § 5 JVEG sieht nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten - wenngleich pauschaliert und der Höhe nach begrenzt - vor, kennt aber keine fiktiven Kosten."

den Rückschluss ziehen zu können glaubt, dass das Antragsprinzip bei jeder einzelnen Entschädigungsposition anzuwenden sei, irrt er. Die damalige Formulierung ist zum Fahrtkostenersatz gemäß § 5 JVEG erfolgt, ohne dass damit eine Aussage zum Antragsprinzip verbunden gewesen wäre. Die Regelung des § 5 Abs. 1 JVEG setzt - wie bereits erläutert - bei dem Ersatz von Fahrtkosten bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßigen Beförderungsmitteln den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten voraus. Bei der Benutzung eines (eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen) Kraftfahrzeugs hingegen hat der Gesetzgeber in Anbetracht der Erkenntnis, dass die bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten für die Fahrt zum Gerichtstermin kaum genau ermittelt und nachgewiesen werden können - die Kosten setzen sich nicht nur aus den Treibstoff-, sondern u.a. auch aus den sonstigen Betriebs- und Abnutzungskosten zusammen, die sich erst bei Kenntnis der Gesamtfahrleistung auf den einzelnen Kilometer umlegen lassen -, den Weg einer Kilometerpauschale gewählt. Damit ist die Entschädigung in diesem Fall unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen (vgl. Hartmann, a.a.O., § 4 JVEG, Rdnr. 11 - m.w.N.); ob die tatsächlichen Aufwendungen niedriger oder höher sind, kommt es im Rahmen des Fahrtkostenersatzes daher nicht an. Genauso ist es bei der Entschädigung für Aufwand gemäß § 6 JVEG.

Mit Blick auf die Argumentation des Beschwerdeführers, dass beim Fahrtkostenersatz in der täglichen Praxis nicht nach der Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 JVEG abgerechnet werde, wenn nur eine gegenüber der Ermittlung des Fahrtkostenersatzes billigere Treibstoffkostenrechnung im Rahmen des Entschädigungsantrags vorgelegt werde, und dies auch auf das Tagesgeld übertragen müsse, weist der Senat, ohne dass dies hier entscheidungserheblich wäre, darauf hin, dass er die genannte Praxis für grundsätzlich nicht gesetzeskonform hält. Die Fahrtkostenentschädigung gemäß § 5 Abs. 2 JVEG hat grundsätzlich nach der vom Gesetzgeber vorgegebenen Kilometerpauschale zu erfolgen. Eine Begrenzung der Entschädigung über das Antragsprinzip kann allenfalls in dem seltenen Fall zum Zug kommen, wenn die bei Zugrundelegung der Kilometerpauschale errechnete Entschädigung über dem expliziten, d.h. betragsmäßig bezifferten Entschädigungsantrag liegen würde.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde nur teilweise Erfolg.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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