LG Stade, Beschluss vom 21.05.2014 - 9 T 52/14
Fundstelle
openJur 2015, 4873
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Vollzug der mit Beschluss des Amtsgerichts Otterndorf vom 15. April 2014 angeordneten Sicherungshaft bis zur Anhörung durch die Kammer am 21. Mai 2014 rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren werden für das Verfahren in erster Instanz nicht erhoben. Im Übrigen trägt der Landkreis C. die in der ersten Instanz angefallenen gerichtlichen Auslagen sowie die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen tragen der Betroffene 70 Prozent und der Landkreis C. 30 Prozent.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich mit seiner am 23. April 2014 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Otterndorf vom 15. April 2014, mit dem dieses gegen ihn die Sicherungshaft bis zum 27. Mai 2014 angeordnet hat. Zugleich strebt er die Feststellung an, dass der Beschluss rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Der Betroffene ist türkischer Staatsangehöriger. Nach den Feststellungen im Asylverfahren reiste er Mitte Dezember 2006 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Januar 2007 wurde er von der Polizei in H. festgenommen und aufgrund eines Antrages des Landkreises C. auf Anordnung der Sicherungshaft beim Amtsgericht Otterndorf vorgeführt. Diesen Antrag nahm der Landkreis zurück, nachdem der Betroffene in der gerichtlichen Anhörung erklärt hatte, er wolle einen Asylantrag stellen. Am 7. Februar 2007 beantragte der Betroffene beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 16. Februar 2007 (Bl. 92 d. A. Ausländerakte) stellte das Bundesamt fest, dass dem Betroffenen in Deutschland kein Asylrecht zusteht und ordnete seine Abschiebung nach Österreich an. Der Betroffene hatte bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt und war zudem aus einem sicheren Drittland - den Niederlanden - in die Bundesrepublik eingereist.

Am 8. März 2007 schloss der Betroffene mit Frau S., geborene N., die Ehe (Bl. 125, 127 d. A. Ausländerakte). Dem Betroffenen wurde zunächst befristete Duldungen erteilt (Kreis G. vom 20. September 2007 bis zum 31. Oktober 2007 (Bl. 172 d. A. Ausländerakte), Landkreis C. vom 15. November 2007 bis zum 14. Februar 2008 (Bl. 218 d. A. Ausländerakte) und vom 31. Juli 2008 bis 31. Oktober 2008 (Bl. 227 d. A. Ausländerakte)). Am 1. September 2008 stellte ihm der Landkreis C. eine bis zum 1. März 2009 gültige Aufenthaltsgestattung zum Zwecke des Asylverfahrens aus (Bl. 229 d. A. Ausländerakte). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte zuvor seinen Bescheid vom 16.Februar 2007 mit Bescheid vom 26. August 2008 aufgehoben, da die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf Deutschland übergegangen war. Den Asylantrag des Betroffenen lehnte es mit Bescheid vom 3. Februar 2009 ab (Bl. 254 d. A. Ausländerakte). Der Bescheid ist seit dem 3. März 2009 bestandskräftig (Bl. „213“ - richtig 273 d. A. Ausländerakte).

Mit Bescheid vom 18. Februar 2009 erteilte der Landkreis C. dem Betroffenen eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 AufenthG (Bl. 252 d. A. Ausländerakte). Unter dem 11. Mai 2012 und 7. August 2012 wurden dem Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung über den Fortbestand des Aufenthalts infolge seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ausgestellt (Bl. „222“ und „231“ d. A. Ausländerakte). Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgestattung lehnte der Landkreis C. mit seinem Bescheid vom 4. Februar 2013 ab (Bl. „237“ d. A. Ausländerakte). Zugleich forderte er den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 3. März 2013 zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung an. Am 4. Februar 2014 wurde der Betroffene zur Aufenthaltsermittlung (Bl. „241“ d. A. Ausländerakte) und am 8. April 2014 zur Festnahme (Bl. „245“ d. A. Ausländerakte) ausgeschrieben, da der Betroffene unbekannten Aufenthalts war. Er hatte die Bundesrepublik Deutschland verlassen, um sich für etwa sechs Monate in den Niederlanden aufzuhalten, und war danach zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt ohne Reisepass wieder eingereist. Eine Aufenthaltsgenehmigung besaß er dabei nicht.

Der Betroffene war am 24. März und 1. April in H. vorläufig festgenommen worden, da er jeweils im Besitz von Betäubungsmitteln war (24. März: 0,67g Marihuana und ca. 0,5g Kokain (Bl. „298“ d. A. Ausländerakte); 1. April: 0,5g Kokain). Am 15. April 2014 wurde der Betroffene von der Polizei in H. vorläufig festgenommen, da er verdächtigt wurde, dort einen Raub zum Nachteil eines D. begangen zu haben. Er war nicht im Besitz eines Reisepasses. Der Landkreis Cuxhaven beantragte mit Schriftsatz vom selben Tag, gegen den Betroffenen die Sicherungshaft bis zum 27. Mai 2014 sowie die sofortige Wirksamkeit der Haftentscheidung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft S. stimmte einer Abschiebung des Betroffenen am 15. April 2014 zu. Vor dem vorgesehenen Anhörungstermin am 15. April 2014 beim Amtsgericht Otterndorf wandte sich Rechtsanwalt P. telefonisch an den zuständigen Richter und teilte diesem mit, dass der Betroffene von ihm vertreten werde. Er werde mit dem Betroffenen noch klären, ob die Vertretung als Verfahrensbevollmächtigter oder als Verfahrenspfleger erfolgen solle. Rechtsanwalt P. wurde eine Abschrift des Haftantrages per Fax übersandt. Der Betroffene wurde sodann am selben Tag in Anwesenheit von Rechtsanwalt P. richterlich angehört. Dort erklärte er auf Befragen, dass er mit der Vertretung durch Rechtsanwalt P. einverstanden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll verwiesen.

Das Amtsgericht Otterndorf ordnete mit Beschluss vom 15. April 2014 die Sicherungshaft bis zum 27. Mai 2014 sowie die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an. Die Haftanordnung stützte das Amtsgericht auf § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 5. AufenthG. Der Betroffene habe die durch den Landkreis C. gesetzte Frist zur Ausreise verstreichen lassen und dabei den Aufenthaltsort gewechselt, ohne dies dem Landkreis mitzuteilen (§ 62 Abs.3 S.1 Nr. 2 AufenhtG). Aus seinem Verhalten in der Vergangenheit ergebe sich zudem der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen werde. Einen festen Wohnsitz und soziale Bindungen habe er in Deutschland nicht (§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG). Die Haftanordnung bis zum 27. Mai 2014 sei erforderlich, aber auch ausreichend, um für den Betroffenen ein Heimreisedokument zu beschaffen. Der Beschluss ist dem Betroffenen am 16. April 2014 zugestellt worden (Bl. 22 d. A.).

Der Betroffene hat am 23. April 2014 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Otterndorf erhoben. Diese begründet er damit, dass ihm ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) zustehen und er damit nicht ausreisepflichtig sein dürfte. Das Einvernehmen mit den beteiligten Staatsanwaltschaften sei nicht herbeigeführt worden. Die Angaben zur Dauer der Beschaffung eines Passersatzpapiers und damit zur Haftdauer seien zu oberflächlich. Der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG liege nicht vor. Die Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt L. verstoße gegen das Trennungsgebot aus Artikel 28 Abs. 4 Dublin III-VO. Die Anhörung sei offenbar erst nach Erlass des Haftbeschlusses erfolgt. Dem Betroffenen sei zudem der Haftantrag nicht ausgehändigt worden.

Die Staatsanwaltschaft H. äußerte gegen eine Abschiebung des Betroffenen mit Schreiben vom 25. April 2014 keine Bedenken (Bl. 291 d. A. Ausländerakte). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Mai 2014 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Der Landkreis C. hat am 16. April 2014 die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen um die Beschaffung eines Passersatzpapieres (Bl. „274“ d. A. Ausländerakte) sowie das Landeskriminalamt Niedersachsen um die Durchführung der Abschiebung ersucht (Bl. „275“ d. A. Ausländerakte). Der Betroffene ist am 16. April 2014 von einem Mitarbeiter der Landesaufnahmebehörde in der Justizvollzugsanstalt L. aufgesucht worden, um einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapieres aufzunehmen. Der Betroffene weigerte sich, den Antrag auszufüllen und zu unterschreiben. Auch der Fertigung von Passbildern widersetzte er sich (Bl. „285“ d. A. Ausländerakte). Der Antrag auf Ausstellung des Passersatzpapiers wurde am 16. April 2014 an das Türkische Generalkonsulat übersandt (Bl. „288“ d. A. Ausländerakte). Am 6. Mai 2014 ist der Betroffene dem Türkischen Generalkonsulat in H. vorgeführt worden (Bl. „284“ d. A. Ausländerakte).

Die Kammer hat den Betroffenen am 21. Mai 2014 angehört. Über seinen Verfahrensbevollmächtigten hat er dort unter anderem erklärt, dass er eine Vertretung durch Rechtsanwalt P. nicht gewünscht habe. Auch sei es versäumt worden, eine Vertrauensperson von seiner Inhaftierung in Kenntnis zu setzen. Frau B. - Mitarbeiterin des Landkreises C. - hat erklärt, sie sei in der Anhörung vor dem Amtsgericht zugegen gewesen. Der Betroffene habe dort auf Befragen erklärt, dass er mit Herrn Rechtsanwalt P. einverstanden sei. Der Betroffen habe mehrfach telefoniert, um Bekannte zu benachrichtigen, habe aber niemanden erreicht. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird im Übrigen auf das Anhörungsprotokoll verwiesen. Die Ausländerakte des Landkreises C. hat der Kammer vorlegen.

Die Abschiebung des Betroffenen ist für den 22. Mai 2014 vorgesehen.

II.

Die Beschwerde ist der statthafte Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Amtsgerichts Otterndorf (§ 58 Abs. 1 FamFG). Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat erhoben worden (§ 63 Abs. 1 FamFG).

In der Sache erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der Vollzug der angeordneten Sicherungshaft bis zur Anhörung des Betroffenen durch die Kammer im Beschwerdeverfahren am 21. Mai 2014 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dies hat die Kammer auf den hierauf gerichteten Antrag des Betroffenen festgestellt. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

Der Antrag des Landkreises C. vom 15. April 2014 entsprach nicht den Anforderungen, welche gemäß § 417 Abs. 2 FamFG zur Begründung eines auf die Anordnung von Freiheitsentziehung zum Zwecke der Abschiebung gerichteten Antrages erforderlich sind. Nach § 417 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG gehört - wie hier - im Verfahren der Abschiebungshaft hierzu die Darlegung, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung gegeben sind. Dazu zählt, sofern gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, die Erklärung, dass die betroffene Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen zur Abschiebung nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erklärt hat. Im Falle des Beteiligten lag zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Amtsgericht lediglich das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft S. vor. Aus dem Antrag ergab sich aber, dass gegen den Betroffenen auch in H. Ermittlungsverfahren geführt wurden. Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft H. lag erst mit der am 28. April 2014 beim Landkreis eingegangenen Erklärung vom 25. April 2014 vor. Der Antrag war damit in seiner dem Amtsgericht vorliegenden Form nicht zulässig, da die Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG nicht eingehalten waren. Eine Haftanordnung hätte auf dieser Grundlage nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - V ZB 218/09 = NVwZ 2010, 1508).

Zudem ist in der Anhörung versäumt worden, den Betroffenen nach Artikel 36 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen („WÜK“) vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585) darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung der Türkei über seine Inhaftierung verlangen kann. Da die Türkei zu den Vertragsstaaten des WÜK zählt, wäre eine Belehrung erforderlich gewesen. Eine solche Belehrung ergibt sich weder aus dem vorliegenden Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung des Betroffenen am 15. April 2014 durch die Polizei noch aus dem Protokoll der richterlichen Anhörung vom selben Tag, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht erfolgt ist. Die Belehrung hat spätestens in der persönlichen Anhörung des Betroffenen über den Haftantrag zu erfolgen. Fehlt sie, ist die angeordnete Haft rechtswidrig (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 223/09 = FGPrax 2010, 212).

Der Zulässigkeitsmangel des Antrages ist durch die Angaben des Landkreises C. über das mittlerweile vorliegende Einvernehmen und die Anhörung des Betroffenen hierzu durch die Kammer geheilt worden. Gleiches gilt für die Belehrung über seine Rechte aus Artikel 36 WÜK. Der Betroffene hat erklärt, dass er freigelassen werden wolle. Es sei ihm gleichgültig, ob das Konsulat der Türkei von seiner Inhaftierung in Kenntnis gesetzt werde. Da die Heilung dieser Verfahrensmängel aber nicht rückwirkend eintritt, war der Vollzug der Haft bis zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig. Damit ist der Feststellungsantrag des Betroffenen insoweit begründet.

Weitere Begründungsmängel, die zur Unzulässigkeit des Haftantrages führen, weist der Antrag vom 15. April 2014 nicht auf. Die Angaben zur Identität des Betroffenen und dem Umstand, dass er nach Erlass des Bescheides vom 4. Juni 2013 unbekannten Aufenthalts war, genügen den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG. Der Landkreis hat zudem die tatsächlichen Umstände ausreichend dargelegt, die aus seiner Sicht die Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 5 AufenthG rechtfertigen. Der Landkreis hat auch konkret dargelegt, dass für die Durchführung der Abschiebung - ausschließlich - ein Passersatzpapier benötigt wird, für dessen Ausstellung sechs Wochen veranschlagt wurden. Der Landkreis C. hat sich hierzu auf die Auskunft des Landeskriminalamtes Niedersachsen bezogen. Hierauf stützt sich die Dauer der beantragten Haft von sechs Wochen.

Weitere Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind nicht festzustellen. Zwar ist dem Betroffenen ausweislich des Anhörungsprotokolls vom 15. April 2014 der Haftantrag nicht in Abschrift ausgehändigt worden, was im Regelfall spätestens zu Beginn der Anhörung erforderlich ist. Rechtsanwalt P. lag der Antrag aber bereits vor der Anhörung durch das Amtsgericht vor, da ihm der Richter diesen per Fax hatte zukommen lassen. Dies steht der Aushändigung an den Betroffenen gleich. Die Kammer ist aufgrund der Angaben der Frau B. auch davon überzeugt, dass der Betroffene in der gerichtlichen Anhörung vor dem Amtsgericht zu verstehen gegeben hat, dass er mit der Vertretung durch Rechtsanwalt P. einverstanden ist. An dem seinerzeit erklärten Einverständnis muss sich der Betroffene festhalten lassen. Die Benachrichtigung einer Vertrauensperson steht nach § 418 Abs. 3 FamFG im pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Nach den Angaben der Frau B. ist die Kammer davon überzeugt, dass der Betroffene Gelegenheit hatte, telefonisch Kontakt zu Bekannten aufzunehmen, um diese von seiner Inhaftierung in Kenntnis zu setzen, er aber niemanden erreichen konnte. Im Übrigen hatte der Betroffene hierzu zwischenzeitlich - ggf. auch über seinen Verfahrensbevollmächtigten - Gelegenheit, sodass von einer - hier rückwirkenden - Heilung eines etwaigen Verfahrensmangels auszugehen wäre (vgl. Schmidt-Räntsch, NVwZ 2014, 110 (118)).

Die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft liegen vor. Es sind die Haftgründe des § 62 Abs. 3 S.1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG gegeben.

Nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Eine vollziehbare Ausreisepflicht liegt dann vor, wenn der Ausländer ohne den nach § 3 AufenthG erforderlichen Pass oder Passersatz (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) oder den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Beides ist beim Betroffenen der Fall. Der Betroffene hat einen Reisepass nicht bei sich geführt. Ob er über einen Reisepass verfügt, der bei Verwandten in den Niederlanden verwahrt wird, ist insoweit nicht von Bedeutung. Er ist auch nicht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, da er keinen Aufenthaltstitel hat. Die ihm erteilte Aufenthaltsgestattung nach § 28 Abs. 1 S. 1. AufenthG ist nicht verlängert worden. Der zugrunde liegende Bescheid ist bestandskräftig. Das Asylverfahren ist bestandskräftig abgeschlossen, sodass sich auch hieraus kein Aufenthaltstitel für den Betroffenen ergibt. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass dem Betroffenen ein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 zusteht. Weder gegenüber dem Landkreis C. noch gegenüber der Kammer hat der Betroffene dargelegt, dass er die hierzu erforderlichen Anforderungen erfüllt. Dazu muss ein türkischer Arbeitnehmer ein Jahr bei ein und demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt sein. Dann hat er das Recht, weiterhin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber auszuüben. Ein solcher Zeitraum lässt sich schon nicht aus den Erklärungen des Betroffenen herleiten, dass er von April 2012 bis Januar 2013 in einem Getränkehandel gearbeitet habe. Der Betroffene hat zudem vom 1. März bis 31. August 2012 Sozialleistungen ohne Anrechnung auf den Regelsatz bezogen, wobei er diese Leistungen nach seinen Angaben nur für zwei Monate erhalten haben will. Dies kann dahingestellt bleiben, da sich eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr unter keinen der im Raum stehenden Umstände ergibt. Der Betroffene ist damit mangels eigenen Aufenthaltsrechts nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisepflicht ist aufgrund der unerlaubten Einreise auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG). Der Betroffene hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will (§ 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Vielmehr besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, weshalb auch der Haftgrund des § 63 Abs. 3 S.1 Nr. 5 AufenthG gegeben ist. Der Betroffene war nach Bekanntgabe des Bescheides des Landkreises C. vom 4. Februar 2014 - im Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts heißt es (ersichtlich) versehentlich „AG C.“ - für nahezu ein Jahr unbekannten Aufenthalts. Ausschließlich aufgrund polizeilicher Feststellungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten ist bekannt geworden, dass sich der Betroffene - wieder - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Der Betroffene hat sich zudem geweigert, den erforderlichen Antrag für die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu unterschreiben und sich auch der Fertigung von Passfotos widersetzt. Auch dieses Verhalten spricht als Indiz dafür, dass sich der Betroffene einer Abschiebung entziehen wird. Er verfügt derzeit weder über einen festen Wohnsitz noch über sozialen Bindungen zu Personen im Inland.

Die Abschiebung kann nach den Darlegungen des Landkreises C. wie vorgesehen am 22. Mai 2014 erfolgen. Die Kammer schließt sich der insoweit erstellten Prognose des Landkreises C. an. Damit ist auch § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG Rechnung getragen, wonach die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

Umstände, die dazu führen, dass sich die Haftanordnung als unverhältnismäßig erweist, sind nicht gegeben. Ein anderes Mittel im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG, welches im gleichen Maße dazu geeignet wäre, die Durchführung der Abschiebung zu sichern, gibt es nicht. Der Landkreis C. hat im Übrigen bereits am Tag nach der Haftanordnung die Landesaufnahmebehörde ersucht, ein Passersatzpapier zu beantragen. Der erforderliche Antrag hierzu ist am selben Tag aufgenommen und an das Generalkonsulat der Türkei abgesandt worden. Der Betroffene hat dort ebenso bereits zwecks Ausstellung des Papiers vorgesprochen. Der Landkreis C. hat damit alle notwendigen Schritte eingeleitet, um die Abschiebung unverzüglich durchführen zu können.

Eine Unverhältnismäßigkeit des Haftvollzuges und damit der Fortdauer der Haftanordnung ergibt sich auch nicht daraus, dass Personen mit und ohne Schutzantrag möglicherweise in der Justizvollzugsanstalt L. gemeinsam ohne Trennung der beiden Personengruppen inhaftiert sind. Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 („Dublin-III“) verweist hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen auf die Vorschriften der Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. In Artikel 10 dieser Richtlinie heißt es in Absatz 1 Unterabsatz 2, dass in Haft genommene Antragsteller soweit möglich von anderen Drittstaatenangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, getrennt untergebracht werden. Für den Betroffenen können sich aus dieser Bestimmung keine subjektiven Rechte ergeben, da er nicht zu dem Personenkreis zählt, der unter diese Verordnung fällt. Das Asylverfahren des Betroffenen wurde nur anfangs nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 geführt. Die zuletzt ergangene Entscheidung über das Asylbegehren des Betroffenen erging hingegen ohne Anwendung dieser Bestimmungen, sodass eine Rückführung nach den Bestimmungen der Dublin-Verordnungen nicht im Raum steht.

Eine Aussetzung der Vollziehung der Sicherungshaft nach § 424 FamFG kam nicht in Betracht, da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen will.

Die Anordnung, dass Gerichtskosten für das Verfahren in erster Instanz nicht zu erheben sind, hat die Kammer auf §§ 81 Abs. 1 S. 2, 84 FamFG gestützt. Die übrigen Kosten, die im ersten Rechtszug angefallen sind, muss der Landkreis C. als Verfahrensbeteiligter tragen. Der Antrag entsprach nicht den erforderlichen Begründungserfordernissen, weshalb die Kosten dem Landkreis als Verursacher zuzurechnen sind. Für das Beschwerdeverfahren hat die Kammer eine Quotelung vorgenommen. Der Betroffene ist mit seinem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit durchgedrungen, mit seinem Antrag auf Aufhebung der Haft hingegen nicht. Dem Antrag auf Aufhebung der Haft muss bei der Bemessung der Unterliegensquote im Verhältnis zum Feststellungsbegehren das Schwergewicht zugemessen werden, auch wenn sich die Feststellung der Rechtswidrigkeit nahezu auf die gesamte Haftdauer erstreckt. Die Kammer hat dieses Verhältnis mit dreißig (Landkreis C.) zu siebzig (Betroffener) bewertet und die Kosten entsprechend verteilt.

Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.