OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2012 - II-5 UF 103/12
Fundstelle
openJur 2015, 4389
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 22. März 2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach-Rheydt (19 F 110/11) abgeändert und die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden dem Antragsteller auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.179,38 € festgesetzt.

G r ü n d e :

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegenüber dem Antragsgegner aus übergegangenem Recht, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II, Ansprüche auf Zahlung von rückständigem Kindesunterhalt geltend. Aus der geschiedenen ersten Ehe des Antragsgegners sind die Kinder M., geboren am 27.05.1998, P., geboren am 06.04.2001, und M., geboren am 07.04.2004, hervorgegangen. Für diese drei Kinder des Antragsgegners erbrachte die Antragstellerin im Zeitraum vom 01.06.2010 bis 31.07.2010 und 21.09.2010 bis 30.09.2011 Leistungen nach dem SGB II. Wegen der vom Antragsteller erbrachten Leistungen wird auf die zur Akte gereichte Übersicht vom 01.07.2011 (Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 01.07.2011) Bezug genommen. Neben den Leistungen nach dem SGB II waren für die Kinder P. und M. (nicht für M.) im gesamten Unterhaltszeitraum ab Juni 2010 auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht worden. Durch Vergleich vom 26.09.2008 im Verfahren 19 F 25/08 (Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt) ist insoweit zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen für den streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum ab dem 01.06.2010 zugunsten von P. ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 162,00 € und zugunsten von M. ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 133,00 € tituliert. Der Antragsteller hat dies bei der Berechnung des ihm aus übergegangenem Recht zustehenden Unterhaltsanspruches insoweit berücksichtigt, als er für P. und M. von dem errechneten Unterhaltsanspruch jeweils einen Betrag in Höhe von monatlich 180,00 € für UVG-Leistungen in Abzug gebracht hat.

Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Unterhaltsberechnungen Zahlungen des Antragsgegners für M. im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt berücksichtigt (vgl. Schriftsatz vom 25.11.2011, Seite 3):

Juni und Juli 2010 jeweils 122,00 €, August 2010: 20,00 €, September 2010: 40,67 €, Oktober 2010 bis März 2011 monatlich 122,00 € und April bis September 2011 monatlich 162,00 €.

Die Angaben des Antragsgegners zu den von ihm erbrachten Zahlungen sind zum Teil abweichend, vgl. die von ihm im Senatstermin überreichte Liste, Bl. 152 GA:

Der Antragsgegner ist in zweiter Ehe verheiratet mit Frau S. S. und lebt zusammen mit dieser sowie dem aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kind N. C., geboren am 10.02.2009 sowie zwei Kindern seiner zweiten Ehefrau aus früherer Beziehung (diese geboren am 04.10.2000 und 07.03.2003) in einem Haushalt zusammen. Seine zweite Ehefrau verfügt über kein Einkommen. Die beiden im Haushalt des Antragsgegners lebenden Stiefkinder haben im Unterhaltszeitraum nur in geringem Umfang Unterhalt von ihrem Vater erhalten, nämlich im Zeitraum November 2010 bis Februar 2011 monatlich jeweils 75,00 €. Das vom Antragsgegner bezogene Kindergeld beläuft sich auf insgesamt monatlich 558,00 € (2 x 184,00 € + 190,00 € monatlich). Ab dem 01.07.2011 bezieht der Antragsgegner ergänzend Wohngeld in Höhe von monatlich 172,00 €.

Der Antragsgegner ist vollschichtig erwerbstätig als Lager- und Versandarbeiter. Die Höhe seines für die Zahlung von Kindesunterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens steht in der Beschwerdeinstanz nicht mehr im Streit. Sein unterhaltsrelevantes Einkommen belief sich im Unterhaltszeitraum auf monatsdurchschnittlich netto 1.721,25 €. Das Amtsgericht hat - von den Beteiligten unbeanstandet - den notwendigen Selbstbehalt des Antragsgegners im Hinblick auf erhöhte Umgangskosten um monatlich 100,00 € erhöht, für 2010 also auf 1.000,00 € und für das Jahr 2011 auf 1.050,00 €. Nach Abzug des notwendigen Selbstbehaltes verblieb damit vom Einkommen des Antragsgegner ein für die Zahlung von Kindesunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen von monatlich 751,25 € (im Jahr 2010) und von 701,25 € (im Jahr 2011).

Der Antragsteller, der der Ansicht ist, die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BGB lägen vor, hat in I. Instanz zuletzt- mit Schriftsatz vom 25.11.2011 - beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller folgenden Unterhaltsrückstand zu zahlen:

für Manuel für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 30.09.2011 in Höhe von insgesamt 1.126,48 € nebst Zinsen,

sowie für P. und M. für die Zeiträume 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 31.12.2010 jeweils einen Betrag in Höhe von insgesamt 26,45 € nebst Zinsen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Er hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass etwaige Unterhaltsansprüche der Kinder gegen ihn nicht kraft Gesetzes auf den Antragsteller übergegangen seien, weil ein Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen sei.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner entsprechend den zuletzt von der Antragstellerin gestellten Anträgen zur Zahlung verpflichtet. Die Unterhaltsansprüche der betroffenen Kinder des Antragsgegners M., P. und M. seien gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB II auf den Antragsteller übergegangen. Eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung sei nicht erforderlich. Bei einem für die Zahlung von Kindesunterhalt zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 751,25 € (im Jahr 2010) bzw. 701,25 € (ab Januar 2011) ergäbe sich im Rahmen einer Mangelfallberechnung für Manuel im Jahr 2010 ein monatlicher Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 227,12 € und für das Jahr 2011 in Höhe von monatlich 213,76 €. Für P. und M. bestehe ein Anspruch in Höhe von monatlich 184,96 € im Jahr 2010 bzw. 174,08 € monatlich für 2011. Nach Abzug der seitens des Antragsgegners für M. bereits erbrachten Unterhaltszahlungen ergäbe sich ein Unterhaltsrückstand von 1.126,48 €. Hinsichtlich der Kinder P. und M. ergäbe sich unter Berücksichtigung der Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von monatlich 180,00 € für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.07.2010 sowie 21.09.2010 bis 31.12.2010 ein monatlicher Unterhaltsrückstand in Höhe von jeweils 4,96 € monatlich, insgesamt von 26,45 € für jedes Kind. Für das Jahr 2011 ergebe sich bezüglich P. und M. nach Abzug von UVG-Leistungen in Höhe von monatlich 180,00 € kein auf den Antragsteller übergegangener Unterhaltsanspruch.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 23.03.2012 zugestellt wurde, hat der Antragsgegner mit einem am 13.04.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 11.05.2012 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Antragsteller mangels gesetzlichen Forderungsübergangs nicht aktivlegitimiert sei.

Auf Aufforderung des Senats hat der Antragsteller - zuletzt als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 26.07.2012 - sozialrechtliche Vergleichsberechnungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft des Antragsgegners vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Unterhaltsansprüche der Kinder M., P. und M. gegen den Antragsgegner als ihren Vater sind nicht gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB auf den Antragsteller übergegangen, weil der Anspruchsübergang vorliegend gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen ist.

Die Höhe der den drei minderjährigen Kindern zustehenden Unterhaltsansprüche hat das Amtsgericht im Wesentlichen zutreffend ermittelt. Bei einem zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 751,25 € im Jahr 2010 ergibt sich im Rahmen einer Mangelverteilung bei Einsatzbeträgen von 334,00 € (für M., 3. Altersstufe), 272,00 € (für P., 2. Altersstufe), 269,00 € (für M., ebenfalls 2. Altersstufe, 3. Kind) und von 225,00 € (für N., 1. Altersstufe) ein monatlicher Unterhaltsanspruch von M. in Höhe von 228,11 € (334,00 € x 751,25 € : 1.100,00 €), für P. in Höhe vom monatlich 185,76 € und M. in Höhe von monatlich 183,71 €.

Für die Monate Januar bis September 2011 ergibt sich bezüglich M. ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 212,92 € (334,00 € x 701,25 € : 1.100,00 €).

Für M. ergibt sich damit folgender Unterhaltsrückstand:

Juni und Juli 2010 jeweils 228,11 €

September 2010: 228,11 € x 10 : 30 = 76,04 €

Oktober bis Dezember 2010: 3 x 228,11 € = 684,33 €

Januar bis September 2011: 9 x 212,92 € = 1.916,28 €

Insgesamt: 3.132,87 €

Abzüglich der vom Antragsteller in Abzug gebrachten Unterhaltszahlungen des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 2.008,67 € ergibt sich bezüglich M. noch ein Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.124,20 €.

Bezüglich P. und M. ergibt sich für das Jahr 2010 nach Abzug der monatlichen UVG-Leistungen in Höhe von 180,00 € ein Gesamtrückstand in Höhe von 30,53 € bezgl. P. (185,76 € monatlich - 180,00 € = 5,76 € x 5,33 Monate) und bezgl. M. ein Gesamtunterhaltsrückstand in Höhe von 19,77 € (183,71 € - 180,00 € = 3,71 € x 5,33 Monate).

In den Monaten Juni, Juli und September 2010 ist jedoch der Unterhaltsanspruch von M. nicht in voller Höhe auf den Antragsteller gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB übergegangen, weil der Antragsteller in einer geringeren Höhe als von monatlich 228,11 € Leistungen nach dem SGB II für M. erbracht hat. Der Antragsteller hat für M. geleistet im Juni 2010 165,34 €, im Juli 2010 159,37 € und im September 2010 47,21 € (vgl. Übersicht des Antragstellers als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 01.07.2011). Bezüglich M. hat ein Anspruchsübergang folglich - vorbehaltlich eines Ausschlusses des Anspruchsübergangs gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II - insgesamt in folgender Höhe stattgefunden:

Juni 2010: 165,34 €, Juli 2010: 159,37 €, September 2010: 47,21 €, Oktober bis Dezember 2010 jeweils 228,11 € und Januar bis September 2011 monatlich 212,92 €. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 2.972,53 €. Abzüglich der vom Antragsteller anerkannten Zahlungen des Antragsgegners in Höhe von insgesamt 2.008,67 € (vgl. Schriftsatz vom 25.11.2011) ergibt sich bzgl. M. maximal ein auf den Antragsteller übergegangener Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 963,86 €.

Auch in dieser Höhe - dies gilt ebenso für die für M. und P. errechneten geringfügigen Unterhaltsbeträge für das Jahr 2010 - ist der Antragsteller jedoch nicht aktivlegitimiert, weil ein Anspruchsübergang vorliegend gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift geht ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht auf den Leistungsträger nach SGB II nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt. Dadurch soll erreicht werden, dass der Unterhaltspflichtige nicht schlechter steht als der Leistungsempfänger. Er darf nicht selbst hilfebedürftig sein und auch durch Unterhaltszahlungen nicht zum Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 8 Rdnr. 248; Klinkhammer, FamRZ 2004, 1909, 1915). Bei der Prüfung, ob ein Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II stattgefunden hat, ist damit stets eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung anzustellen, um zu prüfen, ob der Antragsgegner durch die von ihm geforderten Leistungen selbst hilfebedürftig wird. Lebt der Unterhaltsschuldner - wie hier der Antragsgegner - mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft, so ist umstritten, ob im Rahmen der sozialrechtlichen Vergleichsberechtigung allein auf ihn als Unterhaltspflichtigen abzustellen ist (so etwa Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Auflage, 14. Kapitel, Rdnr. 123; ebenso - Grothe/Seifert in juris PK - SGB II, 2012, § 33 SGB II Rdnr. 70 und Eichert/Spellbrink-Link, Kommentar zum SGB II, 2008, § 33 SGB II, Rdnr. 37 b jeweils ohne Begründung) oder darauf abzustellen ist, ob die Bedarfsgemeinschaft, in der der Unterhaltspflichtige lebt, durch die vom Sozialleistungsträger geforderten Zahlungen hilfebedürftig wird (so Scholz, FamRZ 2006, 1417, 1423 und Scholz/Kleffmann/Motzer, Praxishandbuch Familienrecht, Teil L Sozialleistungen und Unterhalt Rdnr. 211, ebenso Hussmann, FPR 2007, 354, 356 und Heiss/Born, Unterhaltsrecht, Loseblattkommentare, Stand Februar 2012, 16. Kapitel, Rdnr. 73, Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage, 2011, § 33 SGB II Rdnr. 6 und Wendl/Dose-Klinkhammer, a.a.O., § 8 Rdnr. 250). Der Senat folgt der Auffassung, dass im Rahmen der sozialrechtlichen Vergleichsberechnung auf die Bedarfsgemeinschaft und nicht allein auf den Unterhaltspflichtigen abzustellen ist. Zwar kommt es nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II nur auf das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person und nicht der Bedarfsgemeinschaft an. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Unterhaltspflichtige, hier der Antragsgegner, sein zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen nicht nur zur Deckung seines eigenen sozialrechtlichen Bedarfs, sondern auch für den Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verwenden hat (§ 9 Abs. 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Stellt damit das SGB II im Rahmen der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit stets auf die Bedarfsgemeinschaft ab, so entspricht es der Systematik des Gesetzes unter Berücksichtigung des Zwecks des § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II - nämlich zu vermeiden, dass durch die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen eine Hilfebedürftigkeit verursacht wird - das Einkommen und Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Die Gegenauffassung, wonach es im Rahmen der Vergleichsberechnung allein auf den Unterhaltspflichtigen ankommt, stützt sich im Wesentlichen auf eine entsprechende Regelung im SGB XII (früher BSHG, vgl. etwa Handbuch des Fachanwalts - Diehl, 8. Aufl., 14. Kapitel Rdnr. 123). Die Argumentation berücksichtigt aber nicht, dass es sich bei dem SGB II um ein eigenständiges Regelwerk handelt.

Stellt man mit der hier vertretenen Auffassung auf die Bedarfsgemeinschaft ab, so hat ein Anspruchsübergang auf den Antragsteller gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB nicht stattgefunden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Berechnungen:

Juni bis Oktober 2010:

In seiner Vergleichsberechnung vom 26.07.2012 (Anlage zum Schriftsatz vom selben Tag) hat der Antragsteller, ohne dass dies zu beanstanden wäre, für die Bedarfsgemeinschaft des Antragsgegners für das Jahr 2010 einen monatlichen sozialrechtlichen Gesamtbedarf in Höhe von 2.019,80 € errechnet. Der Antragsgegner verfügte in diesem Zeitraum neben einem monatsdurchschnittlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.942,13 € (entsprechend den unangefochtenen Feststellungen des Amtsgerichts) über Kindergeld in Höhe von insgesamt monatlich 558,00 € (nicht, wie vom Antragsteller angegeben, in Höhe von insgesamt 645,00 €) und erst ab dem 01.07.2011 über ein Wohngeld in Höhe von monatlich 172,00 €. Es ergeben sich damit folgende Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit Juni bis Oktober 2010:

1.942,13 € Nettolohn + 558,00 € Kindergeld = 2.513,00 €.

Hiervon sind in Abzug zu bringen: Direktversicherung: 79,38 €, Aufwendungen: 111,50 €, Freibeträge: 180,00 € und 50,00 € (jeweils § 11 b SGB II), so dass noch ein Resteinkommen in Höhe von 2.079,25 € verbleibt. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II sind jedoch darüber hinaus in Abzug zu bringen die titulierten Unterhaltsbeiträge für P. und M. in Höhe von monatlich 162,00 € und 133,00 €, so dass der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Antragsgegners bei zusätzlicher Inanspruchnahme durch den Antragsteller nicht mehr gedeckt wäre. Es ergibt sich nämlich ein Einkommen von 1.784,25 € (2.079,25 € - 162 € - 133 €) bei einem Bedarf von 2.019,80 €.

Zeitraum November und Dezember 2010:

Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft beträgt unverändert 2.019,80 € monatlich. Auch wenn nunmehr - abweichend von den Vormonaten - ein von den im Haushalt des Antragsgegners lebenden beiden minderjährigen Stiefkindern bezogener Unterhalt in Höhe von monatlich insgesamt 150,00 € als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ist, so bleibt es gleichwohl dabei, dass durch die Inanspruchnahme des Antragsgegners die Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig würde. Zwar ergibt sich nach Hinzurechnung des Kindergeldes von monatlich insgesamt 558,00 € und des Kindesunterhaltes von monatlich 150,00 € nunmehr ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft von insgesamt 2.650,13 € (1.942,13 € + 558,00 € + 150,00 €). Nach Abzug der Direktversicherung, der Aufwendungen sowie der Freibeträge in Höhe von insgesamt 420,88 € (wie zuvor) und nach Abzug der titulierten Unterhaltsbeträge in Höhe von monatlich insgesamt 295,00 € (162,00 € + 133,00 €) ergibt sich jedoch nur noch ein Resteinkommen der Bedarfsgemeinschaft von 1.934,25 €, welches unterhalb des errechneten Gesamtbedarfes liegt.

Januar und Februar 2011:

Der Gesamtbedarf erhöht sich, wie in der Vergleichsberechnung des Antragstellers vom 26.07.2012 ausgewiesen, auf monatlich 2.029,80 €. Bei einem gegenüber den Vormonaten um monatlich 10,00 € erhöhten Gesamtbedarf ergibt sich bei ansonsten unveränderten Parametern erst recht, dass die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf nicht decken.

Zeitraum ab März 2011:

Gleiches gilt für die Zeit ab März 2011, nachdem die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft durch Wegfall des Kindesunterhaltes für die beiden Stiefkinder in Höhe von 150,00 € weiter gesunken sind.

Soweit für die Zeit ab dem 01.07.2011 das von der Bedarfsgemeinschaft bezogene Wohngeld in Höhe von monatlich 172,00 € als zusätzliches Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich weiterhin, dass die Bedarfsgemeinschaft durch die Inanspruchnahme seitens des Antragstellers selbst hilfebedürftig würde. Bei einem unveränderten Gesamtbedarf in Höhe von 2.029,80 € ergeben sich nunmehr folgende Einkünfte:

Nettoeinkommen: 1.942,13 € + 172,00 € Wohngeld + Kindergeld: insgesamt 558,00 € = 2.672,13 €

Nach Abzug von Direktversicherung, Aufwendungen und Freibeträgen (wie bisher insgesamt 420,88 €) sowie des titulierten Kindesunterhaltes (monatlich 295,00 €) ergibt sich jedoch lediglich ein Einkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.956,25 €, so dass auch für diese Monate ein Übergang der Unterhaltsansprüche auf den Antragsteller gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II ausgeschlossen ist.

Nach alledem ist der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde des Antragsgegners hin abzuändern und die Anträge des Antragstellers sind zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Da zu der streitentscheidenden Frage, ob im Rahmen der gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II erforderlichen sozialrechtlichen Vergleichsberechnung nur auf den Unterhaltspflichtigen selbst oder auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen ist, bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, wird die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 114 Abs. 3 und 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.

Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte