LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.2014 - 13 S 118/14
Fundstelle
openJur 2015, 4006
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 2.7.2014, Az. 4 C 2447/13, wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Berufungsstreitwert: 892,50 Euro

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Vergütung aus einem am 13.6.2013 mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag zur „Fahrzeug-Werbeflächenbelegung“; als Vertragslaufzeit wurden 5 Jahre vereinbart. Aufgrund dieses Vertrages war die Klägerin verpflichtet, ein von ihr nach den Gestaltungsvorgaben des Beklagten erstelltes Werbelogo des Beklagten auf einem Fahrzeug anzubringen, welches dem Tierschutzverein Münster und dem Tierheim Babenhausen über die Dauer der Vertragslaufzeit kostenlos zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden sollte. Von den Vereinen sollte das Auto werbewirksam in der Öffentlichkeit abgestellt werden. Der Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, hierfür 750 Euro netto bzw. 892,50 Euro brutto zu bezahlen. Mit E-Mail vom 20.6.2013 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag und bat um dessen Stornierung. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin noch keine Vorkehrungen für die Durchführung des Vertrages getroffen.

Das Amtsgericht hat die Klage unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.6.1984, Az. X ZR 93/83, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 2.7.2014 wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Berufungsvorbringens wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zu, nachdem der Beklagte wirksam von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht und die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch keine Aufwendungen für die Durchführung des Vertrages getätigt hat.

1. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten scheitert der Anspruch nicht schon daran, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert oder der Vertrag mangels Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile unwirksam ist.

Aus der Unterschriftszeile und auch der Fußzeile des Vertragsformulars ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin Vertragspartner des Beklagten war. Der Tierschutzverein Münster und das Tierheim Babenhausen werden lediglich als „Institution“ bezeichnet; dass diese von der Klägerin bei Vertragsschluss vertreten worden sein sollen, ist aus dem Vertragsformular nicht ersichtlich. Darüber hinaus war der Beklagte bereits Bestandskunde der Klägerin, so dass er auch Kenntnis von deren Geschäftsmodell hatte, nach welchem die Klägerin Vertragspartnerin war. Auch dass der Beklagte sich eine Woche nach dem Vertragsschluss an die Klägerin gewendet hat mit dem Ziel, den Vertrag rückgängig zu machen (vgl. E-Mail v. 20.6.2013, Anlage B 1) zeigt, dass der Beklagte wusste, dass die Klägerin seine Vertragspartnerin war.

Auch der Einwand des Beklagten, es liege keine wirksame Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile vor, da zu diesen auch eine nähere Angabe im Vertrag gehöre, wann, wie und zu welchen Zwecken das Fahrzeug im öffentlichen Straßenraum bewegt werde, greift nicht ein. Der vom Beklagten zur Unterstützung seiner Rechtsauffassung zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 19.6.1984, Az. X ZR 93/83) und auch den zitierten Entscheidungen der Amtsgerichte Oldenburg (Urteil v. 8.4.2010, Az. 25 C 19/10) und Leipzig (Urteil v. 9.6.2006, Az. 117 C 9326/05) liegen andere Sachverhalte, nämlich Werbeverträge über die Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen zu Grunde. Zu diesen Sachverhalten haben die Gerichte zutreffend ausgeführt, zu den Essentialien des Anzeigenvertrages gehöre auch eine Vereinbarung über die Faktoren, aus denen sich die Werbewirksamkeit bestimmen lasse, insbesondere zum Adressatenkreis des werbetragenden Mediums, dessen Auflagenhöhe und Verbreitungsart und -gebiet. Diese Rechtsprechung ist auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag jedoch nicht uneingeschränkt übertragbar. Zwar muss auch die Werbewirksamkeit der aufgrund dieses Vertrages geschuldeten Werbung abgeschätzt werden können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch von den o.g. Fällen dadurch, dass es sich nicht um Werbung in einer Vielzahl von Werbeträgern handelt, sondern lediglich um Werbung auf einen einzelnen, nämlich dem Fahrzeug, auf welchem das Logo des Beklagten angebracht wurde. Im Vertrag war vereinbart, dass das Fahrzeug vom Tierschutzverein Münster und Umgebung und dem Tierheim Babenhausen nach dessen Bedarf gefahren werden und damit in diesem Einsatzgebiet Werbewirkung erzielen sollte. Das Platzierungsfeld für das Logo war vom Beklagten festgelegt worden. Dadurch ist die Werbewirksamkeit hinreichend bestimmt. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Häufigkeit der Fahrten und der genaue Verkehrskreis des Fahrzeugs in das Belieben des Tierschutzvereins gestellt und somit nicht genau vorhersehbar sei, wie das Fahrzeug eingesetzt werde. Bei der konkret vereinbarten Art der Werbung an einem Fahrzeug ist wesensimmanent, dass die Werbewirksamkeit in erheblichem Umfang vom Nutzerverhalten abhängt und nicht vom Werbenden mitbestimmt werden kann.

2. Der Anspruch der Klägerin ist durch die vom Beklagten mit E-Mail vom 20.6.2014 ausgesprochene wirksame Kündigung des Vertrages untergegangen. Nach § 649 Satz 1 BGB kann der Besteller den Vertrag ohne Angabe eines Grundes jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen. Der Unternehmer muss sich dann nach § 649 Satz 2 BGB das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart. Nachdem die Klägerin eine Woche nach Vertragsschluss unstreitig noch keine Aufwendungen getätigt hatte, ist auch die Vermutung des § 649 Satz 3 BGB widerlegt und der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Vergütung erloschen.

a) Der Beklagte erklärte in der E-Mail vom 20.06.2014 zwar den Rücktritt vom Vertrag bzw. die Bitte um Stornierung und keine Kündigung. Die Erklärung des Beklagten ist jedoch nach §§ 133, 157 BGB als Kündigung auszulegen, nachdem es ihm eindeutig darauf ankam, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln vom Vertrag zu lösen.

b) Dem Beklagten stand ein Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB zu. Dieses ist auch nicht aufgrund der vereinbarten Vertragslaufzeit von fünf Jahren ausgeschlossen.

aa) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um einen einem Dauerschuldverhältnis ähnlichen gemischten Vertrag mit werk- und mietvertraglichen Elementen. Die Kammer ist der Auffassung, dass das werkvertragliche Element im Vordergrund stand, so dass sich auch die Möglichkeit der einseitigen Beendigung des Vertrags nach Werkvertragsrecht, mithin nach § 649 Satz 1 BGB, richtet. § 649 Satz 1 BGB ist auch auf Werkverträge anwendbar, welche eine dauerhafte Erbringung von Werkleistungen zum Gegenstand haben.

(1) Das werkvertragliche Element steht bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag klar im Vordergrund. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 19.6.1984, Az. X ZR 93/83 zur Rechtsnatur eines Vertrags über die Anbringung von Werbeplakaten an bestimmten Werbeflächen ausgeführt:

„Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien vom 18. April 1975/ 20. April 1978 und 23. Mai 1978, durch den der Kläger es übernommen hatte, auf eine bestimmte Dauer Werbeplakate des Beklagten an bestimmten Werbeflächen zum Aushang zu bringen, rechtsfehlerfrei als Werkvertrag eingeordnet. Diesen Rechtsstandpunkt hat bereits das Reichsgericht vertreten (vgl. unter anderem RG WarnRspr. 1913 Nr. 138 und 1916 Nr. 48; RG Recht 1922 Nr. 1247; RG Seuff.Arch. 80 Nr. 79). Der erkennende Senat tritt ihm bei.

Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob die Dienstleistung als solche oder als Arbeitsergebnis deren Erfolg geschuldet wird. (…) die Parteien (wollten) ein bestimmtes Arbeitsergebnis als die vom Kläger als Unternehmer geschuldete Leistung, nämlich, dass an geeigneten Standorten (Papierkörben) Plakate des Bekl. angebracht wurden und dort für den gesamten vereinbarten Zeitraum ausgehängt blieben. Der dauernde Aushang der Plakate während der Vertragszeit als Arbeitsergebnis war der vertragsgemäß geschuldete Erfolg. Bei einem derartigen Vertrag kommt es nicht auf die einzelne Tätigkeit des Unternehmers, sondern auf die einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte Werbewirkung an (vgl. RG, Warn 1913 Nr. 138). Der Kläger hat nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des BerGer. keine Dienstleistung, sondern die Herbeiführung dieses Werkerfolges übernommen.“

Die Kammer teilt diese Rechtsauffassung uneingeschränkt und hält sie auf die vorliegende Konstellation der Anbringung eines Werbelogos auf einem Fahrzeug für übertragbar. Die Klägerin schuldete entgegen der von ihr geäußerten Auffassung nicht lediglich die Überlassung der Werbefläche und isoliert hiervon die Erstellung eines Werbelogos für den Beklagten. Die Klägerin selbst hat in der Anspruchsbegründung vorgetragen, dass die vom Beklagten ausgesuchte Werbefläche auf dem Fahrzeug entsprechend dessen Wunsch und seinen Vorgaben mit dem Logo seines Gewerbebetriebs versehen worden sei und die Klägerin die mit der Werbung versehenen Fahrzeuge örtlichen Institutionen und Vereinen zur Verfügung stelle. Damit hat sie selbst klargestellt, dass die Anbringung des Werbelogos, dessen Verbleib auf dem Fahrzeug während der Vertragszeit und damit auch das Erzielen einer Werbewirkung der vertragsgemäß geschuldete Erfolg war. Damit kommt es, wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, nicht auf die einzelne Tätigkeit des Unternehmers, sondern auf die einheitliche und fortdauernde planmäßig erzielte Werbewirkung an. Nachdem die Klägerin zudem als Werbeunternehmen auftritt, wäre eine anderweitige Interpretation auch fernliegend.

Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1.2.1989, Az. VIII ZR 126/88) und auch des Reichsgerichts (RGZ 141,99ff.) betreffen eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die alleinige Überlassung einer Fläche, ohne dass zugleich auch die Werbung geschuldet wurde. Auch die Kammer hält in diesen Fällen - in Einklang mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung - die Annahme eines Mietvertrages für zutreffend, nachdem die Werbewirkung, d.h. die Frage, ob überhaupt und auf welche Art und Weise eine Werbung auf dieser Fläche angebracht wurde, in der Sphäre des Werbewilligen liegt. Dieser Sachverhalt liegt jedoch in rechtlich erheblicher Weise anders als der Vorliegende, in welchem die Klägerin die Anbringung des Werbelogos des Beklagten auf dem Fahrzeug und dessen Einsatz durch den Tierschutzverein Münster und Umgebung und das Tierheim Babenhausen an öffentlichkeitswirksamen Plätzen schuldete.

Auch der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte jederzeit berechtigt gewesen sei, das Logo vom Fahrzeug zu entfernen und ein neues Logo anzubringen, rechtfertigt es nicht, den Schwerpunkt des Vertrages im Mietrecht zu sehen. Im Werkvertragsrecht steht es jedem Besteller frei, das von ihm in Auftrag gegebene Werk zu zerstören, ohne dass den Unternehmer eine Pflicht trifft, dieses wieder zu errichten. Dadurch entfällt jedoch nicht der Charakter eines Vertrages als Werkvertrag. Dem Beklagte wäre es deswegen selbstverständlich möglich gewesen, das Logo von der Werbefläche zu entfernen. Auch wenn er in der Folge berechtigt gewesen wäre, die Fläche auf dem Fahrzeug anderweitig zu nutzen, ändert dies nichts daran, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag andere, weitergehende Pflichten beinhaltet und deswegen einen Schwerpunkt im Werkvertragsrecht hat.

(2) Das Kündigungsrecht aus § 649 Satz 1 BGB ist auch auf einen Werkvertrag mit Dauerschuldcharakter anwendbar. Besonderheiten, welche den Ausschluss dieses Kündigungsrechts rechtfertigen könnten, ergeben sich nicht allein daraus, dass der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wurde. Sie können mit Rücksicht auf den Regelungsgehalt des § 649 BGB und den vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck vielmehr nur dann vorliegen, wenn der Unternehmer über die Realisierung seines Vergütungsanspruchs hinaus ein berechtigtes Interesse an der Ausführung der Vertragsleistung hat, welches durch eine jederzeitige freie Kündigung des Vertrages in einer Weise beeinträchtigt werden würde, die hinzunehmen ihm nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil v. 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10 mit Verweis auf BGHZ 96, 275 und BGH NJW 1986, 925). Die Parteien haben einen Vertrag mit einer Vertragslaufzeit von 5 Jahren geschlossen. Durch diese Laufzeitregelung soll sichergestellt werden, dass sich die insbesondere zu Beginn der Vertragslaufzeit für die Verwirklichung des Werkerfolgs anfallenden Aufwendungen der Klägerin amortisieren. Dieses Vergütungsinteresse wird durch eine freie Kündigung des Vertrags nach § 649 S. 1 BGB vor Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht beeinträchtigt. Auch dann erhält die Klägerin gem. § 649 S. 2 BGB die für die Mindestvertragsdauer vereinbarte Vergütung, von der sie sich nur diejenigen Aufwendungen abziehen lassen muss, die sie infolge der Kündigung erspart hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin über dieses Vergütungsinteresse hinaus daran gelegen wäre, ihre vertraglichen Leistungen bis zum Ende der Mindestvertragslaufzeit erbringen zu dürfen, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass sie ihre Vergütung nach Maßgabe des § 649 S. 2 BGB abrechnen muss, rechtfertigt keine andere Beurteilung (BGH, Urteil v. 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein ordentliches Kündigungsrecht aufgrund der vereinbarten Vertragslaufzeit von 5 Jahren ausgeschlossen war. Das Kündigungsrecht des Beklagten aus § 649 Satz 1 BGB konnte die Klägerin mit dieser Regelung jedenfalls nicht ausschließen. Sofern die Klägerin dies dennoch beabsichtigte, wäre die Klausel zumindest nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Bei der unstreitig vorformulierten und in einer Vielzahl von Verträgen der Klägerin zur Verwendung gebrachten Klausel, dass die Vertragslaufzeit 5 Jahre betrage, handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Dass mit dieser Regelung auch der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 Satz 1 BGB gewollt wäre, ergibt sich zunächst nicht aus dem Wortlaut der Regelung und auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vertragslaufzeit. Die Regelung ist nämlich darauf gerichtet, eine für möglich gehaltene, fristgebundene ordentliche Kündigung zu verhindern, um das Interesse der Klägerin an der Erfüllung des Vertrags zu sichern. Dieses Interesse besteht darin, ihr den Vergütungsanspruch für die gesamte Vertragslaufzeit zu erhalten, damit sich ihre Aufwendungen für die Durchführung des Vertrags amortisieren. Eine freie Kündigung gem. § 649 Satz 1 BGB lässt dieses Interesse unberührt. Dem Unternehmer steht nach § 649 Satz 2 BGB die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu. Er wird wirtschaftlich dadurch so gestellt, als wäre der Vertrag erfüllt. Es ist deshalb nach objektivem Verständnis kein Grund erkennbar, warum der Unternehmer mit der von ihm gewählten Vertragsgestaltung das freie Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB hat ausschließen wollen (BGH, Urteil v. 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).

Sofern der Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 649 S. 1 BGB dennoch gewollt gewesen wäre, würde eine solche Regelung den Vertragspartner der Klägerin zumindest unangemessen benachteiligen. Die Klausel wäre deswegen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, nachdem das Kündigungsrecht ein zentrales Recht des Bestellers im Werkvertrag ist und auch in längerfristigen Verträgen nicht abbedungen werden kann (BGH, Urteil v. 8.7.1999, VII ZR 237/98; Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl. 2015, § 649 Rn. 16).

§ 649 Satz 1 BGB gestattet es dem Besteller, den Werkvertrag jederzeit zu kündigen. Die Zubilligung dieses „freien” Kündigungsrechts beruht auf der gesetzgeberischen Überlegung, dass vorzugsweise der Besteller an der Ausführung der Werkleistungen und der Erreichung des Werkerfolgs interessiert ist und er deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag für den Fall erhalten soll, dass dieses Interesse entfällt. Denn es können sich nachträglich Umstände ergeben, die die ursprüngliche Entscheidung des Auftraggebers, das Werk in Auftrag zu geben, in Frage stellen. Dem in erster Linie auf die Vergütung gerichteten Interesse des Werkunternehmers trägt § 649 Satz 2 BGB dadurch Rechnung, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der Kündigung des Vertrags nicht mehr erbringen muss (BGH, Urteil v. 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10; Urteil v. 8.7.1999, VII ZR 237/98). Dementsprechend ist der Besteller zur Kündigung des Werkvertrags nach § 649 Satz 1 BGB unabhängig davon berechtigt, welcher Art die versprochenen Werkleistungen sind und innerhalb welchen Zeitraums der Unternehmer diese Leistungen zu erbringen hat.

c) Den Beklagten trifft trotz der Kündigung mit der Rechtsfolge des § 649 Satz 2 BGB keine Vergütungspflicht. Zwar steht dem Unternehmer nach § 649 Satz 2 BGB nach der Kündigung des Vertrages durch den Besteller grundsätzlich der volle Vergütungsanspruch zu; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart. Nachdem die Klägerin aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Vertragsschluss und Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigung des Beklagten unstreitig noch keine Vorkehrungen getroffen hatte, um den Vertrag mit dem Beklagten durchzuführen, hat die Klägerin sämtliche Aufwendungen erspart, welche sie zur Durchführung des Vertrages hätte erfüllen müssen. Dies muss sie sich voll anrechnen lassen. Insoweit hilft der Klägerin auch nicht die Vermutung des § 649 Satz 3 BGB weiter, wonach ihm grundsätzlich 5 Prozent der vereinbarten Vergütung zustehen. Diese Vermutung soll dem Unternehmer lediglich schwierige Abrechnungen erleichtern (BT-Drs. 16/511, S. 17), nicht jedoch einen Anspruch begründen, wenn der Unternehmer keine Aufwendungen hatte.

3. Nachdem die Hauptforderung abzuweisen war, besteht auch kein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe, die Revision gem. § 543 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.