SG Stuttgart, Beschluss vom 26.01.2015 - S 4 SF 5570/14 E
Fundstelle
openJur 2015, 3994
  • Rkr:

Wird eine KIage teilweise für erledigt erklärt und im Übrigen zurückgenommen, entsteht keine fiktive Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs 1 RVG-VV. Dies gilt auch bei Annahme eines Teilanerkenntnisses und Rücknahme der Klage im Übrigen.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.9.2014 wird abgeändert. Die durch die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden auf 1.845,25 EUR festgesetzt.

Gründe

Bzgl. der Beteiligten war ein Rechtsstreit bezüglich der Honorarabrechnungen für die Quartale 3/2009 und 4/2009 anhängig. Mit Klage vom 2.3.2011 wandte sich der Klägerbevollmächtigte im Namen des Klägers gegen die in diesen Honorarbescheiden vorgenommenen Konvergenzabzüge sowie gegen eine Quotierung aufgrund der Überschreitung des RLV.

Mit Beschluss vom 27.12.2011 ordnete das Gericht das Ruhen des Verfahrens an, welches vom Klägerbevollmächtigten am 20.8.2013 wieder aufgerufen wurde. Mit Bescheid vom 9.12.2013 erstattete die Beklagte dem Kläger die im Rahmen der Konvergenz einbehaltenen Honorarabzüge in voller Höhe zurück. Die Beklagte erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Der Klägerbevollmächtigte wertete den Bescheid vom 9.12.2013 als prozessuales Teil-Anerkenntnis und nahm dieses an. Im Übrigen nahm er die Klage zurück. Die Beklagte wehrte sich gegen die Annahme eines Anerkenntnisses. Mit Schreiben vom 20.6.2014 erklärte der Klägerbevollmächtigte, dass der Rechtsstreit erledigt ist.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 9.7.2014 traf das Gericht eine Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte 84 %, der Kläger 16 % der Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Der Streitwert wurde auf 22.453,16 EUR festgesetzt.

Am 14.7.2014 beantragte der Klägerbevollmächtigte die Kostenfestsetzung mit Übersendung einer Kostennote. Darin machte er für das gerichtliche Verfahren neben einer 1,3fachen Verfahrensgebühr auch eine 1,2fache Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG aus einem Streitwert i.H.v. 18.771,47 EUR (Höhe des Konvergenzabzuges) geltend.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.9.2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gem. § 197 Abs. 1 SGG auf 2.572,16 EUR fest (84% von insgesamt 3.062,10 EUR Gebühren und Auslagen inkl. Umsatzsteuer). Dabei übernahm sie den Gebührenansatz des Klägerbevollmächtigten ohne Änderung. Sie führte aus, dass zwar kein Termin stattgefunden habe, jedoch eine fiktive Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG festgesetzt werden könne. Zwar sei der Rechtsstreit in der Gesamtschau nicht durch ein volles Anerkenntnis, aber durch einen schriftlichen Vergleich beendet worden. Beide Beteiligte hätten im Ergebnis nachgegeben. Auf die Einhaltung von prozessualen Formvorschriften komme es nicht an. Vielmehr sei auf den zwischen den Beteiligten getroffenen Regelungsinhalt abzustellen. Dies entspreche auch der Intention des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der fiktiven Terminsgebühr, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken.

Gegen die Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr i.H.v. 727,20 EUR legte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2014 Erinnerung gem. § 197 Abs. 2 SGG ein. Sie ist der Ansicht, dass weder ein prozessuales Anerkenntnis abgegeben worden sei, noch ein schriftlicher Vergleich vorliege.II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtswidrig, soweit eine fiktive Terminsgebühr festgesetzt worden ist.

Die Voraussetzungen von Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG liegen nicht vor. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder

3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.

Ziffer 2 von Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG ist unstreitig nicht einschlägig.

Wie die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bereits zutreffend im Beschluss ausgeführt hat, endete das Klageverfahren nicht nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung, da hierfür gem. § 101 Abs. 2 SGG die Annahme eines vollen Anerkenntnisses notwendig gewesen wäre. Dabei kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Teilanerkenntnis bezüglich der Konvergenzabzüge vorliegt (bejahend Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.4.2014, L 11 SF 256/13 E). Auch wenn viel dafür spricht, dass ein Anerkenntnis im Sinne der Vergütungsregelung anders als bei der reinen Prozesshandlung nicht zwingend eine explizite diesbezügliche Erklärung erfordert, so setzt Ziffer 3 die Beendigung des Verfahrens nach angenommenem Anerkenntnis voraus. Dabei kann es sich nach Sinn und Zweck nur um das gesamte Verfahren handeln. Denn nur dann tritt der vom Gesetzgeber gewollte Entlastungseffekt für die Gerichte ein (siehe auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2013, L 19 AS 1972/13 B). Im vorliegenden Fall endete das Verfahren aber erst durch die Rücknahme der Klage im Übrigen bzw. durch die Kombination von Annahme des Teilanerkenntnisses und Teilrücknahme. Folglich liegen die Voraussetzungen von Ziffer 3 ebenfalls nicht vor.

Nach Ansicht des Gerichts liegt aber auch kein Fall der Ziffer 1 von Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG vor. Denn es wurde weder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden noch wurde ein schriftlicher Vergleich geschlossen. Unstreitig liegen weder ein gerichtlicher noch ein außergerichtlicher Vergleich vor. Entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin ist jedoch auch das prozessuale Verhalten der Beteiligten nicht als formloser Vergleich auszulegen. Von einem Vergleich geht auch der Klägerbevollmächtigte in seinen Schriftsätzen nicht aus. Zwar liegt im Ergebnis tatsächlich ein beidseitiges Nachgeben bezüglich des Streitgegenstandes vor. Jedoch muss die prozessuale und die materielle Betrachtungsweise voneinander getrennt werden. Ein schriftlicher Vergleich setzt den Willen der Vertragspartner zum Abschluss eines solchen Vergleichs zumindest nach dem objektiven Empfängerhorizont voraus. Auch bedarf es der schriftliche Fixierung des Ergebnisses eines gemeinsamen Willensbildungsprozesses der Beteiligten. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Es ist aus keinem Schreiben ersichtlich, dass auch nur einer der Beteiligten überhaupt einen Vergleich im vorliegenden Verfahren schließen wollte. Zudem fehlt es am gemeinsamen Willensbildungsprozess. Die vom Klägerbevollmächtigten erklärte teilweise Klagerücknahme ist als unbedingte einseitige Willenserklärung abgegeben worden. Es handelt sich um eine reine Prozesserklärung. Auch der Erlass des Bescheides vom 9.12.2013 erging nicht unter der Bedingung der Klagerücknahme im Übrigen.

Der Gebührenansatz war deshalb um die festgesetzte fiktive Terminsgebühr (727,20 EUR) zzgl. die darauf entfallende Umsatzsteuer (138,17 EUR) zu kürzen (insgesamt 865,37 EUR). Nachdem die Beklagte 84% der Kosten zu tragen hat, reduziert sich der Kostenerstattungsbetrag um 726,91 EUR von 2.572,16 EUR auf 1.845,25 EUR

In der vorliegenden Konstellation (Teilanerkenntnis bzw. Teilerledigungserklärung und Teilrücknahme) ist grundsätzlich die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002, 1003 VV RVG möglich. Der Klägerbevollmächtigte hat diese Gebühr jedoch bislang nicht geltend gemacht. Sie kann deshalb vom Gericht auch nicht im Erinnerungsverfahren berücksichtigt werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.

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