BGH, Urteil vom 25.10.2007 - I ZR 151/04
Fundstelle
openJur 2011, 6348
  • Rkr:
Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Klägerin war Transportversicherer der Maschinenfabrik L. AG (im Weiteren: Versicherungsnehmerin) in E. . Sie nimmt das beklagte Spedi- tionsunternehmen aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im September 2000 zu fixen Kosten mit der Besorgung des Transports einer Entenfeder-Wasch- und Trockenanlage von E. nach M. , USA. Die Anlage wurde zunächst mit einem Lkw nach B. , von dort per Schiff nach B. /USA und dann wiederum mit einem Lkw nach M. transportiert. Auf dem Landtransport in den USA kam es am 12. oder 13. Oktober 2000 zu einer Beschädigung der Anlage, als das Transportfahrzeug gegen eine Brücke fuhr.

Die Klägerin hat die Kosten für die Reparatur der beschädigten Anlage auf 198.821,70 DM (= 101.655,92 €) beziffert. Von diesem Betrag hat sie ihrer Versicherungsnehmerin 198.500 DM (= 101.491,44 €) erstattet. Des Weiteren verlangt sie Ersatz von Kosten der Schadensfeststellung in Höhe von 9.994,19 DM (= 5.109,95 €).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet. Sie könne sich nicht auf Haftungsbegrenzungen berufen, da der streitgegenständliche Unfall wegen Überschreitens der Ladehöhe auf einem qualifizierten Verschulden beruhe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 208.494,19 DM (= 106.601,38 €) nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, auf den Streitfall sei US-amerikanisches Landfrachtrecht anzuwenden. Danach könne sich der Frachtführer auf eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 500 US-Dollar berufen. Sollte deutsches Recht zur Anwendung kommen, seien für die Beurteilung des Verschuldens die lokalen Sorgfaltsmaßstäbe maßgeblich. Danach könne ihr kein qualifiziertes Verschulden angelastet werden. Ferner hat die Beklagte die Höhe der behaupteten Reparaturkosten bestritten.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 96.808,60 € (= 91.698,65 € Reparaturkosten und 5.109,95 € Schadensfeststellungskosten) nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Gründe

I. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach §§ 459, 425 ff. HGB i.V. mit § 398 BGB, § 67 Abs. 1 VVG für gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch beurteile sich nach deutschem Recht, da dieses sowohl auf den Gesamtfrachtvertrag als auch auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag (§ 452a HGB) zur Anwendung komme. Die Beklagte berufe sich daher vergeblich auf eine Haftungsbegrenzung in Höhe von 500 US-Dollar nach US-amerikanischem Landfrachtrecht.

Bei Anwendung deutschen Rechts gelange man über § 459 HGB zu dem im Streitfall nicht ausgeschöpften Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB. Daher könne offenbleiben, ob die Beklagte wegen eines ihr anzulastenden qualifizierten Verschuldens unbegrenzt haften müsse.

An der in erster Instanz festgestellten Schadenshöhe ergäben sich keine Zweifel. Der Umstand, dass der vom Landgericht bestellte Sachverständige die beschädigte Anlage nicht selbst gesehen habe, sei ohne Bedeutung, da ihm für die Ermittlung der Reparaturkosten aussagekräftige Unterlagen vorgelegen hätten.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Schaden in der der Klägerin zuerkannten Höhe gemäß § 425 Abs. 1, § 428 Satz 2, § 429 Abs. 2 und 3, §§ 430, 431 Abs. 1 und 4, §§ 452, 452a Satz 1, § 459 HGB bejaht.

1. Das Berufungsgericht ist von der Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 407 ff. HGB und damit des deutschen Rechts ausgegangen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

a) Dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zustandegekommenen Speditionsvertrag zu fixen Kosten (§ 459 HGB) deutsches Recht anzuwenden ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei Art. 28 Abs. 4 EGBGB entnommen. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Güterbeförderungsvertrag vermutet, dass dieser mit demjenigen Staat die engsten Verbindungen aufweist, in dem der Beförderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlassung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verladeort oder der Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet und sich aus der Gesamtheit der Umstände nicht ergibt (Art. 28 Abs. 5 EGBGB), dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (vgl. MünchKomm.BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 321 m.w.N. in Fn. 1054). Dies gilt auch für multimodale Frachtverträge i.S. von § 452 HGB (BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466; Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 17; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 452 HGB Rdn. 1a m.w.N. in Fn. 8). Da die Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und hier auch die Verladung des Transportgutes vorgenommen wurde, sind die Voraussetzungen für die Anwendung deutschen Rechts gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB erfüllt. Im Streitfall spricht auch nichts dafür, dass der Vertrag zu einem anderen Staat engere Verbindungen aufweist.

b) Da es sich bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Speditionsvertrag um einen Multimodalfrachtvertrag i.S. von § 452 HGB handelt und der Schadensort im Streitfall bekannt ist, kommt § 452a HGB zur Anwendung (zur Anwendbarkeit des § 452a HGB auf die Besorgung eines multimodalen Transports durch einen Fixkostenspediteur vgl. BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 207/04 Tz. 23). Nach dieser Bestimmung ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, auch der (hypothetische) Teilstreckenvertrag unterliege dem deutschen Recht, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.

Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durchschlägt (so die wohl herrschende Meinung; vgl. OLG Düsseldorf TranspR 2002, 33, 34; OLG Hamburg TranspR 2003, 72, 73 und TranspR 2004, 402, 403; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 452a HGB Rdn. 11; Ruß in HK-HGB, 7. Aufl., § 452a Rdn. 4; Basedow, Festschrift für Herber, 1999, S. 15, 43; einschränkend Ramming, TranspR 1999, 325, 341; Herber, TranspR 2001, 101, 103 und TranspR 2006, 435, 436 f.; a.A. Koller aaO § 452 Rdn. 1a und § 452a HGB Rdn. 5; Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., Anh. § 656 Rdn. 25 f.; ders., TranspR 1998, 429, 432 ff.; Drews, TranspR 2003, 12, 15 f.; Mast, Der multimodale Frachtvertrag nach deutschem Recht, 2002, S. 204 f.). Die Anwendung deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Tz. 16; OLG Dresden TranspR 2002, 246; Fremuth in Fremuth/Thume aaO § 452a HGB Rdn. 8 f.; Koller aaO § 452a HGB Rdn. 5; Valder in Hein/Eichhoff/Pukall/ Krien, Güterkraftverkehrsrecht, 4. Aufl., Erg.-Lfg. 1/07, § 452a HGB Rdn. 9 ff., 12; Mast aaO S. 102 ff., 108 f.), ihre Hauptniederlassung jeweils in der Bundesrepublik Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass der hier in Rede stehende hypothetische Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist (Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB; vgl. BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass für die Anwendung US-amerikanischen Landfrachtrechts im Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten kein Raum ist.

2. Das danach auf das Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin anwendbare deutsche Recht ist gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB insbesondere maßgebend für die Folgen der Nichterfüllung der durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen einschließlich der Schadensbemessung. Dem Vertragsstatut unterfallen entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut der genannten Bestimmung auch die Voraussetzungen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen (BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 16; OLG Köln MDR 1993, 315, 316; MünchKomm.BGB/Spellenberg, 4. Aufl., Art. 32 EGBGB Rdn. 36, m.w.N.). Nach dem Vertragsstatut bestimmt sich vor allem auch die Frage, inwieweit hieraus resultierende Ansprüche ein schuldhaftes Handeln des Schädigers voraussetzen (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 32 EGBGB Rdn. 46; MünchKomm.BGB/Spellenberg aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 29; AnwK-BGB/Leible, Art. 32 EGBGB Rdn. 18, jeweils m.w.N.).

Gemäß Art. 32 Abs. 2 EGBGB ist das nach dem Vertragsstatut nicht anwendbare Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, allerdings in Bezug auf deren Art und Weise zu berücksichtigen. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, im Hinblick darauf, dass die Beschädigung des Gutes in den USA eingetreten sei, müsse auch auf die dortigen Sorgfaltsanforderungen abgestellt werden, die von den in Deutschland entwickelten strengen Maßstäben erheblich abwichen. Hierauf kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten nicht auf § 435 HGB, sondern auf die verschuldensunabhängige Vorschrift des § 425 Abs. 1 HGB gestützt hat. Im Übrigen bezieht sich Art. 32 Abs. 2 EGBGB allein auf solche Regeln, die lediglich - wie etwa Regelungen über Feiertage oder Geschäftszeiten, die die tatsächliche Erfüllung auf bestimmte Zeiten fixieren, sowie Vorschriften über tägliche Höchstarbeitszeiten - die äußere Abwicklung der Erfüllung betreffen (vgl. Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 84-87). Die Vorschrift erfasst dagegen nicht solche Regeln, die die Substanz der Vertragspflichten - wie den Haftungsmaßstab - betreffen (BGH NJW-RR 2006, 1694 Tz. 17; Staudinger/Magnus aaO Art. 32 EGBGB Rdn. 81 m.w.N.).

3. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die von den Vorinstanzen festgestellte Höhe des notwendigen Aufwands für die Reparatur der beschädigten Anlage.

a) Die Bemessung des Schadens und die Haftungshöchstsummen beurteilen sich bei bekanntem Schadensort nach den Vorschriften des anwendbaren Teilstreckenrechts, hier also nach deutschem Landfrachtrecht (Koller aaO § 452a HGB Rdn. 6).

Nach § 429 Abs. 2 Satz 1 HGB ist im Falle einer Beschädigung des Transportgutes der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung sowie dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen. Darüber hinaus ist der Frachtführer bei Verlust und Beschädigung von Transportgut gemäß § 430 HGB verpflichtet, die Kosten der Schadensfeststellung zu tragen. Die nach §§ 429, 430 HGB zu leistende Entschädigung ist im Falle der Beschädigung der gesamten Sendung gemäß § 431 Abs. 1 HGB auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts begrenzt.

b) Das Berufungsgericht ist von einer nach § 431 Abs. 1 HGB begrenzten Haftung der Beklagten ausgegangen, so dass es auf seine Ausführungen zum qualifizierten Verschulden der Beklagten für die Entscheidung nicht ankommt. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, dass der für die Reparatur der Anlage erforderliche Aufwand 91.698,65 € beträgt. Dabei ist das Berufungsgericht den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständiwen S. in dessen schriftlichem Gutachten vom 4. Dezember 2003 gefolgt. Dem Umstand, dass der Sachverständige die beschädigte Anlage nicht selbst gesehen hat, hat das Berufungsgericht keine maßgebliche Bedeutung beigemessen, weil dem Gutachter für seine Beurteilung aussagekräftige Unterlagen vorgelegen hätten. Des Weiteren hat das Berufungsgericht es für unerheblich gehalten, dass der Sachverständige die Reparaturkosten teilweise geschätzt hat, da die Schätzung sich zum einen auf die vom Privatgutachter So. vorgenommenen Schätzungen der Reparaturkosten und zum anderen auf das aus den 13 vorgelegten Fotografien erkennbare Schadensbild gestützt habe. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

Die Revision rügt ohne Erfolg, die Beklagte sei in ihrem Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil das Berufungsgericht es unterlassen habe, den Sachverständigen S. zur mündlichen Erläuterung seines schriftli- chen Gutachtens zu laden, obwohl die Beklagte zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sachliche Einwände gegen die Ausführungen im schriftlichen Gutachten erhebe und dieses deshalb für erläuterungsbedürftig halte.

Jeder Prozesspartei steht grundsätzlich gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, den Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf hat oder zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert (BGHZ 6, 398, 400 f.; BGH, Urt. v. 24.10.1995 - VI ZR 13/95, VersR 1996, 211, 212; Urt. v. 29.10.2002 - VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209). Der Tatrichter muss dementsprechend dem von einer Partei rechtzeitig gestellten Antrag, den gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens zur mündlichen Erläuterung zu laden, auch dann stattgeben, wenn die schriftliche Begutachtung aus der Sicht des Gerichts ausreichend und überzeugend ist. Die Verpflichtung zur Ladung des Sachverständigen entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt worden ist (BGH, Urt. v. 17.12.1996 - VI ZR 50/96, VersR 1997, 509; Urt. v. 7.10.1997 - VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in den Vorinstanzen zwar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit den Darlegungen des Sachverständigen S. in seinem schriftlichen Gutachten nicht einverstanden sei. Sie hat aber weder in erster noch in zweiter Instanz einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens gestellt. Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht von Amts wegen eine Ladung veranlassen würde, da es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, ob es die mündliche Erläuterung eines schriftlichen Gutachtens für erforderlich erachtet. Dementsprechend musste die Beklagte - wollte sie eine Anhörung des Sachverständigen sicherstellen - einen dahingehenden Antrag stellen.

Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass es nicht beabsichtige, den Sachverständigen zu laden. Dies war für die Beklagte schon aus der Ladungsverfügung des Berufungsgerichts ersichtlich, in der als prozessleitende Maßnahme lediglich das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts und für einen Güteversuch angeordnet worden war. Die Beklagte hätte daraufhin selbst noch einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens stellen können. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor.

4. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Haftungshöchstbetrag gemäß § 431 HGB reiche für den der Klägerin zuerkannten Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 96.808,60 € aus, wird von der Revision nicht angegriffen.

III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.03.2004 - 40 O 101/01 KfH -

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