LAG Hamm, Urteil vom 19.11.2014 - 5 Sa 315/14
Fundstelle
openJur 2015, 3655
  • Rkr:

Die gem. § 11 Abs. 3 TV UmBW 2010 vom Arbeitgeber vorzunehmende Kompensation einer Minderung von Rentenansprüchen durch Abschluss einer arbeitgeberseitig finanzierten betrieblichen Altersversorgung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber die Rentenlücke schließt, die sich aus der Differenz der Rentenansprüche, die sich aus der tatsächlich gezahlten Ausgleichszahlung ergeben, und der sich bei Fortzahlung des Entgeltes gem. § 11 Abs. 2 Unterabsatz 2 TV UmBW ergebenden Vergü-tung, ergeben hätten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 30.01.2014 - 2 Ca 1259/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, welches Entgelt für die Berechnung der Altersversorgung des Klägers zugrunde zu legen ist.

Der Kläger ist 1953 geboren. Er war seit dem 17.04.1998 bei der Beklagten zuletzt als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bund (TVöD) Anwendung sowie der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBW) in der jeweils gültigen Fassung. Die zuletzt bezogene Bruttovergütung des Klägers belief sich auf 3.495,56 €.

Der Arbeitsplatz des Klägers war aufgrund der Umgestaltung der Bundeswehr im Jahr 2010 entfallen; zumutbare Alternativarbeitsplätze standen nicht zur Verfügung. Nach der sog. Härtefallregelung in § 11 TVUmBW konnte in einem solchen Fall im gegenseitigen Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Der Kläger schloss am 09.03.2009 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Bl. 11 d.A.). Diese regelte u.a.:

"§ 1

Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien wird ab dem 01.06.2010 die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18.07.2001 unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung vereinbart (Ruhensregelung).

§ 2

Die Ruhensregelung bestimmt sich im einzelnen nach § 11 des TV UmBw in der jeweils geltenden Fassung. Daraus ergibt sich u.a. die Verpflichtung des Beschäftigten zur freiwilligen Versicherung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung."

Unter dem 06.03.2009 hatte der Kläger eine "Belehrung vor Abschluss der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw " unterschrieben. Diese regelt auf Seite 2, 4. Absatz (Bl. 16 d.A.):

"Grundlage für die Ermittlung des Beitrags zur freiwilligen Rentenversicherung das volle Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit ist. Den Beitrag zur freiwillige Rentenversicherung für die monatliche Ausgleichszahlung tragen Arbeitgeber und ich je zur Hälfte; den Beitrag für den darüber hinausgehenden sog. Aufstockungsbetrag trägt der Arbeitgeber allein; die Überweisung aller Rentenversicherungsbeiträge erfolgt durch den Arbeitgeber."

Der Arbeitnehmer erhält während des Ruhenszeitraumes statt der Vergütung eine monatliche Ausgleichszahlung.

Hierzu regelt § 11 Absatz 2 TVUmBw vom 18.07.2001:

"(2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v.H. verminderten Einkommens gezahlt. Als Ausgleichszahlung wird auch eine entsprechend verminderte Zuwendung, nicht jedoch ein Urlaubsgeld gezahlt. Sie nimmt an allgemeinen Erhöhungen der Vergütung/des Lohnes teil.

Einkommen sind die Bezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. Abs. 2 Unterabs. 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2 (einschließlich des Ortszuschlags der nach § 29 BAT/BAT-O zustehenden Stufe bzw. ggf. des Sozialzuschlags nach § 41 MTArb/MTArb-O). § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung.

. . .

(4) Der Arbeitgeber verpflichtet sich,

a) auf der Basis der Ausgleichszahlung die Hälfte der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen; die Regelungen in § 257 SGB V und § 61 SGB XI gelten sinngemäß,

b) auf der Basis der Ausgleichszahlungen die Hälfte der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und auf der Basis des Einkommens nach Abs. 2 Unterabs. 2 die übrigen Beiträge zur Rentenversicherung sowie die VBL-Umlage in voller Höhe zu tragen und die Gesamtbeiträge abzuführen und

c) die Pauschalsteuer für die VBL-Umlage bis zur tariflichen Höchstgrenze zu tragen."

Das Einkommen des Klägers während seiner Tätigkeit als Fahrer wurde nach § 5 des Tarifvertrages für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (Kraftfahrer TV Bund) ermittelt. Der Kläger bezog zuletzt Entgelt der Pauschalgruppe IV in Höhe von 3.495,56 €. Das Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TVUmBW, auf dessen Basis das Ausgleichsentgelt errechnet wurde, wurde nach der nächstniedrigeren Pauschalgruppe ermittelt. Dies entsprach der übereinstimmenden Auslegung und Anwendung von § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TV UmBw durch die Tarifvertragsparteien und trug dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrer während ihrer aktiven Arbeitszeit durchaus bei Anfall einer geringeren Fahrleistung nach einer niedrigeren Pauschalgruppe entlohnt werden können und sollte eine Besserstellung der von der Arbeitsleistung befreiten Arbeitnehmer gegenüber den tatsächlich noch tätigen Arbeitnehmern vermeiden.

Aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichtes vom 24.09.2008 (B 12 KR 22/07 R), mit dem der Fortbestand der Versicherungspflicht für Arbeitsverhältnisse auch während einer Freistellung festgelegt wurde, regelten die Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 10 Dezember 2010 zum Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw 2010) vom 18. Juli 2001 den § 11, soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung, wie folgt:

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Soweit eine Minderung von Rentenansprüchen dadurch eintritt, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf Basis des Einkommens nach Absatz 2 Sätze 4 und 5, sondern auf Basis der Ausgleichszahlung erhoben werden, verpflichtet sich der Arbeitgeber, diese Minderung durch eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge zu kompensieren. Maßgebend hierfür ist die Höhe der bei Beginn der Freistellung von der Arbeitsleistung zu erwartenden Minderung.

(4) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, auf der Basis der Differenz zwischen der Ausgleichszahlung und dem Einkommen nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 die VBL-Umlage in voller Höhe zu tragen und abzuführen und die Pauschalsteuer für die VBL-Umlage bis zur tariflichen Höchstgrenze zu tragen."

Mit dem Einverständnis des Klägers holte die Beklagte eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers darüber ein, welche Renteneinbuße sich für den Kläger daraus ergibt, dass Rentenversicherungsbeiträge für ihn nur noch auf Basis des reduzierten Arbeitsentgeltes geleistet werden. Als Bezugsgrößen gab sie folgende Daten an: Renteneintritt für die Altersrente 01.06.2017, Erhalt eines reduzierten Entgeltes von 2.393,33 € infolge der Freistellung, sowie eine jährliche Sonderzahlung von 2.171,58 €, eine einmalige übertarifliche Einmalzahlung von 21.154,56 € und im Vergleich hierzu als ungemindertes Entgelt 3.276,67 € sowie eine Sonderzahlung von 3.016,09 €. Die Berechnung sollte damit vergleichen, welche Rentenansprüche der Kläger erwirbt, wenn die Beiträge auf Basis des Ausgleichsentgeltes abgeführt werden und welche er erwerben würde, wenn die Beiträge auf Basis des Einkommens gem. § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TV UmBw gezahlt würden. Der Rentenprognosebetrag für die erste Variante betrug 1.489,85 €, der für die zweite Variante 1.555,02 €, somit betrug die Differenz 65,17 €.

Zur Abdeckung dieser Differenz (Rentenlücke) beantragte die Beklagte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eine freiwillige Versicherung (VBLextra) zugunsten des Klägers (Bl. 133 - 136 d.A.) beginnend mit dem 01.04.2012. Die Beiträge für diese Versicherung werden von der Beklagten allein getragen. Es ergibt sich eine garantierte monatliche Betriebsrente von 65,20 €, die sich bei um ein Prozentpunkt höherer Verzinsung auf 82,99 € erhöhen kann ausweislich des erstellten Versicherungsscheins (Bl. 96 d.A.).

Mit Schreiben vom 29.08.2011 (Bl. 93 d.A.) machte der Kläger erstmals geltend, dass die bei ihm eintretende Rentenlücke nicht vollständig geschlossen würde und vertrat die Ansicht, dass für die Ermittlung der Differenz das bis Mai 2010 bezogene Entgelt von 3.495,56 € heranzuziehen sei. Die zu erwartende Rente betrage dann 1.646,41 , die zu erwartende Differenz 91,93 €. Nachdem auch aufgrund eines weiteren Geltendmachungsschreibens vom 11.04.2013 keine Einigung erzielt werden konnte, erhob der Kläger unter dem 12.07.2013 Klage.

Mit dieser machte er weiterhin geltend, dass ihm ein weiterer Schaden dadurch entstehe, dass die Versicherung bei der VBLextra erst ab 2012 abgeschlossen sei, obwohl die Verpflichtung aufgrund des 3. Änderungstarifvertrages bereits seit dem 01.01.2011 bestanden habe. Die Verpflichtung zur Kompensation sei daher nicht erfolgt. Weiter hat er geltend gemacht, dass aufgrund des späteren Abschlusses auch die von der VBLextra gewährte Garantieverzinsung der Versorgungspunkte nur noch 1,75% betrage, bei einem früheren Abschluss aber 2,75% betragen hätte.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Zeitraum ab 01.06.2010 Versicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung aus dem ungeminderten Bruttoeinkommen des Klägers in Höhe von 3.495,56 € zu errechnen und an die Deutsche Rentenversicherung abzuführen sowie aus dem Bruttoentgelt entsprechend der laufenden tariflichen Erhöhungen,

2. hilfsweise beantragt der Kläger festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, vom 01.01.2011 bis zum 31.03.2012 zugunsten des Klägers eine arbeitgeberfinanzierte Versicherung bei der VBLextra abzuschließen und Beiträge in Höhe der tariflichen Regelung nach § 11 Abs. 4 TVUmBw zu zahlen,

3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz in Höhe der entgangenen Rentenansprüche für die Zeit der Nichtversicherung bei der VBLextra vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2012 zu zahlen,

4. und hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz in Höhe der Garantieverzinsung von 2,75 % abzüglich der gewährten Garantieverzinsung von 1,75 % auf die bei der VBLextra erwirtschafteten Versorgungspunkte zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, es fehle an einem Feststellungsinteresse, der Antrag zu 2) verlange Unmögliches, da für die Vergangenheit kein Abschluss mehr möglich sei. Die Höhe der Beiträge sei korrekt entrichtet worden. Es sei nicht ersichtlich, worauf sich der Schadensersatz beziehe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben, da dem Kläger die Erhebung einer Leistungsklage möglich gewesen sei.

Gegen das ihm am 14.02.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12.03.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.05.2014 mit am 13.05.2014 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er ist der Ansicht, die Klage sei zulässig gewesen, da der im Rentenfall tatsächlich entstehende Schaden nicht vorab berechnet werden sondern lediglich eine Prognose abgegeben werden könne. Eine Leistungsklage komme daher vor dem Eintritt des Rentenfalles nicht in Betracht, da die tatsächliche Rentenhöhe vorbehaltlich noch möglicher eintretender Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art variieren könne. Der Kläger habe aber bereits jetzt ein Feststellungsinteresse, da er schon vor Rentenbeginn entscheiden müsse, ob er gegebenenfalls noch anderweitige Alterssicherungen benötige. Insoweit stelle die Änderung des Hauptantrages in der Berufungsinstanz keine Klageänderung sondern eine Klarstellung des Klagezieles dar und sei zulässig. Dem Kläger gehe es auch in zweiter Instanz darum, versorgungsrechtlich durch die Ruhensvereinbarung nicht schlechter gestellt zu werden, als bei Abschluss der Vereinbarung zugesagt.

Er vertritt weiterhin die Ansicht, der Ansatz des gemäß § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TV UmBw gezahlten verminderten Entgeltes auch für die Berechnung der Rentenlücke sei fehlerhaft; dieses diene lediglich der Berechnung des Ausgleichsbetrages. Der Kompromiss, für das Entgelt die nächstniedrigere Pauschalgruppe zu wählen, habe sicherstellen sollen, dem nicht mehr ordentlich kündbaren Tarifmitarbeiter in der Freistellung ein auskömmliches Einkommen zu gewährleisten, aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass weiterhin tätige Arbeitnehmer bei sinkenden Fahrleistungen jederzeit umgruppiert werden können. Dieses habe eine Besserstellung der Arbeitnehmer in der Freistellung vermeiden sollen.

Bei der Schließung der Rentenlücke sei das Ziel dagegen gewesen, den betroffenen Arbeitnehmern durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ansonsten entstehende Renteneinbußen vollständig zu nehmen. An diesem habe sich in der Fassung des TV UmBw 2010 im Vergleich zur Fassung aus 2001 nichts geändert, lediglich der Weg zur Gewährleistung sei jetzt ein anderer. Dies ergebe sich auch aus der Belehrung vor Abschluss der Härtefallvereinbarung. Auch das Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 30.12.2009 (Bl. 17/18 d.A.) gehe davon aus, dass die Arbeitnehmer rentenrechtlich so gestellt werden sollten, als seien sie nicht freigestellt worden und erhielten ihr letztes Gehalt bis zur Rente. Dasselbe ergebe sich aus der gemeinsamen Information des Bundesministeriums der Verteidigung und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Bl. 145/146).

Daraus ergebe sich, dass die Beklagte zugunsten des Klägers eine Rentenlücke auszugleichen habe, die berücksichtigen müsse, dass das zuletzt an den Kläger gezahlte Entgelt von 3.495,56 bis zur Rente weitergezahlt worden wäre. Auch ergebe sich ein Schaden daraus, dass aufgrund des verspäteten Abschlusses der Zusatzversorgung eine geringere Garantieverzinsung bestehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster- 2 Ca 1259/13 - vom 30.01.2014 abzuändern und festzustellen,

1.) dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger vom 01.06.2010 bis zum Beginn der gesetzlichen Rente versorgungsrechtlich so zu stellen, als hätte er am 01.06.2010 ein monatliche rentenversicherungsrechtliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.495,56 € gehabt, das fortlaufend mit jeder Tariferhöhung entsprechend erhöht wird,

2.) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, vom 01.01.2011 bis 31.03.2012 zugunsten des Klägers eine arbeitgeberfinanzierte Versicherung bei der VBLExtra abzuschließen und Beiträge zu zahlen, die nach § 11 Abs. 4 TVUmBw zu berechnen sind,

3.) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger dem Grunde nach Schadenersatz in Höhe entgangener Rentenansprüche für die Zeit der Nichtversicherung in der VBLExtra vom 01.01.2012 bis 31.03.2012 zu zahlen,

4.) und hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger Schadenersatz in Höhe der Garantieverzinsung von 2,75% abzüglich der gewährten Garantieverzinsung 1,75% auf die bei der VBLExtra erwirtschaften Versorgungspunkte zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie ist der Auffassung, auch dem geänderten Klageantrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, da nicht einmal erkennbar sei, ob und in welchem Umfang dem Kläger ein Schaden entstehen könne.

Ein Anspruch ergebe sich aber auch dem Grunde nach nicht nach den Regelungen in § 11 Absatz 4 TV UmBw. Sowohl die Regelungen aus 2001 als auch die aus 2010 bezögen sich nicht auf das tatsächlich zuletzt bezogenen Entgelt, sondern auf das entsprechend Absatz 2, Sätze 4 und 5, welches im Fall des Klägers eben nicht mit dem zuletzt bezogenen Entgelt identisch sei. Entsprechend sei auch von der Beklagten verfahren worden. Die Beiträge seien von dem verminderten Entgelt gemäß § 11 Absatz 4 TV UmBw sowohl an die Rentenversicherung als auch später an die VBL-Zusatzversorgung entrichtet worden. Eine andere Handhabung habe nicht bestanden. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des Tarifvertrages komme es auch auf die Motive der Tarifpartner nicht an; ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis habe auch nicht vorgelegen. Auch aus den vom Kläger ergänzend herangezogenen Unterlagen ergebe sich keine Anspruchsgrundlage für sein Begehren.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlangen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Absatz 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Absatz 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i. V. m. § 64 Absatz 6 S. 1 ArbGG, § 66 Absatz 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Absatz 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Absatz 3 ZPO i. V. m. § 64 Absatz 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

1. Die Klage ist allerdings entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes nicht bereits unzulässig.

Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Absatz 1 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr, wie vorliegend, auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG Urteil vom 18.09.2012, 3 AZR 415/10, NZA 2013, 210; BAG Urteil vom 10.02.2009, 3 AZR 653/07, Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6).

Vorliegend handelt es sich als Streitfrage um den Umfang der Leistungspflicht, da diese untrennbar mit dem für die Berechnung der Altersrente zugrunde zu legenden Entgelt verbunden ist.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist es dem Kläger auch weder abzuverlangen noch zumutbar, die sich voraussichtlich ergebende Rentendifferenz bereits jetzt zu berechnen. Selbst wenn es dem Kläger gelingen sollte, einen Rentenberater zu finden, der der Auffassung wäre, dieses seriös zum jetzigen Zeitpunkt berechnen zu können, wären die hierzu aufgewendeten Kosten nicht einmal geeignet, den Rechtsstreit abschließend zu beenden, da sich aufgrund von Veränderungen rechtlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Art die Rahmenbedingungen und damit die Rentenhöhe ändern könnten. Auch ist dem Kläger zuzustimmen, dass er bereits jetzt ein Feststellungsinteresse an der Frage hat, auf Basis welcher Vergütung eine Altersversorgung ermittelt wird um ggf. durch eine eigene Zusatzversicherung Vorsorge vor einer unzureichenden Altersrente zu treffen. Er kann insoweit nicht auf eine Leistungsklage ggf. erst nach Eintritt des Versorgungsfalles verwiesen werden. Vielmehr ist es für den Versorgungsberechtigten wichtig, dass Meinungsverschiedenheiten über die Ausgestaltung der Versorgungsrechte möglichst vor Eintritt des Versorgungsfalles bereinigt werden (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2014 - 12 Sa 1475/13 -, juris).

2. Die Klage ist aber unbegründet.

2.1 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Altersversorgung auf Basis des tatsächlich zuletzt bezogenen Entgeltes durch die Beklagte sichergestellt zu erhalten. Vielmehr richten sich die Ansprüche des Klägers nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (im Folgenden TV UmBw) in der jeweils geltenden Fassung. Nach diesen Bestimmungen hat die Beklagte entsprechend ihrer Verpflichtung eine zusätzliche Alterssicherung für den Kläger abgeschlossen, die den Vorgaben der tariflichen Regelungen entspricht. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass die private Zusatzversorgung bei der VBLextra erst im Jahr 2012 abgeschlossen worden ist. Die Klage war daher hinsichtlich des Haupt- und der Hilfsanträge abzuweisen.

a) Ein Anspruch des Klägers auf Berechnung der zugesicherten Altersrente auf Basis des tatsächlich zuletzt während des aktiven Arbeitsverhältnisses bezogenen Entgeltes ergibt sich nicht aus §§ 11 Absatz 2, Absatz 4 a) und b) TV UmBw in der Fassung vom 18.07.2011 i. V. m. § 11 Absatz 3 und 4 TV UmBw in der Fassung vom 10.12.2010 i. V. m. der Zusatzvereinbarung der Parteien vom 09.03.2009.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 19.09.2007, 4 AZR 670/06, BAGE 124, 110; Urteil vom 07.07.2004, 4 AZR 433/03, BAGE 111, 204; Urteil vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98, BAGE 92, 259) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 08.03.1995, 10 AZR 27/95, NZA 95, 947). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 28.08.2013, 10 AZR 701/12, juris; BAG Urteil vom 11.07.2012, 10 AZR 488/11, juris).

Danach ergibt sich aus den tariflichen Regelungen, dass den Arbeitnehmern, die von der Ruhensregelung Gebrauch machen, keine rentenversicherungsrechtlichen Nachteile entstehen sollen. Insofern ist dem Kläger zuzustimmen. Die Berechnungsgrundlage für das zu Grunde zu legende Einkommen ergibt sich ebenfalls direkt aus § 11 Absatz 4 b) in der Fassung vom 18.07.2001 i. V. m. Absatz 4) in der Fassung vom 10.12.2010. Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers richtet sich sowohl die Höhe des Einkommens, dass als Berechnungsbasis für die Ausgleichszahlung im Ruhenszeitraum dient, als auch die Höhe des für die Rentenansprüche zu versichernden Einkommens nach § 7 Abschnitt B Absatz 2 TV UmBw.

§ 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 i. V. m. Untersabsatz 2 TV UmBw ergibt, dass die Ausgleichszahlung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens des Arbeitnehmers erfolgt. Die Definition des Einkommens ergibt sich aus Unterabsatz 2. Hierbei handelt es sich nicht um das zuletzt sich aus erteilten Abrechnungen ergebende Einkommen, sondern das in §§ 6 und 7 TV UmBw ergebende Einkommen. Diese regeln wiederum die Einkommenssicherung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze entsprechend § 1 TV UmBw in der Zeit vom 01. Juni 2001 bis 31. Dezember 2010 durch Auflösung oder Verkleinerung einer Dienststelle oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für Kraftfahrer wie den Kläger gilt § 7 Abschnitt B. TV UmBw. Danach erhalten Kraftfahrer zum Ausgleich eintretender Entgeltveränderungen eine Zulage, die sich nach der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt der nächstniedrigeren Pauschalgruppe, als der Kraftfahrer tatsächlich erhalten hat und der gezahlten Vergütung ergibt und die sich gemäß Absatz 3 jährlich um 15 bis 30 % abbaut.

Da sich eine geänderte Tätigkeit für Mitarbeiter, die von der Ruhensregelung Gebrauch gemacht haben, nicht ergibt, ist für diese als Berechnungsgrundlage das um eine Gruppe niedrigere Pauschalentgelt zugrunde gelegt worden, als sie tatsächlich bezogen haben. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Die Regeleung stellt auch keine Benachteiligung der Arbeitnehmer mit Ruhensregelung gegenüber den aktiven Mitarbeitern dar. Letztere haben bei aktivem Dienst einen Anspruch auf eine abschmelzbare, vorübergehende Entgeltsicherung, somit entsprechend eine verringerte Vergütung mit entsprechenden Auswirkungen auch auf rentenrechtliche Ansprüche nach Ablauf des Sicherungszeitraumes, während die Arbeitnehmer mit Ruhensregelung bei sofortiger Freistellung und in Ermangelung einer gezahlten Vergütung bei aktiver Tätigkeit eine Berechnung des Einkommens auf Basis der nächstniedrigeren Pauschalvergütung, als tatsächlich zuletzt bezogen, als Berechnungsbasis angerechnet erhalten. Bei dem so ermittelten Einkommen handelt es sich auch um das "volle" dem Anspruchsberechtigten zustehende Einkommen. Dass die an den Kläger geleistete Ausgleichszahlung diesen Anforderungen entspricht, ist auch zwischen den Parteien nicht streitig.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Einkommen auch als Basis für die Verpflichtung der Beklagten, die Rentenansprüche des Klägers sicherzustellen, zu Grunde zu legen. Bereits § 11 Absatz 4 b) TV UmBw in der Fassung vom 18.07.2001 hat bestimmt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die "übrigen" Beiträge, somit diejenigen, die über die alterszusichernde Ausgleichszahlung hinausgehen, auf Basis des Einkommens nach Absatz 2 Unterabsatz 2 in voller Höhe zu tragen, verweist damit also wiederum auf das Einkommen, das sich für Kraftfahrer aus § 7 Abschnitt B Absatz 2 TV UmBw ergibt. Die Gewährleistung einer darüber hinausgehenden Alterssicherung ergibt sich aus § 11 TV UmBw nicht, diese ergibt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des TV UmBw.

Eine andere Regelung ergibt sich auch nicht aus § 11 Absatz 3 und 4 TV UmBw in der Fassung vom 10.12.2010. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der klarstellenden Entscheidung des Bundessozialgerichts, wonach die Versicherungspflicht auch für Arbeitsverhältnisse besteht, die außer Vollzug gesetzt worden sind, mit der Folge, dass eine Versicherungspflicht bezogen auf das tatsächlich gezahlte Entgelt besteht. Vielmehr stellt die Regeleung vom 10.12.2010 § 11 Absatz 3 klar, dass die Beklagte eben gerade die Minderung auffangen soll, die dadurch entsteht, dass Rentenversicherungspflichtbeitrage nur auf die Ausgleichszahlung geleistet werden können und nicht auf das sich aus § 11 Absatz 2 Sätze 4 und 5 TV UmBw (entsprechend § 11 Absatz 2 Untersabsatz 2 TV UmBw, die Tarifvertragsparteien wechseln hier in der Bezeichnung) ergebende Entgelt. Diese Regelung stellt auch keine Änderung gegenüber der Ursprungsregelung in § 11 Absatz 4 TV UmBw in der Fassung vom 18.07.2001 dar, da auch dort bereits bezüglich der Sicherung der Altersversorgung auf das Einkommen gemäß § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TV UmBw in Verbindung mit § 7 Abschnitt B Absatz 2 TV UmBw abgestellt wurde. Eine Anknüpfung an das zuletzt vor Beginn der Ruhensregelung tatsächlich bezogene Entgelt findet sich in keiner der Bestimmungen.

b) Die Regelung in § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 3, 4 TV UmBw in der Fassung vom 10.12.2010 verstößt auch weder gegen die Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 Absatz 1 GG noch gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 3 GG.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden sind. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte dennoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu Grundrechtsverletzungen führen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 GG verletzt sind (BGH Urteil vom 12.01.2011, IV ZR 118/10, juris). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der von Artikel 9 Absatz 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Regelungen im Einzelfall ab. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen liegt die Einschätzungsprärogative bei den Tarifvertragsparteien (siehe nur BAG Urteil vom 19.12.2013, 6 AZR 94/12, juris m. w. N.).

Eine Verletzung der Eigentumsgarantie ergibt sich nicht, da dem Kläger weder bereits erdiente Rentenansprüche genommen werden noch die möglichen Rentenansprüche verringert werden. Die Härtefallregelung in § 11 TV UmBw wird ja gerade nach ihrem in Absatz 1 selbstdefinierten Anwendungsbereich auf diejenigen Arbeitnehmer angewandt, für die eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit aufgrund des Wegfalls des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben ist, somit solche, deren Arbeitsverhältnis ohne eine dahingehende Regelung unter betriebsbedingten Gesichtspunkten hätten gekündigt werden können. Im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergäbe sich eine Rentenkürzung aufgrund des Wegfalls des bisher bezogenen Entgeltes in jedem Fall. Die Arbeitnehmer der Beklagten beziehen während der Freistellungsphase zwar auch ein verringertes Entgelt. Dieses ist aber erheblich höher, als ein möglicher Anspruch auf Arbeitslosengeld betragen würde und wird bis zum Bezug von Altersrente gewährt, während ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. § 147 SGB III nach längstens 24 Monaten endet. Durch die Ausgleichsregelung in § 11 Absatz 4 TV UmBw werden sie im Ergebnis auch so gestellt, als hätte eine Freistellung nicht stattgefunden, somit auch besser, als dies im Fall einer ansonsten ggf. durchzuführenden betriebsbedingten Kündigung möglich wäre. Dem steht nicht entgegen, dass die von § 11 Absatz 1 TV UmBw potentiell betroffenen Arbeitnehmer ordentlich unkündbar sind gemäß § 34 Absatz 2 TVÖD-AT. Auch für diese Arbeitnehmer ist bei einem endgültigen Entfall jedweder Beschäftigungsmöglichkeit eine Beendigungskündigung möglich, wenn der Ausschluss der Kündbarkeit auf einer tariflichen Regelung beruht und abhängig vom Lebensalter und der Beschäftigungsdauer des Beschäftigten gestaltet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Entfall der Beschäftigungsmöglichkeit auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht (BAG Urteil vom 20.06.2013, 2 AZR 379/12, BAGE 145, 265 ff). Dass den Arbeitnehmern kein Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten werden kann, ist aber Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 11 TV UmBw. Insoweit liegt die Gestaltung der Gewährleistung einer angemessenen Alterssicherung nach Auffassung der Kammer auch noch innerhalb einer zulässigen Einschätzungsprärogative.

c) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht aus den von der Beklagten zur Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen herausgegebenen Informationen.

aa) Soweit sich der Kläger auf die Belehrung vor Abschluss der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw (Bl. 15/16 d.A.) beruft, welches von ihm am 06.03.2009 unterzeichnet wurde, ergibt sich hieraus kein Anhaltspunkt, dass die Tarifparteien eine anderweitige Regelung nach außen erkennbar gewollt hätten und die oben ausgeführte Auslegung des Tarifvertrages den erkennbaren tatsächlichen Intentionen der Tarifvertragsparteien entgegenstehen würde. Soweit auf Seite 2 der Belehrung im vierten Absatz ausgeführt ist, dass Grundlage für die Ermittlung des Beitrags zur freiwilligen Rentenversicherung das volle Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit ist, ist diese Information im Zusammenhang mit dem Gesamttext zu sehen, der sich bereits im nächsten Satz mit der Aufteilung der Beiträge für die Ausgleichszahlung und die übrigen Beiträge befasst, somit die inhaltlichen Regelungen des § 11 Absatz 4 TV UmBw 2001 widergibt. Das "volle Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit" ist daher als Abgrenzung zur Ausgleichszahlung zu sehen, damit auch in dem tariflichen Kontext, welcher, wie oben ausgeführt, das Einkommen aus der bisherigen Tätigkeit gem. § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 als das gem. § 7 Abschn. B Absatz 3 definiert.

bb) Aus der Mitteilung ergibt sich auch nicht eine eigenständige Anspruchsgrundlage. Eine Zusage der Beklagten ist darin nicht zu sehen. Bereits daraus, dass es sich um eine von jedem Arbeitnehmer, der von der Härtefallregelung Gebrauch machen will, zu unterschreibende Erklärung handelt, geht hervor, dass die Beklagte hier lediglich Normenvollzug durchführen wollte.

cc) Dasselbe gilt - jedenfalls hinsichtlich des Verständnisses der Tarifvertragsparteien von dem Inhalt der tariflichen Regelung - auch bezüglich der vom Kläger angeführten Erläuterungen der Gewerkschaft ver.di (Bl. 144 d. A.), welche ausführen, dass die Beiträge zur Rentenversicherung und Zusatzversorgung vom Arbeitgeber auf 100 % des bisherigen Einkommens aufgestockt werden.

dd) Auch das Informationsblatt der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Bl. 145 - 148 d. A.) belegt weder einen Willen der Tarifvertragsparteien noch eine eigenständige Zusage.

Die Versorgungsanstalt ist schon nicht Tarifvertragspartei, kann somit auch keine diesbezüglichen Erklärungen über den Willen der Tarifvertragsparteien abgeben.

Eine eigenständige Zusage ergibt sich aus den Erläuterungen ebensowenig. Auch hier resultiert die Verwendung des Begriffs "letztes Entgelt" immer daraus, dass dieses in Bezug zu der während der Ruhensregelung zu zahlenden Ausgleichszahlung gesetzt wird. So sagt schon der erste Absatz, dass "Sie von der Arbeitsleistung freigestellt sind und erhalten bis zum Bezug einer Rente weiterhin eine Ausgleichszahlung, deren Höhe sich Prozentual an Ihrem Entgelt orientiert". Bereits damit ist deutlich, dass auch dieses Informationsblatt sich mit dem Entgelt gemäß § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TV UmBw beschäftigt und zugrundelegt.

Die Beklagte hat daher zu Recht das der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Entgelt gemäß § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TV UmBw für die Berechnung zugrunde gelegt.

d) Soweit der Kläger zunächst behauptet hatte, eine andere Auslegung ergebe sich schon daraus, dass in der Vergangenheit die Beiträge auf das zuletzt tatsächlich bezogene Entgelt entrichtet worden seien, bzw. die bei anderen Arbeitnehmern geschehe, konnte er diesen Vortrag im Kammertermin nicht mit Sachvortrag untermauern. Der streitige Vortrag ist unsubstantiiert.

Der Hauptantrag ist unbegründet.

2.2 Der als Antrag 2) gestellte Hilfsantrag auf Abschluss einer arbeitgeberfinanzierten Versicherung bei der VBL für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.03.2012 ist unbegründet. Dieser findet keine Stütze im tarifvertraglichen Anspruch des Klägers.

Dieser geht dahin, dass der Kläger so zu stellen ist, als ob eine Rentenversicherung durchgehend bis zum Eintritt des Rentenfalls auf Grundlage des Entgeltes gemäß § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TV UmBw gezahlt worden wäre. § 11 Absatz 3 TV UmBw 2010 verlangt insoweit, die Minderung, die daraus resultiert, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht auf Basis des Einkommens nach § 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 TV UmBw sondern auf Basis der Ausgleichszahlung abgeführt werden, auszugleichen.

Die entstehende "Rentenlücke" ist von der Beklagten auch für den gesamten Zeitraum, in dem sich aus der Nichtberücksichtigung von Rentenbeiträgen auf das erhöhte Entgelt Nachteile ergeben können, berechnet und ein Ausgleich durch die abgeschlossene Versicherung über die VBLextra geschaffen worden.

Wie sich aus der Anfrage der Beklagten im Namen des Klägers an die Deutsche Rentenversicherung (Bl. 26 d .A.) ergibt, hat diese als zu berücksichtigenden Zeitraum den Beginn der Ruhensregelung, 01.06.2010, und das Datum des Eintritts des Anspruchs auf Altersrente als zu schließende Lücke angegeben. Damit hat sie, auch wenn sie die Versicherung bei der VBLextra nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV UmBw 2010 am 01.01.2011 abgeschlossen hat, eine Versicherung des Klägers in Höhe der tatsächlich sich ergebenden Einbuße begründet. Die Höhe der Differenz von 65,17 € bei Zugrundelegung der Daten wie oben ermittelt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Auf diese prognostizierte Differenz ist die Versicherung gemäß Versicherungsschein der VBLextra (Bl. 131 - 134 d.A.) abgeschlossen worden. Die Beklagte ist ihren Verpflichtungen aus dem Tarifvertrag damit nachgekommen, auf den Zeitpunkt wann dieses geschehen ist, kommt es nicht an, sondern dürfte bei der Beklagten zu höheren Monatsbeiträgen geführt haben, als dies bei einem früheren Abschluss der Fall gewesen wäre.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass sich die tatsächlich entstehende Rentenlücke aufgrund von Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen erst bei Eintritt des Versicherungsfalles errechnen ließe, steht dies dem Umstand nicht entgegen, dass die Beklagte, worauf der Kläger seinen Anspruch schließlich begründet, aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung gehalten war, zum jetzigen Zeitpunkt eine Versicherung zugunsten des Klägers abzuschließen, da § 11 Absatz 3 TV UmBw 2010 verlangt, dass eine Minderung von Rentenansprüchen durch eine arbeitgeberseitig finanzierte Altersvorsorge kompensiert wird. Dies setzt zwangsläufig eine Prognose voraus. Sollte sich zum Zeitpunkt des Renteneintritts im Rahmen einer ex post Prüfung herausstellen, dass letztlich eine Differenz verbleibt, wäre es dem Kläger unbenommen zu prüfen, ob sich hieraus weitergehende Ansprüche ergeben.

2.3 Der unter Ziff. 3) gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Verpflichtung von Schadensersatz für die Nichtversicherung im Zeitraum in der VBLextra im Zeitraum 01.01.11 bis 31.03.12 ist ebenfalls unbegründet.

Es ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, welcher Schaden gerade auf die Nichtdurchführung der Versicherung in diesem Zeitraum beruhen soll, wenn, wie unter 2.2 ausgeführt, die tatsächlich bestehende "Rentenlücke" durch die später abgeschlossene Versicherung für den Gesamtzeitraum der Ruhensregelung ausgeglichen wird.

2.4 Auch der unter Ziff. 4) gestellte Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht aufgrund des späteren Vertragsabschlusses bestehenden geringeren Garantieverzinsung ist unbegründet.

Dem Kläger ist tarifvertraglich garantiert, durch eine entsprechende von der Beklagten zu finanzierende betriebliche Altersvorsorge so gestellt zu werden, dass eine konkrete "Rentenlücke" ausgeglichen wird. Dass aufgrund einer bei einer privaten Altersvorsorge bestehenden Möglichkeit der Gewinnbeteiligung weitergehende Erträge erwirtschaftet werden können, ist ein positiver Nebeneffekt der nunmehr gewählten Versicherungsweise, nicht aber Inhalt der tarifvertraglichen Verpflichtung der Beklagten.

Die Berufung des Klägers war insgesamt zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

IV. Die Revision war für den Kläger gem. § 72 Absatz 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen.