Verträge über das öffentliche Kanalnetz, in denen die Vermietung und Rückmiete des Netzes vereinbart wird (Cross-Border-Leasing-Verträge), sind Maßnahmen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG und damit Umweltinformationen, denn sie enthalten Regelungen über die Betreiberpflichten, deren Verletzung sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann.
Der Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 und der Gebührenbescheid vom 27.11.2013 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ... Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Kläger erstrebt gegenüber der Beklagten Zugang zu Umweltinformationen.
Die Beklagte vereinbarte am 20.12.2002 u.a. mit dem US-amerikanischen Investor J. ein Cross-Border-Leasing (CBL)-Geschäft über das in ihrem Eigentum stehende und von dem städtischen Eigenbetrieb Stadtentwässerung ... betriebene Abwasserkanalnetz mit einigen Sonderbauwerken, wie Pumpwerken und Dükern. Die Transaktion besteht aus einer Reihe von Verträgen, durch welche die Anlagen für ca. 99 Jahre an den Trust vermietet (Hauptmiete) und gleichzeitig für ca. 29 Jahre an die Beklagte zurückvermietet (Rückmiete) wurden. Am Ende der Rückmietzeit hat die Beklagte die Möglichkeit, das dem Trust durch die Hauptmiete eingeräumte Nutzungsrecht zu einem bei Beginn der Transaktion vereinbarten Festpreis zu erwerben. Mit Ausübung dieser Option durch die Beklagte erlischt der Hauptmietvertrag durch Konfusion und die gesamte Transaktion ist beendet. Den sich aus der Differenz von Hauptmiete einerseits und Transaktionskosten, Rückmiete und Rückerwerbskosten andererseits für die Beklagte ergebenden sog. Netto-Barwertvorteil in Höhe von EUR 23,7 Mio. - der im Ergebnis aus dem Steuervorteil resultiert, der in den USA entsteht - führte die Beklagte ihrem Kernhaushalt (Haushalt ohne die Haushalte z.B. der Eigenbetriebe) zu.
Der Kläger beantragte zusammen mit zwei weiteren Personen mit Schreiben vom 13.05.2013 auf der Grundlage der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG vom 28.01.2003 (künftig: UIRL) und dem Landesumweltinformationsgesetz - LUIG - i.V.m. dem Bundesumweltinformationsgesetz - UIG - Zugang zu allen diesen Normen unterfallenden und bei der Beklagten vorhandenen oder für sie bereit gehaltenen Informationen zum Komplex „Cross-Border-Leasing-Verträge betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandener Nachträge und Nebenabreden“ durch Einsichtnahme in die Dokumente vor Ort bzw., falls diese in digitaler Form vorhanden sind, durch Übergabe der digitalen Dateiform.
Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte die Beklagte dem Kläger u.a. mit, dass möglicherweise Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Informationserteilung entgegenstehen könnten, so dass diese gegen mögliche öffentliche Interessen an der Bekanntgabe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG abzuwägen seien. Der Kläger wurde aufgefordert, aus seiner Sicht betroffene öffentliche Interessen bis zum 03.07.2013 zu benennen.
Jeweils mit Schreiben vom 25.06.2013 hörte die Beklagte die amerikanischen Vertragspartner zu dem Antrag an. Ein Vertragspartner stimmte der Offenlegung der Verträge unter der Voraussetzung zu, dass auch alle anderen Vertragspartner sich damit einverstanden erklären. Ein weiterer Vertragspartner verwies auf die umfangreich vereinbarten Vertraulichkeitsregelungen und legte dar, dass im Übrigen kein Interesse am Schutz sonstiger Vertragspassagen bestehe. Die Fa. H. verweigerte die Zustimmung zur Bekanntgabe jedweder wirtschaftlicher, steuerlicher oder preisrelevanter Informationen. Hinsichtlich der Herausgabe weiterer Informationen seien die vertraglichen Vorschriften über die Vertraulichkeit zu beachten.
Mit Schreiben vom 03.07.2013 legte der Kläger sowie die anderen beiden Antragsteller dar, welches öffentliche Interesse aus ihrer Sicht für den Zugang zu den begehrten Umweltinformationen streite. Sie verwiesen im Wesentlichen auf verschiedene im Internet veröffentliche Stellungnahmen, die die öffentliche Neugier an dem Vertragswerk belegen würden.
Mit Bescheid vom 26.07.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zugang zu den begehrten Umweltinformationen ab. Zur Begründung wurde dargelegt, dass es sich bei den begehrten Informationen um keine Umweltinformationen im Sinne von § 3 LUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 UIG handeln würde. Die Cross-Border-Leasingverträge enthielten keine Daten über Umweltbestandteile oder mögliche Auswirkungen auf solche Bestandteile. Daneben sei der Antrag auch abzulehnen, weil der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der an den Verträgen beteiligten Parteien einem Informationszugang entgegenstehe (§ 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG). Die Verträge enthielten exklusives technisches, kaufmännisches und rechtliches Wissen, das insbesondere Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der an den Leasingverträgen beteiligten Parteien zulasse. Den Parteien stehe daher ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Informationen zu. Dieses Interesse sei auch nicht entfallen, da nach erfolgter Anhörung nicht alle Parteien einer Bekanntgabe der Informationen zugestimmt hätten. Zudem überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Geheimhaltungsinteresse. Die vom Kläger zitierten Internetseiten ließen nicht erkennen, worin das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe bestehe, das über das allgemeine Informationsinteresse des Klägers hinausgehe. Die Informationen, die im Interesse der Vertragsparteien geheim zu halten seien, befänden sich in verschiedenen Vereinbarungen und Dokumenten der zahlreiche Ordner umfassenden Dokumentation. Sie ergäben sich zudem aus dem Regelungszusammenhang des gesamten Vertragswerkes, so dass eine Schwärzung oder Abtrennung dieser Informationen nicht möglich sei.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2013 Widerspruch. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass es sich bei den begehrten Informationen um Umweltinformationen handele. Der Bau, die Einrichtung, das Betreiben und die Unterhaltung eines Kanalsystems stelle eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Nr. 1 c) UIRL dar, die sich auf den Zustand von Umweltbestandteilen nach Art. 3 Nr. 1 a) UIRL, hier insbesondere Emissionen und Ableitungen, auswirke. Auch Auswirkungen auf diese Faktoren seien zumindest möglich. Damit seien sämtliche Informationen - gleich welcher Art - über diese Tätigkeiten Umweltinformationen. Zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen würden lediglich nicht nachvollziehbare pauschale Behauptungen aufgestellt. Es fehlten Angaben über zu befürchtende Schäden. Was das öffentliche Interesse an Umweltinformationen betreffe, so liege dieses hier vor. Die Öffentlichkeit sei Vertragspartner und damit Schuldner und Gläubiger. Rechte und Pflichten aus den Verträgen sowie finanzielle Risiken der öffentlichen Hand stünden hier in Rede. Diese Interessen hätten auch wegen des monopolartigen Anschlusszwanges besonderes Gewicht.
Des Weiteren wurde ein offener Brief der „Ingenieure 22“ vom 26.08.2013 nebst verschiedenen Artikeln, die sich mit Cross-Border-Leasingverträgen beschäftigen, übergeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs der Umweltinformation, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht gefordert werde, fielen die Informationen in den Cross-Border-Leasingverträgen unter keine der Fallgruppen des § 2 Abs. 3 UIG. Die Verträge enthielten keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne der Nr. 1. Mit Wasser als Umweltbestandteil seien nur Gewässer nach § 2 Abs. 1 WHG gemeint, also auch Grundwasser. Nicht erfasst sei jedoch Abwasser, wenn es in einem geschlossenen Kanalnetz transportiert und erst nach einer Behandlung in ein natürliches Gewässer eingeleitet werde. Auch der Umweltbestandteil „Boden“ sei nicht betroffen. Boden sei die obere Erdkruste im Hinblick auf seine spezifischen Funktionen im Sinne des § 2 BBodSchG. Die Verträge enthielten jedoch keine Informationen über den Boden noch Informationen zum Schlossgarten, zu Mineralwasservorkommen in der ...er Innenstadt oder zur Verhinderung von Hangrutschungen zu beiden Seiten des N. Tals. Auch Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG, die sich auf Umweltbestandteile auswirken könnten, enthielten die Verträge nicht. Es fehlten etwa umweltrelevante Angaben über das Abwasser (Schadstoffanteile, Menge oder sonstige Eigenschaften). Schließlich enthielten die Verträge auch keine Informationen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile nach Nr. 1 oder Faktoren nach Nr. 2 auswirkten. Hierunter seien alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten wie Verwaltungstätigkeiten und Genehmigungen jeglicher Art, Zwangsmaßnahmen, Stellungnahmen und Verfahrenseinrichtungen wie etwa Datenbanken zu verstehen. Hier handele es sich jedoch nicht um eine hoheitliche Verwaltungstätigkeit der Beklagten, sondern um die Abgabe einer privatrechtlichen Willenserklärung. Auch der Zustand von Bauwerken i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG sei nicht betroffen. Dies sei nur der Fall, wenn Gegenstand der Information die Auswirkungen von Umweltbestandteilen auf das Bauwerk seien, etwa Überschwemmungen in einer Stadt. Da das Abwasser jedoch nicht zur Umwelt zähle, enthielten die Verträge keine Angaben zu Umwelteinflüssen auf das Kanalnetz oder Wechselbeziehungen zwischen den Kanalnetzanlagen und dem Boden oder Gewässern.
Der Antrag sei auch abzulehnen, da der Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Vertragsparteien dem Zugang nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG entgegenstehe. Auch sei kein überwiegendes öffentliches Interesse festzustellen. Im Rahmen der Abwägung beim Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG diene die Prüfung überwiegender öffentlicher Interessen der zutreffenden Abwägung zwischen den Interessen des Betroffenen und der Öffentlichkeit am Zugang zu der Umweltinformation. Der Antragsteller müsse deshalb allgemeine Informationsinteressen über sein individuelles Zugangsinteresse hinaus vortragen. Er fungiere insoweit als Repräsentant der Öffentlichkeit. Insoweit seien keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen. Diese müssten jedenfalls im Zusammenhang mit Umweltinformationen stehen, da dies der Zweck des LUIG und des UIG sei. Hier entstehe durch den Zugang zu den US-Leasingverträgen jedoch keinerlei Nutzen für den Umweltschutz. Es treffe auch nicht zu, dass aus den Mitteln des Barwertvorteils Grundstücke erworben worden seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, stelle die Verwendung der Mittel keine Umweltinformation dar und stehe in keinem Zusammenhang mit den Verträgen. Im Übrigen sei das Argument von finanziellen Risiken für die Begründung des überwiegenden öffentlichen Interesses ohne Bedeutung. Bei einer Offenlegung der Verträge mache sich zudem die Beklagte gegenüber den Vertragsparteien schadensersatzpflichtig.
Mit Gebührenbescheid vom 27.11.2013 setzte die Beklagte für den Widerspruchsbescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 300,- € fest, gegen den der Kläger am 27.12.2013 Widerspruch erhob, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 27. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wird über das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, es sei unzweifelhaft, dass die Verträge Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UIG beinhalteten. Es sei unerheblich, dass die Verträge möglicherweise selbst keine Informationen über umweltrelevante Tätigkeiten enthielten, da ausreichend sei, dass die Informationen lediglich einen irgend wie gearteten Bezug zu einer entsprechenden umweltrelevanten Tätigkeit aufweisen müssten, um selbst Umweltinformationen zu sein.
Soweit die Beklagte anführe, dass jedenfalls die Informationen wegen entgegenstehender geschützter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht herausgegeben werden dürften, werde diese Behauptung durch nichts belegt. Es sei nicht dargelegt, wer überhaupt Interessent an einer Geheimhaltung sein solle. Die Beklagte hätte hierzu zunächst klären müssen, bei welchen Teilen der Vertragstexte § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG überhaupt einschlägig sein könne. Danach hätte eine belastbare und nachvollziehbare eigene Prognose darüber erstellt werden müssen, welcher Schaden an dem dem jeweiligen Ausnahme-Tatbestand zugeordneten Schutzgut der Art und der Schwere nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Zusätzlich sei das öffentliche Interesse am Zugang zu Informationen zu ermitteln und abschließend seien dem ermittelten Schaden die öffentlichen Interessen bei einer Abwägung gegenüber zu stellen. Die Entscheidung der Beklagten genüge diesen Anforderungen nicht. Die Entscheidung verletze ihn daher auch in seinen Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf gute Verwaltung.
Es lägen auch bereits keine schützenswerte Geschäftsgeheimnisse vor, da es sich bei CBL-Verträgen um Scheingeschäfte und missbräuchliche Steuerumgehungen handele. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen gäbe es für solche Geschäfte nicht.
Das Verfahren könne auch an einem wesentlichen Mangel leiden, da hieran zumindest zwei städtische Bedienstete beteiligt gewesen seien, die möglicherweise auch mit der Vorbereitung und dem Abschluss der CBL-Verträge befasst gewesen seien.
Im Übrigen sei zur Frage des besonderen öffentlichen Interesses an der Offenlegung der Verträge angemerkt, dass allein schon wegen des Anschluss- und Benutzungszwangs ein hohes allgemeines Interesse zu bejahen sei. Die Vertragsbedingungen hätten Einfluss auf die Höhe der Gebühren und die sonstigen Betriebsbedingungen. Es komme auch darauf an, ob die Nachhaltigkeit und langfristige Fortentwicklung des Systems gewährleistet sei, darunter auch hinsichtlich der für die Umwelt wichtigen Frage seiner Dichtigkeit, was wiederum dem Schutz von Boden und Grundwasser dienen solle.
Eine gesonderte Betrachtung erfordere die Höhe der Widerspruchsgebühr, die mit europäischem Recht nicht vereinbar sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 sowie den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zugänglich zu machen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger gehöre einer Initiative gegen das Projekt ... 21 an. Ihm gehe es nicht um eine öffentliche Diskussion über Umweltinformationen, sein Interesse sei vielmehr, weiteres Material für ein Bürgerbegehren gegen das Projekt zu sammeln. Die Einnahmen aus den Verträgen seien nicht für den Erwerb von Gleisflächen verwendet worden, sondern seien dem Eigenbetrieb Stadtentwässerung als Darlehen zur Verfügung gestellt worden. Mögliche Veränderungen am Kanalnetz im Bereich des Hauptbahnhofes lösten keine automatischen Pflichten gegenüber dem US-Investor aus. Modifikationen, die Stilllegung oder der Rückbau von Anlageteilen seien grundsätzlich zulässig. Es würden lediglich Informationspflichten und Zustimmungsvorbehalte ausgelöst, jedoch keine weiteren Zahlungspflichten entstehen.
Wie bereits ausführlich im Widerspruchsbescheid dargelegt, enthielten die Verträge keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG. Es handele sich vielmehr um Informationen, die sich ausschließlich auf eine Finanzierung und nicht auf die Umwelt oder einen ihrer Bestandteile beziehen. Der Abschluss der Verträge habe auch keine mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Bei den Transaktionen gehe es nicht um Vorhaben oder Projekte, die realisiert werden sollten. Denn das Kanalnetz sei bereits gebaut und werde aufgrund der Verträge auch nicht verändert. Es gehe hierin rein um fiskalische Interessen.
Das Zugangsbegehren des Klägers sei nicht als Umweltinformationsanspruch, sondern vielmehr als allgemeiner Informationsanspruch nach einem Landesinformationsfreiheitsgesetz geltend zu machen, das es in Baden-Württemberg noch nicht gebe.
Die Beklagte habe ausführlich dargelegt, dass einem Anspruch schützenswerte Interessen der Vertragspartner entgegenstünden. Die Verträge enthielten exklusives kaufmännisches und rechtliches Wissen, das Rückschlüsse auf das Geschäftsmodell der Parteien zulasse und die Wettbewerbssituation der beteiligten US-Investoren und der finanzierenden Banken betreffe. Das komplexe Vertragswerk sei so konzipiert, dass sich geheimhaltungsbedürftige und nicht geheimhaltungsbedürftige Teile nicht voneinander trennen ließen und die gewählte Struktur selbst bereits ein Geschäftsgeheimnis darstelle. Die finanzielle Struktur der zugrunde liegenden Leasing- und Finanzierungsraten sowie der Zahlungsströme wirke sich unmittelbar auf die rechtliche Strukturierung der zahlreichen Transaktionsverträge aus, die alle miteinander verknüpft seien und sich gegenseitig bedingen würden.
Das Geheimhaltungsinteresse hinsichtlich der Konditionen bestehe auch fort. Der Vertrag gelte weiterhin mit allen Rechten und Pflichten für die Beteiligten. Für den US-Investor könne sich die Bewertung der Vertragsbedingungen als positiv oder negativ durch den Markt und auf seine Finanzierungsmöglichkeiten auswirken. Auch die in die Transaktion eingebundenen Banken hätten ein vitales Interesse daran, dass die Konditionen ihrer Kapitaldienstleistungen nicht an Wettbewerber oder sonstige unbeteiligte Dritte gelangten, um keine Wettbewerbsnachteile zu erleiden oder interne Kalkulationen preisgeben zu müssen. Die Daten seien selbst dann relevant, wenn seit Jahren keine neuen US-Lease-Transaktionen mehr abgeschlossen würden. Dass die Verträge weiterhin geheimhaltungsbedürftig seien, ergebe sich auch daraus, dass andere vergleichbare Verträge mit anderen Kommunen restrukturiert würden.
Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse liege nicht vor. Das allgemeine Interesse am kommunalen Haushalt und an Finanzierungsfragen ohne Bezug zu Umweltbestandteilen reiche hierfür nicht aus. Eine Verknüpfung mit Abwassergebühren bestehe ebenfalls nicht. Denn die Vertragsbedingungen und der Barwertvorteil seien bei der Gebührenkalkulation unberücksichtigt geblieben.
Die Entscheidung verletzte nicht das Recht des Klägers auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Europäischen Grundrechte. Dieses umfasse insbesondere die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen. Dem sei die Beklagte nachgekommen. Gleichfalls werde nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 43 der Grundrechtecharta berührt.
Gegen den Vorwurf der Befangenheit und Untreue zweier Mitarbeiter der Beklagten, die an der Vorbereitung und dem Abschluss der Verträge beteiligt gewesen seien, verwahre sich die Beklagte. Konkrete Angaben hierzu habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die Erhebung der Widerspruchsgebühr sei sowohl mit europäischem als auch mit deutschem Recht vereinbar. Die Umweltrichtlinie unterscheide zwischen Gebühren für die Entscheidung über den eigentlichen Antrag und Gebühren für behördliche und gerichtliche Nachprüfungsverfahren. Lediglich für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürften gemäß Art. 5 Abs. 2 UIRL angemessene Gebühren erhoben werden. Daher sehe auch § 5 Abs.2 Nr. 5 LUIG für die Ablehnung des Antrag keine Gebührenerhebung vor. Dem habe die Beklagte entsprochen. Die Verwaltungsgebühr für den Widerspruchsbescheid stelle keine Gebühr für die Ablehnung des Zugangs zu Umweltinformationen dar, sondern sei eine Gebühr für die Überprüfung des Ablehnungsbescheides. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 UIRL dürfe das behördliche Nachprüfungsverfahren keine oder nur geringe Kosten verursachen. Dem entspreche § 5 Abs. 2 und Abs. 4 LUIG, indem geregelt sei, dass die Gebühr auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen sei, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden könne. Hieran habe sich die Beklagte gehalten, die Gebühr bewege sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens.
In der mündlichen Verhandlung erläuterten die Beklagten-Vertreter das Vertragswerk auf Fragen des Gerichts wie folgt: Vertragsgegenstand sei nicht das gesamte Kanalnetz nebst Sonderbauwerken der Beklagten, sondern lediglich ausgewählte Teile davon. Zentrale Bestandteile seien der Hauptmietvertrag und der Rückmietvertrag über die Anlagen. Durch den Rückmietvertrag sei u.a. sichergestellt, dass die operative Flexibilität hinsichtlich des Kanalnetzes bei der Beklagten liege; für Veränderungen oder vergleichbare Vorgänge seien keine Zustimmungsvorbehalte vereinbart. Der Rückmietvertrag enthalte primär die Regelungen für Betrieb und Unterhaltung der Anlagen. Auf ca. 30 Vertragsseiten seien die Regelungen hierzu enthalten. Daneben gebe es einen Rahmenvertrag zwischen sämtlichen Vertragsbeteiligten, in dem auf ca. 3 Seiten auch Regelungen zum Betrieb der Anlage enthalten seien, wie etwa, dass dieser im Einklang mit der Rechtsordnung zu erfolgen habe, wer die Reparaturen tragen müsse oder Anpassungsmöglichkeiten an veränderte Anforderungen. Diese beiden Vertragswerke würden durch eine Reihe von Finanzierungsverträgen flankiert. So etwa durch Darlehensverträge zwischen Banken und dem Investor, auch Schuldübernahmeverträgen. Die Beklagte habe Finanzierungsverträge u.a. mit der Bayerischen Landesbank abgeschlossen, so etwa zur Absicherung der Mietzinsverpflichtung aus dem Rückmietvertrag. Daneben gebe es umfangreiche Vertragsregelungen zu steuerrechtlichen Komplexen.
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
Die Klage ist in Bezug auf den begehrten Zugang zu Umweltinformationen als Verpflichtungsklage und gegen den Gebührenbescheid vom 27.11.2013 als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig und in dem sich aus dem Tenor der Entscheidung ergebenden Umfang begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass über seinen Antrag, ihm Zugang zu den Cross-Border-Leasingverträgen betreffend das ...er Kanalnetz sowie eventuell vorhandenen Nachträgen und Nebenabreden zu gewähren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird, so dass auch der angefochtene Gebührenbescheid aufzuheben ist, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Anspruch auf Neubescheidung ist als Weniger im Verpflichtungsantrag enthalten.
Rechtsgrundlage für den begehrten Anspruch des Klägers auf Einsichtnahme in die CBL-Verträge ist § 3 Abs. 1 UIG, auf den § 3 Abs. 1 LUIG verweist. Danach hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse an der Information darlegen zu müssen. Die Beklagte ist hier unstreitig nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG informationspflichtige Stelle.
Der Kläger begehrt auch den Zugang zu Umweltinformationen. Nach der hier allein in Betracht kommenden Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG, die nach § 3 Abs. 1 LUIG auch im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, sind Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG nennt als Umweltbestandteile beispielhaft Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen.
Der Begriff der Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG ist mit Blick auf die Zielsetzung des UIG und dem weiten Begriffsverständnis der Umweltinformationsrichtlinie, zu deren Umsetzung die Regelung des § 2 Abs. 1 UIG dient, weit auszulegen (BVerwG, u.a. Urt. v. 21.02.2008 - 4 C 13.07 - BVerwGE 130, 223; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 - 10 S 2043/14 - juris). Dies gilt gerade für das in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG enthaltene Begriffspaar der Maßnahmen oder Tätigkeiten; für die Auswirkungen auf Umweltbestandteile oder Faktoren im Sinne des hier einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3a) UIG ist bereits ein potentieller Wirkungszusammenhang ausreichend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 2861/07-juris). Die begehrte Information muss jedoch zu einer oder mehreren der in der Umweltrichtlinie angegebenen Kategorien gehören und einen nicht nur entfernten Umweltbezug aufweisen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.10.2014 a.a.O.).
Danach handelt es sich bei den Cross-Border-Leasingvertrag betreffend das ...er Kanalnetz um eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG, da er sich auf die Umweltbestandteile Wasser und Boden auswirken kann. Maßnahmen im Sinne der Vorschrift sind in erster Linie verwaltungsrechtliche Willenserklärungen, wie Genehmigungsbescheide (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 32 Rdnr. 43). Da sich die Beklagte hier im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit der Regelung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe, die Bezug zur Umwelt aufweist, zulässigerweise der Handlungsform eines privat-rechtlichen Vertrages bedient hat, unterfällt auch dieser nach Sinn und Zweck des Gesetzes dem Begriff der Maßnahme. In dem Vertragswerk sind sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Rückmietvertrag und im Rahmenvertrag jedenfalls Regelungen über die Betreiberpflichten für das Kanalnetz enthalten. Die Betreiberpflichten sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung eine öffentliche Aufgabe der Beklagten ist. Alle Regelungen in dem Vertragswerk hierzu können sich daher - etwa wenn einzelne Betreiberpflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden - potentiell sowohl auf den Umweltbestandteil Wasser als auch zumindest mittelbar auf den Umweltbestandteil Boden auswirken. Dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass der Rückmietvertrag nach 29 Jahren endet und die Beklagte die Kaufoption für die restliche Dauer des Hauptmietvertrages, der auf 99 Jahre abgeschlossen ist, jedenfalls nach dem Vertragswerk nicht ausüben muss, so dass für diesen Fall dann der Investor für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung verantwortlich ist.
Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a UIG ist danach das gesamte Vertragswerk und nicht nur einzelne Bestandteile des Cross-Border-Leasingvertrags, der etwa die Betreiberpflichten regelt. Folge hiervor ist, dass sämtliche Angaben in diesen Verträgen ihrerseits Umweltinformationen sind, auch wenn sie ausschließlich Finanzierungsfragen oder steuerrechtliche Regelungen enthalten. Es muss nicht für jede Vertragsregelung festgestellt werden, ob es sich um eine Umweltinformation handelt. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG bezieht sich ausdrücklich auf „alle Daten“ über die von der Vorschrift erfassten Maßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34 zu Daten in Zuteilungsbescheidung von Emmissionsberechtigungen nach dem Treibhausgas-Emmissionshandelsgesetz).
Entgegen der Annahme der Beklagten in ihrer Entscheidung handelt es sich bei dem Vertragswerk um Umweltinformationen, zu denen grundsätzlich nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen Zugang zu gewähren ist. Die Entscheidung ist auch fehlerhaft, soweit sie hilfsweise den Antrag wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vertragspartner abgelehnt hat.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG, der nach § 3 Abs. 1 LUIG ebenfalls im Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes gilt, ist der Antrag abzulehnen, soweit u.a. durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sind die Betroffenen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG anzuhören.
Die Vorschrift definiert den Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht. Allgemein werden hierunter alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig sind. Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis setzt neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 - 20 F 13.10 - juris; Beschl. v. 19.01.2009 - 20 F 23.07 - juris u. Urt. v. 28.05. 2009 - 7 C 18.08 - Buchholz 406.252 § 9 UIG Nr. 1; BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205). Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten oder Bezugsquellen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, zu dem auch Angaben über beteiligte Kreditunternehmen und Finanzdienstleister, Modelle der Zwischenfinanzierung oder steuerrechtliche Abschreibungsmodalitäten und sonstige Transaktionsbeschreibungen gehören, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
Danach geht das Gericht aufgrund der vom Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung gemachten näheren Erläuterungen zum Vertragsinhalt davon aus, dass der Cross-Border-Leasingvertrag hinsichtlich der umfangreichen konkreten Vertragsgestaltungen v.a. zu finanziellen und steuerlichen Aspekten Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Vertragspartner enthält, die geschützt sein könnten. Auf etwaige Geschäftsgeheimnisse könnten sich dabei inländische Vertragspartner im Hinblick auf Art. 12 GG bzw. Art 14 GG und die ausländischen Vertragspartner jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG auch berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.).
Ob durch die Bekanntgabe einer Information ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zugänglich gemacht wird, kann nur aufgrund plausibler und nachvollziehbarer Darlegungen des Betroffenen beurteilt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). An solchen Darlegungen fehlt es bisher. Die Beklagte ist schon dem nach § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG erforderlichen Anhörungsgebot nicht gerecht geworden. § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG verpflichtet die informationspflichtige Stelle zu einer Anhörung der Betroffenen. „Betroffene“ im Sinne der Vorschrift sind all diejenigen, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund nach § 9 Abs. 1 UIG vorliegt, hier danach sämtliche Vertragspartner des Cross-Border-Leasingvertrages, da - wie ausgeführt - das gesamte Vertragswerk grundsätzlich auch dem Zugangsanspruch unterliegt. Zweck der Anhörung ist aus Sicht der informationspflichtigen Stelle - hier der Beklagten - die Klärung der Frage, ob aus ihrer Sicht das Geheimhaltungs- oder das Offenbarungsinteresse überwiegt (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rdnr. 37). Die Anhörung ist an keine besondere Form gebunden, sie wird in der Regel schriftlich erfolgen. Hierbei sind § 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 UIG zu berücksichtigen.
Den vorgelegten Akten ist nicht zu entnehmen, dass sämtliche Vertragspartner angehört worden sind. Dies haben die Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt; es seien lediglich die amerikanischen Vertragspartner allgemein danach befragt worden, ob sie der Zugänglichmachung zustimmen. Es wurden danach weder sämtliche Vertragspartner, etwa auch die beteiligten deutschen Bankhäuser, angehört, noch erfolgte eine Anhörung gerade dazu, ob und welche Vertragsgestaltungen im Einzelnen ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Weiter müssen die Vertragspartner auch aufgefordert werden, darzulegen, woraus sich das berechtigte Interesse des jeweiligen Betroffenen an der Nichtverbreitung des Geschäftsgeheimnisses ergibt.
Da eine solche Anhörung nicht durchgeführt worden ist, § 9 Abs. 1 Satz 3 UIG diese jedoch zwingend vorschreibt, ist der hiernach fehlerhafte Bescheid aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten.
Erst nach erfolgter Anhörung kann die Beklagte, soweit die Zugänglichmachung von Umweltinformationen bzw. von Teilen des Vertragswerks von Betroffenen unter Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis verweigert wird, in eigener Verantwortung prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse berechtigt ist. Die Feststellung, ob die Merkmale vorliegen, unterliegt dabei verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, da der Behörde hierbei kein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2010 - 6 A 1734/13.Z - juris ). Dabei wird sich die Beklagte dann auch mit den Ausführungen des BVerwG im Beschluss vom 08.02.2011 auseinanderzusetzen haben, wonach es fraglich erscheine, ob bei Cross-Border-Leasing-Verträgen noch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung der Vertragsunterlagen und Transaktionsbeschreibungen bestehe, nachdem die amerikanische Steuerbehörde solche Verträge als Scheingeschäfte beanstandet und ihnen die steuerliche Anerkennung versagt habe. Das BVerwG führt in dem Beschluss weiter aus, dass vor dem Hintergrund, dass keine neuen Cross-Border-Leasing-Verträge mehr abgeschlossen würden, das im Vertragswerk generierte Geschäftsgeheimnis als wirtschaftlich „totes“ Wissen erscheine, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation unter dem Blickwinkel des Wettbewerbsschutzes kaum noch Bedeutung haben dürfe.
Entgegen der Ansicht der Beklagten steht in dem Zusammenhang nicht bereits die in dem Vertragswerk vereinbarte Vertraulichkeitsvereinbarung der Zugänglichmachung entgegen. Denn allein aus dem Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung ergibt sich kein Geheimhaltungsgrund. Die gesetzliche Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen kann durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht umgangen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03.05.2010 - 13a F 31/09 - juris; Hess. VGH, Beschl. v. 31.10.2013 a.a.O. -); ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach den materiellen Maßstäben des § 9 Abs. 1 UIG ein Geheimhaltungsgrund vorliegt (vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschl. v. 08.02.2011 a.a.O.
Sofern die Beklagte bei der neuerlichen Entscheidung von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen ausgeht, hat sie dieses Geheimhaltungsinteresse mit dem öffentlichen Interesse an der Zugänglichmachung der Informationen abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt dabei nur dann ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Es genügt nicht das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, da sonst das öffentliche Interesse stets überwöge und die Abwägung im Einzelfall entbehrlich wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 a.a.O.). Solche mögliche öffentliche Interessen könnten sich dabei unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes 1 der UIRL ergeben, in dem genannt sind: Schärfung des Umweltbewusstseins, Ermöglichung eines freien Meinungsaustausches und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit in Umweltfragen sowie Verbesserung des Umweltschutzes. Ob das vom Kläger geltend gemachte öffentliche Interesse im Hinblick auf die rein finanziellen Aspekte des CBL-Vertrages vorliegt, erscheint dabei im Hinblick auf die genannten Interessen derzeit zweifelhaft.
Kommt die Beklagte zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder auch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Schutz personenbezogener Daten) UIG vorliegt, sind nach § 5 Abs. 3 UIG die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
Ist die Beklagte unter Aufhebung ihres entgegenstehenden Bescheides vom 26.07.2013 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.11.2013 zur Neubescheidung zu verpflichten, unterliegt bereits aus diesem Grunde der angefochtene Gebührenbescheid vom 27.11.2013 ebenso der Aufhebung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Beschluss vom 13. November 2014
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt.