SG Würzburg, Urteil vom 18.12.2014 - S 3 R 405/14
Fundstelle
openJur 2015, 3116
  • Rkr:

1. Die Witwen bzw. Witwerrente gehört auch in Höhe des sog. Sterbevierteljahresbonus nicht zu den anrechnungsfreien zweckbestimmten Leistungen im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII.2. Der Erstattungsanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Rentenversicherung umfasst deshalb auch den Sterbevierteljahresbonus.

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 803,04 Euro zu erstatten.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf 803,04 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Witwenrente der Beigeladenen in der Zeit vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 auch in Höhe des sog. Sterbevierteljahresbonus an die Klägerin zu erstatten.

Die Beigeladene A., Witwe des am 27.11.2013 verstobenen R., erhält von der Klägerin seit 01.08.2013 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Mit Schreiben vom 28.01.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Beigeladenen eine große Witwenrente mit Leistungsbeginn 01.12.2013 zugesprochen worden sei. Die monatliche Rentenauszahlung betrage vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 (also im Sterbevierteljahr) 446,83 Euro, ab 01.03.2014 belaufe sich der monatliche Zahlbetrag auf 179,15 Euro. Die Klägerin wurde gebeten, ihren Erstattungsanspruch zu beziffern. Ferner erfolgte der Hinweis, dass nach Auffassung der Beklagten der Sterbevierteljahresbonus vom Erstattungsanspruch nicht erfasst werde.

Daraufhin bezifferte die Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2014 ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten auf 1.860,66 Euro (614,22 Euro für Dezember 2013, jeweils 623,22 Euro für Januar und Februar 2014). Hinsichtlich des Sterbevierteljahresbonus wurde die Beklagte um Überprüfung ihrer Rechtsauffassung gebeten.

Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die Beklagte der Klägerin (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) mit, dass man den geltend gemachten Erstattungsanspruch von 1.860,66 Euro aus der Nachzahlung der Witwenrente für die Beigeladene nur in Höhe von 537,45 Euro erfüllen könne. Dies entsprach der Witwenrente der Beigeladenen vom 01.12.2013 bis zum 28.02.2014 ohne den Sterbevierteljahresbonus. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Sterbevierteljahresbonus zu den gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII nicht anrechnungsfähigen zweckbestimmten Leistungen gehöre.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27.02.2014 "Widerspruch", der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2014 zurückgewiesen wurde. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil das angefochtene Schreiben der Beklagten vom 18.02.2014 wegen des Gleichordnungsverhältnisses der Beteiligten keinen Verwaltungsakt darstelle, der mit Widerspruch angefochten werden könnte.

Daraufhin hat die Klägerin am 29.04.2014 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und beantragt, den "Bescheid" der Beklagten vom 18.02.2014 aufzuheben und diese zu verpflichten, ihr auch den Sterbevierteljahresbonus der Beigeladenen für die Monate Dezember 2013 bis Februar 2014 zu erstatten. In der Klageschrift vom 22.04.2014 sowie im weiteren Schriftsatz vom 09.07.2014 wird hierzu insbesondere auf die Ausführungen im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER, verwiesen, wonach die Witwenrente auch im Sterbevierteljahr keine gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII anrechnungsfreie zweckbestimmte Leistung sei; denn der abstrakt-generelle Zweck des Sterbevierteljahresbonus, den zunächst eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen, reiche für eine Zweckbestimmung gemäß § 83 SGB XII nicht aus.

Mit Beschluss vom 19.11.2014 ist A. zum Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beigeladen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 hat der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Sterbevierteljahresbonus in Höhe von 803,04 Euro an die Beigeladene ausgezahlt habe.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr weitere 803,04 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a.F. (bzw. deren Vorgängervorschriften § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III und § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) wonach der Sterbevierteljahresbonus zu den zweckbestimmten Leistungen im Sinne dieser Vorschriften gerechnet wurde. Zwar sei in den genannten Regelungen - anders als in § 83 Abs. 1 SGB XII - nicht von einer "ausdrücklichen" Zweckbestimmung die Rede gewesen. Allerdings verlange die seit 01.04.2011 geltende Nachfolgeregelung des § 11 a Abs. 3 Satz 1 SGB II nunmehr ebenso wie § 83 Abs. 1 SGB XII eine Leistung zu einem ausdrücklich genannten Zweck, um diese von der Anrechnung freistellen zu können. Damit werde klargestellt, dass die Regelungen im SGB XII und im SGB II inhaltlich nicht voneinander abweichen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen mündlich verhandeln und durch Urteil entscheiden, weil diese ordnungsgemäß geladen und auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 SGG).

Die Klage ist als (echte) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Streitgegenstand ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch, für ihre von Dezember 2013 bis Februar 2014 an die Beigeladene erbrachten Leistungen von der Beklagten eine Erstattung in Höhe von weiteren 803,02 Euro (d.h. auch in Höhe des Sterbevierteljahresbonus) zu erhalten. Bei einem solchen Erstattungsstreit zwischen Leistungsträgern handelt es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54, Rn. 41). Das Schreiben der Beklagten vom 18.02.2014 ist dementsprechend kein Verwaltungsakt, sondern eine Mitteilung an die Klägerin, dass deren Erstattungsanspruch (nur) in Höhe von 537,45 Euro erfüllt wurde. Auch war ein diesbezügliches Vorverfahren nicht durchzuführen.

Richtigerweise hat deshalb die Klägerin den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung auf eine allgemeine Leistungsklage beschränkt. Gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist hierin keine Klageänderung zu sehen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 99, Rn. 4).

Die Klage ist auch begründet.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, und soweit der vorrangig zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

Diese Voraussetzungen des § 104 SGB X sind vorliegend erfüllt:

Die Klägerin ist als Träger der Sozialhilfe strukturell nachrangig verpflichteter Leistungsträger gegenüber der Beklagten als Träger der Rentenversicherung, vgl. § 2 SGB XII.

Die erforderliche sachliche und zeitliche Kongruenz ist gegeben: Der Leistungsanspruch der Beigeladenen auf den Sterbevierteljahresbonus gegen die Beklagte bestand für denselben Zeitraum, in dem die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt erbrachte.

Die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X liegen nicht vor. § 103 SGB X umfasst die Fälle, in denen eine Leistungspflicht nachträglich entfällt. Demgegenüber fällt in den Fällen des § 104 SGB X der Anspruch gegen den erstattungsberechtigten Träger nicht rückwirkend weg, sondern es stellt sich nachträglich heraus, dass dieser Anspruch bei rechtzeitiger Bewilligung der konkurrierenden Leistung des anderen Trägers nicht bestanden hätte (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 11.11.2003, Az. B 2 U 15/03 R). Das ist die typische Situation, die sich beim Zusammentreffen bedarfsabhängiger Sozialleistungen - vorliegend die Hilfe zum Lebensunterhalt für die Beigeladene - mit beitragsfinanzierten Leistungen - hier die Witwenrente für die Beigeladene - ergibt, weshalb die Klägerin ihren Erstattungsanspruch zu Recht auf § 104 SGB X stützt.

Die Beklagte hat der Beigeladenen die Witwenrente (inklusive Sterbevierteljahresbonus) für Dezember 2013 bis Februar 2014 auch nicht ausbezahlt, bevor sie von der an die Beigeladene geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Klägerin für denselben Zeitraum erfahren hat, vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB X. Die Beigeladene hatte bereits im Antrag auf Hinterbliebenenrente auf eine Leistung durch die Klägerin hingewiesen. Zudem hat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28.01.2014 noch vor Auszahlung der Rente aufgefordert, ihren Erstattungsanspruch zu beziffern.

Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage ist, ob sich das für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X maßgebliche Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Beklagter (Träger der Rentenversicherung) und Klägerin (Träger der Sozialhilfe) auch konkret auf den von der Beklagten an die Beigeladene zu leistenden Sterbevierteljahresbonus bezieht.

Nachrangig verpflichtet ist nach Satz 2 des § 104 Abs. 1 SGB X ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ergänzend stellt Satz 3 der Vorschrift nochmals ausdrücklich klar, dass kein Erstattungsanspruch entsteht, soweit der nachrangige Leistungsträger auch bei rechtzeitiger Leistung des vorrangig verpflichteten Trägers gleichwohl leistungspflichtig gewesen wäre (vgl. Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 104, Rn. 15).

Damit entsteht bei einer Leistung von Hilfe zum Lebensunterhalt ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen einen Rentenversicherungsträger nur dann, wenn die Leistung des Rentenversicherungsträgers als Einkommen gemäß §§ 82, 83 SGB XII anzurechnen ist und damit auf Leistungspflicht bzw. -umfang des Sozialhilfeträgers Auswirkung hat, vgl. § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII.

Der hier streitige Sterbevierteljahresbonus fällt unter keine der in § 82 Abs. 1 SGB XII genannten Ausnahmen vom Einkommensbegriff des SGB XII. Er kann auch nicht als ausdrücklich zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII von der Einkommensanrechnung freigestellt werden.

Nach § 83 Abs. 1 SGB XII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

Beim Sterbevierteljahresbonus handelt es sich um eine Rentenleistung, die aufgrund von § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI für drei Monate nach dem Tod des Versicherten als erhöhte Witwen-/Witwerrente erbracht wird.

Es mangelt dem Sterbevierteljahresbonus aber an einer ausdrücklichen Zweckbestimmung i.S.v. § 83 Abs. 1 SGB XII.

Die Zweckbestimmung muss nicht ausdrücklich im Wortlaut der Vorschrift benannt sein (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 83, Rn. 6). So setzt § 67 Nr. 5 bzw. 6 SGB VI lediglich einen Rentenartfaktor von 1,0 für das Sterbevierteljahr fest, ohne einen damit verbundenen Zweck zu benennen. Vielmehr kann es für eine ausdrückliche Zweckbestimmung ausreichen, wenn sich die Zweckbestimmung eindeutig aus den Voraussetzungen für die Leistungsgewährung und dem Gesamtzusammenhang der Regelung ableiten lässt. Zweckgebunden können auch Leistungen sein, die aus einem bestimmten Anlass und in einer bestimmten Erwartung gegeben werden und die der Empfänger zwar im Allgemeinen für den bestimmten Zweck verwenden wird, ohne dass er jedoch dazu angehalten werden könnte (Schmidt in jurisPK, SGB XII, 2. Auflage 2014, § 83, Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des BSG kann dabei sogar ausreichend sein, dass der Zweck in dem bewilligenden Bescheid oder auch nur in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt wird (BSG, Urteil vom 23.03.2010, Az. B 8 SO 17/09 R). Letztlich kommt es darauf an, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang ein Zweck ergibt, der einen konkreten und individuellen Bezug zu der Leistung hat. Die bloße Bezeichnung einer Leistung oder ein bloßes Motiv ihrer Einführung ohne konkrete Verwendungsbestimmung genügt hierfür nicht (Schmidt in jurisPK, a.a.O., Rn. 12).

Gemessen hieran ist beim Sterbevierteljahresbonus kein hinreichend konkret-individueller Zweck ersichtlich. Ihm liegt vielmehr die gesetzgeberische Idee zugrunde, dem hinterbliebenen Ehegatten die mit der letzten Krankheit des Verstorbenen und dem Todesfall verbundenen Aufwendungen zu einem Teil abzunehmen und ihm die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell zu erleichtern (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Entscheidung vom 08.03.1972, Az. 1 BvR 674/70). Damit dient der Sterbevierteljahresbonus einem abstrakt-generellen Ziel, nämlich den während des Sterbevierteljahres regelmäßig eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten zu befriedigen (Hessisches LSG, Urteil vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER) bzw. dessen bisherigen Lebensstandard im Sterbevierteljahr noch übergangsweise aufrecht zu erhalten (vgl. BVerfG, a.a.O.).

Auch andere Sozialleistungen verfolgen den abstrakt-generellen Zweck, eine finanzielle Entlastung in einer besonderen bzw. besonders schweren Lebenslage zu schaffen, und gelten dennoch nicht als privilegierte zweckbestimmte Sozialleistungen. So hat die Rechtsprechung beispielsweise sowohl der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 76/08 R, zum SGB II) als auch der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG), der Ausgleichsrente nach § 32 BVG und dem Zuschlag für Ehegatten nach § 33a BVG (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2013, Az. B 14 AS 58/12 R, zum SGB II) einen hinreichend konkreten Zweck und damit die Anrechnungsfreiheit abgesprochen. Gleichermaßen soll der Sterbevierteljahresbonus in der besonderen Lebenslage des "Neuhinterbliebenen" abstrakt eine finanzielle Unterstützung sein für jedwede aufgrund der Verschiedenheit der Lebensumstände nicht näher konkretisierbaren Sonderaufwendungen, die in dieser Situation anfallen können.

Würde man dennoch den Sterbevierteljahresbonus als eine hinreichend zweckbestimmte Leistung i.S.v. § 83 Abs. 1 SGB XII erachten, so wäre er jedenfalls auch deshalb als Einkommen zu berücksichtigen, weil er demselben Zweck wie die Sozialhilfe, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts - nunmehr unter neuen Umständen - dienen soll. Besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ableben des Ehegatten können ebenfalls im Rahmen der Sozialhilfe abgefangen werden (z.B. die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII), so dass auch insoweit dem Sterbevierteljahresbonus ein über die Sozialhilfe hinausgehender Zweck nicht zuzuschreiben ist.

Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 11.01.1990, Az. 7 RAr 128/88) zu § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG, wonach die Witwenrente im Sterbevierteljahr eine zweckgebundene Einnahme und nicht anrechenbar sei, kann auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe war das Leistungsniveau der damaligen Arbeitslosenhilfe regelmäßig höher und die Anrechnung von anderweitigem Einkommen aus Sicht des Leistungsempfängers großzügiger (Hessisches LSG, Urteil vom 21.12.2012, Az. L 4 SO 340/12 B ER). Dass demgegenüber eine ausdrückliche Zweckbestimmung nunmehr wesentlich für die Privilegierung einer Leistung sein soll, zeigt sich auch daran, dass seit 01.04.2011 § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II - anders als früher § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG, § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB III a.F. und zuletzt § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a.F. - ebenso wie § 83 Abs. 1 SGB XII eine Leistung zu einem "ausdrücklich genannten Zweck" verlangt, um sie ggf. von der Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II auszunehmen.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 11a SGB II (BT-Drucks. 17/3404, S. 94) "sollen gegenüber der bisherigen Rechtslage die unterschiedlichen Formulierungen im SGB XII und im SGB II aufgegeben werden. Mit der Neuregelung in Absatz 3 wird klargestellt, dass Einnahmen nur dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und die erbrachten Leistungen ausdrücklich einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II zu dienen bestimmt sind. Eine allgemeine Zweckrichtung reicht hierfür nicht aus. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Einkommensbezieherin oder der Einkommensbezieher weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert ist, die Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach diesem Buch einzusetzen." Ob der Begriff der Zweckbestimmung derart eng auszulegen ist, ist fraglich angesichts des Wortlauts des § 83 Abs. 1 SGB XII, der nur auf den anderweitigen Zweck und nicht auf die tatsächliche Verwendung der Leistung abstellt. Die Ausführungen zeigen aber jedenfalls, dass der Gesetzgeber eine Angleichung der Freistellungsvorschriften für zweckbestimmte Leistungen im Sinne einer Verschärfung für den Leistungsberechtigten anstrebte (in der Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II a.F. war nur von "zweckbestimmten Einnahmen", nicht wie nunmehr in § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II und § 83 Abs. 1 SGB XII von einem "ausdrücklich genannten Zweck" die Rede).

Auch das Bundesverfassungsgericht hält eine enge Auslegung der Zweckbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Leistung für sachgerecht, weil es aus verfassungsrechtlicher Sicht notwendig, aber auch ausreichend ist, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahmen oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfsbedürftigen ankäme (BVerfG, Beschluss vom 16.3.2011, Az. 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08).

Damit ist der Sterbevierteljahresbonus nicht gemäß § 83 SGB XII von einer Berücksichtigung als Einkommen freigestellt. Die Klägerin war gegenüber der Beigeladenen folglich auch in Höhe des Sterbevierteljahresbonus nachrangig verpflichtet und kann ihren Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 und 3 SGB X auch auf diesen beziehen.

Mangels Antrag hat eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs nicht zu erfolgen, vgl. § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Etwaige Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten, da sie keinen Antrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Höhe des Streitwerts entspricht der streitigen Erstattungsforderung.