OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2015 - OVG 10 N 65.13
Fundstelle
openJur 2015, 3021
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte ihre Erste Staatsprüfung für die Lehrämter wegen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt hat.

Die Klägerin befindet sich seit Frühjahr 2002 im Prüfungsverfahren der Ersten Staatsprüfung für das Amt des Studienrats. Sie bestand im Juli 2003 die Teilprüfung in Erziehungswissenschaft und Psychologie und gab im Februar 2006 die wissenschaftliche Hausarbeit ab, für die ein Bewertungsvorschlag mit 1,3 vorliegt. Die vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten absolvierte sie zwischen Mai und Juli 2009. In der Zeit von Oktober 2009 bis November 2011 wurde sie mehrfach zu Terminen der mündlichen Prüfungen geladen, die sie krankheitsbedingt und wegen Problemen mit der Reisekostenerstattung entschuldigt versäumte.

Mit Bescheid vom 17. April 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass das gesamte Erstverfahren ihrer Ersten Staatsprüfung wegen ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werde und im Falle einer Wiederholung der Prüfung keine bestandenen Prüfungsteile angerechnet würden. Das Prüfungsamt habe festgestellt, dass sie zwei Aufsichtsarbeiten nicht selbständig unter Angabe aller Quellen verfasst habe. Die nahezu wortwörtliche Wiedergabe von fremden Textpassagen gehe an der Prüfungsaufgabe vorbei, eine eigenständige Leistung zu erbringen. Sie habe damit das Prüfungsamt darüber getäuscht, in den beiden Aufsichtsarbeiten die Prüfungsleistung selbständig erbracht zu haben, wobei ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vorliege.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen diesen Bescheid erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Prüfungsentscheidung mit der Begründung aufgehoben, der Beklagte habe den behaupteten groben Täuschungsversuch nicht nachgewiesen. Die Angabe von Quellen müsse in einer Klausur nicht erfolgen. Es gehe vorliegend nicht um eine Täuschung über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung, sondern um die Frage, ob die Wiedergabe von auswendig Gelerntem den Anforderungen der Prüfung entspreche. Dies betreffe den Inhalt der Klausur und sei von den zuständigen Prüfern zu bewerten.

II.

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die vom Beklagten vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

1. Gemessen an den Einwendungen des Beklagten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn sein Vorbringen ist nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris).

a) Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Täuschungshandlung fehlerhaft ausgelegt. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass die Klägerin in den beiden Klausuren fremdes Gedankengut ohne Quellenhinweis wiedergegeben habe, nicht als Täuschungshandlung in Form der Täuschung über die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung in den Aufsichtsarbeiten bewertet. Es hat hierzu ausgeführt, eine Quellenangabe in einer Klausur habe nicht zu erfolgen. Eine solche Angabe sei bereits denklogisch nicht möglich, weil dem Prüfling zugemutet würde, die Urheberschaft seiner Ausführungen darzulegen, ohne die Quellen bei sich zu haben. Auch die vom Beklagten geforderte Angabe unter Verweis auf „N.N.“ sei nicht praktikabel. Da nahezu jeder Prüfling bewusst oder unbewusst in einer Klausur in Teilen Angelesenes oder Gelerntes verwende, würde bei fehlendem Hinweis darauf, dass die Ausführungen von einem Dritten stammten, eine Täuschung über eine eigenständige Leistung angenommen werden können. Die Frage, ob die Wiedergabe von auswendig Gelerntem den Anforderungen der Prüfung entspreche, sei von den zuständigen Prüfern zu beurteilen. Der Vorwurf, der Prüfling habe zu wenig oder gar keine eigenen Gedanken in der Prüfungsarbeit wiedergegeben, sei Gegenstand der Prüferbewertung, die dem Prüfungsamt nicht zustehe. Diese Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt.

Der Beklagte bewertet das Verhalten der Klägerin als Vorspiegelung, dass die Prüfungsleistung die Anforderungen an eine selbständige Leistung im Sinne der Vorschriften der Ersten Lehrerprüfungsordnung (1. LPO, hier maßgeblich in der Fassung vom 1. Dezember 1999 mit letzten Änderungen vom Oktober 2006) erfülle, und sieht darin eine Täuschung im Sinne des § 18 Abs. 5 1. LPO. Die Frage, inwieweit die Wiedergabe von auswendig gelernten Fremdtexten ohne entsprechende Kennzeichnung in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit eine Täuschung darstellt, ist jedoch abzugrenzen von der inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung, die an den jeweiligen Prüfungsanforderungen zu messen ist, zu denen auch das Erbringen einer eigenständigen Leistung gehört. Soweit der Beklagte auf § 12 Abs. 3 Satz 2 1. LPO hinweist, wonach jede Prüfungsleistung erkennen lassen muss, dass der Prüfungskandidat wissenschaftlich arbeiten kann, zu selbständigem Urteil und zur angemessener Darstellung fähig ist, betrifft dies, wie die Stellung innerhalb des § 12 Abs. 3 1. LPO zeigt, insbesondere die Themenstellung in der Prüfung und zudem den Maßstab, anhand dessen die Bewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen ist. Die Wiedergabe auswendig gelernter Texte oder Textteile genügt gegebenenfalls den Anforderungen an eine eigenständige Leistung nicht, so dass deshalb eine entsprechend schlechte Bewertung bis hin zur Note ungenügend gerechtfertigt sein kann (so die Fallgestaltung in OVG Bln, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - OVG 8 M 21.04 - und VG Gießen, Urteil vom 3. Juli 2013 - 7 K 3318/12.GI -, Information durch Presseerklärung des VG Gießen vom 19. August 2013 und beck-aktuell vom 20. August 2013, jeweils zu Klausuren in einer Abitur- bzw. Fachhochschulreifeprüfung). Dies macht der Beklagte vorliegend jedoch nicht geltend. Soweit er auf § 18 Abs. 4 1. LPO verweist, wonach vor Beginn der Prüfung die Prüfungskandidaten darüber zu belehren seien, dass nur die Benutzung der vom Prüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel erlaubt und die Prüfungsleistungen selbständig zu erbringen seien, legt er nicht dar, warum diese Vorschrift, die auf das Verhalten des Prüflings während der Leistungserbringung selbst abstellt, auch den gedanklichen Rückgriff auf zuvor auswendig Gelerntes erfassen soll. Der Beklagte unterstellt, dass ein Prüfling mit dem Niederschreiben seiner Arbeit zugleich zum Ausdruck bringe, dass die verwendeten Formulierungen und wiedergegebenen Gedanken nur von ihm stammten und nicht aus Texten Dritter erinnert würden. Eine solche Erklärung kann einer schriftlichen Aufsichtsarbeit nicht beigemessen werden, zumal die Abgrenzung, ab welcher inhaltlichen oder formulierungsmäßigen Übereinstimmung diese Erklärung unzutreffend wird, kaum durchführbar erscheint. Der Hinweis des Beklagten, für diese Auslegung spreche bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 5 1. LPO, aus dem folge, dass der Täuschungsversuch im Sinne dieser Vorschrift ein Unterfall ordnungswidrigen Verhaltens sei, ist in diesem Zusammenhang unergiebig, weil damit nicht dargelegt ist, warum das Verhalten der Klägerin ein ordnungswidriges Verhalten in diesem Sinne sein sollte. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme auf Sinn und Zweck der Vorschrift, weil der Beklagte auch insoweit von der Prämisse ausgeht, dass die Leistung der Klägerin eine vorgetäuschte sei, ohne diese zu begründen.

Aus der vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung folgt keine andere Beurteilung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20. Februar 1984 - BVerwG 7 B 109.83 -, juris) betrifft eine andere Fallkonstellation. Anders als im Fall des Bundesverwaltungsgerichts geht es vorliegend nicht darum, dass der Prüfling einen Fremdtext wiedergegeben hat, der ihm nicht hätte bekannt sein dürfen, nämlich eine interne Musterlösung. In dieser Fallgestaltung wird die Nichtkenntnis dieses Textes bei dem Prüfling vorausgesetzt, so dass es als Täuschungshandlung gewertet wird, wenn er eine von ihm in Kenntnis der internen Musterlösung erstellte Prüfungsarbeit als eigene Prüfungsleistung ausgibt (BVerwG, a.a.O., Rn. 5; ebenso VG Stade, Urteil vom 10. Januar 1992 - 6 A 195/91 -, Leitsatz in juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2010 - 7 K 1873/09 -, juris Rn. 14). In diesen Fällen liegt das ordnungswidrige Verhalten darin, dass der Prüfling bereits vor der Klausur die Prüfungsaufgabe kannte und sich dementsprechend vorbereiten konnte, wobei er sich auf Hilfsmittel stützte, die ihm nicht zur Verfügung hätten stehen dürfen. Eine solche Prüfungssituation würde im Übrigen auch gegen § 12 Abs. 3 Satz 3 1. LPO verstoßen, wonach dem Prüfungskandidaten eine neue Prüfungsaufgabe zu stellen ist, wenn ihm der Inhalt einer Prüfungsaufgabe vorzeitig bekannt geworden ist. Darum geht es hier aber nicht.

Die zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 26. November 2012 - OVG 3 S 104.12 -) ist ebenfalls nicht vergleichbar, weil dort das ordnungswidrige Verhalten in der Zuhilfenahme eines „Konzeptpapiers“ gesehen und es gerade für nicht glaubhaft erachtet wurde, dass der Prüfling die Fremdtexte aus dem Gedächtnis wiedergegeben habe. Schließlich ist auch die Bezugnahme des Beklagten auf die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, juris) nicht nachvollziehbar, weil das dort als Verstoß gegen eine Regel des Prüfungsverfahrens und damit als Täuschungsversuch bewertete Verhalten (Mitnahme eines Prüfungspräparats aus dem Prüfungsraum während einer Pause) mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist.

b) Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass es bei Klausuren keine Zitierpflicht gebe, und geltend macht, auch ohne wissenschaftliche Zitierpflicht wie in einer Dissertation bestehe gleichwohl in einer Aufsichtsarbeit eine Pflicht zur Kenntlichmachung bei Verwendung längerer Passagen aus Fremdtexten, kann er auch insoweit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel erwecken. Mit seinem Hinweis auf den Wortlaut des § 12 Abs. 3 Satz 2 1. LPO und den Sinn einer Prüfung, das wahre Leistungsvermögen des Prüflings zu ermitteln, unterscheidet er wiederum nicht zwischen der inhaltlichen Bewertung der Prüfungsleistung und dem Vorwurf einer Täuschungshandlung und setzt sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und den in diesem Urteil in Bezug genommenen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 11. Juni 2013 - OVG 10 S 36.12 - auseinander. Mit dem Vorbringen, die bloße Wiedergabe fremder Texte ermögliche die Prüfung der fremdsprachlichen Handlungsfähigkeit nicht, mit dem der Beklagte offenbar auf die Leistungen der Klägerin in der Aufsichtsarbeit in Englisch Bezug nimmt, trifft er eine inhaltliche Aussage zu der von der Klägerin erbrachten Leistung, ohne damit zugleich das Vorliegen einer Täuschung zu begründen. Auch diese Bewertung begegnet im Übrigen erheblichen Zweifeln, wie das Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 11. Juni 2013 ausgeführt hat (dort S. 4-6). Nach wie vor steht die Beurteilung des Beklagten im Widerspruch zu der Bewertung der Gutachter, die in Kenntnis der recherchierten textlichen Übereinstimmungen mit verschiedenen Zeitungsartikeln ausdrücklich an ihrer Bewertung festgehalten und deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die Prüfungsleistung für ordnungsgemäß erbracht halten und sich auch nicht über deren eigenständige Erbringung getäuscht fühlen. Der Beklagte hält pauschal an seiner Einschätzung fest, die wörtliche Wiedergabe von Formulierungen aus diversen Zeitungsartikeln in einer sprachpraktischen Prüfung sei unzulässig, ohne auf die gegenteiligen detaillierten und auf die Einzelheiten der konkreten Prüfung eingehenden Ausführungen der Fachprüfer einzugehen. Da er damit nicht einmal schlüssig dargelegt hat, dass die Prüfungsleistung der Klägerin in der Aufsichtsarbeit in Englisch nicht den Anforderungen an eine eigenständige Leistung entspricht, kommt schon deshalb die Annahme einer Täuschung über das Vorliegen einer selbständigen Prüfungsleistung nicht in Betracht. Der Fall verdeutlicht im Übrigen die Schwierigkeit, die Eigenständigkeit einer Prüfungsleistung im Zusammenhang mit der Wiedergabe von Formulierungen oder Ideen Dritter zu beurteilen. Eine derartige Bewertung lässt sich nicht abstrakt vornehmen, sondern erfordert stets die Würdigung des jeweiligen Einzelfalls, bezogen auf die konkrete Prüfungsaufgabe und unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Inhalt der als „Fremdtext“ ermittelten Passagen. Eine derartige individuelle Bewertung hat der Beklagte hier zu keinem Zeitpunkt vorgenommen. Soweit er auf die Stellungnahme der beiden Fachprüfer für neuere deutsche Literatur vom 14. Mai 2012 verweist, heißt es darin zwar, bei der Referierung von klar fixierten Positionen oder auch Einzelbegriffen müssten diese durch Namensnennung der Urheber (ggf. „N.N.“) kenntlich gemacht werden, daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass jedes Unterbleiben einer Kenntlichmachung zugleich eine Täuschung darstellt. Der Beklagte hat zudem nicht konkret dargelegt welche „klar fixierte Positionen“ oder „Einzelbegriffe“ einer derartigen „Zitierpflicht“ unterliegen sollten. So erschließt sich beispielsweise nicht ohne weiteres, inwieweit die vom Beklagten als „Plagiat“ gekennzeichnete Einleitung der Klausur („Heinrich von Kleist Lebenszeit war kurz bemessen. 1777 wurde er in Frankfurt an der Oder geboren, 1811 ging er in den Freitod“), die wörtlich mit einer Formulierung von Jochen Schmidt in seinem Buch über Heinrich von Kleist übereinstimmt, kennzeichnungspflichtiges fremdes Gedankengut enthalten sollte.

Der Hinweis des Beklagten auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel (Urteil vom 6. März 2013 - 3 K 129/12.KS -, juris) veranlasst den Senat zu keiner anderen Beurteilung. Soweit darin die Auffassung vertreten wird, eine nicht kenntlich gemachte weitgehend inhaltsgleiche Übernahme fremder Texte beinhalte einen Täuschungsversuch, vermag dies aus den oben dargestellten Gründen nicht zu überzeugen. Im Übrigen beruht das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel auf einer umfassenden Einzelfallwürdigung, bei der sowohl der Umfang der beanstandeten Textpassagen wie auch der Charakter der herangezogenen Quellen in den Blick genommen wurden und etwa danach differenziert wurde, dass die Textpassagen nicht einem im Studium immer wieder behandelten Standardwerk, sondern aus einer für die Korrektoren nicht ohne weiteres erkennbaren und geläufigen Sekundärliteratur entlehnt worden seien, wobei eine Kennzeichnungspflicht insbesondere hinsichtlich aus dem Internet stammender, zum Teil speziell der Prüfungsvorbereitung dienender und bereits entsprechend aufgearbeiteter Sekundärquellen angenommen wurde (a.a.O. Rn. 38). Eine derartige Würdigung der einzelnen als „Plagiate“ bezeichneten Textpassagen hat der Beklagte jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgenommen und sich auch insoweit nicht mit den entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Senats vom 11. Juni 2013 auseinandergesetzt. Soweit er auch in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2012 hinweist, behandelt dieser - wie dargelegt - einen anderen Vorwurf und enthält keine Ausführungen zu der Frage einer Zitierpflicht in einer Aufsichtsarbeit.

c) Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der behauptete grobe Täuschungsversuch sei nicht nachgewiesen. Soweit der Beklagte demgegenüber auf die dokumentierten Übereinstimmungen von Teilen der sprachpraktischen Klausur in Englisch mit Zeitungsartikeln bzw. der Aufsichtsarbeit im Fach Neuere Deutsche Literatur mit Passagen aus Sekundärquellen verweist und sich auf den Beweis des ersten Anscheins beruft, geht er wiederum davon aus, dass bereits in der aus dem Gedächtnis produzierten Wiedergabe von Formulierungen und Gedanken aus (zulässigen) Quellen eine Täuschung liege. Dem ist - wie dargelegt - nicht zu folgen.

Ein Rückschluss auf das Vorliegen einer Täuschung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises rechtfertigt sich auch nicht aus der Formulierung des Fachprüfers der Englisch-Klausur, bei der Durchsicht der Klausur möchte man meinen, Essay und Übersetzung seien von zwei verschiedenen Personen geschrieben. Abgesehen davon, dass der Gutachter eine Ursache für die fehlerhafte Leistung der Klägerin im Übersetzungsteil insbesondere in der schlechten Zeiteinteilung sieht, hat er zur Qualität des Essays gerade lobend ausgeführt, dieses lasse auf intensive Zeitungslektüre als Vorbereitung schließen, und hat damit zu erkennen gegeben, dass er die Ähnlichkeit oder Übereinstimmung mit Formulierungen aus der Presse erkennt und positiv bewertet, ohne den Charakter der Arbeit als eigenständige Leistung in Frage zu stellen.

d) Ohne Erfolgt bleibt auch die Kritik des Beklagten an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Frage, ob die Wiedergabe von auswendig Gelerntem den Anforderungen der Prüfung entspreche, sei von den zuständigen Prüfern zu beurteilen. Auch in diesem Zusammenhang geht der Beklagte fälschlich davon aus, dass das beanstandete Verhalten ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 5 1. LPO sei und an einem einheitlichen Sanktionsmaßstab gemessen werden müsse. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, geht es aber um die Frage, inwieweit die Prüfungsarbeit noch als selbständig erbrachte Eigenleistung gewertet werden kann, die Rückschlüsse auf die Befähigung des Prüflings zu selbständigem Urteil und angemessener Darstellung im Sinne des § 12 Abs. 3 1. LPO erlaubt. Diese Bewertung ist von den zuständigen Fachprüfern bzw. der Prüfungskommission am Maßstab der jeweils konkreten Prüfungsaufgabe zu treffen. Die vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 6 B 102.06 -, juris Rn. 4), steht dem nicht entgegen, weil sich diese Entscheidung mit einer Dissertation befasst, die grundsätzlich anderen Maßstäben des wissenschaftlichen Arbeitens und in diesem Zusammenhang auch einer umfassenden Zitierpflicht unterliegt.

e) Schließlich macht der Beklagte ohne Erfolg geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem falschen Sachverhalt. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Darstellung des Tatbestandes ausgeführt (S. 3), die Klägerin habe während des Widerspruchsverfahrens Stellungnahmen der Prüfer vorgelegt, die die streitgegenständlichen Klausur korrigiert hätten. Beide Prüfer hätten in Kenntnis der vom Beklagten recherchierten textlichen Übereinstimmungen mit verschiedenen Zeitungsartikeln ausdrücklich an ihrer Bewertung festgehalten. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich aus dieser Formulierung, die sich im Übrigen an eine entsprechende Passage im Beschluss des Senats vom 11. Juni 2013 (dort S. 5) anlehnt, weder entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, dass auch die Gutachter der Deutschklausur an ihren bisherigen Bewertungen festgehalten hätten, noch dass es von einer endgültigen und die Prüfungskommission bindenden Bewertung der Klausuren ausgegangen wäre. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht den Stellungnahmen der Prüfer einen irgendwie gearteten „Beweiswert“ beigemessen hätte. Zwar mögen gerade die Stellungnahmen der Fachprüfer der Englischklausur verdeutlichen, warum der Ansatz, die Wiedergabe von nicht gekennzeichneten Fremdtexten pauschal als Täuschungsversuch zu behandeln, nicht zutreffend ist. Sie sind jedoch für die entsprechende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht tragend, so dass das Urteil darauf nicht beruht.

2. Auch die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargetan. Hierzu wäre erforderlich, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und zudem erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Eine derartige Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Beklagte nicht aufgeworfen. Die von ihm thematisierte Frage, „ob das Reproduzieren eines auswendig gelernten Fremdtextes in einer Klausur eine Täuschung im prüfungsrechtlichen Sinne darstellt“, ist in dieser Allgemeinheit nicht klärungsfähig, weil das Vorliegen einer Täuschungshandlung - wie unter 1. dargelegt - jeweils einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Prüfungsanforderungen, der Art des wiedergegebenen Fremdtextes (z.B. zulässige Lektüre für die Prüfungsvorbereitung oder interne Lösungsskizze) und des Inhalts und Umfangs des Fremdtextes zu beurteilen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an der Empfehlung in Ziff. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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