VG Berlin, Beschluss vom 01.03.2012 - 35 KE 39.11
Fundstelle
openJur 2015, 2410
  • Rkr:
Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2011 in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Erinnerungsführer hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 20,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die mit Schreiben des Erinnerungsführers vom 29. November und 6. Dezember 2011 gesondert erhobenen „Erinnerungen“ waren bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass sie sich als ein einheitlicher Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 i.V.m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2011 in Gestalt des Ergänzungsbeschlusses vom 2. Dezember 2011 richteten. Der so verstandene Antrag ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2011 die von dem jetzigen Erinnerungsführer (und damaligem Kläger) nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragenden Kosten des Klageverfahrens (VG 8 A 407.02) aufgrund des Antrags des jetzigen Erinnerungsgegners (und damaligem Beklagten) vom 7. Oktober 2011 zutreffend mit 20,00 Euro angesetzt.

Die Festsetzung der von dem Erinnerungsführer dem Erinnerungsgegner zu erstattenden notwendigen Aufwendungen ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

4Gemäß § 164 VwGO setzt die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. Zu erstattende Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung des obsiegenden Beteiligten notwendigen (außergerichtlichen) Aufwendungen (§ 162 Abs. 1 VwGO). Dabei ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die zugrunde liegende gerichtliche Kostengrundentscheidung falsch ist. Diese ist für den Kostenbeamten vielmehr bindend (vgl. nur VG Ansbach, Beschlüsse vom 5. Mai 2009 - AN 14 M 07.01970 -, Rn. 14, und vom 10. Oktober 2007 - AN 1 M 07.02205 -, Rn. 9; beide zit. nach juris). Mit dem in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2004 im Klageverfahren VG 8 A 407.02 verkündeten rechtskräftigen (Einstellungs- und Kosten-) Beschluss nach §§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO liegt ein zur Vollstreckung geeigneter Titel hier vor (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

5Entgegen der Annahme des Erinnerungsführers ist der Kostenerstattungsanspruch des Erinnerungsgegners auch noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) 30 Jahre (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 -, NJW 2006, 1962 f.; VG Ansbach, Beschluss vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 15; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13. März 2008 - 5 K 396/08 -, Rn. 12; zit. nach juris). Denn mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird zugleich auch im Sinne der vorgenannten Vorschrift rechtskräftig festgestellt, ob und - wenn ja - in welchem Umfang ein Beteiligter verpflichtet ist, dem anderen Beteiligten die ihm entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Eine im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt. Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung (BGH, Beschluss vom 23. März 2006, a.a.O., 1963). Deswegen geht auch der Einwand des Erinnerungsführers fehl, § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB greife nur im Fall eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses, in Ermangelung eines solchen komme die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren aus § 195 BGB zur Anwendung. Richtig ist vielmehr, dass der rechtskräftige Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren auslöst (so auch ausdrücklich BGH, Beschluss vom 23. März 2006, a.a.O.).

Auch hinsichtlich der Höhe begegnet der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. November 2011 keinen Bedenken. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt <BGBl.> I S. 3987) können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in § 26 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) (= Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz <VV RVG>) bestimmten Höchstsatz der Pauschale von 20,00 Euro fordern. Ein Kostenausspruch des Gerichts, wie er nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu treffen ist, ist nicht Voraussetzung für die Erstattung.

Schließlich sieht sich auch die in dem Ergänzungsbeschluss vom 2. Dezember 2011 erfolgte Zinsfestsetzung keinen rechtlichen Zweifeln ausgesetzt. Die Verzinsung beruht auf § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Einen entsprechenden Antrag hat der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 gestellt. Soweit der Erinnerungsführer auch gegen den Zinsanspruch den Einwand der Verjährung geltend gemacht hat, dringt er hiermit aus den oben genannten Gründen nicht durch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 39 f., 52 ff. des Gerichtskostengesetzes (GKG).