AG Soest, Beschluss vom 03.10.2014 - 9 M 1129/14
Fundstelle
openJur 2015, 2292
  • Rkr:
Tenor

Der zuständige Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, der Gläubigerin das Ergebnis der beim C eingeholten Auskunft über den Schuldner auf die Anfrage des Obergerichtsvollziehers vom 04.11.2013 bezüglich derjenigen Konten zu übermitteln, an denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist.

Es wird davon abgesehen, für dieses Verfahren Kosten zu erheben.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beauftragte mit Gerichtsvollzieherauftrag vom 15.10.2013 den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts I, Aktenzeichen: xx - xxxx xxxxx die Vermögensauskunft abzunehmen und gemäß § 802 l ZPO das C zu ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93 b Absatz 1 AO bezeichneten Daten abzurufen. Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass der Schuldner bereits am 26.09.2013 die Vermögensauskunft abgegeben hatte und übermittelte der Gläubigerin eine Abschrift der Vermögensauskunft. Mit Verfügung vom 04.11.2013 ordnete der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, weil nach seinen Feststellungen der Schuldner nach dem Inhalt seines Vermögensverzeichnisses nicht in der Lage sei, den Gläubiger zu befriedigen. Auf das Kontenabrufersuchen nach den §§ 93, 93 b AO des OGV vom 04.11.2013 erteilte das C am 09.12.2013 Auskunft. Der Obergerichtsvollzieher weigert sich, der Gläubigerin nach Maßgabe des Ergebnisses der Auskunft diejenigen Kontendaten mitzuteilen, bezüglich derer der Schuldner lediglich verfügungsberechtigt ist.

Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 01.09.2014 Erinnerung eingelegt. Wegen des Inhalts des Erinnerungsschreibens wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 01.09.2014 verwiesen.

Die Gläubigerin beantragt nach teilweiser Erledigung des Verfahrens, - den Gerichtsvollzieher anzuweisen -, mitzuteilen, bei welchen weiteren Bankkonten der Schuldner verfügungsberechtigt ist.

Der Obergerichtsvollzieher wurde angehört. Er verweist darauf, dass sich die Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO ausschließlich gegen den Schuldner richte. Die Weitergabe des Namens des Kontoinhabers sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gerechtfertigt. Aus dem Umstand, dass der Schuldner über ein Konto eines Dritten verfügungsberechtigt sei, könne nicht gefolgert werden, dass der Schuldner dieses Konto für den eigenen Geldverkehr nutze. In der Praxis sei es so, dass die meisten Kontoinhaber einer weiteren Person ihres Vertrauens Kontovollmacht erteilten, damit die dritte Person beispielsweise im Falle der Krankheit weiterhin Geldgeschäfte für den Kontoinhaber tätigen könne. Auch bei Minderjährigen beispielsweise müssten die Eltern über das Konto verfügungsbefugt sein. Desweiteren seien Auskünfte, ob der Schuldner Konten Dritter für den eigenen Geldverkehr nutze, allein der Vermögensauskunft vorbehalten. Im übrigen sei es fraglich, ob ein Anspruch des Schuldners gegen den Kontoinhaber bestehe. Eine Vollstreckung sei ohnehin nicht möglich, da die Adresse des Kontoinhabers vom C nicht mitgeteilt und deshalb eine Zustellung an den Kontoinhaber nicht möglich sei.

Wegen der weitergehenden Ausführungen wird auf die Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers vom 27.09.2014 verwiesen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 766 Absatz 1 ZPO begründet. Die Gläubigerin kann vom Gerichtsvollzieher verlangen, dass ihr nach Maßgabe der vom C erteilten Auskunft Mitteilung gemacht wird über diejenigen Konten, an denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist. Anspruchsgrundlage ist § 802 l ZPO. Gemäß § 802 l Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher das C ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93 b Absatz 1 AO bezeichneten Daten abzurufen, sofern bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft des Schuldners aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. So liegt es hier:

Der Schuldner hatte bereits am 26.09.2013 die Vermögensauskunft abgegeben. Der Obergerichtsvollzieher hat den Schuldner gerade deshalb in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen lassen, weil nach seinen Feststellungen nach dem Inhalt der Vermögensauskunft eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten sei.

Der Obergerichtsvollzieher ist auch verpflichtet, der Gläubigerin Mitteilung zu machen, soweit sich aus der Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern nur eine Verfügungsberechtigung des Schuldners über ein Drittkonto ergibt.

Denn zum einen ist die Mitteilung derartiger Verfügungsberechtigungen des Schuldners vom Gesetzeswortlaut gedeckt. Dies folgt aus § 24 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 des KreditwesenG. Die Mitteilung der nach dieser Vorschrift gespeicherten Daten ist durch § 802 l ZPO ebensowenig beschränkt wie durch die §§ 93, 93 b AO.

Ferner ergibt sich auch aus dem Zweck der Vorschrift, dass die Verfügungsberechtigungen des Schuldners mitzuteilen sind. Insoweit ist dem Obergerichtsvollzieher zuzugeben, dass nicht jedes Drittkonto vom Schuldner für eigene Zwecke genutzt wird und das es oftmals ein praktisches Bedürfnis dafür gibt, Verfügungsberechtigungen gerade auch für die Konten naher Angehöriger einzurichten. Es entspricht aber umgekehrt ebenso der Lebenserfahrung, dass Schuldner Drittkonten, gerade auch von nahen Angehörigen, dazu zu nutzen, um Geldverkehr abzuwickeln. Die Vorschrift des § 802 l ZPO bezweckt aber gerade den umfassenden Schutz des Gläubigers. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldner Konten naher Angehöriger zum Zwecke des eigenen Geldverkehrs nutzt, kann auch nicht festgestellt werden, dass gemäß § 802 l Absatz 2 ZPO solche Daten für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich und deshalb vom Gerichtsvollzieher zu löschen oder zu sperren sind. Denn diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift konzipiert, die eine Löschung oder Sperrung von Daten nur dann gebietet, wenn klar ist, dass Daten für die Zwecke der Vollstreckung definitiv nicht erforderlich sind. Dies kann aber bei den Verfügungsberechtigungen des Schuldners über Drittkonten pauschal gerade nicht behauptet werden.

Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 802 l ZPO im vorliegenden Fall der Gläubigerin gerade die Möglichkeit geben soll, die Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis vom 26.09.2013 zu überprüfen. Auch im Vermögensverzeichnis ist der Schuldner nach Ziffer 14 verpflichtet, sämtliche Konten eines Dritten mit Namen und Anschrift des Kontoinhabers anzugeben, die er selbst nutzt. Der Gläubigerin ist eine effektive Zwangsvollstreckung mithin nur dann möglich, wenn sie die Angaben des Schuldners mit seiner Vermögensauskunft abgleichen kann. Ansonsten wären die Angaben des Schuldners in keiner Weise überprüfbar.

Zutreffend ist, dass der Schuldner auf die Konten des Dritten durch Pfändung nicht unmittelbar Zugriff nehmen kann, sondern zunächst ermitteln muß, ob überhaupt ein Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den Kontoinhaber besteht und in welcher Höhe. Darüberhinaus muß der Gläubiger die Anschrift des Kontoinhabers ermitteln. Dies ist aber allein Sache des Gläubigers. Ob derartige Bemühungen erfolgversprechend sind, hat der Gläubiger allein zu entscheiden. Die streitgegenständlichen Informationen dienen dem Gläubiger daher als Basis der Zwangsvollstreckung.

Der Schuldner wurde am Erinnerungsverfahren nicht beteiligt, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass der Vollstreckungserfolg gefährdet wird.

Aus diesem Grunde konnten dem Schuldner auch keine Kosten auferlegt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG.

Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG Soest, Nöttenstraße 28, 59494 Soest, eingelegt werden kann.

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