AG Bergen (Rügen), Beschluss vom 21.10.2014 - 4 F 558/14
Fundstelle
openJur 2015, 1463
  • Rkr:
Tenor

1. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist durch eine jedenfalls sinngemäße Antragsrücknahme beendet. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG. Die Verfahrenswertfestsetzung erfolgt gemäß § 55 Abs. 2 FamGKG.

Der Erlass eines Vergleichsfeststellungsbeschlusses nach § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO kommt unverändert nicht in Betracht. Insoweit ist auf den Hinweis des Gerichts vom 09.10.2014 Bezug zu nehmen. Die daraufhin ergangenen Stellungnahmen der Beteiligten vom 14. u. 16. Okt. 2014 ändern hieran nichts. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 FamFG setzt ausdrücklich als allein tunlichen Gegenstand einer beschlussförmigen Feststellung einen "nach Absatz 1 Satz 1 zulässige[n] Vergleich" voraus, also einen Vergleich über einen Gegenstand, über den die Beteiligten "verfügen" können. Das aber trifft für die hier bisher streitbegriffene elterliche Sorge nicht zu. Anders als beim Umgang existiert auch keine gesetzliche Sondervorschrift, die den Verfahrensgegenstand - obwohl an sich nicht oder jedenfalls nicht vorbehaltlos disponibel - für vergleichsfähig erklärt. Die Regelung des § 156 Abs. 2 S. 1 FamFG gilt ausdrücklich nur für den Umgang und die Herausgabe, nicht aber für die elterliche Sorge. Dass die Regelung des § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG - ebenso wie diejenige des § 156 Abs. 1 FamFG - weiter geht und das Gericht verpflichtet, auch im Sorgerechtsverfahren bzw. sonst in Verfahren mit nicht disponiblen Verfahrensgegenständen, also auch jenseits von Umgangs- und Herausgabeverfahren, auf eine "gütliche Einigung der Beteiligten" - der Gesetzgeber spricht hier bewusst nicht von einem "Vergleich" - hinzuwirken, ist richtig, sagt aber nichts aus über die Anwendbarkeit des § 36 Abs. 3 FamFG. Ganz im Gegenteil: § 36 Abs. 3 FamFG nimmt auf § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG ausdrücklich keinen Bezug. Auch die in dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 14.10.2014 zitierte Fundstelle (Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, FamFG § 36 Rdnr. 3 u. 5) besagt nichts anderes. Sie stellt lediglich - zutreffend - klar, dass die Hinwirkenspflicht nach § 36 Abs. 1 S. 2 FamFG auch z.B. die elterlichen Sorgeverfahren betrifft, trifft aber keine Aussage zum Anwendungsbereich des § 36 Abs. 3 FamFG.

Beiden o. g. Schriftsätzen vom 14. bzw. 16. Okt. 2014 ist im Ergebnis zu entnehmen, dass das Verfahren nunmehr beendet sein soll; damit sind die Anträge sinngemäß zurückgenommen und es ist nach § 83 Abs. 2 FamFG zu verfahren (s.o.).

Ob in dieser Konstellation für die beiden bevollmächtigten Rechtsanwälte eine Einigungsgebühr anfällt, muss hier nicht entschieden werden. Dies wird der Rechtspfleger im Zuge der Vergütungsfestsetzung in eigener Zuständigkeit zu entscheiden haben. Auch ein Beschluss nach § 36 Abs. 3 FamFG würde im Übrigen der Festsetzungsentscheidung nicht vorgreifen. Es mag durchaus sein, dass eine Einigungsgebühr auch hier - unabhängig von einem förmlichen bzw. so bezeichneten "Vergleich" - entsteht, wie in dem Schriftsatz vom 14.10.2014 hervorgehoben. Gerade darin wird ja deutlich, sollte dies so zutreffen, dass es auch aus gebührenrechtlicher Perspektive letztlich gar nicht darauf ankommt, ob das Gericht nach § 36 Abs. 3 FamFG verfährt. Trifft der Ansatz aus dem Schriftsatz vom 14.10.2014 zu, so ist nicht die Frage nach der Anwendbarkeit des § 36 Abs. 3 FamFG eine "formaljuristische", sondern dann erscheint eher die Frage, warum die Beteiligten gerade zwingend einen förmlichen Vergleich zur Feststellung bringen wollen, als bloße "Formalie".

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