Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Losten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger steht als Q. im Dienst des beklagten Landes. Zum Abschluss seines Studiums an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) gab er am 18.04.2012 eine Bachelorarbeit mit dem Titel "Staatsgefährdende terroristische Großschadenslagen - Die strafrechtliche Entwicklung nach dem 11. September 2001" ab. Der Kläger versicherte am Schluss der Arbeit mit seiner Unterschrift, die Bachelorarbeit eigenständig und ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben; auch sei die Arbeit bisher weder in Teilen noch insgesamt einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch nicht veröffentlicht worden. Wie der Kläger im Rahmen der Überprüfung dieser Arbeit eingeräumt hat, stammt sie jedoch nicht von ihm selbst. Es handelt sich dabei um die im Internet erhältliche Studienarbeit von Frau L. Q1. (Universität B. ) mit dem Titel "Die Entwicklungsgeschichte der §§ 89a, b StGB unter Einbeziehung der gesellschaftspolitischen Bedeutung".
Im Rahmen einer persönlichen Anhörung am 26.06.2012 vor der FHöV zu dem Verdacht auf ein ordnungswidriges Verhalten führte der Kläger aus, die Gründe für seine Täuschungshandlung lägen im familiären Umfeld. Während der Bearbeitungszeit hätten seine Frau und seine Tochter an wiederkehrender Lungenentzündung gelitten. Zudem leide sein 5-jähriger Sohn an Autismus und sei in dieser Zeit durch den Krankenhausaufenthalt der Familienmitglieder stark verunsichert gewesen. Entsprechende ärztliche Unterlagen legte der Kläger vor. Er führte weiter aus, er habe versucht, für seinen Sohn einen Betreuungsplatz zu finden, dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Aufgrund dieser Umstände habe er sich nicht auf die Bachelorarbeit konzentrieren können. Bis kurz vor Abgabe der Arbeit habe er aber gedacht, diese selbst fertig stellen zu können, ohne die Hilfe des Prüfungsamtes zu benötigen. Erst gegen Ende der Bearbeitungszeit habe sich abgezeichnet, dass dies aufgrund der zahlreichen familiären Probleme nicht möglich sein würde. In einer "Kurzschlussreaktion" habe er die ihm aus seiner Vorbereitung bekannte Internetarbeit der Frau Q1. vollständig übernommen und mit lediglich geringen Veränderungen als seine Bachelorarbeit abgegeben. Auf die Frage, warum er keinen Kontakt zum Korrektor oder zum Prüfungsamt gesucht hätte, könne er "heute keine Antwort mehr finden".
Der Kläger äußerte sich Anfang Juli 2012 in einem Schreiben an die FHöV zu seinen persönlichen Umständen während der Prüfungsphase. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 27 bis 29 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme per E-Mail an die FHöV vom 21.07.2012 legte der Kläger dar, es würde ihn unverhältnismäßig hart belasten, die Bachelorarbeit nicht wiederholen zu dürfen. Nie diese Prüfung ablegen zu dürfen, würde ihm sämtliche Hoffnung nehmen und sei demotivierend. Er bat ferner um Bescheinigung seiner Studienleistung, falls die Entscheidung bestehen bleibe. In diesem Fall erwäge er eine berufliche Neuorientierung innerhalb des Öffentlichen Dienstes.
Mit Bescheid vom 06.09.2012 gab die FHöV dem Kläger bekannt, dass seine Bachelorarbeit mit 5,0 - "nicht ausreichend" - bewertet werde. Der Kläger wurde von einer Wiederholung der Bachelorarbeit ausgeschlossen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass die Bachelorarbeit damit endgültig nicht bestanden sei. Somit gelte die gesamte Bachelorprüfung als nicht bestanden. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe wissenschaftliche Standards in ganz erheblichem Maße verletzt. Ein weitreichenderer Täuschungsversuch sei kaum vorstellbar. Zwar werde angenommen, dass sich der Kläger in einer sehr schwierigen Lebenssituation befunden habe. Es wäre von ihm als Polizeibeamten aber zu erwarten gewesen, sich trotz der belastenden Lebenssituation den Regeln entsprechend zu verhalten. Er hätte eine Lösung durch Kontaktaufnahme mit dem Prüfungsamt oder dem Betreuer der Arbeit suchen können. Des Weiteren komme die Einräumung eines Wiederholungsversuches hier auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht. Es sei zu befürchten, dass sich anderenfalls bei schriftlichen Arbeiten ein "Freiversuch" etabliere, wenn eine offenkundig gewordene Täuschung in einem zweiten Versuch geheilt werden könne.
Der Kläger legte am 20.09.2012 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, ein schwerwiegender Fall im Sinne der Studienordnung liege nicht vor. Er habe sich in einer "subjektiven Überforderungssituation" befunden. Er sei aufgrund der Lebensumstände zu keinem klaren Gedanken mehr fähig gewesen. Dies sei nicht mit dem Fall vergleichbar, dass ein Kandidat täusche, um sich die Arbeit zu erleichtern. Generalpräventive Erwägungen seien wegen des vorliegenden Ausnahmesachverhaltes rechtlich unzulässig.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2012 zurück. Er führte zur Begründung aus, gegen eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat spreche hier, dass der Kläger das Geschehen sich über einen längeren Zeitraum habe entwickeln lassen. Eine "subjektive Überforderungssituation" gebiete keine andere Bewertung. Der Kläger habe zu einem entscheidenden Zeitpunkt seiner Ausbildung ein elementar falsches Verhalten gezeigt. Von einem Polizeibeamten im gehobenen Dienst könne jedoch ein besonderes Verantwortungsbewusstsein erwartet werden. Auch in Situationen, in denen sich der Polizeibeamte möglicherweise subjektiv überfordert fühle, müsse dieser zwingend eine rechtlich zulässige Lösung finden können. Generalpräventive Erwägungen seien zulässig, da die getroffene Entscheidung generellabstrakte Wirkung entfalte. Die Verpflichtung, sein Handeln auch in privat enorm belastenden Situationen rechtmäßig auszugestalten, treffe alle Polizeibeamten gleichermaßen.
Der Kläger hat am 30.10.2012 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Widerspruchsgründe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2012 zu verpflichten, ihm die Möglichkeit zu geben, die Bachelor-Arbeit zu wiederholen,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2012 zu verpflichten, über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Arbeit und den Ausschluss der Wiederholung der Bachelor-Arbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 06.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Ermöglichung einer Wiederholungsprüfung noch darauf, dass der Beklagte über das endgültige Nichtbestehen bzw. über den Ausschluss der Wiederholung der Bachelor-Arbeit erneut entscheidet.
Maßgeblich für das Begehren des Klägers ist die Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der FHöV NRW - StudO-BA -, die ihrerseits ihre rechtliche Grundlage in den §§ 6 Abs. 2, 111 des Landesbeamtengesetzes NRW - LBG - sowie § 26 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst in NRW - FHGöD - findet. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA kann als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, nach den Umständen des Einzelfalles die Prüfungsleistung, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, mit "nicht ausreichend" bewertet werden. In besonders schweren Fällen kann nach Nr. 3 der Norm die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken an dieser Vorschrift bestehen nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Normgeber verstößt mit der von ihm getroffenen Regelung in der Studienordnung nicht gegen den die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen beschränkenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Ausschluss eines Prüflings von der Wiederholungsprüfung ist einerseits auf die "besonders schweren" Fälle als "ultima ratio" beschränkt. Andererseits verfolgt der Normgeber neben dem Ziel der Wiederherstellung der gestörten Ordnung zugleich die Absicht, durch den zulässigen Abschreckungseffekt derartiger Sanktionen andere Prüflinge von Täuschungshandlungen abzuhalten. Insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht zukommt, ist der mit dem Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit daher weder als unangemessen noch als "unverhältnismäßig" im engeren Sinne anzusehen.
VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 15 K 5332/07 -, juris, Rdn. 41, mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 07.12.1967 - VII B 147.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78.
Ein solches ordnungswidriges Verhalten in Form einer Täuschung liegt hier vor. Der Kläger hat eingeräumt, dass er die im Internet erhältliche Studienarbeit der Frau Q1. vollständig übernommen und als seine eigene Leistung ausgegeben hat. Die Übernahme kompletter Textpassagen eines anderen Autors bzw. deren lediglich geringfügige Umformulierung ohne Zitierung sind nicht nur unwissenschaftlich, sondern auch unredlich.
Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rdn. 233, mit Verweis auf OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.05.2009 - 2 ME 96/09 -, juris.
Es handelt sich hier auch um einen "besonders schweren Fall". Ein solcher liegt vor, wenn der betreffende Prüfling - objektiv - die Regeln der Leistungserbringung in weitgehendem Maße zu seinen Gunsten verändert hat und darüber hinaus - subjektiv - ein der eingetretenen Verletzung der Chancengleichheit entsprechendes hohes Maß an Täuschungsenergie vorliegt.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.12.2005 - 6 K 6285/04 -, juris, Rdn. 27, mit weiteren Nachweisen; VG Berlin, Urteil vom 25.08.2006 - 12 A 484.05 -, juris, Rdn. 22.
Beides ist hier gegeben. Bei dem Verhalten des Prüflings, das Sanktionen nach sich zieht, kann auf objektiver Ebene, abgestuft nach der Schwere, unterschieden werden zwischen bloßen Ordnungsverstößen, einfachen, regelmäßig schon vor der Bewertung aufgedeckten Täuschungsversuchen, Fällen gelungener Vorteilsverschaffung und schweren, arglistigen Täuschungen. Der zuletzt genannten Gruppe kann etwa der Fall zugeordnet werden, in denen ohne erkennbaren eigenen geistigen Aufwand schlicht die ganze Arbeit eines anderen abgeschrieben oder kopiert und als die eigene ausgegeben wird.
Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdn. 244.
So liegt es hier. Der Kläger hat das Inhaltsverzeichnis, den Text der Studienarbeit und den Fußnotenapparat von Frau Q1. im Wesentlichen wortgleich übernommen. Es begegnet insofern keinen Bedenken, wenn der Beklagte im Ausgangsbescheid ausgeführt hat, "ein weitreichenderer Täuschungsversuch ist bei der Anfertigung einer Bachelorthesis kaum vorstellbar".
Auch die subjektiven Voraussetzungen eines besonders schweren Falles, also ein der eingetretenen Verletzung der Chancengleichheit entsprechendes hohes Maß an Täuschungsenergie, sind zu bejahen. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Täuschung nach Ansicht des Klägers so auffällig war, dass sie ohne Weiteres entdeckt werden musste. Der Kläger hat erkennbar bei Übernahme der fremden Arbeit planvoll agiert und täuschungsverschleiernde Maßnahmen ergriffen. Eine gezielte Verschleierungsabsicht ergibt sich insbesondere hinreichend deutlich daraus, dass der Kläger zahlreiche Textpassagen in Einzelheiten gezielt umformuliert und zum Teil umgestellt sowie Synonyme verwendet hat.
Vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.05.2009 - 2 ME 96/09 -, juris; VG Münster, Urteil vom 20.02.2009 - 10 K 1212/07 -, juris, Rdn. 27.
Beispielsweise ersetzte der Kläger im Inhaltsverzeichnis unter Punkt B. I. eine Paragraphenangabe durch "terroristischer Straftaten", änderte "Entwicklungsgeschichte" in "Entwicklungshistorie" und schrieb verwendete Abkürzungen aus. Im Einleitungsteil fügte er zwei Sätze zu einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 21.04.2008 nebst einer Fußnote ein. Den Anfang des Hauptteiles begann er ebenfalls mit einem eigenen Satz. Mit einem weiteren dort eingefügten Satz nahm er Bezug auf die aktuellen Geschehnisse um die Zwickauer Terrorzelle "Nationalsozialistischer Untergrund". Zudem fügte der Kläger hier ohne erkennbaren Grund eine weitere Fußnote in den ansonsten nahezu komplett übernommenen Fußnotenapparat ein. Auch in den weiteren übernommenen Ausführungen finden sich Ersetzungen von Satzteilen, Änderungen der Absatzformatierung oder Einfügen eigener Ausführungen. In dieses Bild passt auch, dass der Kläger das übernommene Werk der Frau Q1. an keiner Stelle zitiert. Die Textpassagagen samt eigenen Einfügungen sind in sich schlüssig und auch insgesamt nicht bruchstückhaft. Dass sich der Kläger an zwei Stellen der 53-seitigen Arbeit - infolge des Kopierens fremder Ausführungen - als "Verfasserin" bezeichnet, fällt demgegenüber gar nicht erheblich ins Gewicht.
Der Annahme planvollen Handelns steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, er habe sich in einer "subjektiven Überforderungssituation" befunden. Daraus ergibt sich nicht, dass es ihm an dem unbedingten Vorsatz zur Täuschung bei Abgabe der Arbeit fehlte. Zwar könnte im Falle einer "akuten Verzweiflung" möglicherweise das planvolle und gezielte Vorgehen zu verneinen sein.
So etwa VG Köln, Urteil vom 15.12.2005 - 6 K 6285/04 -, juris, Rdn. 32.
Ein solcher Fall liegt hier jedoch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vor. Die Kammer hat insofern zwar keine Zweifel daran, dass sich der Kläger in der Bearbeitungsphase aufgrund der familiären Belastungen in einer sehr schwierigen persönlichen Lage befunden hat. Dennoch ist das vorliegende Maß an Täuschungsenergie als hoch anzusehen. Aufgrund der dem Kläger aus der Prüfungsordnung und auch seiner eigenen Verpflichtungserklärung erwachsenden Verpflichtungen musste er bei der Anfertigung seiner Arbeit in hohem Maße um wissenschaftliche Redlichkeit und sorgfältiges Arbeiten bemüht sein und wissen, dass ein Verstoß gegen seine Verpflichtungen äußerst nachhaltige Konsequenzen zur Folge haben würde.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 20.02.2009 - 10 K 1212/07 -, juris, Rdn. 27.
Da diese Anforderungen von allen Prüflingen zu erfüllen sind, hat der Kläger die Chancengleichheit durch Abgabe einer nahezu vollständig abgeschriebenen Arbeit in grober Weise verletzt. Angesichts dessen kann sich der Kläger vorliegend auch nicht auf eine "subjektive Überforderungssitation" berufen. Er hat sich hier bewusst dafür entschieden, sich nicht mit der Bitte um Hilfe an das Prüfungsamt zu wenden, sondern einen groben Täuschungsversuch zu unternehmen. Nach seinen eigenen Angaben ist er bis zum Schluss der Bearbeitungszeit davon ausgegangen, die Hilfe des Prüfungsamtes nicht zu benötigen. Der vom Kläger glaubhaft dargelegte Extremzustand bestand jedoch nicht nur kurze Zeit, sondern während der gesamten Dauer der Bearbeitungszeit. Nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung lag der Bearbeitungsbeginn sieben Wochen vor der Abgabe am 18.04.2012, laut Kläger war das wohl auch der vorher festgelegte Abgabetermin. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bearbeitungszeit am 01.03.2012 begonnen hat. Die Tochter des Klägers wurde nach dem vorgelegten Attest der Kinder- und Jugendarztpraxis I. in C. in der Zeit vom 17.01. bis zum 29.02.2012 wegen Lungenentzündung und eines hochfieberhaften grippalen Infekts behandelt. Die Frau des Klägers wurde ebenfalls im Februar 2012 wegen wiederkehrender Lungenentzündung behandelt. Die familiäre Belastung bestand für den Kläger also bereits bei Beginn der Bearbeitungszeit und zog sich nach seinen glaubhaften Angaben bis zur Abgabe der Arbeit hin, also über einen Zeitraum von sieben Wochen. Dass der Kläger das Geschehen sich über einen derart langen Zeitraum hat entwickeln lassen, ist hier zu Recht bei der Ermessensausübung des Beklagten zu Lasten des Klägers berücksichtigt worden. Der Beklagte hat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Polizeibeamter auch in Situationen, in denen er sich möglicherweise subjektiv überfordert fühlt, zwingend eine rechtlich zulässige Lösung finden können muss.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht konkret schildern können, wie viel Zeit er für die täuschungsverschleiernde Bearbeitung der von Frau Q1. kopierten Studienarbeit aufgewendet hat. Stattdessen führte er aus, dass er während der Bearbeitungszeit bereits schon einiges selbstständig verfasst habe. Irgendwann sei ihm aber klar geworden, dass das nicht reichen würde. Unter Würdigung dieser Umstände ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger möglicherweise in einer Panikreaktion - an der Grenze zur Unzurechnungsfähigkeit - kurz vor Abgabeschluss eine fremde Arbeit als eigene eingereicht hat. Er hat sich vielmehr in einer sehr bedrängten Lage, aber dennoch bewusst und zweckgerichtet dafür entschieden, statt seiner eigenen unvollständigen Ausarbeitungen die mit einem derart groben Verstoß gegen die Prüfungsordnung verbundene kopierte Bachelorarbeit abzugeben. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme dazu wörtlich ausgeführt: "Ich dachte, dass ich Herr der Situation werde. Irgendwie." Daraus wird deutlich, dass der Kläger um jeden Preis selbst mit der - von ihm erkannt - äußerst schwierigen Lage fertig werden wollte. Er hat in der Folge die Chancengleichheit der anderen Prüflinge und die Durchführung eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens völlig hinter seine persönlichen Belange zurückgestellt. Dabei ging er - unter Berücksichtigung der unterzeichneten Verpflichtungserklärung auch bewusst - ein sehr hohes Risiko im Falle der Entdeckung ein. All dies spricht letztlich für ein hohes Maß an Täuschungsenergie und entspricht auch nicht den persönlichen Anforderungen, die an einen Polizeivollzugsbeamten zu stellen sind.
Liegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA vor, so lag es im Ermessen des beklagten Amtes, die vorgesehene Sanktion zu verhängen. Eine gebundene Entscheidung sieht die Vorschrift nicht vor, obgleich nach Nr. 3 in besonders schweren Fällen der Kandidat von einer Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen "wird". Die Vorschrift träumt insgesamt Ermessen ein, da die Maßnahmen nach Nr. 1-3 des § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA nach den Umständen des Einzelfalles ausgesprochen werden "können". Maßgeblich für die auszusprechende Sanktion ist daher eine Abwägung anhand der Kriterien der Intensität der Täuschungshandlung, des Grades der Verletzung der "Spielregeln des Wettbewerbs" sowie des Maßes der Beeinträchtigung der Chancengleichheit.
Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdn. 240.
Von diesem Ermessen hat die Fachhochschule in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Sie hat ausweislich der Bescheide alle denkbaren und vom Kläger vorgetragenen Erwägungen in ihre Entscheidung einbezogen und insbesondere auch die persönliche Situation des Klägers gewürdigt. Der Beklagte war sich der Tatsache bewusst, dass er die strengstmögliche Maßnahme verhängt und dass diese einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit bedeutet. Dieser Eingriff ist aber vorliegend gerechtfertigt, die Maßnahme ist nicht unangemessen. Dabei ist vor allem die besondere Schwere der Täuschungshandlung zu berücksichtigen, die oben bereits dargelegt worden ist, und daneben auch der erstrebte Abschreckungseffekt.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.12.2005 - 6 K 6285/04 -, juris, Rdn. 33 und 37.
Es war dem Kläger hier zuzumuten, in seiner schweren Situation die Hilfe des Prüfungsamtes oder der Behörde zu erbitten. Zu Recht verweist das Prüfungsamt darauf, dass bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes für die fristgerechte Abgabe der Arbeit eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist oder auch die Rückgabe der Arbeit gemäß § 15 Abs. 4 StudO-BA beantragt werden kann. Die von dem Kläger betonten sonstigen guten Prüfungsleistungen musste der Prüfungsausschuss nicht zu seinen Gunsten in die Abwägung einstellen. Weshalb dieser Aspekt für ein Absehen von der verhängten Sanktion sprechen sollte, ist nicht erkennbar.
Vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 25.08.2006 - 12 A 484.05 -, juris, Rdn. 25.
Entgegen der Auffassung des Klägers durfte der Beklagte bei der Bemessung der Sanktion auch generalpräventive Wirkungen berücksichtigen.
Vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdn. 245 mit weiteren Nachweisen; VG Köln, Urteil vom 15.12.2005 - 6 K 6285/04 -, juris, Rdn. 34, mit weiteren Nachweisen; VG Gießen, Urteil vom 19.02.2008 - 5 E 3970/07 -, juris, Rdn. 37.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.