OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2014 - 2 B 918/14
Fundstelle
openJur 2015, 1166
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer unter dem Aktenzeichen 8 K 1398/14 am 13. Mai 2014 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. April 2014 für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und eingebauten Pkw-Garagen auf dem Grundstück Gemarkung P. Flur 2, Flurstück 804, anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Es spreche aufgrund summarischer Prüfung Vieles dafür, dass die erteilte Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragsteller gegen öffentlichrechtliche Vorschriften verstoße, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien. Ein Verstoß zu Lasten der Antragsteller gegen §§ 6, 9 Abs. 3 BauO NRW sei nicht festzustellen. Dasselbe gelte für einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.

1. a) Die Rüge, das Garagengeschoss löse in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller Abstandflächen nach § 6 BauO NRW aus, ist unbegründet.

Vor den Außenwänden von Gebäuden sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten.

Ein Gebäude ist oberirdisch im Sinne der genannten Vorschrift, wenn und soweit es wenigstens teilweise die Geländeoberfläche überragt. Auf unterirdische Gebäude und Gebäudeteile finden die Abstandflächenvorschriften demgegenüber keine Anwendung. Maßgeblich für den Begriff der Geländeoberfläche ist § 2 Abs. 4 BauO NRW. Tiefgaragen inklusive Zufahrtsrampen lösen keine Abstandfläche aus.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 -, BRS 58 Nr. 115 = juris Rn. 14; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 50 f.; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 70; Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand Mai 2014, § 6 Rn. 47.

Als Abstandflächen auslösende Außenwand ist die gesamte zu einer Grundstücksgrenze hin ausgerichtete, das Gebäude abschließende Wand zu verstehen, auch wenn sie gegliedert ist. Außenwände i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind demnach die über der Geländeoberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude gegen die Außenluft abschließen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 1350/09 -, BRS 74 Nr. 136 = juris Rn. 6 ff.; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012, § 6 Rn. 54; Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW, Stand Mai 2014, § 6 Rn. 40.

Ob ein Wandbereich einer einheitlichen, lediglich durch Vor- und Rücksprünge gegliederten Wand zuzurechnen oder Bestandteil einer sonstigen, eigenständigen Wand ist, entscheidet sich nach einer natürlichen Betrachtungsweise.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2009 ? 10 A 3416/07 -, juris Rn. 30.

Dies zugrunde gelegt ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass Abstandflächen durch das Garagengeschoss voraussichtlich allein westlich in Richtung der X.------straße ausgelöst werden, die das Grundstück der Antragsteller nicht betreffen.

Die Beschwerde stellt selbst nicht in Abrede, dass nach den Planunterlagen der zu der Grundstücksgrenze der Antragsteller gewandte nördliche Gebäudevorsprung des Garagengeschosses des genehmigten Wohngebäudes über die nach der Abgrabung geplante Geländeoberfläche nicht hervortreten soll. Die Beschwerde zeigt bei summarischer Betrachtung nicht auf, warum das Garagengeschoss nichtsdestotrotz bei natürlicher Betrachtungsweise mit einer auf das Grundstück der Antragsteller bezogenen Außenwand - "vor" dieser Außenwand "gegenüber" der gemeinsamen Grundstücksgrenze - Abstandflächen auslösen könnte. Wie das Verwaltungsgericht sagt auch die Beschwerde, dass das Garagengeschoss erst in westlicher Richtung zur X.------straße hin oberirdisch wird und dort mit einer Ecke der Außenwand über der Geländeoberfläche in Erscheinung tritt. Dieser von der Grundstücksgrenze der Antragsteller abgewandte Gebäudeteil ist dann aber nicht Teil der Außenwand im Sinne einer Gebäudeabschlusswand, die das Gebäude zum Grundstück der Antragsteller hin abschließt und dorthin abstandflächenrechtlich relevant wird.

Dass das Garagengeschoss nicht unter § 6 Abs. 11 BauO NRW fällt, ist für diese Betrachtung des Begriffs der Außenwand genauso ohne Belang wie die von der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang angesprochene Schrägstellung des Baukörpers. Der Umstand, dass Wohnhaus und Garage eine konstruktive Einheit bilden, führt ebenfalls nicht daran vorbei, dass der Terminus der Außenwand so zu verstehen und auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, wie gerade dargelegt. Der von der Beschwerde in Bezug genommene Lageplan auf Blatt 39 der Beiakte und die Westansicht auf deren Blatt 49 verdeutlichen dies. Die Wand der Garage in Richtung Westen ist zur X.------straße ausgerichtet. In diese Richtung löst sie Abstandflächen aus. Sie kann angesichts dessen aber nicht auch als Gebäudeabschlusswand oder Teil einer solchen mit nördlicher Ausrichtung zum Grundstück der Antragsteller hin angesehen werden, "vor" der insoweit Abstandflächen beachtet werden müssen.

b) Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW fehlerhaft angewendet hat.

Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände und von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, in Kerngebieten 0,25 H, mindestens jedoch 3 m. Für diese Halbierungsregelung ist die Grundstücksgrenze aus der Sicht des Baugrundstücks maßgeblich.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2011 - 7 B 1323/11 -.

Die Beschwerde geht auch insoweit von der unzutreffenden Prämisse aus, die westliche Außenwand des Bauvorhabens der Beigeladenen sei als abstandflächenrechtlich bedeutsame Außenwand oder Teil einer solchen zum Grundstück der Antragsteller hin anzusehen. Im Anschluss an das oben Gesagte hat das Verwaltungsgericht zutreffend zwischen den verschiedenen Außenwänden des Vorhabens der Beigeladenen unterschieden. Der Winkel, in dem dessen westliche Außenwand zum Grundstück der Antragsteller steht, macht diese noch nicht zu einer Außenwand i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, die bei der Prüfung des § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW im Verhältnis zu den Antragstellern zu berücksichtigen ist. In der gegebenen Grundstückssituation ergibt sich eine ausschließliche Zuordnung zur X.------straße . Abstandflächen "vor" dieser Wand können nach ihrer Lage im Raum somit nicht die gemeinsame Grundstücksgrenze zu den Antragstellern tangieren.

Sollte die in dem errichteten Rohbau tatsächlich hergestellte Wand länger sein als genehmigt, wie die Beschwerde geltend macht, wäre dies keine Frage der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung, sondern eine Frage eines etwaigen bauordnungsrechtlichen Einschreitens der Antragsgegnerin wegen formeller Illegalität.

c) Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die mittleren Wandhöhen der zur gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegenen nördlichen Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen unzutreffend zugrunde gelegt worden sind.

Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Satz 2). Besteht eine Außenwand aus Wandteilen unterschiedlicher Höhe, so ist die Wandhöhe je Wandteil zu ermitteln (Satz 3). Bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend; diese ergibt sich aus den Wandhöhen an den Gebäudekanten oder den vertikalen Begrenzungen der Wandteile (Satz 4).

Daran hat sich die Baugenehmigung, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ausweislich der genehmigten Nordansicht gehalten. Selbst wenn bei der Ermittlung der mittleren Wandhöhen Abgrabungen im Bereich der Fenster nicht berücksichtigt worden wären, weil sie nach Einschätzung der Antragsgegnerin lediglich geringfügig seien, macht die Beschwerde nicht deutlich und ist auch sonst bei summarischer Betrachtung nicht ersichtlich, wie sich dies bezogen auf den jeweiligen Wandabschnitt und dessen mittlere Höhe von der Geländeoberfläche aus gesehen abstandflächenrechtlich nachteilig für die Antragsteller auswirken könnte. Dass das Garagengeschoss insofern in Richtung zum Grundstück der Antragsteller abstandflächenrechtlich außer Betracht zu bleiben hat, wurde schon ausgeführt.

Nicht zu beanstanden ist im Weiteren aber auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die genehmigten Abgrabungen im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Zwecke der Terrassierung des hier stark hängigen Geländes aus der Warte des Abstandflächenrechts nur geringfügig sind.

Abgrabungen, die der Belichtung oder dem Zugang oder der Zufahrt zu einem Gebäude dienen, bleiben gemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW bei der Ermittlung der Abstandfläche außer Betracht, auch soweit sie nach § 9 Abs. 3 BauO NRW die Geländeoberfläche zulässigerweise verändern. Von einer davon erfassten untergeordneten bzw. unselbständigen Abgrabung ist auszugehen, wenn die Vertiefung lediglich einen Teil des Baukörpers betrifft, diesem unmittelbar zugeordnet ist, technisch mit ihm in Verbindung steht und der Funktion des angrenzenden Raums unmittelbar dient. Kennzeichnend für eine unselbständige Abgrabung ist, dass durch sie das Profil des Baugrundstücks nur punktuell und im Verhältnis zur übrigen Grundstücksfläche in untergeordnetem Umfang und nicht in einem großräumigen Zusammenhang verändert wird.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2010 ? 7 B 1840/09 -, juris Rn. 4, vom 17. Februar 2009 ? 10 A 3416/07 -, juris Rn. 21, und vom 8. Juli 2008 ? 10 B 999/08 -, juris Rn. 11; Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 1. Aufl. 2012,§ 6 Rn. 175 ff.

Ausgehend davon ist nicht zweifelhaft, dass die von der Beschwerde angesprochenen Abgrabungen untergeordnet und damit in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller abstandflächenrechtlich unerheblich sind. Aus der genehmigten Nordansicht geht klar hervor, dass die genehmigte Geländeveränderung der Hängigkeit des Geländes geschuldet ist. Sie betrifft das Profil des Baugrundstücks nur punktuell, indem sie einen Terrassierungseffekt vor allem im Bereich der Fenster erzielt. Eine großräumige Geländeveränderung im Verhältnis zu dem vorhandenen (hängigen) Gelände findet nicht statt. Der ursprüngliche Geländeverlauf bleibt im Wesentlichen erhalten.

Die Differenz zwischen einer vormaligen Geländehöhe von 323,63 m und einer Geländehöhe nach Abgrabung von 320,60 m, welche die Beschwerde der genehmigten Westansicht entnimmt, bezieht sich in ihrem unteren Bezugspunkt auf den Boden des Garagengeschosses. Die für die Antragsteller abstandflächenrechtlich maßgebliche Nordansicht demonstriert indes, dass dieser Abgrabungsvorgang keinen Einfluss auf die Wandhöhe der Außenwand/das Geländeniveau vor der Außenwand zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Antragsteller und der Beigeladenen hat. Die Stützmauer an der Treppenanlage zeichnet den natürlichen Geländeverlauf lediglich nach. Dass sich die Abgrabung über eine Länge von insgesamt 20 m erstrecken mag, ändert daran nichts.

Da es für die Beurteilung der Selbständigkeit einer Abgrabung jeweils maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, lassen sich insoweit keine pauschalierenden Aussagen machen. In diesem Sinne sind die von der Beschwerde angeführten Beschlusspassagen aus den Beschlüssen des 10. Senats des beschließenden Gerichts vom 17. Februar 2009 - 10 A 3416/07 -, juris Rn. 23, und vom 8. Juli 2008 ? 10 B 999/08 -, juris Rn. 12, einzuordnen. Sie sind nicht losgelöst vom Einzelfall dahingehend zu verstehen, dass eine selbständige Abgrabung immer dann anzunehmen ist, wenn sich eine Abgrabung über die gesamte Gebäudebreite hinzieht oder wenn sie eine Länge von mehr als 13 m annimmt. Der zugrunde liegende Fall bestätigt das. Er macht plastisch, dass eine Abgrabung, die nur geringfügig in den vorhandenen Geländeverlauf eingreift, im Einzelfall auch dann noch als geringfügig zu qualifizieren sein kann, wenn sie (abschnittsweise) entlang der gesamten Gebäudebreite verläuft.

d) Das Verwaltungsgericht hat bei summarischer Prüfung zu Recht entschieden, dass die Außentreppe mit einem Abstand von 0,50 m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze, die zum Eingangsbereich des Gebäudes der Beigeladenen führt, keine eigene Abstandfläche auslöst.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Treppe die vorhandene Geländeoberfläche nicht überragt. § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW kommt nicht zum Tragen, weil die Treppenanlage nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche liegt. Es sei wiederholt, dass die der Beigeladenen genehmigte punktuelle Abgrabung erkennbar nicht der Umgehung abstandsflächenrechtlicher Vorgaben dient.

Das Verwaltungsgericht hat überdies richtig die Anwendbarkeit von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW auf die Treppenanlage verneint.

Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten, das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppen und ihre Überdachungen, wenn sie von den gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 1,50 m entfernt sind.

§ 6 Abs. 7 BauO NRW will nicht ermöglichen, die Abstandfläche in begrenztem Umfang generell für die Ausdehnung von Baukörpern in Anspruch zu nehmen. Er will dies nur für bestimmte Bauteile, die sich aus der Baugestaltung oder aus Bautraditionen (Erker, vorgesetzte Haustreppen) rechtfertigen, erleichtern. Zielsetzung der Bestimmung ist, im Einzelnen festzulegen, welche Bauteile und Vorbauten, die typischerweise die durch die Abstandsflächenregelungen geschützten Belange nur geringfügig beeinträchtigen, bis zu welchen Abmessungen bei der Berechnung der Abstandfläche außer Betracht bleiben. Die Bauteile und Vorbauten müssen dazu funktional untergeordnet sein. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW privilegiert daher etwa (nur) die das Erdgeschoss erschließenden Hauseingangstreppen. Ob dies der Fall ist oder ob die Treppe über die Ermöglichung einer funktionsgerechten Nutzung hinausgeht, ist mit einer natürlichen Betrachtungsweise zu entscheiden.

Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 85, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 7 A 2761/08 -, juris Rn. 24 ff.; Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 257, 262 und 264.

Angesichts dieses Sinns und Zwecks des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ist dessen Interpretation durch das Verwaltungsgericht folgerichtig. Sie ist auch entgegen der Auffassung der Beschwerde durch den Wortlaut der Norm gedeckt. Die in Rede stehende Treppe "erschließt" das Erdgeschoss nicht, indem sie einen gebäudebedingten Höhenunterschied überwindet. Vielmehr ist dieser Geländeunterschied schon durch das vorhandene natürliche Gelände gegeben. Die genehmigte Treppe vollzieht ihn lediglich nach, ohne im eigentlichen Sinn eine funktionsgerechte Nutzung des Erdgeschosses erst zu ermöglichen. Abstandflächenrechtlich geschützte Belange berührt sie in dieser konkreten Genehmigungssituation nicht. Sie liegt von vornherein außerhalb des Schutzzwecks und damit des Anwendungsbereichs des§ 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW.

Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller verfügten über eine ähnliche Treppenanlage, ist lediglich ergänzend. Auf ihn kommt es für die Überprüfung der Richtigkeit der Interessenabwägung nicht an.

2. Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass die angegriffene Baugenehmigung in nachbarrechtlicher Hinsicht mit Blick auf die Überprüfbarkeit des § 6 BauO NRW unbestimmt ist.

Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, BauR 2013, 1640 = juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35.

Dass die Baugenehmigung diesen Anforderungen im Hinblick auf die Berechnung der Abstandflächen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller nicht genügt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2014 reagiert auf die Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2014. Er enthält ersichtlich eine Alternativ- bzw. Nachberechnung der Abstandflächen der Nordansicht unter Zugrundelegung von jetzt fünf Wandabschnitten. Dies zeigt die dem Schriftsatz vom 4. Juli 2014 beigefügte "aktuelle Absteckskizze (Feinabsteckung)". Dieser Skizze lassen sich die von der Beschwerde vermissten Bezugspunkte entnehmen. Da die Alternativ- bzw. Nachberechnung auf einem anderen Ansatz der Wandabschnittsbildung basiert als die genehmigten Bauvorlagen, kann sie nicht im Widerspruch zum Inhalt der Baugenehmigung stehen. Für die Antragsteller bleibt nachbarrechtlich entscheidend, dass auch die Alternativ- bzw. Nachberechnung vom 4. Juli 2014 die Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen ihnen gegenüber nachweist. Weitere Klarstellungen zur Berechnung der Abstandflächen könnten, soweit notwendig, noch im Hauptsachenverfahren erfolgen. Anhaltspunkte für eine Nachbarrechtsverletzung wegen Unbestimmtheit ergeben sich bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht.

Da die westliche Außenwand des Gebäudes der Beigeladenen zur X.------straße für die Antragsteller, wie dargelegt, nicht abstandflächenerheblich ist, kann sich auch insoweit keine nachbarrechtliche Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergeben.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die strittige Baugenehmigung halte sich im Rahmen des § 9 Abs. 3 BauO NRW. Dass die genehmigte Abgrabung als unselbständig bzw. untergeordnet bedenkenfrei ist, ist bereits mehrfach hervorgehoben worden.

4. Die Beschwerde zieht nicht ernstlich in Zweifel, dass die Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Das Verwaltungsgericht, das die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins 26. Juni 2014 in Augenschein genommen hat, hat zutreffend beschrieben, unter welchen Voraussetzungen ein Gebäude erdrückende Wirkung haben kann. Mithilfe der dabei gefertigten Lichtbilder und der ansonsten bei den Akten befindlichen Fotos lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass von einer erdrückenden Wirkung im Rechtsinne vorliegend keine Rede sein kann. Auch wenn das Vorhaben der Beigeladenen das Haus der Antragsteller überragt, belässt es deren Grundstück seine eigenständige bauliche Charakteristik. Anhaltspunkte für ein "Eingemauertsein" gibt es nicht.

Entsprechendes gilt für die Zumutbarkeit der neu geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten und Einschränkungen bei der Belichtung und Besonnung. Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass diese Nachteile von den Antragstellern nach Lage der Dinge hinzunehmen sind. Das Vorhaben der Beigeladenen wird im Geltungsbereich eines Bebauungsplans realisiert. Soweit es sich an dessen (Maß-)Festsetzungen hält, die das Rücksichtnahmegebot planerisch aufgezehrt haben, ist gegen sie nichts zu erinnern.

Auch im Übrigen spricht bei summarischer Prüfung nichts für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit. In einem ausgewiesenen Wohngebiet, in dem auch Mehrfamilienhäuser zulässig sind, muss damit gerechnet werden, dass mit einer entsprechenden Nutzung vermehrte Einsichtsmöglichkeiten und Beschränkungen der Belichtung einhergehen. Dass diese Nachteile durch die gegebene Hanglage begünstigt sind, liegt in der Situationsgebundenheit der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen begründet. Die Beschwerde trägt nicht vor und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass den Antragstellern auf ihrem Grundstück infolge des Bauvorhabens der Beigeladenen jegliche private Rückzugsmöglichkeit genommen wird oder dass Belichtungseinbußen das Maß des regelmäßig hinnehmbaren überschreiten.

5. Da sich die Bewertungen des Verwaltungsgerichts, wie gesagt, insbesondere anhand der in den Akten abgelegten Lichtbilder in jeder entscheidungserheblichen Hinsicht problemlos nachvollziehen lässt, ist die von der Beschwerde angeregte Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.

6. Soweit die Beschwerde pauschal auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).