VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2014 - 4 K 2472/14
Fundstelle
openJur 2015, 1052
  • Rkr:

1. Nach der Privilegierungsvorschrift des § 13 Abs. 6 WaffG darf ein Jäger Jagdwaffen nicht nur während der Jagd selbst, sondern auch noch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung, wozu der direkte Hin- und Rückweg zur und von der Jagd gehören, in nicht schussbereitem Zustand ohne Erlaubnis führen. Davon ausgehend ist die Vorschrift nicht einschlägig, wenn ein Jäger auf unbestimmte Dauer im geparkten Fahrzeug schläft und sich dementsprechend nicht mehr auf dem direkten Heimweg von der Jagd befindet.

2. Die Anforderungen an die vorübergehende Verwahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung - etwa im Zusammenhang mit der Jagdausübung oder dem sportlichen Schießen - werden durch § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert. Diese Anforderungen an eine sichere Verwahrung erfüllt ein Jäger und Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht, der während einer Schlafphase im abgeschlossenen Kraftfahrzeug eine Jagdwaffe nebst passender Munition für Dritte gut sichtbar auf dem Beifahrersitz seines Fahrzeugs platziert.

3. Auch eine nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertigt im Regelfall die Prognose, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis auch in Zukunft nicht mehr für eine sichere Verwahrung sorgen werde. Im Bereich des Waffenrechts muss kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. auch Bayr. VGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 21 C 07.3232 - juris).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 7.625,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen.

Der Antragsteller war Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarte Nr. ... sowie der Waffenbesitzkarte Nr. ..., die ihm unter dem 29.07.2010 und unter dem 25.08.2011 vom Landratsamt Karlsruhe mit dem Bedürfnisgrund „Jäger“ erteilt wurden. In den beiden Waffenbesitzkarten sind insgesamt 8 Langwaffen und 1 Kurzwaffe eingetragen.

Am 09.04.2014 - gegen Mitternacht - wurde der Antragsteller im Stadtgebiet von Karlsruhe nach telefonischer Meldung eines Passanten von der Polizei in seinem Pkw schlafend angetroffen, wobei auf dem Beifahrersitz eine nicht geladene Langwaffe sowie Munition (offen) lagen. Bei dem Versuch der Polizeibeamten, die Seitenscheiben der Beifahrerseite, auf deren Sitz die Langwaffe nebst Munition lag, einzuschlagen, erwachte der Antragsteller und öffnete auf Anweisung sein Fahrzeug. Die Waffe wurde anschließend sichergestellt.

Im Hinblick auf diesen Vorfall widerrief das Landratsamt Karlsruhe mit Verfügung vom 18.06.2014 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form der genannten Waffenbesitzkarten (Nr. 1). Das Landratsamt gab dem Antragsteller ferner auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids die unter Nr. 1 genannten waffenrechtlichen Erlaubnisse zu überstellen (Nr. 2 der Verfügung). Schließlich wurde der Antragsteller verpflichtet, seine Waffen sowie die sich in seinem Besitz befindliche Munition innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (Nr. 3 der Verfügung).

Zur Begründung führte das Landratsamt im Kern aus, der Antragsteller habe nach seiner Jagdtätigkeit bewusst in seinem Fahrzeug übernachtet und dabei auf dem Beifahrersitz in der Öffentlichkeit für Jedermann sichtbar ganz offen seine Repetierbüchse - zwar ungeladen, jedoch zusammen mit der dazugehörigen Munition - abgelegt. Diese zu Tage getretene Leichtfertigkeit im Umgang mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe sowie Munition sei so gravierend, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerechtfertigt sei. Der Antragsteller habe die ihm als Waffenbesitzer obliegenden besonders ernst zu nehmenden Pflichten vernachlässigt. Die spezifischen Eigenheiten der Waffen und insbesondere die Gefährlichkeit von Schusswaffen verlangten es, dass mit ihnen vorsichtig und sachgemäß umgegangen werde und diese Gegenstände sorgfältig verwahrt würden. Daran habe es der Antragsteller fehlen lassen.

Den Widerspruch des Antragstellers vom 23.06.2014 gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 18.06.2014 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2014 als unbegründet zurück. Ergänzend führte das Regierungspräsidium unter anderem Folgendes aus: Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG sei eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 b WaffG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren würden.

Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition ergäben sich unter anderem aus § 36 Abs. 1 WaffG, wonach der Besitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen habe, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhandenkämen oder Dritte sie unbefugt an sich nähmen. Schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten könne die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Bei der auf Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose sei der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, nämlich zum Schutz der Allgemeinheit, diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die erforderliche Prognose habe sich danach am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen würden. In Anbetracht des gefahrvorbeugenden Charakters der Regelung und erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition ausgingen, sei für die zu stellende Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend sei vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden müsse. Es genüge, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition bestehe.

Daran gemessen rechtfertige das beachtliche Fehlverhalten des Antragstellers die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Umstand, dass der Antragsteller am 09.04.2014 schlafend in seinem Fahrzeug angetroffen worden sei und seine Langwaffe für jeden sichtbar auf dem Beifahrersitz gelegen habe, lasse auf eine grundsätzliche Nachlässigkeit bei der Aufbewahrung der Schusswaffen schließen. Der Antragsteller habe durch sein Schlafen die Möglichkeit eines unkontrollierten Zugriffs Dritter - wenn auch nur durch Gewalt (einschlagen der Fensterscheibe) - auf die Schusswaffe in seinem Pkw geschaffen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 04.08.2014 zugestellt.

Im Juli 2014 überstellte der Antragsteller entsprechend Nr. 2 der Verfügung vom 18.06.2014 dem Landratsamt Karlsruhe die genannten Waffenbesitzkarten und überließ entsprechend Nr. 3 dieser Verfügung die sich in seinem Besitz befindlichen Waffen nebst Munition berechtigten Dritten.

Am 26.08.2014 bzw. am 28.08.2014 hat der Antragsteller Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antragsteller beantragt bei sinnorientierter Auslegung seines Begehrens,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26.08.2014 (4 K ...) gegen Nr. 1 der Verfügung des Landratsamt Karlsruhe vom 18.06.2014 anzuordnen.

Zur Begründung führt er aus: Er habe sich am 09.04.2014 auf dem Heimweg von der Jagd befunden. Nach § 13 Abs. 6 WaffG dürfe ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung und auch im Zusammenhang mit der Jagdausübung ohne Erlaubnis führen. Eine Erlaubnis zum Führen der zur Jagd benötigten Waffen auf dem direkten Hin- und Rückweg zur und von der Jagd bedürfe es danach nicht. Dies umfasse auch einhergehende Erledigungen und Besorgungen wie etwa „Abstecher“ zur Bank oder Post.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners habe er in seinem Fahrzeug nicht übernachten wollen. Er habe sich am 09.04.2014 auf dem Heimweg von der Jagd befunden und seinen Pkw mit der zugriffs- aber nicht schussbereiten Waffe verschlossen, als er gemerkt habe, dass er nach der Mahlzeit sehr müde geworden sei. Den Pkw habe er gerade deshalb von innen verschlossen, um unberechtigten Personen den Zugriff auf die Langwaffe unmöglich zu machen. Selbst die Polizei habe es nicht geschafft, sich den Besitz an der Waffe zu verschaffen, ohne ihn aufzuwecken, ohne mit dem Einsatz von Schusswaffen zu drohen und ohne massive körperliche Gewalt anzuwenden. Es sei also gerade nicht so, dass er durch sein Schlafen die Möglichkeit eines unkontrollierten Zugriffs Dritter geschaffen hätte. Selbst bei einem Einschlagen der Fensterscheibe hätte die Langwaffe durch ein kleines, frisch eingeschlagenes Fenster von einem Unberechtigten nicht derart schnell entwendet werden können, dass er dies nicht hätte verhindern können. Die Langwaffe sei somit jederzeit unter seiner Aufsicht und für Dritte unzugänglich aufbewahrt worden. Er habe damit weder missbräuchlich noch leichtfertig, sondern im Rahmen der Vorschrift des § 13 Abs. 6 WaffG gehandelt. Damit könne ihm ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG ebenfalls nicht unterstellt werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er ist der Ansicht: Der Antragsteller könne sich nicht mehr auf die in § 13 Abs. 6 WaffG vorgesehene Privilegierung in Bezug auf das Mitführen zugriffsbereiter Jagdwaffen berufen. Denn er habe sein Kraftfahrzeug nicht nur kurzfristig angehalten, sondern dies im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt, sodass der Vorgang der direkten Heimfahrt nicht mehr zugerechnet werden könne. Im Kern habe der Antragsteller seine Waffe und Munition nicht mehr geführt, sondern für den Zeitraum des Parkens seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum verwahrt. In einem solchen Fall bestehe für den Waffenbesitzer die Pflicht zu einer den Umständen des Einzelfalls angepassten sicheren Aufbewahrung, bei der die Waffe nicht „aus den Augen“ gelassen werde (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz). Es bestehe auch die Möglichkeit durch passiven Schutz (z. B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem der Sicht Dritter zu entziehenden Transportbehältnis, etwa im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs) sicherzustellen, dass Waffe und Munition nicht in unbefugte Hände gelangten. Daran habe es der Antragsteller fehlen lassen. Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf, dass es selbst der Polizei nicht gelungen sei, sich den Besitz an der Waffe zu verschaffen, ohne ihn aufzuwecken. Es sei ja gerade das Ziel der Polizei gewesen, den fest schlafenden Antragsteller aus dem Schlaf aufzuwecken. Im Übrigen sei es durchaus möglich, lautlos und sehr schnell die Tür eines abgeschlossenen Fahrzeugs zu öffnen und damit an die Waffe und Munition zu gelangen.

II.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26.08.2014 - 4 K ... - gegen Nr. 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 18.06.2014 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alternative VwGO statthaft. Der hier zu beurteilende Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist gemäß §§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Der Antrag ist auch ansonsten zulässig.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Bei Rechtsstreitigkeiten um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann.

In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die streitgegenständliche Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 18.06.2014 als rechtmäßig, weshalb dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarten findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Der Wegfall der nötigen Zuverlässigkeit führt also zwingend und ohne Ermessensspielraum der Behörde zum Widerruf der Waffenbesitzkarte.

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG bestimmt ferner, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Im Fall des Antragstellers liegen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird.

1.

Die Anforderungen an die sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition sind in § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV geregelt. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 WaffG hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenständige abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG dürfen Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das die dort im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Für Inhaber eines gültigen Jagdscheins i. S. von § 15 Abs. 1 S. 1 des Bundesjagdgesetzes (= Jäger) - beim Antragsteller handelt es sich um einen Jäger - gelten darüber hinaus Vorschriften, die auf die besondere Situation dieser Personengruppe zugeschnitten sind. Danach darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen (§ 13 Abs. 1 S. 1 WaffG). Auch für die Aufbewahrung von Waffen im Zusammenhang mit der Jagdausübung gelten Besonderheiten. In diesem Zusammenhang sieht § 13 Abs. 11 AWaffV vor, dass bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen oder Munition außerhalb der Wohnung - insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen - der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat.

2.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Antragsteller in der Nachtzeit schlafend in seinem Kraftfahrzeug befunden hat, genügt die Ablage einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe nebst Munition (offen) auf dem Beifahrersitz den dargestellten waffenrechtlichen Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung nicht.

a) Laut dem Bericht des Polizeipräsidiums Karlsruhe vom 10.04.2014 hat der Antragsteller im Rahmen der Sicherstellung der Waffe und der Munition in der Nacht des 09.04.2014 - unmittelbar nachdem er von den Polizeibeamten aus dem Schlaf gerissen wurde - sinngemäß angegeben, er sei auf der Jagd gewesen, habe bei seiner Freundin in Karlsruhe nächtigen wollen, was diese ihm aufgrund eines Streits verwehrt habe, und deshalb habe er sich entschlossen, in seinem Pkw zu nächtigen. Für den Wahrheitsgehalt dieser Aussage spricht der Umstand, dass sie seitens des Antragstellers spontan erfolgt ist und ihm keine Zeit zur Verfügung gestanden hat, seine „Geschichte“ an prozesstaktischen Erwägungen auszurichten. Dass die Aussage des Antragstellers in der Nacht des 09.04.2014 entsprechend dem dargestellten Bericht des Polizeipräsidiums erfolgt ist, haben die vor Ort anwesenden Polizeibeamten nochmals mit E-Mail vom 30.05.2014 an das Landratsamt Karlsruhe bestätigt. Auch die Aussage des Antragstellers in seinem Widerspruchsschreiben vom 16.07.2014, er könne sich nicht daran erinnern gegenüber den Polizeibeamten am 09.04.2014 gesagt zu haben, „dass er im Auto habe übernachten haben wollen, weil seine Freundin ihm verboten hätte, in ihrer Wohnung zu nächtigen“, ist nicht geeignet, den Kerngehalt der dargestellten Sachverhaltsdarstellung in Frage zu stellen; der Antragsteller bestreitet sein Aussageverhalten jedenfalls nicht ausdrücklich.

Auf Grundlage dieser ersten Version des Antragstellers dürfte ohne Weiteres ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG zu bejahen sein, da er Schusswaffen und Munition weder getrennt aufbewahrt hat noch die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erfolgt ist. Die Privilegierung des § 13 Abs. 6 WaffG, wonach ein Jäger auch noch im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung die Jagdwaffen zugriffsbereit führen darf, ist ebenfalls nicht einschlägig. Denn sie setzt voraus, dass sich der Jäger noch auf dem direkten Hin- oder Rückweg zur oder von der Jagd befunden hat (vgl. etwa VG des Saarlandes, Urt. v. 16.12.2010 - 1 K 225/10 - juris). Der Antragsteller wollte - nach dieser Version - die Nacht in seinem Kraftfahrzeug verbringen und hat dementsprechend sein Fahrzeug über geraume Zeit im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt; dementsprechend hat er sich nicht mehr auf dem direkten Heimweg von der Jagd befunden.

Auch die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV rechtfertigt das Verhalten des Antragstellers nicht. Die - als Ausnahmevorschrift - eng auszulegende Vorschrift will diejenigen Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen angeführt. Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen und die Munition „anlässlich“ der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer - auch zeitlicher - Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd bestehen (vgl. dazu VG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2013 - 22 K 7560/11 - juris).

Ein derartiger unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne kann vorliegend nicht angenommen werden. Denn der Antragsteller hat nicht etwa die Heimfahrt von der Jagd kurzfristig unterbrochen (etwa zur Einnahme eines Abendessens, zum Tanken etc.), sondern beabsichtigte - nach dieser ersten Version - die ganze Nacht im Kraftfahrzeug zu verbringen und erst danach Waffe und Munition wieder in den häuslichen Bereich zu verbringen. Diese Konstellation soll aber von der Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV nicht erfasst werden. Denn auf Grundlage dieser Sachverhaltsschilderung des Antragstellers ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, Waffe und Munition über geraume Zeit vorübergehend außerhalb der Wohnung aufzubewahren. Der Antragsteller wohnt in ... und folglich nur wenige Autominuten von der Stelle entfernt, wo er schlafend in seinem Kraftfahrzeug vorgefunden wurde. Auch der Vortrag, seine Freundin habe ihm die Übernachtung bei ihr zu Hause wegen eines Streits verwehrt, kann nicht als ausreichende Erklärung dafür angesehen werden, Waffe und Munition über die Nacht und damit über geraume Zeit außerhalb der Wohnung aufzubewahren. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift soll - wie dargelegt - die weniger sichere Aufbewahrungsart nur dann zugelassen werden, wenn hierfür ein jagdrechtliches Bedürfnis besteht. Ein solcher Zusammenhang mit der vom Antragsteller behaupteten vorhergehenden Jagdausübung ist hier jedoch nicht mehr ersichtlich.

Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers die Aufbewahrung von Waffe und Munition im Kraftfahrzeug noch seiner vorhergehenden Jagdausübung zurechnet und daraus folgend § 13 Abs. 11 AWaffV für grundsätzlich anwendbar hält, hat er jedenfalls die im weiteren von der Vorschrift vorausgesetzten erforderlichen Vorkehrungen im Sinne einer sicheren Verwahrung nicht vorgenommen. In den Fällen des § 13 Abs. 11 AWaffV hat eine Verwahrung unter angemessener Aufsicht stattzufinden. Vom Waffenbesitzer wird danach eine den Umständen des Einzelfalls angepasste sichere Aufbewahrung, die die Waffen nicht „aus den Augen“ lässt, verlangt (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz). Darüber hinaus sind auch passive Schutzmaßnahmen zulässig, z. B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem der Sicht Dritter entzogenen Transportbehältnis (z. B. im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs) oder durch die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung (vgl. dazu Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 13 AWaffV, Rdnr. 13).

Diesen Anforderungen an eine sichere Verwahrung wird das Verhalten des Antragstellers nicht gerecht. Da er auf Grundlage seiner eigenen Angaben nicht nur „kurzfristig eingenickt“, sondern fest eingeschlafen war, kann von einer angemessenen Aufsicht nicht mehr gesprochen werden; er konnte in seiner Schlafphase Waffe und Munition nicht im Auge behalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügte es auch nicht, dass er sein Kraftfahrzeug von innen verschloss. Wie aus dem in der Verwaltungsakte des Antragsgegners befindlichen Lichtbild ersichtlich ist, hatte der Antragsteller auf dem Beifahrersitz seines Fahrzeugs für Jedermann sichtbar ganz offen seine Repetierbüchse nebst dazugehöriger Munition abgelegt. Waffe und Munition lagen mit andere Worten auf dem „Präsentierteller“. Durch dieses Verhalten hatte der Antragsteller die Gefahr geschaffen, dass unbefugte Dritte den Versuch unternehmen, sich deren Besitz zu verschaffen. Einerseits bestand danach die Gefahr, dass ein Dritter das Fenster auf der Beifahrerseite einschlägt und sich Waffe und Munition greift. Bei lebensnaher Betrachtung kann ausgeschlossen werden, dass in einem solchen Fall der Antragsteller in der Aufwachphase in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern. Darüber hinaus bestand - so zu Recht der Antragsgegner - die (entfernte) Gefahr, dass unbekannte Dritte selbst das verschlossene Fahrzeug des Klägers innerhalb kurzer Zeit aufbrechen und auf diese Weise in den Besitz der Waffe gelangen. Angesichts des Gefahrenpotenzials von Repetierbüchse und daneben liegender Munition kann eine den Umständen des Einzelfalls angepasste sichere Aufbewahrung auch nicht mit der Begründung angenommen werden, das Einschlagen des Fensters bzw. der Aufbruch des Kraftfahrzeugs seien eher unwahrscheinlich gewesen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht ansatzweise eine plausible Erklärung dafür abgegeben hat, warum sich die Langwaffe nebst Munition überhaupt im Fahrzeuginneren und nicht im verschlossenen Kofferraum befunden hat. Wenn sich ein Waffenbesitzer in seinem Kraftfahrzeug zum Schlafen legt - sei es nur für kurze Zeit oder auch für eine längere Nachtruhe - erfordert eine sichere Aufbewahrung i. S. von § 13 Abs. 11 AWaffV zumindest, dass Schusswaffe und Munition in einem der Sicht Dritter entzogenen Transportbehältnis (z. B. im Kofferraum des Fahrzeugs) verwahrt werden.

b) Auch der erstmals im Verwaltungsverfahren unter dem 26.05.2014 erfolgte Vortrag des Antragstellers, er habe sich am 09.04.2014 auf dem Heimweg von der Jagd zur Wohnung seiner Freundin (in der ein entsprechender Waffentresor zur Verfügung stehe) befunden, habe bei der in der Nähe des Vorfallorts gelegenen Burger-King-Filiale angehalten, seine Mahlzeit auf dem Seitenstreifen der Straße verspeist, sei dann plötzlich sehr müde geworden und habe deshalb sein Kraftfahrzeug von innen verschlossen und sei kurzzeitig eingeschlafen, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Nach dieser zweiten - nachgeschobenen - Version ist das Verhalten des Antragstellers ebenfalls nicht von § 13 Abs. 6 WaffG gedeckt. Auch nach dieser Version hat der Antragsteller sein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und sich jedenfalls für einen gewissen Zeitraum eine Schlafphase „gegönnt“. Das Abstellen seines Fahrzeugs kann damit nicht mehr der direkten Heimfahrt zugerechnet werden und dieser Zeitraum war damit auch nicht mehr von der in § 13 Abs. 6 WaffG vorgesehenen Privilegierung in Bezug auf das Mitführen zugriffsbereiter Waffen erfasst. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift kann das Mitführen zugriffsbereiter Waffen nur dann zugelassen werden, wenn der betreffende Waffenbesitzer bei Bewusstsein ist und seine Waffe im Auge behalten kann. Kann der Waffenbesitzer hingegen - etwa in einer Schlafphase - Waffe und Munition nicht mehr aktiv kontrollieren, dann muss eine sichere Aufbewahrung erfolgen, die den Anforderungen des § 13 Abs. 11 AWaffV genügt. Im Kern hat der Antragsteller auch nach seiner zweiten Version während der Schlafphase seine Waffe nicht mehr i. S. von § 13 Abs. 6 WaffG „geführt“, sondern für den Zeitraum des Parkens seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum verwahrt (so auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urt. v. 16.12.2010, aaO für den Fall, in dem ein Jäger unter erheblicher alkoholischer Beeinflussung sein Fahrzeug an einer öffentlichen Straße abgestellt hatte und am Steuer seines Fahrzeugs eingeschlafen war).

Der Antragsteller hat schließlich auf Grundlage seiner zweiten Sachverhaltsschilderung die von § 13 Abs. 11 AWaffV geforderten Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen von Waffe und Munition nicht getroffen. Selbst wenn der Antragsteller lediglich die Absicht gehabt haben sollte, seine Heimfahrt nur für einen kurzzeitigen Schlaf zu unterbrechen, genügte als passive Vorkehrung gegen eine unbefugte Waffenbenutzung allein das Abschließen seines Kraftfahrzeugs nicht. Auch in diesem Fall hätte er Waffe und Munition zumindest im verschlossenen Kofferraum des Fahrzeugs lagern müssen. Insoweit kann auf die vorhergehenden Ausführungen unter 2. a) verwiesen werden. Im Rahmen seiner zweiten Sachverhaltsschilderung im Verwaltungsverfahren hat es der Antragsteller nach wie vor an einer schlüssigen und plausiblen Erklärung dafür fehlen lassen, warum sich die Repetierbüchse nebst Munition überhaupt auf dem Beifahrersitz befunden hat. Selbst wenn es eine plausible Erklärung dafür geben sollte, dass der Antragsteller Waffe und Munition nach dem Ende der Jagdausübung ständig offen in seinem Kraftfahrzeug mitgeführt hat (also auch zu einer Zeit, als er sich die Mahlzeit bei der Burger-King-Filiale besorgt hat), wäre er jedenfalls spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er seine Übermüdung festgestellt hat, zu einer weitergehenden Sicherung von Waffe und Munition verpflichtet gewesen.

3.

Aufgrund des dargestellten Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten eines verantwortungsbewussten Waffenbesitzers ist der Antragsteller unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Unerheblich ist der Umstand, dass es sich um ein einmaliges Ereignis handelt. Schon ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Denn auch eine äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815). Die Gefahr wiegt besonders schwer, wenn - wie im Fall des Antragstellers - gleichzeitig die Möglichkeit des Zugriffs auf Waffen und Munition bestanden hat. Deshalb rechtfertigt auch eine nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen und Munition im Regelfall die Prognose, dass der Inhaber waffenrechtliche Erlaubnisse auch in Zukunft nicht mehr für eine sichere Verwahrung sorgen werde. Im Bereich des Waffenrechts muss nämlich kein Restrisiko hingenommen werden (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 09.01.2008 - 21 C 07.3232 - juris). Schließlich durfte der Antragsgegner bei der Prognose, ob der Antragsteller trotz des festgestellten schwerwiegenden Verstoßes gegen waffenrechtliche Vorschriften in Zukunft für eine sichere Verwahrung sorgen werde, berücksichtigen, dass er es bis heute an einer plausiblen und nachvollziehbaren Begründung für das sorglose Lagern von Waffe und Munition im Innenraum seines Fahrzeugs hat fehlen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Die Festsetzung ergeht in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.07.2013. Nach Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs ist die Waffenbesitzkarte der Auffangwert sowie für jede weitere eingetragene Waffe 750,-- € in Ansatz zu bringen. Dementsprechend ergibt sich bei zwei Waffenbesitzkarten und sieben zusätzlichen weiteren Waffen ein Gesamtstreitwert von 15.250,-- €, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.