VG München, Urteil vom 10.09.2014 - M 6b K 13.4990
Fundstelle
openJur 2015, 1032
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wurde seit Mai 2003 beim Beklagten als privater Rundfunkteilnehmer mit einem Hörfunkgerät geführt. Anlässlich der Umstellung von den Rundfunkgebühren auf den Rundfunkbeitrag zum 1. Januar 2013 informierte der Beklagte den Kläger erstmals mit Schreiben vom ... Juni 2012 über die Änderung der Rechtslage.

Mit weiterem Schreiben vom ... Februar 2013 informierte der Beklagte über die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge für Februar 2013 bis einschließlich April 2013 in Höhe von a... €. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom ... März 2013 Widerspruch ein.

Daraufhin unterrichtete ihn der Beklagte mit Schreiben vom ... Juni 2013 nochmals über die seit Jahresbeginn geltende neue Rechtslage und wies auf den Beitragsrückstand bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von b... € hin. Auch hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... Juni 2013 Widerspruch.

Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom ... Juli 2013 auf die Fälligkeit von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum Mai 2013 bis einschließlich Juli 2013 in Höhe von a... € hin, wogegen der Kläger mit Schreiben vom ... September 2013 erneut Widerspruch erhob.

Der Beklagte erläuterte daraufhin mit Schreiben vom ... September 2013 nochmals die seit Januar 2013 bestehende Rechtslage bezüglich der Rundfunkbeiträge und erklärte, eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung sei – anders als vom Kläger behauptet – nicht ersichtlich.

Mit Klageschrift vom ... Oktober 2013, eingegangen am ... Oktober 2013, wandte sich der Kläger gegen den „Beitragsbescheid vom ... September 2013“ und fügte seiner Klageschrift das Schreiben des Beklagten vom ... September 2013 bei.

Er trug vor, Passagen des Staatsvertrags über den neuen Rundfunkbeitrag verstießen gegen Vorschriften der Bayerischen Verfassung und seien daher nichtig. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stelle eine Verletzung des in der Landesverfassung garantierten Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit einer Verletzung des dort verankerten Rechtsstaatsprinzips dar. Einen bestimmten Klageantrag stellte der Kläger nicht.

Der Beklagte nahm mit Schriftsatz vom ... November 2013, eingegangen am ... November 2013, zur Klage Stellung, legte am ... Juni 2014 die Verwaltungsakte vor und beantragte zuletzt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig, weil es sich bei dem angegriffenen „Bescheid vom ... September 2013“ nicht um einen Verwaltungsakt, sondern nur ein Informationsschreiben handele.

Der Kläger legte mit Schreiben vom ... Dezember 2013 gegen die Stellungnahme des Beklagten Widerspruch ein.

Durch Beschluss vom ... August 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Das Gericht hat am ... September 2014 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... September 2014 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gründe

Die Klage ist unzulässig.

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom ... September 2014 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde mit Datum ... August 2014 wurde der Kläger zum Termin der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass im Falle des Ausbleibens eines der Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO).

2. Die Klageschrift, die keinen Klageantrag enthält, bedarf zunächst der Auslegung. Gegenüber dem Kläger ist bisher kein Rundfunkbeitragsbescheid ergangen. Vielmehr richtet sich die vorliegende Klage eindeutig gegen das der Klageschrift auch beigefügte Schreiben des Beklagten vom ... September 2013.

Dieses Schreiben ist kein Verwaltungsakt, sondern ein rein informatorisches Schreiben. Nach § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO ist eine Anfechtungsklage jedoch nur gegen einen Verwaltungsakt statthaft. Da ein solcher vorliegend vom Kläger aber nicht angegriffen worden ist, ist seine Klage unzulässig und daher abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO).  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 161,82 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen, dass es ihm eigentlich darum geht, seine im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Rundfunkbeitragsrückstände in Höhe von c... € an den Beklagten nicht bezahlen zu müssen. Andernfalls hätte das Gericht mangels anderweitiger Anhaltspunkte zu Ungunsten des Klägers nach § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert in Höhe von 5.000,-- € ansetzen müssen, was vorliegend jedoch unangemessen erscheint.

 

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