LG Freiburg, Urteil vom 09.05.2014 - StL 4/13; StL 4/13 - 3 StV 10/13
Fundstelle
openJur 2015, 864
  • Rkr:
Tenor

1. Dem Steuerberater wird wegen schuldhafter Verletzung seiner beruflichen Pflichten ein Verweis erteilt.

Ferner wird gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 8000.- Euro verhängt.

2. Der Steuerberater hat die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 57, 89, 90 StBerG

Gründe

(in abgekürzter Fassung nach § 153 StBerG i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO)I.

Der Steuerberater hat in der Vergangenheit wiederholt gegen seine berufsgerichtlichen Pflichten verstoßen:

Durch Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.02.2005 (StL 3/04) - rechtskräftig seit diesem Tage - wurde er wegen von ihm am 18.09.2000 und am 18.06.2001 für einen Mandanten erstellter Vermögenstestate in Millionenhöhe, die von ihm selbst nicht überprüft wurden, zu einem Verweis und einer Geldbuße in Höhe von 1000.- EUR verurteilt.

Durch weiteres Urteil des Landgerichts Freiburg vom 23.11.2012 (StL 7/11) - rechtskräftig seit diesem Tage - wurde gegen ihn ferner (Tatzeit jeweils im Jahre 2011) wegen einer schuldhaft verursachten, gut zweimonatigen Versicherungslücke hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung, der Nichterreichbarkeit und verzögerter Herausgabe von Unterlagen nach einer Mandatskündigung und der von ihm zu vertretenen verspäteten Übertragung von DATEV-Daten vormaliger Mandanten an deren neues Steuerberatungsbüro ein weiterer Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 750.- EUR festgesetzt.

Ein weiteres Verfahren wegen des Vorwurfs der unzureichenden Mitwirkung in einem eigenen Steuerverfahren wurde am 10.03.2013 durch die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1000.- EUR gemäß § 153 StBerG in Verbindung mit § 153a StPO eingestellt.II.

In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Der Steuerberater entrichtete seine Einkommenssteuer für das Jahr 2012 zunächst nicht, weshalb bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt A. eine Steuerschuld einschließlich der Säumniszuschläge in Höhe von 10221,45 EUR auflief. Darüber hinaus ließ der Steuerberater die bis zum 31.12.2012 gesetzte Frist für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 verstreichen.

Der Steuerberater kam ferner zunächst nicht seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuer für das Jahr 2010 sowie für die Zeit von Juli 2012 bis Januar 2013 nach. Deshalb liefen bei dem für seinen damaligen Geschäftssitz zuständigen Finanzamt O. Rückstände einschließlich Verspätungszuschläge in Höhe von 12055,38 EUR auf. Darüber hinaus gab der Steuerberater die Jahressteuererklärung für das Jahr 2009 verspätet und für das Jahr 2010 nicht ab, so dass für 2010 die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden mussten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Mai 2011 und Mai 2012 gab er verspätet ab.

Durch sein Verhalten veranlasste der Steuerberater Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamtes. Die Aufforderung der Steuerberaterkammer S. vom 13.03.2013 zur Stellungnahme zu diesen Sachverhalten ignorierte er. Auf wiederholte Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen durch die Steuerberaterkammer S. im Zeitraum vom 22.04.2013 bis 19.08.2013 reagierte er nur einmal im Juli 2013 mit einer - abgelehnten - Bitte um Fristverlängerung.

Die bestehenden Zahlungsrückstände wurden zwischenzeitlich durch den Steuerberater ausgeglichen und die ausstehenden Steuererklärungen abgegeben.

2. Der Steuerberater reagierte im Frühjahr 2013 nicht auf die Aufforderung zur Überlassung von Arbeitsergebnissen und Mandantenunterlagen durch die Steuerberatungsgesellschaft in T., die ein vormaliges Mandat des Steuerberaters übernommen hatte, und war für Rückfragen des ehemaligen Mandanten, des neuen Steuerberaters und Betriebsprüfers nicht erreichbar.

Die Aufforderung der Steuerberaterkammer S. vom 23.03.2013 zur Stellungnahme zu diesem Sachverhalt ignorierte er. Auf wiederholte Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen durch die Steuerberaterkammer S. im Zeitraum vom 24.04.2013 bis 19.08.2013 reagierte er nur einmal im Juli 2013 mit einer - abgelehnten - Bitte um Fristverlängerung.

3. Auf die ab Frühjahr 2012 erfolgten Aufforderungen zur Überlassung von Arbeitsergebnissen und Mandantenunterlagen durch den Steuerberater …, der ein vormaliges Mandat des übernommen hatte, reagierte letzterer nicht. Auch die Aufforderungen der Steuerberaterkammer Südbaden vom 11.07., 29.07. und 14.08.2013 zur Stellungnahme zu diesem Sachverhalt ließ der Steuerberater unbeantwortet.

4. Schließlich hat der Steuerberater ab Frühjahr 2013 auf die Aufforderungen seines Mandanten zur Überlassung von Informationen für eine Scheidungsfolgensache ebenfalls nicht reagiert.III.

Der Steuerberater hat die oben I. erfolgten Feststellungen zur Person bestätigt. Zu seiner Vorbelastung hat die Kammer ferner die Urteile vom 28.02.2005 und vom 23.11.2012 verlesen.

Die Feststellungen oben II. beruhen auf den Angaben des Steuerberaters, der seine jeweiligen Versäumnisse in vollem Umfang eingeräumt hat, und auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftverkehr zu den jeweiligen Vorfällen.IV.

Der Steuerberater hat somit in den Fällen Ziffer 1 bis 4 jeweils gemäß § 57 Abs. 1 StBerG gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen.V.

Auf die schuldhaften Pflichtverletzungen des Steuerberaters war gemäß § 90 StBerG durch berufsgerichtliche Maßnahmen zu reagieren.

Dabei hat die Kammer gesehen, dass der Steuerberater seit über 10 Jahren immer wieder durch Berufspflichtverletzungen aufgefallen ist. Auf der anderen Seite hat er nicht nur ein umfassendes Geständnis abgelegt, sondern auch sämtliche verfahrensgegenständliche Steuerrückstände zwischenzeitlich ausgeglichen und auch die oben erwähnten Steuererklärungen abgegeben. Die Kammer hielt es daher unter Abwägung aller für und gegen den Steuerberater sprechenden Umstände im Ergebnis noch einmal als ausreichend, „nur“ eine - allerdings nunmehr empfindliche - Geldbuße von 8000.- EUR sowie einen Verweis gegen den Steuerberater zu verhängen.

Der Steuerberater wird abschließend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle neuerlicher Berufspflichtverletzungen die Verhängung eines befristeten Berufsverbots gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG voraussichtlich unvermeidlich sein wird. Da zahlreiche Verstöße des Steuerberaters offenbar mit einer mangelnden Büroorganisation zusammenhängen, wird ihm zudem dringend angeraten, hier Ordnung - insbesondere auch durch eine effektive Fristenkontrolle und aus Sicht der Kammer jedenfalls eine auf Teilzeit einzustellende Bürokraft - zu schaffen.VI.

Die Kostentscheidung beruht auf § 148 StBerG.

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