AG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2014 - 57 C 4668/14
Fundstelle
openJur 2015, 716
  • Rkr:
Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.7.14 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Versäumnisurteil nur fortsetzen, wenn sie eine Sicherheit von 3.000.-€ leistet.

Tatbestand

Der Klägerin betreibt die größte internationale Food-Bildagentur.

In ihrem Archiv gibt es eine Fotografie "gefüllte Martinsgans mit Bratäpfeln" des Fotografen F, T, der die weltweiten ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Foto auf die Klägerin übertragen hat. Bezüglich der Rechteübertragung wird auf die Erklärung des Fotografen vom 24.3.14 (Bl. 16 d.GA) verwiesen.

Die Beklagte betreibt das Restaurant "T1" in P. In ihrem Internetauftritt unter der Adresse "www.XXXXX.de" bewirbt sie ihre Speisen und Getränke.

Das streitgegenständliche Bild verwandte sie auf die Bewerbung eines entsprechenden Gänseessens. Auf den Urheber verweist das Foto nicht.

Als die Klägerin die Nutzung feststellte, ließ sie die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 14.6.13 abmahnen. Unter dem 9.7.13 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die die Klägerin am 12.7.13 annahm. Die Beklagte gab auf Aufforderung an, das Foto im Dezember 2012 eingestellt und am 21.6.13 entfernt zu haben. Da die Klägerin jedoch feststellte, dass die Beklagte in ihren Werbeangebot zu Vorbestellungen ab 8.11.12 aufforderte, schließt sie auf eine mindestens 8 monatige Nutzung.

Weiter stellte die Klägerin am 13.3.2013 fest, dass das streitgegenständliche Bild weiterhin bei Eingabe 2 näher bezeichneter URL abrufbar war und zwar sowohl als pdf-Downlaod wie auch auf der Homepage.

Sie verlangt Schadensersatz unter Berufung auf die von der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM) entwickelten Honorartabellen und zwar:

für die Nutzung bis 1 Jahr als pdf download 350.-€,

für die Nutzung auf der Homepage bis 1 Jahr 310.-€ und

wegen des unterlassenen Urhebervermerks 100 % hiervon 660.-€.

Ferner begeht sie die Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.000.-€ (wie Berechnung, Bl. 14 d.GA) von 651,80 €.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass für das professionelle Foto die Vergütungen entsprechend der Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) angemessen seien. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Darstellung im SS vom 24.6.14, S. 14 (Bl. 134 d. GA) verwiesen. Ihrem Vortrag zufolge verlange sie Vergütungen in einer entsprechenden Höhe auch von ihren Kunden. Diese seien wegen des Aufwands bei Erstellung der Fotos unter Beiziehung eines professionellen Food-Stylisten gerechtfertigt.

Im Termin vom 2.7.14, zu dem die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war, ist antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen worden.

Gegen das ihr am 10.7.14 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte mit am 15.7.14 eingegangenem Schriftsatz Einspruch ein.

Die Klägerin beantragt,

das Versäumnisturteil vom 2.7.14 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

die Website sei von U gestaltet worden, sie habe von der Urheberrechtsverletzung keine Kenntnis gehabt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

Gründe

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist form- und fristgerecht erfolgt. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil die Klage begründet ist.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG für die unberechtigte Nutzung des Food-Produktfotos auf der Website der Beklagten und als Download in Höhe von 660.-€, die wegen des unterlassenen Urhebervermerks auf 1.320.-€ zu verdoppeln sind, sowie einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.000.-€ gem. § 97 a Abs. 1 UrhG von 651,80 €.

Das Foto ist als Lichtbild urheberrechtsfähig gem. § 72 Abs. 1 UrhG.

Das Urheberrecht der Klägerin hat die Beklagte durch die unerlaubte Nutzung auf seiner Website verletzt, weil der Klägerin als ausschließlich Nutzungsberechtigte an dem Foto das Internetverbreitungsrecht gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG zustand.

Der Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten.

Die Beklagte handelte bei der Verletzung zumindest fahrlässig. Dass sie nicht selbst die Gestaltung der Website vorgenommen hat, sondern hiermit einen Gehilfen, den von ihr benannten Zeugen U beauftragt hat, entlastet sie nicht. Die Beklagte traf eine Kontroll- und Überwachungspflicht dahingehend, dass der Beauftragte keine Urheberverletzungen beging, dass dieser insbesondere kein Bildmaterial verwendete, an dem Dritte die Nutzungsrechte insbesondere das Internetverbreitungsrecht innehatten. Nicht nur der Verwender eines fremden Rechts muss sich sorgfältig hinsichtlich des Urhebers bzw. Nutzungsberechtigten vergewissern. Auch der Website-Betreiber, wie hier die Beklagte, muss sich vergewissern, dass verwendetes Bildmaterial nicht mit Rechten von Nutzungsberechtigten belastet sind, die der Nutzung nicht zugestimmt haben. Dass die Beklagte mit dem Webdesigner U Absprachen getroffen hat, die eine derartige Überwachung sicherstellte, wird von der Beklagten nicht vorgetragen. Die Tatsache der Verwendung des Martinsgans-Fotos, an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, spricht dafür, dass sei eine derartige Überwachung nicht, zumindest nicht mit der nötigen Sorgfalt erfolgt ist.

In Lizenzanalogie kann die Klägerin vom Beklagten das ersetzt verlangen, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Maßgeblich ist der objektive, sachlich angemessene Wert der Benutzungsberechtigung, die sich der Beklagte angemaßt hat.

Was die Höhe des Schadensersatzes angeht, ist die Qualität des Fotos ein Bewertungsfaktor: das Foto hat die Qualität eines professionellen Produktfotos. Dass das Foto ansprechend gestaltet ist und werbend für den Verkauf des dargestellten Essens eingesetzt werden kann, hat die Beklagte erkannt und es deshalb zur Bewerbung ihres Essensangebot eingesetzt.

Es kann dahinstehen, ob immer dann, wenn die streitgegenständliche

Verletzungshandlung (hier: unberechtigte Nutzung eines Fotos aus dem Internet) nicht rein im privaten Bereich, sondern im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer erfolgt, die Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden kann (so LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 23 S 386/11 -,zitiert nach juris).

Im vorliegenden Fall ist deren Anwendung aber jedenfalls gerechtfertigt:

Anders als für Produktfotos, die zur Vermarktung eines Produktes eingesetzt werden, und bei denen verständige Parteien die Geltung der MFM in der Regel nicht zugrunde legen, handelt es sich bei der "Food-Fotografie" um eine Spezialmaterie, die bei der Erstellung der Fotografie einen höheren Aufwand erfordert. Die Klägerin hat vorgetragen, dass hierfür professionelle Foodstylisten benötigt werden, ohne dass die Beklagte dies bestritten hat. Aus den vorgelegten Rechnungen, die die Klägerin ihren Kunden für andere "Foodfotos" in Rechnung gestellt hat, ist nachvollziehbar geworden, dass für derartige Fotos Vergütungen erzielt werden, die den MFM-Honorarempfehlungen in etwa entsprechen. Daher bestehen vorliegend keine Bedenken, der Klägerin Schadensersatz entsprechend der MFM Honorarlisten zuzusprechen. Ausgehend von einer Nutzungszeit von jeweils bis zu 1 Jahr auf der Unterseite der Website ergibt die Tabelle die verlangten 310.-€. Wenn die Klägerin für die download-Möglichkeit eine Anzahl von bis 1000 angenommen hat und Zuschläge von 25 % für die Nutzung bis zu 1 Jahr und auf der Titelseite von 100% angesetzt hat, so dass sich ein Anspruch von 350.-€ errechnet ist auch dies nicht zu beanstanden.

Neben dieser Lizenzentschädigung kann die Klägerin einen Zuschlag wegen der fehlenden Urheberbenennung von 100 % in gewillkürter Prozesstandschaft beanspruchen. Unstreitig vermarktet sie ihre Fotos, und verlangt in ihren AGB in II 1.5 die Anbringung eines Urhebervermerks, wodurch "die Anerkennung der Urheberschaft" i.S. von §13 UrhG erfolgt. Die Klägerin hat unbestritten dargelegt, dass sie als ausschließlich Nutzungsberechtigte auch die Rechte hinsichtlich der fehlenden Urheberbenennung geltend zu machen berechtigt sei und sich hinsichtlich des notwendigen schutzwürdigen rechtlichen Interesses an der Prozessstandschaft sowohl bei ihr wie auch beim Rechteinhaber auf die vereinbarte Vereinbarung der Erlösteilung berufen. Daher bestehen keine Bedenken gegen einen Zuschlag von 100 % wegen des unterlassenen Bildquellennachweises.

Gemäß § 97 a Abs. 3 S. 1 UrhG kann die Klägerin Ersatz für die Kosten der anwaltlichen Abmahnung beanspruchen.Dass die Abmahnung berechtigt war, ergibt sich aus der Verletzungshandlung der Beklagten. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Wenn die klägerischen Bevollmächtigen von einem Gegenstandswert von 10.000.-€ ausgegangen sind, ist dieser Wert im Hinblick auf die mit der Abmahnung beanspruchte Unterlassung der widerrechtlichen Verwendung des Foodfotos nicht übermäßig hoch angesetzt. Ausgehend davon, dass die Rechtsprechung dazu tendiert, den Abmahnstreitwert mit dem 10 -fachen der Lizenzentschädigung anzusetzen, liegt der angenommene Wert noch unter diesem.

Der Forderung einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr von 631,80 € zzgl. der Post-/Telekomentgelte von 20.- begegnet keinen Bedenken, so dass die Abmahnkosten auf 651,80 € belaufen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286,288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S. 2 ZPO zugrunde.

Streitwert: 1.971,80 €

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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