VG Arnsberg, Urteil vom 12.12.2014 - 12 K 3965/13
Fundstelle
openJur 2015, 644
  • Rkr:
Tenor

Der Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Steinindustrie und wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Bewilligung.

Die Beigeladene betreibt zum Zweck der Wasserversorgung der Stadt Warstein seit dem Jahr 1984 die im südlichen Stadtgebiet liegende Hillenbergquelle II. Es handelt sich um einen künstlich ausgebauten, unterirdischen Quellteich im Bereich einer Quellspalte, der sich ca. 100 m östlich des Bachs Wester (im Oberlauf auch: Wäster) befindet.

Im Jahr 1993 wurde zusätzlich die einige Meter neben der Quelle befindliche Hillenbergbohrung in Betrieb genommen, um in Zeiten niedriger Grundwasserstände den Grundwasserstand ggf. unter das Sohlniveau des Quellbeckens absenken zu können.

Bis zum Jahr 2013 war der Beigeladenen wasserrechtlich eine Entnahme von bis zu 3,0 Mio. m³/a gestattet. Tatsächlich belief sich im Zeitraum 1994 bis 2008 die durchschnittliche Quellschüttung auf etwa 4,0 Mio. m³/a und die Wasserentnahme aus Quelle und Bohrung auf etwa 1,5 Mio. m³/a. Das nicht genutzte Quellwasser wurde über einen Überlauf des Quellbeckens in die Wester abgeschlagen.

Im Jahr 2010 beantragte die Beigeladene auf der Grundlage einer entsprechenden Bedarfsprognose die Bewilligung der Entnahme einer Wassermenge von insgesamt 1,9 Mio. m³/a aus Quelle und Bohrung. Hierzu legte sie einen gutachterlichen Erläuterungsbericht vor, in dem u.a. ausgeführt wurde:

Die Hillenbergbohrung werde im Antrag mit der Quelle als Entnahmestelle zusammengefasst. Beide dienten der Grundwasserentnahme bis zur Erreichung eines Betriebswasserstandes von 317,70 m ü.N.N. Eine Absenkung des Grundwasserstandes unter das Niveau des Quellbeckens sei nicht Gegentand des Antrags.

Gegenüber der langjährig geförderten Entnahmemenge von ca. 1,5 Mio. m³/a stelle die beantragte Entnahme eine vergleichsweise geringe Erhöhung um 400.000 m³/a dar. In den Sommermonaten könne bei tieferem Grundwasserstandsniveau künftig eine geringfügige Mehrabsenkung über das bisherige Maß erfolgen, da bislang noch keine 1,9 Mio. m³/a gefördert worden seien. Diese Mehrauswirkung werde jedoch als äußerst gering eingeschätzt.

Entnahmen Dritter seien nicht beeinträchtigt; die umgrenzenden Wasserentnahmen lägen außerhalb der bewertungsrelevanten Auswirkungsreichweite. Die Flurabstände betrügen in weiten Teilen flächendeckend mehr als 5 - 10 m; es resultierten keine sensiblen Bereiche im maximalen Auswirkungsbereich.

Der Quellüberlauf befinde sich unmittelbar im Anstrom an die hydraulische Tieflage der Wester, welche neben der Lörmecke den Karstgrundwasserleiter natürlich entwässere und in wesentlich stärkerem Maße die Grundwasserfließrichtung und das Grundwasserniveau bestimme als die in geringer Entfernung liegende Hillenbergquelle. Durch den Quellüberlauf erfolge daher nur eine geringe hydraulische Absenkung des Karstpotentials, welche lediglich eng um den Quellstandort begrenzt sei, da die Wester die tieferliegende natürliche Vorflut darstelle. Eine zusätzliche, erhebliche Betroffenheit ergebe sich somit nicht.

Aufgrund dieser Sachverhalte bestehe nach gutachterlicher Ansicht keine UVP- Pflicht für das beantragte Vorhaben.

Dem Antrag beigefügt war eine tabellarische Aufgliederung der in der Umgebung befindlichen landschaftsökologischen Schutzgüter. Deren Beeinträchtigung wurde durchgehend ausgeschlossen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass das entsprechende Schutzgut außerhalb des Ausstrichbereichs des Massenkalks liege, dass der Flurabstand des Grundwassers mehr als 5,0 m betrage oder dass ? bei einer Lage des Schutzguts innerhalb des Ausstrichbereichs des Massenkalks und einem Flurabstand von weniger als 5,0 m - aufgrund der geringen Auswirkungsreichweite der Entnahme nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen sei.

Im Januar 2011 nahm die Bezirksregierung Arnsberg eine Vorprüfung des Vorhabens nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor und hielt hierzu unter Vertiefung der gutachterlichen Ausführungen ergänzend fest:

Durch den Quellüberlauf erfolge nur eine geringe hydraulische Absenkung des Karstpotentials, die eng um den Quellstandort begrenzt sei, wobei der Absenkungsbereich im Wesentlichen der Schutzzone II im Bereich der Hillenbergquelle II entspreche.

Durch die Grundwasserförderung werde der Wasserstand in der Quellfassung dann abgesenkt, wenn die Entnahme größer sei als die Quellschüttung. Es erfolge dann in einem bestimmten Bereich auch eine größere Absenkung des Karstgrundwasserspiegels, die aber lediglich dort Auswirkungen haben könne, wo der Flurabstand zuvor kleiner als 5,0 m gewesen sei.

Eine Auswertung der Ganglinien des Wasserstandes in der Hillenbergquelle II und der Messstellen im Umfeld der Gewinnungsanlage zeige, dass die Absenkung durch die Grundwasserentnahme nicht bis zur Wester reiche. Die im unmittelbaren Bereich der Wester vorhandenen Flurabstände von weniger als 1,3 m seien somit unbeeinflusst durch die Grundwasserentnahme.

Erhebliche Umweltauswirkungen seien daher nicht erkennbar bzw. mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen könne.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens machte die Klägerin gemeinsam mit anderen Unternehmen der Steinindustrie unter Vorlage fachtechnischer Stellungnahmen aus April 2011und Mai 2013 im Wesentlichen geltend:

Es sei von einer UVP- Pflicht des Vorhabens auszugehen. Die durchgeführte Vorprüfung leide an zahlreichen, in den fachtechnischen Stellungnahmen im Einzelnen dargelegten Mängeln und komme daher zu einem unvertretbaren Ergebnis.

In den Antragsunterlagen werde zudem nicht hinreichend zwischen der Entnahme von Wasser aus der Quelle und dem Zutagefördern aus der Bohrung unterschieden.

Auch stünden einer Bewilligung Gründe des Naturschutzrechts entgegen. Die Annahme, dass weite Teile der ausgewiesenen Schutzgebiete nicht beeinträchtigt werden könnten, sei nach dem vorgelegten Gegengutachten zurückzuweisen. Daneben sei den Anforderungen an eine Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf die FFH- Gebiete nicht genügt, das Thema Hydrologie und Klima ungenügend abgehandelt und der Artenschutz völlig ausgeklammert worden. Ebenso seien die mitbeantragte Nutzung eines Teils des Grundwassers in einer Wärmepumpenanlage, Auswirkungen des Vorhabens auf die Wester und die Planung einer Bundesstraße in der Nähe der Gewinnungsanlage unberücksichtigt geblieben.

Die Bewilligung beeinträchtige zudem entgegen dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot die Rechtspositionen der Unternehmen der Steinindustrie in Form von Abgrabungs- und bergrechtlichen Genehmigungen, jedenfalls aber in Form von Grund- bzw. Bergwerkseigentum und dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. So sei hinsichtlich der derzeit im Trockenabbau betriebenen Vorhaben künftig mit deutlich höheren Überwachungsanforderungen zu rechnen. Daneben verfügten sie über wasserrechtliche Genehmigungen zum Betrieb von grundwassergespeisten Brunnen und von Grundwassermessstellen, hinsichtlich derer ebenfalls Nachteile zu erwarten seien. Zudem erschwere die Bewilligung eine spätere Erweiterung der Rohstoffgewinnung in grundwasserführende Schichten, die vom Schutz ihres Grund- bzw. Bergwerkseigentums umfasst sei.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 erteilte die Bezirksregierung der Beigeladenen die bis zum Jahr 2043 befristete Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser u.a. mit der Nebenbestimmung, dass die Absenkung des Wasserspiegels in der Hillenbergquelle II und der Hillenbergbohrung die Höhe von 317,70 m ü.N.N. nicht unterschreiten dürfe. Zur Begründung führte sie u.a. aus:

Soweit es sich bei der Entnahme des Quellwassers aus dem Becken und der Bohrung nicht ohnehin um einen einheitlichen Benutzungstatbestand handele, hätten diese jedenfalls in einem Bescheid zusammengefasst werden können.

Das Ergebnis der Vorprüfung nach dem UVPG sei nicht zu beanstanden.

Es sei zwar nicht auszuschließen, dass die Hillenbergquelle in Zeiten niedrigen Grundwasserstandes auch einen Zufluss von Westen und damit von jenseits der Wester erhalte. Aus diesem Grunde seien die dortigen Flächen auch in das Wasserschutzgebiet einbezogen worden. Auswirkungen auf die Umweltgüter könnten dort jedoch wegen des großen Flurabstands nicht entstehen. Durch eine zusätzliche Absenkung des Grundwassers infolge der Mehrentnahme seien weder im Grundwasser noch in der Wester - soweit es dort zu einem Entzug von Wasser kommen sollte - erhebliche Auswirkungen erkennbar, da diese Absenkungen nicht ständig, sondern nur kurzzeitig aufträten und dann in Zeiten, die ohnehin trocken seien. Die Vegetation sei aufgrund der natürlichen Situation an diese Verhältnisse angepasst.

Hinsichtlich der betroffenen (FFH-) Schutzgebiete sei im Einzelnen dargelegt worden, weshalb eine Beeinträchtigung auszuschließen sei. Im Hinblick auf weitere Schutzgüter wie den Artenschutz habe es keiner vertieften Betrachtung bedurft.

Nachteilige Auswirkungen der Bewilligung auf bestehende Bergbauvorhaben der Klägerin seien nicht ersichtlich, da dieser nur ein Trockenabbau gestattet sei. Die Grundwasserabsenkung führe jedoch zu einer Erhöhung der Flurabstände, so dass sie insofern allenfalls vorteilhaft sei. Lediglich beabsichtigte künftige Nutzungen könnten dem Antragsvorhaben von vorneherein nicht entgegengehalten werden, denn es sei nur der gegebene Bestand an Rechtspositionen geschützt. Zwar möge die durch die Bewilligung gestattete Grundwasserentnahme dazu führen, dass den Einwendern ein Nassabbau auf ihren Grundstücken nicht gestattet werden könne, doch seien noch nicht ausgeübte Nutzungen im Rahmen der zu treffenden Entscheidung nicht zu berücksichtigen.

Zur Begründung ihrer am 4. Dezember 2013 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

den Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2013 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertieft zur Begründung seine bisherigen Ausführungen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen des Beklagten an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 12 K 3965/13, 12 K 1856/14, 12 K 1857/14, 12 K 1858/14, 12 K 1859/14, 12 K 1860/14, 12 K 1861/14 und 12 K 1862/14 nebst Beiakten verwiesen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Sie ist zunächst als Anfechtungsklage zulässig.

Die Klägerin, die in der näheren Umgebung der streitbefangenen Quelle auf der Grundlage von Grund- bzw. Bergwerkseigentum Kalksteinabbau betreibt, ist insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die angegriffene Bewilligung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.

Vgl. zu diesem Maßstab Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, abrufbar in JURIS.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob sich ihre Klagebefugnis bereits im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der gegenwärtig nur im Wege des Trockenabbaus betriebenen Kalksteingewinnung ergibt.

Denn eine Rechtsverletzung der Klägerin erscheint jedenfalls möglich - und ist nach den unten folgenden Ausführungen letztlich auch gegeben -, soweit sie geltend macht, dass eine Erweiterung der Kalksteinabgrabung in grundwasserführende Schichten der bestehenden Abbaufelder durch die zugunsten der Beigeladenen erteilte Genehmigung wenn nicht gänzlich ausgeschlossen, dann doch mindestens erheblich erschwert wird. Insofern liegt auf der Hand, dass die durch eine antragsgemäß erteilte Bewilligung begünstigte Beigeladene im Falle einer beabsichtigten Vertiefung des Kalksteinabbaus ggf. Maßnahmen zum Grundwasserschutz - womöglich bis hin zur Aufgabe eines entsprechenden Vorhabens - verlangen kann und wird, was sich nicht zuletzt in einem seitens eines anderen Trinkwasserversorgers vor dem hiesigen Gericht angestrengten Klageverfahren gegen einen Tagebau im Warsteiner Massenkalk beispielhaft manifestiert hat.

Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 29. November 2011- 7 K 2895/09 -, JURIS.

Soweit für die Klägerin eine künftige Nassabgrabung durch die Genehmigungserteilung erschwert oder ausgeschlossen wird - was auch die übrigen Beteiligten ausdrücklich für möglich halten - handelt es sich zwar nicht um eine unmittelbare Folge der Grundwasserentnahme selbst, so dass - wie die Bezirksregierung ausführt - der Anwendungsbereich des § 14 Abs.3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht betroffen sein mag.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1990, S.417 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2011 - 12 K 129/09 -, JURIS; jeweils zu § 8 WHG a.F.

Dies bedeutet jedoch entgegen der im angegriffenen Bescheid niedergelegten Ansicht der Wasserbehörde nicht, dass der Einwand der Klägerin, die erteilte Bewilligung werde eine Vertiefung des von ihr ausgeübten Kalksteinabbaus zumindest wesentlich behindern, schlicht außer Acht gelassen werden kann. Vielmehr sind die diesbezüglichen Folgen jedenfalls im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu beachten, dessen Geltung sich bei der Erteilung einer Bewilligung - auch soweit § 14 Abs.3 WHG nicht einschlägig ist - bereits aus § 13 Abs.1 WHG ergibt.

Gemäß § 13 Abs.1 WHG ist der Erlass von Inhalts- und Nebenbestimmungen bei einer wasserrechtlichen Bewilligung namentlich zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. In dieser Bestimmung ist das objektiv- rechtliche Gebot verankert, bei einer im Ermessen der Wasserbehörde stehenden Bewilligungsentscheidung auf die Belange anderer Rücksicht zu nehmen,

vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 - und vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, jeweils JURIS, zu § 4 Abs.1 WHG a.F.

wobei hier auch zukünftige Nutzungsabsichten betroffener Dritter mit in den Blick zu nehmen sind.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 - und vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 - ("bestehende oder beabsichtigte Nutzung"), JURIS; OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2011 - 12 K 129/09 -, JURIS.

Dabei entfaltet das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot Drittschutz, wenn die Belange eines anderen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind, und begründet zugunsten solcher Personen einen Anspruch auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere rücksichtnehmende - Beachtung und Würdigung ihrer Belange.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juli 1987 - 4 C 41/86 - und vom 15. Juli 1987 - 4 C 56/83 -, JURIS.

Hiervon ausgehend war die Wasserbehörde gehalten, den in Rede stehenden Einwand der Klägerin im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens zu berücksichtigen und in ihre Bewilligungsentscheidung mit einfließen zu lassen, worauf sich die Klägerin auch im Sinne eines subjektiven Rechts berufen kann. Namentlich ist sie vom Antragsvorhaben in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen, da die derzeitige Rohstoffgewinnung im Wege des Trockenabbaus aufgrund der nur begrenzt vorhandenen Ressourcen zwangsläufig zu einem Ende kommen und sich deshalb die Frage einer Ausdehnung der in der Nähe der Wassergewinnung betriebenen Abbaufelder in die Tiefe hinein absehbar - ggf. mit geradezu vitaler Bedeutung - aufdrängen wird. Auch wenn insofern noch keine konkreten Planungen der Klägerin betreffend die künftige Nutzung bestimmter Abbaubereiche vorliegen mögen und daher im Rahmen der angegriffenen Entscheidung noch keine ins Einzelne gehende Regelung betreffend die widerstreitenden Nutzungen erfolgen konnte, hätten im Rahmen der vorliegenden Zulassungsentscheidung - die eine Geltung für die nächsten 30 Jahre beansprucht - doch der grundsätzliche, schon jetzt auf der Hand liegende Konflikt der konkurrierenden Interessen berücksichtigt und die absehbaren Folgen einer antragsgemäßen Bewilligung für eine künftige Vertiefung der fraglichen Abbaufelder mit in die Entscheidung eingestellt werden müssen. Anderenfalls bestünde ersichtlich die Gefahr, dass das dahingehende Bedürfnis der Steinindustrie weder im vorliegenden Bewilligungsverfahren noch in späteren Antragsverfahren auf Zulassung einer Nassabgrabung, in denen den Unternehmen die Bestandskraft der Rechtsposition der Beigeladenen entgegengehalten werden würde, hinreichende Berücksichtigung findet.

Besteht die Klagebefugnis der Klägerin demnach jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt, so folgt sie im Übrigen auch daraus, dass die Klägerin im Tagebau Hillenberg- West als Inhaberin einer wasserrechtlichen Erlaubnis einen grundwassergespeisten Brunnen betreibt und zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass diesem Brunnen infolge der erteilten Bewilligung und einer hiermit verbundenen stärkeren Absenkung des Grundwasserspiegels vermehrt Grundwasser entzogen wird (vgl. dazu noch näher unten), so dass auch insoweit zumindest eine Verletzung des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots denkbar erscheint.

Die nach allem zulässige Klage ist auch begründet, denn der angefochtene Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs.1 S.1 VwGO.

Wie vorstehend ausgeführt, vermittelte das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot der Klägerin nach den gegebenen Umständen einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land die Folgen einer Zulassung des Antragsvorhabens für eine künftige Vertiefung der bestehenden Abbaufelder bei seiner Entscheidung abwägend berücksichtigt und in die zu treffende Regelung einfließen lässt. Dies ist vorliegend indes unterblieben, da die Bezirksregierung die fraglichen Auswirkungen der Bewilligung infolge eines unzutreffenden rechtlichen Ansatzes (vgl. oben) für unbeachtlich gehalten und daher bei der von ihr getroffenen Entscheidung schlicht unberücksichtigt gelassen hat. Dies verletzt - ungeachtet dessen, ob ihr dahingehender Einwand im Ergebnis ein Hindernis für die (einschränkungslose) Zulassung des Antragsvorhabens darstellt - den dargelegten Anspruch der Klägerin auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung ihrer Belange, so dass der Bescheid bereits aus diesem Grund der Aufhebung unterliegt.

Unabhängig von Vorstehendem erweist sich die angefochtene Bewilligung auch deshalb als rechtswidrig, weil die behördlich durchgeführte Vorprüfung nach dem UVPG nicht den einschlägigen gesetzlichen Anforderungen genügte, was die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren in einer eine Präklusion dieses Einwands ausschließenden Weise geltend gemacht hatte.

Gemäß § 3 c UVPG ist, sofern in der Anlage 1 UVPG für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist - wie hier, vgl. Ziffer 13.3.2 Anlage 1 UVPG -, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (S.1). Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (S.3). Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (S.4). Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren (S.6).

Gemäß § 3 a S.4 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, wenn die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c UVPG beruht, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Die Behörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 - und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1/13 -, JURIS.

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses verdeutlicht, dass der Behörde auch für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, JURIS.

In Anwendung dieser Maßstäbe genügte die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls seitens des beklagten Landes nicht den gesetzlichen Anforderungen, denn das Ergebnis der Vorprüfung ist bezogen auf einzelne Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht plausibel.

In seinem der Vorprüfung durch die Bezirksregierung zugrundeliegenden Fachbeitrag hat der Gutachter der Beigeladenen selbst die Einschätzung geäußert, dass infolge der beantragten Entnahme einer Wassermenge von 1,9 Mio. m³/a in den Sommermonaten bei tieferem Grundwasserstandsniveau künftig eine "geringfügige Mehrabsenkung" des Grundwassers über das bisherige Maß erfolgen könne, da bislang noch keine 1,9 Mio. m³/a - sondern seit 1994 durchschnittlich nur rund 1,5 Mio. m³/a - gefördert worden seien.

Erhebliche, durch die weitere Grundwasserförderung von 400.000 m³/a bedingte Auswirkungen auf die in der näheren Umgebung erfassten Schutzgüter wurden gutachterlich jedoch ausgeschlossen, da die Schutzgüter entweder außerhalb des Ausstrichbereichs des Massenkalks lägen (a), der Flurabstand des Grundwassers in den betroffenen Bereichen mehr als 5 m betrage (b) oder aufgrund der "geringen Auswirkungsreichweite der Entnahme" nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen sei (c).

Zur Begründung der für die Fallgruppe (c) tragenden Annahme einer nur "geringen Auswirkungsreichweite" der (Mehr-)Entnahme - die zunächst weder ihrem Radius nach noch in anderer Weise greifbar quantifiziert wurde - wurde dabei insbesondere ausgeführt, dass durch den Quellüberlauf nur eine geringe hydraulische Absenkung des Karstpotentials erfolge, welche lediglich eng um den Quellstandort begrenzt sei, da die Wester die tiefer liegende natürliche Vorflut darstelle und das "tiefste Potential" (vgl. etwa Anlage 2 zum Antrag, dort BK- 4515- 0113; S.62 des Antrags) besitze.

Diese Begründung für die fehlende Erheblichkeit der Auswirkungen der mit dem Vorhaben verbundenen Grundwassermehrabsenkung auf die fraglichen Schutzgüter ist indessen nicht plausibel.

Zwischen den Beteiligten besteht mittlerweile Einigkeit, dass die Sohle der Wester, anders als die Ausführungen in den Antragsunterlagen vermitteln und entgegen den zugehörigen Profilzeichnungen (Pläne 2 a und b des Antrags), nicht tiefer, sondern mit ca. 321,50 m ü.N.N. (mindestens > 321,39 m ü.N.N., vgl. Bl. 148 der Beiakte 2) im Gegenteil etwa 4,50 m höher als die Sohle der Quelle (316,92 m ü.N.N.) bzw. rund 3,80 m höher als der in der Bewilligung vorgegebene Grundwassermindeststand (317,70 m ü.N.N.) liegt. Jedenfalls bei Wasserständen im Quellbecken bzw. Brunnenschacht von weniger als 321 m ü.N.N., die in der Vergangenheit in den trockeneren Jahreszeiten vielfach unterschritten wurden, stellt daher nicht die Wester, sondern die Quelle das tiefste Potential dar, so dass ein Gefälle zur Quelle hin besteht mit der Folge eines möglichen Grundwasserzustroms insbesondere von Westen her.

Die nach den Antragsunterlagen entscheidende Begründung für die Annahme einer nur geringfügigen und eng umgrenzten Auswirkung der Mehrabsenkung erscheint demnach - noch ungeachtet der Frage dahingehender Quantifizierungen - schon im Ansatz nicht plausibel. Dies hat namentlich zur Folge, dass der Ausschluss einer relevanten Beeinträchtigung der in unmittelbarer Nähe zur Quelle befindlichen Talaue der Wester (BK- 4515 - 0113), die auch nach Einschätzung des Gutachters der Beigeladenen dem Ausstrichbereich des Massenkalks zuzuordnen ist und einen Flurabstand von weniger als 1,30 m (= hohe potentielle Empfindlichkeit) aufweist, hierin keine tragfähige Erklärung findet.

Eine nachvollziehbare Erläuterung für eine solch geringe vorhabenbedingte Mehrabsenkung des Grundwassers, dass namentlich nachteilige Auswirkungen auf die Talaue der Wester ausgeschlossen erscheinen - die im Weiteren als am handgreiflichsten betroffenes Schutzgut der Fallgruppe (c) allein behandelt wird -, findet sich auch nicht in einer ergänzenden gutachterlichen e- mail vom 24. Januar 2011 (Bl. 209 der Beiakte 2), auf die in einer Bewertung der Bezirksregierung aus Januar 2011 Bezug genommen wird.

Hierin wird ausgeführt, dass die Tiefstwasserstände an drei benachbarten Messstellen (KI 15, 37 und 38) in der Regel 0,5 bis 1 m bzw. im Mittel 1 m oberhalb des Wasserstandsniveaus der Hillenbergquelle lägen. Der Betrag könne als förderbedingte Absenkung in der Quelle interpretiert werden, wobei sich dieser bis zu den Messstellen bereits weitestgehend reduziert habe. Wäre die Auswirkungsreichweite höher, so würde dies dazu führen, dass sich die Wasserstände in den Messstellen dem Niveau der Quelle anglichen, was jedoch nicht der Fall sei.

Insofern fehlt es insbesondere an einer einleuchtenden Erklärung dafür, weshalb der beschriebene - im Übrigen auch in Trockenzeiten keineswegs durchgehend bzw. regelhaft festzustellende - Höhenunterschied zwischen den Wasserständen der Messstellen und der Quelle darauf schließen lassen sollte, dass sich die Grundwasserförderung nicht einmal bis zu den fraglichen Messstellen (nennenswert) auswirkt, obwohl sich der verbleibende Niveauunterschied gerade in das Bild eines gleichmäßig abfallenden Absenkungstrichters fügt. Einer nachvollziehbaren Begründung hätte es insoweit jedoch umso mehr bedurft, da das parallele Absinken der Stände in Messstellen und Quelle zu Trockenzeiten für sich genommen gerade als Beleg dafür verstanden werden kann, dass die Quelle den Messstellen dann Wasser entzieht (vgl. etwa Bl. 138 f. der Beiakte 2), und der Gutachter der Beigeladenen die Daten der Messstellen KI 15 und 37 an anderer Stelle selbst als Nachweis für einen - von ihm auch in anderer Hinsicht verschiedentlich betonten - hydraulischen Zusammenhang des Karstsystems herangezogen hat (vgl. Antrag, S.50). Die Beteiligten einschließlich des Gutachters der Beigeladenen haben jedoch auch in der mündlichen Verhandlung zu dem hier seitens der Kammer aufgezeigten Plausibilitätsmangel keine weiteren Erläuterungen abgegeben, so dass auch die ergänzenden Ausführungen vom 24. Januar 2011 nicht nachzuvollziehen sind.

Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass die Bezirksregierung an anderer Stelle selbst davon ausgegangen ist, dass der Absenkungsbereich im Wesentlichen der - auch die Messstellen KI 15,37 und 38 umfassenden - Wasserschutzzone II entspreche, dass die Messstelle 38 innerhalb des Absenktrichters der Entnahmestelle liege und dass nicht auszuschließen sei, dass sich die Absenkung bei tiefen Grundwasserständen bis auf die westliche Seite der Wester ausdehne (vgl. etwa S.23, 37 des Bewilligungsbescheids). Auch diese eigenen Ausführungen der Wasserbehörde widersprechen jeweils der Annahme, dass die relevanten Auswirkungen der Förderung nicht einmal bis zu den fraglichen Messstellen reichen.

Ist der Ausschluss erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen demnach jedenfalls in Bezug auf die Talaue der Wester nicht nachvollziehbar begründet worden, so gilt dies auch, soweit einzelne Ausführungen des Gutachters der Beigeladenen an anderer Stelle dahin zu verstehen sein sollten, dass die eingangs beschriebene Grundwassermehrabsenkung infolge einer erhöhten Grundwasserentnahme überhaupt nicht eintreten werde, etwa weil keine Absenkung unter das bisherige Quellniveau (316,92 m bzw. 317,70 m ü.N.N.) erfolge. Denn eine solche Aussage stünde im Gegensatz zu der eigenen - sich aufdrängenden - Annahme des Gutachters, dass es zu einer derartigen Mehrabsenkung kommen wird, ohne dass dieser Widerspruch auch nur ansatzweise erläutert worden wäre.

Kann die gutachterliche Begründung für einen Ausschluss erheblicher Umweltauswirkungen in Bezug auf die Talaue der Wester nach allem nicht überzeugen, so rechtfertigt auch die (nach Abschluss der Vorprüfung ergänzend angeführte) Erwägung der Bezirksregierung, infolge der Grundwassermehrabsenkung seien jedenfalls deshalb keine derartigen Folgen zu erwarten, weil die Absenkungen nur kurzzeitig in ohnehin trockenen Zeiten einträten und die Vegetation bzw. periodisch trockenfallende Fließgewässer aufgrund der natürlichen Karstsituation an diese Verhältnisse angepasst seien, es nicht, von einer UVP- Prüfung abzusehen.

Insofern fehlt es schon an jeglichen substantiellen, auf plausiblen Feststellungen beruhenden Ausführungen dazu, in welchem mengenmäßigen Umfang und über welche Zeiträume in der betroffenen Talaue mit einem zusätzlichen Grundwasserentzug zu rechnen ist. Ferner haben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keinerlei Ermittlungen dazu stattgefunden, welche Pflanzen / Tiere im fraglichen Gebiet überhaupt vorhanden sind und welche konkreten Auswirkungen ein verstärkter (Grund-)Wasserentzug für diese haben könnte. Der Befund, dass die vermehrte Entnahme wegen einer entsprechenden Toleranz der Natur ohne relevante nachteilige Folgen bleibt, mag daher am Ende einer dahingehenden Prüfung stehen, entbehrt derzeit jedoch einer belastbaren Grundlage.

Soweit die Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf hingewiesen hat, dass es in der Vergangenheit bereits zu Entnahmen von bis zu 2,6 Mio. m³/a gekommen sei, gibt auch dies nichts für eine "ausreichende Angepasstheit" der Natur an die bewilligte Gewässerbenutzung her. Insofern ist unerheblich, ob die beantragte Entnahmemenge von 1,9 Mio. m³/a in einzelnen zurückliegenden Jahren schon einmal überschritten worden ist, was in niederschlagsreichen Jahren mit entsprechend hohen Quellschüttungen nicht einmal mit einem vermehrten Fallen des Quellwasserstandes unter 321 m ü.N.N., d.h. mit einem verstärkten Grundwasserabzug aus der Talaue, verbunden sein muss. Maßgeblich ist vielmehr, dass nunmehr eine durchgängige Erhöhung der durchschnittlichen Entnahmemenge der letzten zwanzig Jahre um knapp ein Drittel gestattet wird, so dass insbesondere in den neuralgischen Trockenperioden damit gerechnet werden muss, dass die Zeiten von Quellwasserständen unterhalb 321 m ü.N.N. nicht nur punktuell, sondern auf Dauer zunehmen werden bzw. dass, soweit dieser Stand auch schon bisher unterschritten wurde, infolge der vermehrten Wasserentnahme dann eine noch höhere Grundwassermenge entzogen wird.

Genügt die Vorprüfung nach dem UVPG jedenfalls aus den aufgezeigten Gründen nicht den gesetzlichen Vorgaben, so kann letztlich dahin stehen, ob insofern noch weitere seitens der Klägerin erhobene Einwendungen - etwa hinsichtlich der oben dargelegten Ausschlussgründe (a) und (b), bezüglich des Fehlens einer artenschutzrechtlichen Erfassung oder hinsichtlich der Folgen der Bewilligung für die Wester als Gewässer - durchgreifen. Nähere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich, wobei die Kammer allerdings mit Blick auf eine etwaige Nachbesserung der Verwaltungsentscheidung vorsorglich noch einmal auf die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Bedenken hinweist.

Die fehlerhafte Vorprüfung nach dem UVP- Gesetz führt schließlich unabhängig von einer Verletzung subjektiver Rechte zu einem Aufhebungsanspruch der nach dem eingangs Gesagten klagebefugten Klägerin.

Vgl. zum fortbestehenden Erfordernis der Klagebefugnis auch bei der Geltendmachung von Mängeln der UVP- Prüfung BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 - und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, JURIS.

Dies folgt aus § 4 Abs.1 S.1 und 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG), wonach die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines - hier in Rede stehenden - Vorhabens nach § 1 Abs.1 S.1 Nr.1 UmwRG verlangt werden kann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP- Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a S.4 UVPG genügt. Dies gilt gemäß § 4 Abs.3 UmwRG nicht nur für Klagen von Umweltverbänden, sondern auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr.1 und 2 VwGO.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30/10 - und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, JURIS.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es besteht kein Anlass, dem beklagten Land gemäß § 162 Abs.3 VwGO etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.