VG Würzburg, Beschluss vom 11.12.2014 - W 1 S 14.50043
Fundstelle
openJur 2015, 451
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am ... in B. geboren. Seine Eltern sowie die beiden älteren Brüder betreiben eigene Asylverfahren und dazugehörige Gerichtsverfahren (Az: W 1 K 14.30137, W 1 S 14.30138, W 1 K 14.30139, W 1 S 14.30140). Für sie liegen Eurodac-Treffer für Ungarn vor.

Am 17. Februar 2014 wurde für den Antragsteller Asyl beantragt.

Aufgrund des Wiederaufnahmeersuchens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. März 2014 erklärten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 1. April 2014 ihr Einverständnis mit der Übernahme des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 3. April 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2). Aufgrund der untrennbaren Verbindung mit den Familienangehörigen des Antragstellers, für die Ungarn zuständig sei, sei Ungarn gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO auch für die Behandlung seines Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Weder der UNHCR, noch das Hungarian Helsinki Commitee oder European Refugee Council hätten eine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht nach Ungarn zu überstellen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid Bezug genommen. Dieser wurde der Mutter des Antragstellers ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 67/68 der Bundesamtsakte) am 10. April 2014 zugestellt.

Am 14. April 2014 wurde für den Antragsteller Klage erhoben (Az: W 1 K 14.50042), über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig wurde im vorliegenden Verfahren beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist in der Sache nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 3. April 2014 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

1.

Zu Recht wurde Ungarn als für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständiger Mitgliedstaat bestimmt. Die Antragsgegnerin ist auch nicht wegen Ablaufs der Frist für das Wiederaufnahmegesuch zuständig geworden.

Da sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Verordnung der Europäischen Union Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO, ABl Nr. L 180, S. 31). Weil Ungarn der nach Art. 16 Abs. 1c Dublin II-VO für die Behandlung der Asylanträge der Familienangehörigen des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat ist, liegt bei diesem Staat auch gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Antragstellers. Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an den ersuchten Mitgliedstaat nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO von drei Monaten ab Asylantragstellung, soweit sich dieses nicht auf eine EURODAC-Treffermeldung stützt, wurde eingehalten.

2.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417 ff.) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 3.7.2014 – 71932/12 – UA Rn. 68 ff.; U.v. 6.6.2013 – 2283/12 – Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des bei der Auslegung des Art. 4 GR-Charta nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta heranzuziehenden Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i.S.v. Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417/419 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417/419). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in Ungarn (derzeit) vorliegen. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 3.7.2014 – 71932/12 – UA Rn. 68 ff.; U.v. 6.6.2013 – 2283/12 – Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) sowie einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte (VGH BW, B.v. 6.8.2013 – 12 S 675/13 – juris; OVG LSA, B.v. 31.5.2013 – 4 L 169/12; VG Würzburg, U.v. 23.9.2014 – W 1 K 14.50050 – UA S. 8 ff.; VG Würzburg, B.v. 25.8.2014 – W 6 S 14.50100 – juris Rn. 17 ff.; B.v. 19.5.2014 – W 3 S 14.50045 – UA S. 5 ff.; VG Augsburg, B.v. 11.6.2014 – Au 7 S 14.50134 – juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 8.9.2014 – 9 L 1506/14.A – juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 – 1 B 862/14 – juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B.v. 27.5.2014 – 5 B 634/14 – juris Rn. 8 ff.), die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (entgegen SächsOVG, B.v. 24.7.2014 – A 1 B 131/14 – juris Rn. 4 m.w.N.; VG München, B.v. 26.6.2014 – M 24 S 14.50325 – juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U.v. 26.6.2014 – A 11 K 387/14 – juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 – 14 L 1786/14.A – juris Rn. 24 ff.; B.v. 16.6.2014 – 13 L 141/14.A – juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B.v. 18.6.2014 – 12 B 1238/14 – juris Rn. 18 ff.).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar). Dass die Antragsteller nach einer Rücküberstellung nach Ungarn unmittelbar nach Griechenland weitergeschoben würden, ist damit aufgrund dieser Erkenntnisquellen nicht anzunehmen. Gegenteiliges lässt sich auch dem Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, nicht entnehmen.

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden in jüngerer Zeit primär auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monaten möglich ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 – VG 1 L 213/13.A; VG München, B.v. 4.10.2013 – M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes findet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation; abrufbar im Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2 f.; European Council on Refugees and Exiles in seinem Bericht: Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers; zugänglich im Internet in englischer Sprache; UNHCR comments and recommendations, S. 9).

Dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei, kann diesen Berichten dagegen gerade nicht entnommen werden (vgl. hierzu nur HHC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss). Gegenteiliges ist auch dem angeführten Bericht von bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013 nicht zu entnehmen. Auch dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Entsprechende Erkenntnismittel, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Schließlich geht das Gericht davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn zwar schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16 ff. und S. 35 f.). Diese stellen sich, unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller bzw. seinen Familienangehörigen ein solcher Status überhaupt zuerkannt werden wird, nach Auffassung des Gerichts aber als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten. Denn von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durchaus Anspruch auf öffentliche Leistungen haben (vgl. den genannten Bericht von bordermonitoring.eu, S. 16). Dass trotz dieser Unterstützungsleistungen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in ganz Ungarn in systemischer Weise Obdachlosigkeit drohen würde, ist durch diesen Bericht dagegen nicht glaubhaft gemacht. So wird dort insbesondere auf Mietkosten in der Hauptstadt Budapest abgestellt, wo die Mietkosten deutlich höher sein dürften als im restlichen Ungarn (vgl. bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16). Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Rücküberstellung des Antragstellers daher nicht entgegen (so auch VG Würzburg, B.v. 10.12.2014 – W 1 S 14.50008, UA S. 9; B.v. 21.3.2014 – W 1 S 14.30147 - juris; B.v. 12.3.2014 – W 2 S 14.30217 - juris; VG Augsburg, B.v. 25.7.2013 - Au 7 S 13.30210 – juris).

Weder das Vorbringen des Antragstellers noch die neueren Erkenntnismittel, insbesondere der Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014, die Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 und der Bericht von PRO ASYL vom 11. Juli 2014 sowie die neuere Rechtsprechung führen zu einer anderen Beurteilung.

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die – bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende – Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – Halaf, C-528/11NVwZ-RR 2013, 660).

Auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (so VG München, B.v. 26.6.2014 – M 24 S 14.50325 – juris; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 – 14 L 1786/14.A – juris; B.v. 16.6.2014 – 13 L 141/14.A – juris), sondern schließt sich vielmehr der gegensätzlichen Auffassung an (VG Würzburg, U.v. 23.9.2014 – W 1 K 14.50050 – UA S. 12; VG Düsseldorf, B.v. 8.9.2014 – 9 L 1506/14.A – juris Rn. 8 ff.; VG Würzburg, B.v. 25.8.2014 – W 6 S 14.50100 – juris Rn. 17 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 – 1 B 862/14 – juris; VG Würzburg, B.v. 19.5.2014 – W 3 S 14.50045). Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohammadi versus Österreich (EGMR, U.v. 3.7.2014 – 71932/12 – UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn – ohne Auseinandersetzung mit der oben genannten Entscheidung des EGMR – anders bewertenden Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU – Aufnahmerichtlinie – genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u.a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt.

Im Übrigen droht dem Antragsteller als Kleinkind ohnehin keine Inhaftierung. Denn dem aktuellen aida-Bericht (European Council on Refugees and Exiles – ECRE, Asylum Information Database – aida, National Report, Hungary vom 30.4.2014, S. 48) ist zu entnehmen, dass in Ungarn Frauen und Familien mit Kindern in der Praxis nicht mehr inhaftiert werden (ebenso VG Stade, B.v. 14.7.2014 – 1 B 862/14 – juris Rn. 13; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 – 14 L 1786/14.A – juris Rn. 87 ff.; anderer Ansicht, jedoch ohne Auseinandersetzung mit dem o.g. Bericht: VG München, B.v. 30.5.2014 – M 10 S 14.50134, M 10 S 14.50136, M 10 S 14.50138 – juris Rn. 20 ff.; B.v. 15.4.2014 – M 16 S 14.50045, M 16 S 14.50047 – juris Rn. 15 ff.; B.v. 15.4.2014 – M 16 S 14.50049 – juris Rn. 15 ff.). Die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen ist ohnehin nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unzulässig (aida-Report, a.a.O.).

3.

Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in der Form einer Reiseunfähigkeit folgt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 30. Juni 2014. Soweit dort eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers aufgrund einer durchgeführten Operation bescheinigt wird, dürfte diese durch Zeitablauf entfallen sein. Sollte aufgrund des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Antragstellers eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit vorliegen, so hätte das Bundesamt bzw. die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde dies – auch nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid – bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung bzw. im Rahmen der Entscheidung über eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen; das Bundesamt hat die Ausländerbehörde ggf. anzuweisen, von einer Abschiebung abzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 - juris Rn. 21). Dies gilt ebenso für die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze des Antragstellers als Kleinkind (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 7 ff.).

4.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).