VG Berlin, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 L 116.14
Fundstelle
openJur 2015, 2887
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es vorläufig zu unterlassen, die Gaslaternen im Bezirk Steglitz-Zehlendorf, insbesondere auf dem C...platz und entlang der L...straße, vom Gasrohrnetz zu trennen und zu demontieren,

ist mangels Antragsbefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig, soweit der Antragsteller die Einstellung der Bauarbeiten außerhalb seiner näheren Wohnumgebung im gesamten Bezirk Steglitz-Zehlendorf verlangt. Denn insoweit macht er keine eigene Betroffenheit geschweige denn eine eigene Rechtsverletzung geltend, sondern tritt als Vertreter allgemeiner – etwa denkmalrechtlicher – Interessen auf; derartige Popularklagen will § 42 Abs. 2 VwGO gerade verhindern (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 42 Rn. 59).

Im Übrigen ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Eine Anspruchsgrundlage für sein Anliegen, die bisherige Straßenbeleuchtung mit Gasbetrieb in der von ihm bewohnten Straße und dem nahegelegenen Platz unverändert zu erhalten und die Umstellung auf Elektroleuchten zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Daher kann er – zur Sicherung dieses (angeblichen) Anspruches - auch nicht die einstweilige Einstellung der entsprechenden Bauarbeiten verlangen.

5Eine Anspruchsgrundlage lässt sich nicht aus dem Denkmalrecht herleiten. Ein denkmalrechtlicher Nachbarschutz besteht nur zugunsten des Eigentümers eines Denkmals bzw. Denkmalgrundstücks, und grundsätzlich auch nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals (aus Art. 14 GG folgender „bundesrechtlicher Mindeststandard“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 – 4 B 6/13 -). Für unbeteiligte Bürger oder die Nachbarn eines Denkmalgrundstücks besteht ein Abwehrrecht gegen Denkmalbeeinträchtigungen nicht (VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2010 – VG 13 L 51.10 -; VG München, Beschluss vom 19. August 2013 – M 1 13.3228 -, Beschluss vom 17. Juni 2013 – M 1 E 13.2378 -). Nach diesen Maßstäben kann ein Abwehrrecht des Antragstellers gegen den Austausch der Straßenlaternen in keinem Fall bestehen. Das gilt sowohl, wenn auf die – unstreitige - Denkmaleigenschaft des vom Antragsteller bewohnten Gebäudes abgestellt wird, das Bestandteil der Gesamtanlage „Mietwohnanlage D...“, eingetragen in die Denkmalliste unter Nr. 0..., ist, als auch dann, wenn man zugunsten des Antragstellers die – zwischen den Beteiligten streitige - Denkmaleigenschaft der vorhandenen Gaslaternen bejahen würde.

Dass die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes L... und der ebenfalls denkmalgeschützten, das Gebäude umgebenden Freiflächen (Denkmalliste Nr. 0...) durch die Installation einer vielerorts üblichen elektrischen Straßenbeleuchtung wesentlich beeinträchtigt würde, ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht ersichtlich, dass das Denkmalschutzgesetz Berlin über den genannten Mindeststandard hinausgehen und bereits bei geringen Beeinträchtigungen – die hier im Übrigen auch fraglich sein könnten - ein Eigentümer-Abwehrrecht gewähren würde. Im Gegenteil beschränkt § 10 Abs. 1 des Berliner Denkmalschutzgesetzes den Umgebungsschutz ausdrücklich auf „wesentliche“ Beeinträchtigungen. Der Antragsteller ist im Übrigen offensichtlich auch nicht Eigentümer des Wohnhauses L..., sondern lediglich Mieter einer Wohnung. Damit fehlt es in Bezug auf das denkmalgeschützte Wohnhaus schon an der Grundvoraussetzung für einen Schutzanspruch. Mit Blick auf die – unterstellte – Denkmaleigenschaft der vorhandenen Straßenbeleuchtung scheidet ein Abwehrrecht des Antragstellers ebenfalls aus, weil ihm insoweit als Nicht-Eigentümer des Straßenlands und damit auch der Straßenbeleuchtung kein subjektiver Schutzanspruch zur Seite stehen kann.

7Der Antragsteller kann sein Begehren nicht auf das Straßenrecht stützen. Als Anspruchsgrundlage in Betracht käme allenfalls § 7 Abs. 5 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes. Nach dieser Vorschrift sind die öffentlichen Straßen in ihrer Gesamtheit zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist. Dieser Vorschrift sind zum einen überhaupt keine Vorgaben für die Art der Beleuchtung und die Gestaltung der Beleuchtungskörper zu entnehmen. Zum anderen zeigt die Bezugnahme auf die Verkehrsinteressen und die Sicherheit, dass die Vorschrift ordnungsrechtliche Zwecke verfolgt und der Daseinsvorsorge dient (vgl. a. Witting, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 3 FStrG Rn. 39 ff.; Bauer, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 43 Rn. 41 ff.). Sie ist also allgemeinen öffentlichen Interessen und nicht privaten Interessen eines individualisierbaren, von der Allgemeinheit zu unterscheidenden Kreises von Bürgern zu dienen bestimmt. Für eine anspruchsbegründende Wirkung zugunsten der Straßenanlieger ist daher bei summarischer Prüfung jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung nichts ersichtlich.

Die Beibehaltung der bisherigen Gasbeleuchtung ist nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geboten. Ein auf diese grundrechtliche Gewährleistung gestütztes Abwehrrecht würde voraussetzen, dass die geplante Straßenbeleuchtung gesundheitsschädlich wäre. Dafür trägt der Antragsteller nichts Konkretes vor; angesichts des Umstandes, dass Straßenlaternen vielerorts unbeanstandet mit Strom betrieben werden, erscheint eine solche Annahme auch zumindest fernliegend. Der bloße Umstand, dass die geplanten neuen Leuchtkörper (energiesparende Leuchtstofflampen) offenbar Quecksilber enthalten, welches bei einer Beschädigung der Lampe in die Außenluft austreten kann, ändert hieran nichts, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem solchen seltenen Ereignis konkrete Gesundheitsgefahren für den Antragsteller entstehen werden.

Auch ein Anspruch auf Abwehr etwaiger von der Straßenbeleuchtung ausgehender unzumutbarer Lichtimmissionen (vgl. ausführlich VG Koblenz, Urteil vom 23. November 2009 – 4 K 473/09.KO -; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. September 1993 – 12 L 68/90 -) scheidet aus. Abgesehen davon, dass ein solcher Anspruch in erster Linie dem Grundstückseigentümer zusteht und vom Antragsteller auch nicht konkret vorgetragen ist, dass von der geplanten neuen Straßenbeleuchtung entsprechende Störungen auszugehen drohen, würde mit diesem Anspruch das Begehren des Antragstellers – dem in erster Linie an der Erhaltung der bisherigen „historischen“ Beleuchtungskörper gelegen ist - nämlich nicht zutreffend erfasst. Der Antragsteller verkennt, dass es sich bei dem Austausch der Gaslaternen um eine im Kern politische Ermessensentscheidung der Senatsverwaltung handelt, die im Grundsatz weder das Verwaltungsgericht noch der Antragsteller durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.