VG Arnsberg, Urteil vom 05.03.2014 - 10 K 2957/13
Fundstelle
openJur 2015, 119
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung B. vom 7. August 2013 verpflichtet, für das Haushaltsjahr 2009 des Berufskollegs N. M. einen zusätzlichen Landeszuschuss in Höhe von 32.871,09 EUR festzusetzen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der im Jahre 2001 gegründete Kläger ist seit 2002 Träger der als private Ersatzschulen genehmigten N. M. - Berufskolleg -, deren Finanzierung Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, und auch der N. M. - Gymnasium -, auf die sich die Verfahren 10 K 3011/13 und 10 K 499/12 beziehen. Die Schulen waren zuvor langjährig von der L. der T1. der christlichen M1. , einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, geführt worden.

Bei der Neuordnung der Trägerschaft errichtete die L. neben dem klagenden Verein die "Q. -von-N1. -Stiftung" als selbstständige rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Bezirksregierung B. genehmigte die Stiftung im Jahre 2001. Auf diese Stiftung übertrug die L. die Schulgrundstücke beider Schulen zu deren alleinigem Eigentum. Ferner wurde die Stiftung mit einem zusätzlichen Anfangsvermögen von 500.000,00 DM ausgestattet. Das Vermögen ist nach deren Satzung in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung vermietet die Schulgebäude an den - damals im Übrigen vermögenslosen - klagenden Trägerverein zu einem ortsüblichen Mietzins. Der Stiftungszweck liegt gemäß § 2 Abs. 2 ihrer Satzung in der Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Bildung und Erziehung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung wird der Zweck insbesondere verwirklicht durch eine jährliche Zuwendung zur Mitfinanzierung der durch die N2. M. im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung aufzubringenden Eigenleistungen. Hierzu dienen vor allem die Einnahmen aus der Vermietung der Schulgebäude an den Trägerverein (den Kläger). Die Stiftung entscheidet in ihren Gremien in eigener Verantwortung darüber, ob und in welcher Höhe sie ihre Mittel dem Kläger zur Aufbringung seiner Eigenleistung zuwendet.

Grundlage der dem Kläger durch die Bezirksregierung B. 2001 für die Ersatzschulen erteilten Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW - SchulG) war u.a. die Bürgschaftserklärung des früheren Schulträgers, der L. der T1. der christlichen M1. , die Eigenleistung in den Haushaltsjahren 2002 bis 2004 zu übernehmen. Seitdem verfügte der Kläger nicht über rechtlich gesicherte Mittel zur Erbringung seiner Eigenleistung. Er erhielt jedoch von der Stiftung entsprechende Zuwendungen. Seit 2011 deckt er seine Eigenleistung mit einem geänderten Finanzierungsmodell ab.

Seit 2006, mit In-Kraft-Treten der §§ 105 ff. SchulG aktueller Fassung, beteiligte sich der Kläger mit seinen Schulen an dem sogenannten Erprobungsversuch Personalkostenpauschale gemäß § 115 Abs. 2 SchulG. Die Landeszuschüsse für die Haushaltsjahre 2006 bis 2008 wurden durch bestandskräftige Bescheide festgesetzt.

In der zum Zuschussantrag für das Haushaltsjahr 2009 gehörenden, nach den Vorgaben des Landes zu erstellenden Jahresrechnung gab der Kläger unter dem Titel 282 10 ("Zuschüsse Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Abs. 6 SchulG") den Betrag "0,00" an.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 setzte die Bezirksregierung B. gegenüber dem Kläger den Landeszuschuss für das Rechnungsjahr 2009 für das Berufskolleg N. M. auf 2.538,249,72 EUR fest. Dabei wies die Bezirksregierung darauf hin, dass der Kläger hierauf nach Abzug einer bereits geleisteten Rückzahlung Abschlagszahlungen in Höhe von 2.568,374,52 EUR erhalten habe. Demgemäß habe er 30.124,80 EUR zurückzuzahlen. Im Rechnungsjahr 2010 würden 36.978,90 EUR auf die vom Kläger zu erbringende Eigenleistung angerechnet. Nach der Begründung des Bescheides ging die Bezirksregierung von berücksichtigungsfähigen Gesamtausgaben von 2.891.445,98 EUR und Gesamteinnahmen von 353,196,26 EUR aus, deren Differenz den festgesetzten Zuschuss ergibt. Aus den zum Bestandteil des Bescheides erklärten Prüfungsbemerkungen der Bezirksregierung zu der vom Kläger eingereichten Jahresrechnung geht hervor, dass die Bezirksregierung die von ihr unter dem Titel 282 10 angesetzten Einnahmen des Klägers in Höhe von 353.196,26 EUR als 13%ige Eigenleistung im Sinne des § 106 Abs. 5 Sätze 1 und 3 SchulG angesehen hatte. Diese Summe betrachtete die Bezirksregierung vollständig als Zuschüsse Dritter zu der Eigenleistung des Klägers im Sinne des § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG. Hiervon ausgehend hatte die Bezirksregierung davon abgesehen, in Anwendung des § 113 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsverordnung - FESchVO) nicht ausgeschöpfte Kostenpauschalen des Vorjahres in Höhe von 32.871,09 EUR auf die Eigenleistung des Schulträgers anzurechnen und den Zuschuss um diesen Betrag zu erhöhen. Diese Anrechnung und Erhöhung des Landeszuschusses sieht 10 Abs. 2 FESchVO lediglich nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung vor.

Im Januar 2012 erhob der Kläger daraufhin vor dem erkennenden Gericht Klage (10 K 48/12), mit der er die Erhöhung des Landeszuschusses um die vorgenannten 32.871,09 EUR geltend machte. Dieses Verfahren erklärten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 für erledigt, nachdem der Beklagte den auf das Berufskolleg N. M. bezogenen Bescheid vom 5. Dezember 2011 aufgehoben hatte, soweit darin der zusätzliche Betrag von 32.871,09 EUR nicht gewährt wurde, und insoweit eine erneute Entscheidung zugesagt hatte. Dem war der rechtliche Hinweis des Gerichts vorausgegangen, ob nicht angesichts der Besonderheiten dieses Einzelfalles der Kläger und die Q. -von-N1. -Stiftung für das Jahr 2009 im Hinblick auf § 10 Abs 2 FESchVO als rechtliche Einheit zu betrachten seien und demgemäß der Landeszuschuss um den streitigen Betrag zu erhöhen sei.

Mit Bescheid vom 7. August 2013 hob die Bezirksregierung B. den Bescheid vom 5. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf den Ausgang des Verfahrens 10 K 48/12 insgesamt auf und setzte den Landeszuschuss für das Berufskolleg N. M. für das Rechnungsjahr 2009 erneut auf 2.538.249,72 EUR fest. Auch der weitere Inhalt dieses Bescheides entspricht demjenigen vom 5. Dezember 2011. Die Bezirksregierung wies allerdings darauf hin, dass der Kläger die Rückforderung von 30.124,80 EUR inzwischen erstattet habe. Zur weiteren Begründung führte die Bezirksregierung aus:

Auch nach der mündlichen Verhandlung im Vorprozess bleibe es nach Abstimmung mit dem zuständigen Landesministerium dabei, dass die Leistungen der Q. -von-N1. -Stiftung zur Aufbringung der Eigenleistung als Zuschüsse Dritter gewertet würden. Ersatzschulen erhielten keine staatliche Vollfinanzierung, sondern hätten die Landeszuschüsse durch Eigenmittel oder Einnahmen zu ergänzen. Diesen schon vor Einführung des Schulgesetzes geltenden Grundsatz stelle § 105 Abs. 6 SchulG klar. Vor der Geltung des Ersatzschulfinanzgesetzes (EFG, der gesetzlichen Regelung vor In-Kraft-Treten der aktuellen §§ 105 ff. SchulG) seien Beiträger Dritter als Spenden zu vereinnahmen gewesen und hätten als Einnahmen den Landeszuschuss gemindert. Das EFG habe insoweit Abhilfe geschaffen, als Beiträge Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung zuschussunschädlich geworden und ausschließlich auf die Eigenleistung des Schulträgers anzurechnen gewesen seien. Als Dritte seien in Abgrenzung zum Land alle sonstigen Geldgeber, u.a. Förderer, Eltern und Kommunen, anzusehen gewesen. Hieran habe das SchulG festgehalten. Mit § 10 Abs. 2 FESchVO sei lediglich eine Kollisionsnorm für den Fall eingeführt worden, dass nach dem gegenüber dem EFG neuen Konzept der Teilpauschalierung sowohl (nicht ausgeschöpfte) Pauschalmittel (des Vorjahres) als auch Zuschüsse Dritter auf die Eigenleistung angerechnet werden könnten. Der (insoweit) gesetzlich angeordnete Vorrang der Zuschüsse Dritter solle den Schulträgern die Ergänzung der Landesmittel durch Drittmittel ermöglichen und durch die Anrechnung nicht verbrauchter Pauschalen einen wirtschaftliche Mitteleinsatz fördern, nicht aber etwaige Zuschussgeber entlasten. Im Übrigen könne man sich über die rechtliche Eigenständigkeit von Stiftung und Schulträger nicht isoliert mit Blick auf die Beiträge zur Aufbringung der Eigenleistung hinwegsetzen. Auch bei einem Antrag auf Ermäßigung der Eigenleistung wegen wirtschaftlicher Notlage würde sich die Prüfung nur auf das Vermögen des Schulträgers erstrecken. Die Stiftung wäre insoweit lediglich unter dem Aspekt einzubeziehen, ob der Träger alle naheliegenden Hilfsquellen ausgeschöpft habe.

Mit der vorliegenden, am 22. August 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Der Anspruch auf den geltend gemachten erhöhten Zuschuss ergebe sich aus Art. 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen i. V. m. § 105 Abs. 1 und Abs. 6 SchulG. Die auf der Grundlage des § 113 Abs. 4 SchulG i. V. m. § 10 Abs. 2 FESchVO vorgenommene Minderung des Landeszuschusses um den streitigen Betrag sei rechtswidrig. Die 2002 erfolgte Übernahme der Schulen durch ihn, den Kläger, einschließlich der Unterstützung durch die Q. -von-N1. -Stiftung sei mit der Bezirksregierung B. als u.a. für die Ersatzschulfinanzierung zuständiger Landesbehörde abgestimmt worden. Offenbar erstmalig für das Rechnungsjahr 2009 habe die Bezirksregierung die Zuwendungen dieser Stiftung zuschussmindernd als "Zuschüsse Dritter" im Sinne des § 113 Abs. 4 SchulG angesetzt. Danach führten die Stiftungsmittel im Ergebnis zu einer Verminderung der dem Kläger zustehenden Landesmittel. Dies sei mit dem Zuwendungszweck der Stiftungsmittel jedoch nicht zu vereinbaren, die allein der Mitfinanzierung des ansonsten vermögens- und mittellosen Schulträgers dienten. Die Stiftung sei gleichsam der Finanzträger der Schule des Klägers, wenngleich auch nicht der Rechtsträger. Der Kläger habe die Zuwendungen der Stiftung nicht erst auf Grund des gegenüber dem Land im Wege des förmlichen Abrechnungsverfahrens ermittelten Finanzbedarfes erhalten. Die Stiftung habe bis Ende 2010 nach Bedarf laufend Mittel zur Aufrechterhaltung der für den Schulbetrieb notwendigen Liquidität auf das Konto des Klägers überwiesen. Die Abrechnung der Landesmittel erfolge demgegenüber wesentlich später, regelmäßig erst ein bis zwei Jahre nach dem jeweiligen Rechnungsjahr. Es dränge sich geradezu auf, dass die Stiftung ihre Mittel nicht zur Reduzierung von Landesmitteln, sondern allein dazu habe einsetzen wollen, dem Ersatzschulträger den Erhalt der Schule nach vollständiger Ausschöpfung der ihm zustehenden Landesmittel zu ermöglichen und nachrangig mitzufinanzieren. Die Stiftung habe ihre Mittel zunächst als Abschläge vorläufig mit dem Ziel geleistet, dem Schulträger Landesmittel in höchstmöglichem Umfang zu verschaffen. Hierzu hat der Kläger ein bestätigendes Schreiben der Stiftung vom 28. Mai 2013 eingereicht. Bei den Stiftungsmitteln handele es sich somit nicht um Einnahmen des Klägers im Sinne der von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze. Der Kläger habe mit deren Erhalt noch keinen Rechtsgrund für ihren endgültigen Verbleib bei ihm gehabt. Die Stiftung habe mit ihren Mitteln keineswegs an die Stelle des Landes, sondern lediglich an die Stelle des Schulträgers treten wollen, soweit dieser trotz der staatlichen Refinanzierung mit einer finanziellen Eigenleistung belastet bleibe. Der mit der Pauschalierung der Landeszuwendungen über § 113 Abs. 4 Satz 3 SchulG bezweckte Effekt käme bei dem Vorgehen des Beklagten besonders sparsam wirtschaftenden Schulträgern nicht zugute, die Dritte zur Bezuschussung der Schulträgereigenleistung hätten gewinnen können. Äußerst hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass die von der Bezirksregierung vorgenommene, auf den §§ 113 Abs. 4, 115 SchulG i. V. m. § 10 Abs. 2 FESchVO beruhende unechte Pauschalierung des Zuschusses, bei der die tatsächlichen, hinter den angesetzten Pauschalen zurückbleibenden Ausgaben weiterhin von Bedeutung seien, mit den §§ 106 Abs. 1 und 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG nicht vereinbar sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheides der Bezirksregierung B. vom 7. August 2013 zu verpflichten, für das Haushaltsjahr 2009 des Berufskollegs N. M. einen zusätzlichen Landeszuschuss in Höhe von 32.871,09 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt die Begründung des Bescheides vom 7. August 2013 und trägt u.a. vor: Die bei der Errichtung der Q. -von-N1. -Stiftung maßgeblichen Beweggründe seien spätestens seit der Änderung des Ersatzschulfinanzierungsrechts im Jahre 2006 gegenstandslos. Die Stiftung sei als Dritte im Sinne des § 10 Abs. 2 FESchVO anzusehen. Nach dieser Vorschrift seien ihre Zuwendungen daher vorrangig vor den Überschüssen aus den Kostenpauschalen des Vorjahres auf die Eigenleistung des Schulträgers anzurechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der beigezogenen Akten 10 K 48/12, 10 K 3011/13 und 10 K 499/12 sowie der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 01 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erhöhung des Landeszuschusses für das Berufskolleg N. M. für das Haushaltsjahr 2009 um 32.871,09 EUR. Der von diesem Verfahren erfasste Bescheid der Bezirksregierung B. vom 7. August 2013 ist, soweit mit ihm dieses Begehren abgelehnt wird, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Klageanspruch ergibt sich aus Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Landesverfassung NRW i. V. m. den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1, 2 und 5 Sätze 1 und 3 und § 113 Abs. 4 SchulG und i. V. m. § 10 Abs. 2 FESchVO. Nach näherer Regelung in diesen Vorschriften hat der Schulträger einen Anspruch auf einen Landeszuschuss zur Abdeckung der erforderlichen Ausgaben für den Betrieb seiner genehmigten Ersatzschule. In Anwendung dieser Vorschriften hat die Bezirksregierung in dem streitbefangenen Festsetzungsbescheid dem Kläger zu Unrecht den anzurechnenden Betrag aus den Kostenpauschalen des Vorjahres in Höhe von 32.871,09 EUR vorenthalten.

Genehmigte Ersatzschulen haben gemäß § 105 Abs. 1 SchulG Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen Zuschüsse des Landes nach näherer Bestimmung der folgenden Regelungen des Schulgesetzes. Die erforderlichen Landeszuschüsse werden gemäß § 106 Abs. 1 SchulG nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. Mit Ausnahme der Kostenpauschalen bemessen die Zuschüsse sich nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule, d. h. nach dem Betrag, um den bei Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen der Schule sind (§ 106 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchulG). Die Sachkosten werden gemäß gemäß §§ 106 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 108 SchulG weitgehend und die Personalkosten gemäß §§ 106 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 107 SchulG grundsätzlich nur teilweise pauschaliert bezuschusst. Gemäß § 115 Abs. 2 SchulG i.V.m § 12 FESchVO war das Land jedoch ermächtigt, mit einer begrenzten Zahl geeigneter Schulen die Lehrpersonalkostenzuschüsse befristet vollständig pauschalisiert zu gewähren. An diesem "Erprobungsversuch Personalkostenpauschale" (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 SchulG) hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum teilgenommen.

Soweit die für die Zwecke der Kostenpauschalen vom Schulträger nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben das veranschlagte Volumen der Pauschalen nicht erreichen und auch keine anderweitige Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Kostenpauschalen (§ 106 Abs. 4 Satz 1 SchulG) vorliegt, ist gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 SchulG von den nicht verbrauchten Mitteln zunächst ein Betrag in Höhe des Vom-Hundert-Satzes der jeweiligen Eigenleistung abzusetzen. Der verbleibende Überschuss ist gemäß § 113 Abs. 4 Satz 2 SchulG nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 SchulG (der FESchVO) grundsätzlich bis zur Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen. § 10 Abs. 2 Satz 1 FESchVO bestimmt hierzu, dass die Überschüsse aus den Kostenpauschalen - einschließlich etwaiger Überschüsse aus Personalkostenpauschalen bei Teilnahme an dem vorgenannten Erprobungsversuch, vgl. § 12 Abs. 2 FESchVO - nach § 113 Abs. 4 SchulG in der Jahresrechnung des nächsten Haushaltsjahres gesondert als fiktive Einnahmen ausgewiesen und - nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung - auf die Eigenleistung für dieses Rechnungsjahr in dem verbleibenden Umfang angerechnet werden; im Umfang der Anrechnung erhöht sich der Landeszuschuss, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 FESchVO.

Nach diesen Vorschriften steht dem Kläger ein Anspruch auf Erhöhung der für das Rechnungsjahr 2009 bereits bewilligten Landesmittel um den streitigen Betrag von 32.871,09 EUR zu. Es handelt sich um den gemäß § 113 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 10 Abs. 2 FESchVO ermittelten Restbetrag nicht ausgeschöpfter Kostenpauschalen des Vorjahres, der - vorbehaltlich der im Folgenden dargestellten Streitfragen - den Landeszuschuss gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 FESchVO erhöht. Über die entsprechenden Berechnungen streiten die Beteiligten nicht. Die im vorliegenden Rechtsstreit in Bezug auf die Anwendung der vorbezeichneten Vorschriften aufgeworfenen Fragen sind jedoch im Sinne des Bestehens des Klageanspruchs zu beantworten.

Dabei folgt das Gericht allerdings nicht den wohl insgesamt nur hilfsweise vorgetragenen Bedenken des Klägers gegen die Wirksamkeit des § 113 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 10 Abs. 2 FESchVO, insbesondere den Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit den §§ 106 Abs. 1 und 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG.

Zwar wird die in § 106 Abs. 1 Satz 1 SchulG neben der Gewährung der Landeszuschüsse nach den tatsächlichen Ausgaben alternativ ermöglichte Bemessung nach Kostenpauschalen durch § 113 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 10 Abs. 2 FESchVO aus der Sicht der Ersatzschulträger deutlich eingeschränkt. Hiernach erfordert auch die Vergabe nach Kostenpauschalen die genaue Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten, außerdem verbleiben Überschüsse aus nicht ausgeschöpften Pauschalen allenfalls teilweise beim sparsam wirtschaftenden Schulträger. Diese normativen Regelungen überschreiten den gesetzlichen Entschließungsspielraum bei der Ausgestaltung von Einzelheiten der Ersatzschulfinanzierung jedoch nicht. Die insoweit grundlegende Bestimmung in § 113 Abs. 4 SchulG steht im Übrigen gleichrangig neben § 106 Abs. 1 Satz 1 SchulG, der zudem selbst bereits auch die Gewährung der Landeszuschüsse nach Kostenpauschalen "nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften" (also auch nach Maßgabe des § 113 Abs. 4 des Gesetzes) vorsieht.

Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die Wirksamkeit des § 10 Abs. 2 FESchVO, soweit die gekürzten Überschüsse aus Kostenpauschalen des Vorjahres nur nachrangig zu sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung auf diese anzurechnen sind. Diese Regelung überschreitet nicht den durch die Ermächtigungsnormen, §§ 113 Abs. 4 Satz 2 und 115 Abs. 1 SchulG, vorgegebenen Rahmen. § 113 Abs. 4 Satz 2 SchulG bestimmt ausdrücklich, dass der verbleibende Überschuss "nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115" und auch lediglich "grundsätzlich bis zur Hälfte" dem Schulträger zu belassen ist. § 115 Abs. 1 SchulG ermächtigt zum Erlass einer Rechtsverordnung insbesondere u.a. über die Verwendung nicht verbrauchter Mittel aus den Kostenpauschalen im folgenden Haushaltsjahr (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 SchulG) und über die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 SchulG). Die fragliche Regelung steht auch nicht in einem nicht auflösbaren inhaltlichen Widerspruch zu § 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG, demgemäß auf die Eigenleistung des Schulträgers fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen sind, die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden. § 10 Abs. 2 FESchVO lässt diese bei der Anwendung der grundlegenden Vorschriften in §§ 105 Abs. 6 Satz 1 letzter Halbsatz und 106 Abs. 5 SchulG zu beachtende Bestimmung unberührt. § 10 Abs. 2 FESchVO regelt nur den Sonderfall, in welchem Umfang nicht ausgeschöpfte Kostenpauschalen beim Schulträger verbleiben, und bezieht sich damit auf Einzelheiten einer Vergünstigung, zu der das Land nicht verpflichtet ist.

Nach erneuter Prüfung hält das Gericht nicht an der im Vorprozess erwogenen Auffassung fest, den Kläger und die Q. -von-N1. -Stiftung bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 FESchVO als rechtliche Einheit zu betrachten mit der Folge, dass schon aus diesem Grund bei der Anwendung dieser Vorschrift nicht von einer gegenüber der Anrechnung des fraglichen Überschusses vorrangigen Aufbringung der Eigenleistung durch sonstige Dritte auszugehen ist. Diese Sichtweise beruhte maßgeblich auf der Überlegung, dass die für den Beklagten handelnde Bezirksregierung den Kläger und die Stiftung bei der Genehmigung der betroffenen Schule als Ersatzschule gemäß § 101 SchulG, die Grundvoraussetzung für die staatliche Förderung gemäß § 105 Abs. 1 SchulG ist, selbst als Einheit behandelt habe. Andernfalls habe die Bezirksregierung die gemäß § 101 Abs. 5 Satz 2 SchulG erforderliche wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Klägers angesichts seiner Vermögenslosigkeit nicht annehmen können; hieran müsse sie sich im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung festhalten lassen. Dieser Bewertung ist jedoch - unabhängig von der weiteren, im angefochtenen Bescheid ausgeführten Argumentation des Beklagten - bereits dadurch zumindest weitgehend die Grundlage entzogen worden, dass, wie dem Gericht in der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 bekannt geworden ist, bei der Genehmigung im Jahre 2001 die rechtliche Verpflichtung des früheren Schulträgers in Form einer Bürgschaft vorlag, die notwendige Eigenleistung in den drei folgenden Haushaltsjahren zu übernehmen.

Der streitige Betrag ist jedoch deshalb gemäß § 10 Abs. 2 FESchVO zuschusserhöhend als fiktive Einnahme auf die Eigenleistung für das Rechnungsjahr 2009 anzurechnen, ohne dass dem der Nachrang gegenüber sonstigen Zuschüssen Dritter zur Aufbringung der Eigenleistung entgegenstünde, weil der Kläger in diesem Umfang derartige Zuwendungen Dritter nicht erhalten hat. Die Q. -von-N1. -Stiftung hatte ihm zunächst lediglich Abschlagszahlungen zur Deckung der laufenden Kosten gewährt. Den Zuwendungszweck, die Eigenleistung des Schulträgers aufzubringen, erhielten diese Mittelzuflüsse erst nachträglich und nur in dem Umfang, der notwendig war, einerseits die Eigenleistung im Sinne der §§ 106 Abs. 5, 105 Abs. 6 Satz 2 SchulG aufzubringen, andererseits aber auch dem höchstmöglichen Landeszuschuss unter Berücksichtigung des § 113 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 10 Abs. 2 FESchVO nicht im Wege zu stehen. Diese Zweckbestimmung lag nicht nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Stiftung auf der Hand. Sie war auch gegenüber der Bewilligungsbehörde wirksam. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil der Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde angesichts ihrer Einbindung in die Vorgänge bei der Übertragung der Schulträgerschaft auf den Kläger und der Errichtung der Stiftung die vollständige wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers zunächst vom früheren Träger und im hier maßgeblichen Zeitraum von der Stiftung bekannt war. Auch die Bewilligungsbehörde musste davon ausgehen, dass sowohl der Kläger als auch die Stiftung ein großes Interesse daran hatten, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den jeweils höchstmöglichen Landeszuschuss zu schaffen. Erst recht galt dies seit der in Absprache mit der Bezirksregierung erfolgten, 2006 begonnenen und 2009 noch andauernden Teilnahme an dem Erprobungsversuch Personalkostenpauschale. Sie war in besonderer Weise mit dem Anreiz verbunden, durch Unterschreitung der Pauschalen höhere Zuschüsse im Folgejahr zu erzielen und damit auch der Stiftung Kosten zu ersparen. Das im Vorprozess eingereichte Schreiben der Stiftung vom 28. Mai 2013 hat unter diesen Umständen nur eine bestätigende und klarstellende Bedeutung.

Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser nachträglichen Zweckbestimmung, nach der die zunächst vorläufig geleisteten Mittel der Stiftung endgültig nur in dem Umfang der Eigenleistung des Schulträgers dienen, in dem diese nicht aufgrund des § 10 Abs. 2 FESchVO durch anzurechnende Kostenüberschüsse aus nicht ausgeschöpften Pauschalen des Vorjahres aufgebracht wird, bestehen nicht. Das Gericht folgt insoweit insbesondere dem

Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. April 1988 - 19 A 1232/87 -,

das einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft, soweit es um die Wirksamkeit einer bewusst zuschussunschädlichen nachträglich klargestellten Zweckbestimmung für Leistungen eines Dritten an einen Ersatzschulträger geht. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.

Die Maßgeblichkeit der vorstehend umschriebenen Zweckbestimmung des Zuwendungsgebers (der Q. -von N1. -Stiftung) steht in Einklang mit den im Zivilrecht entwickelten, auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen zur Bestimmung des Zuwendungszwecks in den Fällen, in denen dieser sich - wie hier - nicht bzw. nicht allein aus einem Bezug auf ein zugrunde liegendes Kausalgeschäft ergibt. Der Leistungszweck ist insoweit der gesonderten Zweckabrede zwischen den Beteiligten zu entnehmen. Sie darf allerdings nicht lediglich bloßer Beweggrund oder die einseitige Erwartung des Leistenden geblieben sein. Erforderlich, aber auch genügend ist die tatsächliche Einigung der Beteiligten über einen entsprechenden Leistungszweck. Sie kann sich auch aus einem entsprechenden schlüssigen Verhalten ergeben.

Vgl. hierzu: Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29. November 1965- VII ZR 214/63 -, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) 44, 321 (322 f), vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2008, 3277 (3280) und vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 -, NJW 2011, 2880 (2882); Palandt/Sprau, BGB, 71. Auflage, § 812 Rn. 29 ff.

Diese Grundsätze gelten auch für die Einbeziehung Dritter, hier des Beklagten und der für ihn handelnden Bewilligungsbehörde, in das Leistungsverhältnis. Hinsichtlich des Leistungszwecks kommt es insoweit darauf an, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen hatte.

Vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/01 -, NJW 2002, 2871, vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04 -, NJW 2005, 60 f, vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91 -, BGHZ 122, 46 (50 f), vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 -, NJW 1999, 1393 (1394) und vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 -, NJW 2004, 1169; Palandt/Sprau, aaO, Rn. 14 - 16.

Auch insoweit ist nach dem oben Ausgeführten nur von eingeschränkten, im Umfang der ansonsten in Betracht kommenden vorrangigen Anrechnung der Stiftungsmittel nach § 10 Abs. 2 FESchVO nicht erfolgten Leistungen der Stiftung auszugehen.

Sollte der Kläger bei Stellung der Förderanträge gemäß § 112 Abs. 1 und 113 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 FESchVO in den einzureichenden Unterlagen die Eigenleistung und den nach der letztgenannten Vorschrift anzurechnenden Überschuss nicht korrekt angegeben haben, steht auch dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Maßgeblich ist insoweit die im Laufe des Verfahrens ermittelte materielle Rechtslage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.