OLG Bamberg, Beschluss vom 25.09.2014 - 3 Ss 96/14
Fundstelle
openJur 2015, 96
  • Rkr:

1. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB durch Vereiteln der Sicherstellung von Vermögen zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe kommt auch dann in Betracht, wenn sich das bemakelte Vermögen im Ausland befindet. Der Umstand, dass zum Zwecke des Zugriffs der Rechtshilfeweg zu beschreiten ist, ist für die Tatbestandserfüllung ohne Bedeutung.2. Bei einer Verurteilung wegen Geldwäsche durch Vereiteln der Sicherstellung stellt die strafschärfende Erwägung, ein Zugriff auf die bemakelten Gelder sei erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht worden, einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB dar.3. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkundigkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist auch dann zulässig, wenn das Gericht vom Gegenteil der Beweisbehauptung ausgeht.

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts vom 03.02.2014 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

II. Auf die Revisionen der Angeklagten M. und N. wird das Urteil des Landgerichts vom 03.02.2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

IV. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. und N. werden als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte L. wegen Geldwäsche zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Die Angeklagten M. und N. hat es wegen Geldwäsche und versuchter Geldwäsche jeweils zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt und zusätzlich gegen diese beiden Angeklagten jeweils eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu 120 € nach Maßgabe des § 41 StGB verhängt. Das Landgericht hat die gegen dieses Urteil eingelegten Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Mit ihren gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte M. erhebt zusätzlich Verfahrensrügen.

II.

Die Revisionen der Angeklagten M. und N. führen auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft, die durch die Gegenerklärung der Verteidigung nicht entkräftet werden, Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das im Ausland befindliche Vermögen unter § 261 StGB fiel.

a) Die auf Stimmen in der Literatur gestützte Argumentation der Verteidigung, es müsse eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit der inländischen Strafverfolgungsbehörden gegeben sein, was nicht der Fall sei, wenn sich Vermögen im Ausland befinde, weil es dort erst noch der Einschaltung der Rechtshilfe bedürfe (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Hecker 29. Aufl. § 261 Rn. 15), ist nicht haltbar. Diese Auffassung findet weder im Wortlaut des § 261 Abs. 1 StGB eine Stütze, noch wird sie durch den Schutzzweck der Vorschrift gedeckt. Eine Vereitelung der Sicherstellung zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe, was unter anderem vom Schutzzweck der Strafvorschrift erfasst ist, kann auch dann anzunehmen sein, wenn zur Durchführung der Rückgewinnungshilfe die Inanspruchnahme ausländischer Stellen im Wege der Rechtshilfe erforderlich ist. Denn wenn das auf ausländischen Bankkonten lagernde inkriminierte Vermögen beiseite geschafft wird, wird die der Strafverfolgungsbehörde (im Rechtshilfeweg) eröffnete Zugriffsmöglichkeit von vornherein zunichte gemacht und damit vereitelt.

b) Soweit die Verteidigung die Ansicht vertritt, bei diesem Verständnis würde das konkrete Gefährdungsdelikt in ein abstraktes Gefährdungsdelikt uminterpretiert, ist dies nicht stichhaltig. Es wird dabei übersehen, dass es sich - je nachdem, welche Tatbestandsalternative inmitten steht - bei der Geldwäsche sowohl um ein (konkretes) Gefährdungsdelikt als auch um ein Erfolgsdelikt handelt, was sich bereits aus dem Wortlaut der Norm erschließt. Soweit in § 261 Abs. 1 StGB etwa die „Gefährdung“ der Sicherstellung etc. unter Strafe gestellt wird, handelt es sich zweifelsfrei um ein (bloßes) Gefährdungsdelikt. Anders ist dies aber, soweit der Gesetzgeber die Vereitelung pönalisiert; insoweit wird ein Erfolgseintritt vorausgesetzt (vgl. nur Fischer StGB 61. Aufl. § 261 Rn. 22). Wenn es aber - wie hier - um die Vereitelung der Zugriffsmöglichkeit geht, dann ist die Argumentation, die Vereitelung setze die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit der deutschen Strafverfolgungsbehörden voraus, weil es andernfalls nicht zu einer konkreten Gefährdung kommen könne und eine abstrakte Gefährdung gerade nicht ausreiche, schon im Ansatz nicht haltbar, weil - wie dargelegt - nicht lediglich eine Gefährdung gegeben ist, sondern sogar ein Vereitelungserfolg eintrat.

2. Soweit der Angeklagte M. beanstandet, es liege ein Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Beschluss der Strafkammer, mit welchem die beantragte Vernehmung von zwei Zeugen abgelehnt wurde, vor, dringt diese Rüge nicht durch.

a) Dem liegt zugrunde, dass die Verteidigung des Angeklagten M. einen Antrag auf Vernehmung der (deutschen) Staatsanwältin S., hilfsweise des schweizerischen Staatsanwalts J, zum Beweis der Behauptung gestellt hatte, dass die schweizerische Staatsanwaltschaft aufgrund des Rechtshilfeersuchens der zuständigen deutschen Staatsanwaltschaft eine eigenständige, in eigenem Ermessen stehende und in eigenem Namen vorgenommene Entscheidung über die Sicherstellung des Kontos getroffen habe und von der deutschen Staatsanwaltschaft gar nicht beabsichtigt gewesen sei, dass das in der Schweiz liegende Vermögen an deutsche Behörden ausgehändigt werde. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab und führte zur Begründung aus, die Beweisaufnahme sei wegen Offenkundigkeit überflüssig. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Beweismittel völlig ungeeignet seien, weil Staatsanwältin S. zum damaligen Zeitpunkt beim Amtsgericht tätig gewesen sei. Staatsanwalt J. könne zur Frage, was von der deutschen Staatsanwaltschaft beabsichtigt gewesen sei, naturgemäß keine Angaben machen.

b) Die Verteidigung des Angeklagten M. meint, einen Widerspruch zwischen dem Beschluss und den Urteilsgründen zu erkennen, weil das Gericht im Beschluss durch die Bezeichnung als offenkundig davon ausgegangen sei, dass von der deutschen Staatsanwaltschaft niemals beabsichtigt gewesen sei, dass das in der Schweiz liegende Vermögen an deutsche Behörden ausgehändigt werde. Dies trifft indessen nicht zu. Ein Widerspruch zwischen den Urteilsgründen und dem Beschluss, mit welchem der Antrag auf Vernehmung des Zeugen abgelehnt wurde, ist nicht gegeben. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Offenkundigkeit bedeutet nicht etwa, dass das Gericht davon ausgeht, dass die behauptete Tatsache wahr sei (im Gegensatz zur Ablehnung wegen Wahrunterstellung). Die Strafkammer hat in dem Beschluss keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Richtigkeit der Beweisbehauptung ausgeht. Der Beschluss ist auch nicht dahingehend zu interpretieren, zumal der Ablehnungsgrund der Offenkundigkeit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO auch gegeben ist, wenn das Gericht vom Gegenteil der Beweisbehauptung ausgeht (KK-Krehl StPO 7. Aufl. § 244 Rn. 131).

c) Nicht eindeutig ist, ob der Angeklagte M. zusätzlich zu dem vermeintlichen Widerspruch auch rügen möchte, sein Antrag auf Vernehmung der beiden Zeugen sei zu Unrecht abgelehnt worden. Eine entsprechende Rüge wäre jedenfalls unbegründet. Die Ablehnung des Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn es handelte sich nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO, sondern um einen nach § 244 Abs. 2 StPO zu behandelnden Antrag auf weitere Beweiserhebung, dem das Landgericht nicht nachzugehen brauchte. Ein Beweisantrag liegt deshalb nicht vor, weil es am Erfordernis der Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung fehlte. Darunter ist im Falle des Zeugenbeweises zu verstehen, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb ein benannter Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (st.Rspr. vgl. nur BGH NJW 2011, 1239 m.w.N.). Hierzu verhält sich der vom Verteidiger des Angeklagten M. gestellte Beweisantrag jedoch nicht. Die Konnexität versteht sich im vorliegenden Fall auch nicht etwa von selbst mit der Folge, dass ein entsprechender Vortrag überflüssig wäre, zumal die Intention der Strafverfolgungsbehörde zum Gegenstand der Beweisbehauptung gemacht wurde und daher nicht ohne weiteres ersichtlich ist, weshalb die genannten Personen hierzu etwas beitragen könnten. Auch wenn es sich bei den genannten Personen um Staatsanwälte handelte, bedeutet dies nicht, dass sie mit der Angelegenheit überhaupt betraut waren und deshalb Angaben zu damaligen Intention der Strafverfolgungsbehörde Angaben machen könnten.

d) Schon im Hinblick darauf, dass es gerade offen war, weshalb die benannten Zeugen etwas zu dem Beweisthema bekunden konnten, gebot es auch die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht, dem Antrag im Sinne einer Beweisanregung nachzugehen.

III.

Dagegen kann der Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten M. und N. nicht bestehen bleiben.

1. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer - neben der Höhe des erlangten bzw. erstrebten Geldbetrages, was als solches nicht zu beanstanden wäre - zu Lasten der beiden Angeklagten M. und N. berücksichtigt, dass durch ihr Handeln für die Opfer ein Zugriff auf diese Gelder nach Überweisung auf das Rechtsanwaltskonto erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wurde. Unabhängig davon, dass diese Erwägungen für den Fall, in dem die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist, nicht greifen können, liegt hierin ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Denn die Strafkammer hat den Vereitelungserfolg und damit letztlich die Erfüllung des Tatbestands als Strafverschärfungsgrund angesehen. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, zumal das Landgericht ausgeführt hat, dass der genannte Umstand „insbesondere“ zu Lasten der Angeklagten M. und N. zu berücksichtigen sei, was den Schluss zulässt, dass es diesen Gesichtspunkt als besonders ins Gewicht fallend gewertet hat.

2. Darüber hinaus ist die für die versuchte Geldwäsche verhängte Einzelstrafe von drei Monaten auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt hat, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB für die Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe vorliegen.

a) Diese Vorschrift ist anwendbar, weil Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist und deshalb der vom Landgericht wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderte Strafrahmen als Mindeststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Monat vorsieht. Obwohl somit das Gesetz grundsätzlich keine Geldstrafe androht, hätte nach § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB eine solche verhängt werden müssen, wenn die Verhängung einer (kurzfristigen) Freiheitsstrafe nicht wegen besonderer Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit der Angeklagten liegen, zur Einwirkung auf die Angeklagten unerlässlich ist. Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil - entgegen § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO - nicht.

b) Darauf beruht das Urteil auch im Sinne des § 337 StPO. Dies könnte nur dann ausgeschlossen werden, wenn sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 StGB nach dem Urteilsinhalt geradezu aufdrängen würde, was etwa bei einer Deliktsserie mit zahlreichen Einzeltaten oder erheblichen, insbesondere auch einschlägigen Vorstrafen angenommen werden könnte. Eine derartige Konstellation ist hier aber nicht gegeben.

IV.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Angeklagten L. beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.