Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.12.2014 - 14 ZB 12.1943
Fundstelle
openJur 2015, 15
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht dargelegt worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ, a.a.O., Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten, den Klägern die beantragte Genehmigung für die Fällung der Tanne auf ihrem Anwesen zu erteilen, abgewiesen. Ebenso hat es die hilfsweise erhobene Klage, die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Kläger vom 23. November 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass den Klägern kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung oder Befreiung nach § 5 der Verordnung der Beklagten über den Schutz des Bestands an Bäumen vom 12. April 2000 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. November 2001 (im Folgenden: BaumSchVO) zustehe. Auch ein Anspruch auf erneute Verbescheidung des Antrags bestehe nicht. Die Baumschutzverordnung der Beklagten sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ein Anspruch auf Genehmigung ergebe sich nicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO, da keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Reihenhauses der Kläger vorliege. Zwar komme es durch die Tanne mit einer Höhe von derzeit ca. 23 m zu einer Verschattungswirkung, der Schattenwurf durch den Baum führe jedoch nicht dazu, dass die Wohnräume der Kläger auch während des Tages ausschließlich mit künstlichem Licht genutzt werden könnten. Denn die Tanne befinde sich auf der Südseite des klägerischen Anwesens, so dass eine vollständige Verschattung des Grundstücks nur in der Zeit von 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr in den Herbstmonaten eintrete. Auch für den von den Klägern in der Nähe des Baumes errichteten Geräteschuppen einfachster Ausführung sei eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht erkennbar. Dies gelte ebenso für die sich vor dem Geräteschuppen befindlichen Gehwegplatten. Auch sei ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO zu verneinen, da eine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliege. Nur grundstücksbezogene Härten in atypischen Einzelfällen könnten Berücksichtigung finden. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar erstrecke sich die Beeinträchtigung der Kläger durch die Verschattungswirkung des Baumes auf einen sehr großen Teil ihres Gartenanteils. Dies führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Befreiung. Würde man bei einer entsprechend kleinen Parzellierung der Gartengrundstücke jeweils eine Entfernung von Bäumen zulassen, würde dies dem Schutzzweck der Verordnung entgegenlaufen. Hier ergäben sich durch die Belichtung des Gartens von Osten und Westen noch ausreichende Nutzungsmöglichkeiten der Gartenfläche.

1. In der Zulassungsbegründung wenden die Kläger hiergegen zunächst ein, § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO sei der Auslegung zugänglich und erfasse neben dem „Gebäude" auch das privat genutzte Gartengrundstück. Eine Öffnungsklausel, die für den Schutz suchenden Eigentümer hinsichtlich seiner Privatnutzung des zu einem Einfamilienhaus gehörenden kleinen Gartens keinen ermessensfreien Anspruch begründe, könne die verfassungsrechtlich garantierte Privatnützigkeit des Eigentums nicht in dem erforderlichen Maße gewährleisten. Mit diesem Vorbringen vermögen die Kläger nicht durchzudringen.

Bei auf Naturschutzrecht beruhenden Verordnungen und damit auch bei Baumschutzverordnungen, die ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG bzw. in der Vorgängerregelung des Art. 12 Abs. 2 BayNatSchG a.F. finden, handelt es sich um sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird (BVerwG, U.v. 24.6.1993 – 7 C 26.92BVerwGE 94, 1). Zu beachten ist jedoch, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss. Er muss sich dabei im Einklang mit allen Verfassungsnormen befinden, insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (BayVGH, U.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750BayVBl 2013, 114 Rn. 27). Es ist aber dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, eigentumsbeschränkende Maßnahmen, die er im öffentlichen Interesse für geboten hält, auch in Härtefällen durchzusetzen, wenn er durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeidet und schutzwürdigem Vertrauen angemessen Rechnung trägt (BayVGH, U.v. 25.4.2012 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Als Instrumente stehen dem Verordnungsgeber dabei z. B. Übergangsregelungen sowie Ausnahme- und Befreiungsvorschriften zur Verfügung. Die streitgegenständliche Baumschutzverordnung sieht in § 4 Ausnahmen von den Verboten des § 3 und in § 5 Abs. 1 einen Anspruch auf Genehmigung für das Entfernen oder die Veränderung geschützter Bäume bzw. in dessen Absatz 2 eine im Ermessen der Behörde stehende Befreiungsmöglichkeit vor und bringt somit die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in den verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchVO einen „ermessensfreien“ Anspruch auf Fällgenehmigung nur bei einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Bestands oder der Nutzung eines Gebäudes vorsieht und nicht den dazugehörenden Garten einbezieht. Dies ist auch nicht im Wege einer erweiterten Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung möglich. Gerade unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit, den jede Inhalts- und Schrankenbestimmung zu beachten hat (BVerfG, B.v. 8.4.1987 – 1 BvR 564/84 u.a. – BVerfGE 75, 78), ist es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, dem Bestand eines Gebäudes bzw. dem „reinen Wohnen“ einen höheren Schutz zuzuerkennen als der Nutzbarkeit eines Gartens, deren Einschränkung sich aufgrund von Fällverboten weitaus weniger intensiv darstellt als sich daraus ergebende Einschränkungen für Gebäudebestand oder Wohnnutzung. Denn für die Angemessenheit eines Eingriffs ist die Intensität, die Schwere und Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung bedeutsam (BVerfG, B.v. 21.7.2010 – 1 BvL 8/07BVerfGE 126, 331), je nach Intensität, Schwere und Tragweite muss die Belastung dem Eigentümer zumutbar sein (BVerfG, B.v.8.4.1987 a.a.O.)

2. Ebenso wenig vermag der Vortrag der Kläger, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO fehlerhaft verneint, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zu wecken.

a. Insbesondere zeigen die Kläger mit dem Einwand, die hohe Tanne verschatte das verhältnismäßig kleine Grundstück unzumutbar, keine Gesichtspunkte auf, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Denn das Verwaltungsgericht kommt nach Durchführung eines zweiten, für das hiesige Verfahren maßgeblichen Augenscheins zu der Überzeugung, dass „durch die Belichtung des Gartens von Osten und Westen den Klägern noch ausreichende Nutzungsmöglichkeiten der Gartenfläche verbleiben" (vgl. UA S. 12). Dies deckt sich mit der Aussage der Kläger im Antrag auf Baumfällung vom 23. November 2011, dass „in der Zeit zwischen ca. 11.00 Uhr bis 14.30 Uhr in den Herbstmonaten eine vollständige und in den Sommermonaten eine überwiegende Verschattung des Grundstücks eintritt" und mit dem Umstand, dass die Tanne in der südlichsten Ecke des Grundstücks situiert ist. Soweit die Kläger in der Zulassungsbegründung nunmehr vorbringen, dass in der Winterzeit die streitgegenständliche Tanne etwa zwischen 11.00 Uhr und 15.00 Uhr das Sonnenlicht versperre und in der Sommerzeit die Sonne sich erst ab ca. 16.30 Uhr (Zeitumstellung und -verschiebung) am westlichen Horizont zeige, steht dies nicht im Einklang mit den vorgenannten Uhrzeiten und berücksichtigt nicht den in den Sommermonaten vorherrschenden höheren Sonnenstand, der den Schattenwurf der Tanne mindert. Wenn die Kläger darüber hinaus vortragen, das Wohngebäude und der Garten der Kläger werde in der Winterzeit im Osten wegen der Gebäude und Baumbestände auf den östlichen und südöstlichen Nachbargrundstücken völlig abgeschirmt, wodurch sich die Sonne in der Sommerzeit im Osten ebenfalls nur wenige Minuten zeige, sind diese bloßen Behauptungen nicht geeignet, die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Denn damit haben die Kläger entgegen ihrer Darlegungslast im Zulassungsverfahren nicht nachvollziehbar durch Tatsachen belegt (z.B. durch Angabe von konkreten Gebäude- und Baumhöhen sowie Vorlage entsprechender Lichtbilder), inwieweit entgegen der Feststellungen des Erstgerichts anlässlich des Augenscheins vom 11. Juli 2012 eine nahezu vollständige Verschattung des Grundstücks eintreten könnte. Daher ist auch der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. November 2012 (M 8 K 11.5128), in dem es um die beantragte Fällung von vier Bäumen mit einer Höhe von über 20 m in einem 400 m² großen Vorgarten ging, unbehelflich. Denn dem dortigen klägerischen Grundstück war aufgrund der Situierung und der Höhe des eigenen Baumbestands in Kombination mit der Konstellation auf den Nachbargrundstücken nahezu ganztägig die Besonnung entzogen.

b. Ebenso wenig kann die bloße Behauptung, durch die – unstreitig – gesunde Tanne liege eine „abstrakte/konkrete Gefahr“ für das Grundstück der Kläger und für die Nachbargrundstücke vor, da diese durch einen Sturm entwurzelt und Schäden anrichten könne, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts erschüttern. Um mit diesem Vortrag durchdringen zu können, hätten die Kläger durch nachvollziehbare Tatsachen die Gefährdungssituation belegen müssen, etwa durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens.

c. Auch die Ausführungen der Kläger, die für das Vorliegen des Befreiungstatbestands erforderliche Atypik sei hier gegeben, da ein zu großer Baum auf einem zu kleinen Grundstück stehe, greifen nicht durch. Allein das Größenverhältnis vermag die Erteilung einer Befreiung nicht zu begründen. Die Gewährung einer Befreiung kommt nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorgesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 67 Rn. 1 m.w.N.), mithin in atypischen Fällen, die sich für den Betroffenen als unzumutbar darstellen. Entsprechend liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO nur dann vor, wenn die Beschränkung zum einen zu einer Härte führt und zum anderen diese Härte unbeabsichtigt, also atypisch, ist. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn die Tanne mittig auf dem Grundstück stehen würde und somit eine Nutzung des Gartens nahezu unmöglich wäre. In derart besonderen Einzelfällen dient die Befreiungsmöglichkeit dazu, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen. Da darüber hinaus die besonderen Umstände des Einzelfalls entsprechend der materiellen Zielrichtung der Vorschrift nicht anhand städtebaulicher Ziele zu beurteilen sind, kann der von den Klägern herangezogene Vergleich mit Regelungen im Baugesetzbuch zur Frage, wann ein atypischer Einzelfall vorliegt, nicht herangezogen werden.

d. Der Einwand der Kläger gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, ihr Anspruch, den Lebensabend im eigenen Heim und Garten ohne die Einschränkungen der streitgegenständlichen Tanne genießen zu können, sei nicht berücksichtigt worden, geht schon im Ansatz fehl, da es sich hierbei um eine rein personenbezogene Härte handelt. Eine offenbar nicht beabsichtigte Härte ist bei Anwendung der Vorschriften der Baumschutzverordnung der Beklagten jedoch bodenbezogen und nicht personenbezogen zu ermitteln (BayVGH, U.v. 25.4.2012 – 14 B 10.1750BayVBl 2013, 114 Rn. 50). Entgegen der Auffassung der Kläger im Schriftsatz vom 4. Februar 2013 wird eine rein personenbezogene Härte durch Verallgemeinerung nicht zu einer bodenbezogene Härte. Härten, die sich auf persönliche Bedingungen des Betroffenen beziehen und Härten, die sich auf Gebäude und Grund beziehen, schließen einander aus.

e. Kann die Zulassungsbegründung nicht die Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung vom Fällverbot in Zweifel ziehen, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Frage der Ermessensausübung der Beklagten nicht überprüft.

II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 37) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ, a.a.O., Rn. 38).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die unverhältnismäßige Größe des Baumes als solche und/oder wegen ihrer verschattenden Wirkung im Rahmen der Prüfung, ob eine Befreiung erteilt werden muss, zu berücksichtigen ist und inwieweit dieser Belang (ggf. zusammen mit anderen Belangen) gegenüber den öffentlichen Belangen Vorrang genießt, sind – soweit sie klärungsfähig sind – durch die Rechtsprechung geklärt. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. April 2012 – 14 B 10.1750 – (BayVBl 2013,114 Rn. 49 f.) festgestellt, dass für die Erteilung einer Befreiung aufgrund einer Regelung, wie sie § 5 Abs. 2 Nr. 2 BaumSchVO trifft („offenbar nicht beabsichtigte Härte“), neben der Atypik des Einzelfalls eine bodenbezogene Härte vorliegen muss. Im Übrigen lassen sich die Fragen nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworten.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Da das Rechtsmittel vor Erlass des Streitwertkatalogs 2013 eingelegt wurde, sieht der Senat von der Anwendung von dessen neu eingefügter Nummer 29.1 ab; es verbleibt auch im Zulassungsverfahren bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Streitwert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).