OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2014 - OVG 61 PV 1.14
Fundstelle
openJur 2014, 26836
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 1 gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung seines Mitglieds, des Beteiligten zu 2.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der im Jahr 1959 geborene Beteiligte zu 2 ist Diplom-Ingenieur, verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn. Er ist seit 1990 bei der Stadt Teltow angestellt (E 10, Stufe 6 TV-L) und im Fachbereich Bildung, Kultur, Sport und Soziales als Sachbearbeiter Hochbau ausweislich der - aus dem Jahr 1998 stammenden - Stellenbeschreibung zuständig für

1 Vorbereitung und Mitwirkung bei Vergaben für Planungs- und Ausführungsleistungen bei Neubau- und Unterhaltungsmaßnahmen (Ermittlung von Ausgangsdaten, Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Einholung und Auswertung von Kostenangeboten) (Anteil 25 %),2 Auftraggeberleistungen für städtische Neubau- und Bauunterhaltungsmaßnahmen (Koordinierung der fachlich Beteiligten, Leistungsüberwachung, -abnahme u. -abrechnung, Erstellung von Gewährleistungslisten, Objektübergabe, Kostenkontrolle, Objektbetreuung und Dokumentation) (Anteil 35 %),3 Durchführung von Objektbegehungen zur Ermittlung erforderlicher Bauunterhaltungsmaßnahmen (Anteil 7 %),4 Unterstützung und Begleitung freier Architekten und Ingenieure in der Bauausführungsphase (Anteil 20 %),5 Federführende Bearbeitung von Maßnahmen zur Energieeinsparung für die Gesamtverwaltung, Beratung der Fachämter (Anteil 3 %),6 Haushaltsangelegenheiten (Haushaltsplanung, Mittelbewirtschaftung, Fördermittelbeantragung und -abrechnung) (Anteil 10 %).

Im April 2013 war er wegen vermeintlicher Verstöße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten abgemahnt worden. Hierzu hatte der Beteiligte zu 1 - nach anfänglicher Verweigerung - seine Zustimmung erteilt.

Auf Antrag des Bürgermeisters beschloss die Antragstellerin in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2013, das Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 2 außerordentlich zu kündigen. Daraufhin beantragte der Bürgermeister die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 2 mit folgender Begründung:

1. Der Beteiligte zu 2 sei mit der Betreuung des Vergabeverfahrens zum Neubau des Sanitätsgebäudes auf dem Sportplatz E... beauftragt worden. Hierfür seien Haushaltsmittel auf der Grundlage einer Kostenschätzung aus dem Jahr 2010 in Höhe von 275.000,- € eingeplant gewesen. Anfang November 2012 habe dem Beteiligten zu 2 die Kostenberechnung eines Ingenieurbüros vorgelegen, welche Kosten in Höhe von 415.000,- € ausgewiesen habe. Dessen ungeachtet habe der Beteiligte zu 2 ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet und durchgeführt. Erst unmittelbar vor Zuschlagserteilung im April 2013 habe er seinen Dienstvorgesetzten, Herrn B..., über die erhebliche Kostenüberschreitung informiert. Wäre diese Information zeitnah nach Vorliegen der Kostenberechnung erfolgt, hätte das Ausschreibungsverfahren verhindert oder eine Haushaltsanmeldung durchgeführt werden können. Hierfür habe der Beteiligte zu 2 eine Abmahnung erhalten.

2. Im Rahmen des gleichen Ausschreibungsverfahrens, in dem mehrere Bieter Angebote eingereicht hätten, habe der Beteiligte zu 2 seinem Vorgesetzten eine Vergabeempfehlung vorgelegt, aus der nicht hervorgegangen sei, dass ein weiteres Angebot der Firma H... fristgerecht eingegangen sei. Dieses Schreiben sei in der Poststelle versehentlich geöffnet und später mit Poststempel versehen an den Beteiligten zu 2 weitergeleitet worden, der dieses Angebot jedoch weggelegt habe, ohne seinen Vorgesetzten zu informieren und eine entsprechende Erwähnung im Vergabevermerk zu machen. Hierfür sei der Beteiligte zu 2 ebenfalls abgemahnt worden.

3. Im Zusammenhang mit der Beteiligung des Personalrats vor Ausspruch der zu Ziffer 2 genannten Abmahnung sei der Beteiligte zu 2 durch den Personalrat angehört worden. Daraufhin habe dieser seine Zustimmung unter dem 22. April 2013 zunächst verweigert, da der Beteiligte zu 2 den Sachverhalt anders dargestellt habe als von der Dienststelle angezeigt. Die dienstliche Mitteilung des Vorgesetzten vom 24. April 2013 habe jedoch eine fundamental abweichende Chronologie ergeben, und mit Stellungnahme des Beteiligen zu 2 gegenüber dem Bürgermeister vom 8. Mai 2013 habe dieser zugegeben, den Personalrat fehlerhaft, aber lediglich aufgrund mangelhafter Erinnerung und nicht vorsätzlich, informiert zu haben. Die Dienststelle gehe allerdings aufgrund der zeitlichen Abläufe von einer vorsätzlichen Falschinformation des Personalrats durch den Beteiligten zu 2 aus; damit verbunden sei zugleich die Unterstellung durch den Beteiligten zu 2, die Dienststelle würde ihrerseits den Personalrat wahrheitswidrig informieren. Hierin lägen ein erheblicher und schwerwiegender Pflichtenverstoß und zugleich eine massive Störung des zwischen dem Beteiligten zu 2 und seinem Vorgesetzten bestehenden Vertrauensverhältnisses.

4. Die außerordentliche Kündigung werde zusätzlich und eigenständig auf einen weiteren erheblichen Pflichtverstoß gestützt: Anlässlich der losweisen Vergabe der Bauarbeiten für die Baumaßnahme „Neubau Sanitärgebäude auf dem Sportplatz E...“ habe der Beteiligte zu 2 seinem Vorgesetzten am 16. Mai 2013 zwölf Vergabeempfehlungen vorgelegt, wovon sieben insofern auffällig gewesen seien, als das Bestgebot um mehr als 10 % unter den nachfolgenden Geboten gelegen habe. Der Beteiligte zu 2 habe jedoch keine Auskömmlichkeitsprüfung vorgelegt; vielmehr habe er den Auftragserteilungen offenbar ohne inhaltliche Prüfung und Kommentierung die Vergabevermerke der ihm zuarbeitenden beratenden Ingenieurbüros zugrundegelegt, die sich allerdings auf den lapidaren Hinweis beschränkt hätten, eine Angemessenheitsprüfung sei durchgeführt worden und die Preise seien nicht unangemessen. Die bei seiner Befragung geäußerte Auffassung des Beteiligten zu 2, eine detaillierte Aus-kömmlichkeitsprüfung sei noch nie durchgeführt worden und auch entbehrlich, da die für die Zuschlagserteilung vorgesehenen Firmen bereits an Vorhaben der Stadt mitgewirkt hätten und es dabei nie Probleme gegeben habe, sei fehlerhaft. Sowohl nach dem Brandenburger Vergabegesetz als auch nach der VOB/A sei bei auffälligem Missverhältnis der Angebotspreise eine Auskömmlichkeitsprüfung durchzuführen und der Anbieter um Aufklärung zu bitten. Die beteiligten Ingenieurbüros hätten diese Aufklärung erst nach Aufforderung durch den Dienstvorgesetzten vorgenommen und dabei lediglich - rechtlich fehlerhaft - eine Prüfung der Abweichung des geringsten Angebotspreises zum Schätzpreis, nicht aber zum nächstplazierten Angebotspreis, welcher zum Teil bei über 25 % Preisdifferenz gelegen habe, durchgeführt, ohne dass insoweit eine entsprechende Nachfrage erfolgt sei. Hierüber habe der Beteiligte zu 2 seinen Dienstvorgesetzten nicht informiert, ebenso wenig darüber, dass nicht in allen Losen zu allen Angeboten nach Ablauf der ursprünglichen Zuschlags- und Angebotsbindefristen entsprechende Verlängerungen vorgelegen hätten. Damit habe der Beteiligte zu 2 seine arbeitsvertraglichen Pflichten in besonders schwerwiegendem Maße verletzt.

5. Bei einem der zu Vorwurf Nr. 4 geschilderten Vergabelose habe der Beteiligte zu 2 die Firma P... für die Zuschlagserteilung vorgesehen, obwohl das Angebot bei der Submission nur als Kopie vorgelegen habe, ohne dass aus der Akte, insbesondere dem Vergabevermerk, erkennbar gewesen sei, wann und wie das Original bei der Antragstellerin eingegangen sei. Der Beteiligte zu 2 habe seinem Vorgesetzten gegenüber erklärt, dass das nachgereichte Original, das wohl das beauftragte Planungsbüro eingereicht habe, eindeutig der Kopie entspreche und deshalb nach seiner Einschätzung kein Grund für einen Ausschluss bestehe. Bei einer Submission müsse jedoch das Original des Angebots vorliegen. Bereits dieser Verstoß gegen elementare Vergabevorschriften reiche zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung aus. Zwar sei die Firma P. trotz zwischenzeitlich erfolgter Kenntnis des Vorgesetzten des Beteiligten zu 2 von dem Ausschluss des Angebots trotzdem beauftragt worden; es hätten jedoch unter Umständen Schadensersatzansprüche des Zweitplazierten und damit des zu berücksichtigenden Bieters geltend gemacht werden können. Erneut sei das notwendige Vertrauensverhältnis in massiver Art und Weise verletzt und damit nachhaltig zerstört worden.

6. Die Antragstellerin plane seit 2010 die Herstellung eines Hartplatzes an ihrem Jugendtreff, der sich im Geltungsbereich des B-Planes 1 A - R... - befinde. Aufgrund der Inanspruchnahme von Teilen einer Grünfläche sei für die Herstellung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich, mithin ein Beschluss des Hauptausschusses. Das beauftragte Planungsbüro habe keine entsprechenden Schritte eingeleitet, weil der Beteiligte zu 2 der Meinung gewesen sei, es müsse nichts unternommen werden, da die Antragstellerin das Vorhaben ohnedies befürworte. Zur „Rettung“ des Vorhabens habe in den Sitzungen der zuständigen Ausschüsse mit Tischvorlagen gearbeitet werden müssen. Insoweit sei die fachlich fehlerhafte Einschätzung durch den Beteiligten zu 2 zu rügen sowie dessen vollständig fehlende Kommunikation. Auch hierin liege ein erheblicher Pflichtverstoß und sei das notwendige Vertrauensverhältnis gestört.

7. Darüber hinaus werde zur Begründung der außerordentlichen Kündigung Bezug genommen auf die vergaberechtliche Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 12. Juni 2013, aus der sich ergebe, dass die Sachbearbeitung durch den Beteiligten zu 2 erheblich mangelbehaftet sei.

8. Auch wenn es für die Entscheidungsfindung darauf nicht mehr ankomme, sei nur darauf verwiesen, dass der Beteiligte zu 2 noch im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Formulierung eines Beschlussantrages für die Stadtverordnetenversammlung eine Kostenberechnung verwendet habe, die einen Mehrwertsteuersatz in Höhe von 16 % ausgewiesen habe. Auch hier habe erst eine Kontrolle durch die Dienststelle zu einer Korrektur geführt.

Die dargestellten Verstöße rechtfertigten jeder für sich, insbesondere aber in ihrer Summe, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bei einer Interessenabwägung überwögen die Interessen der Dienststelle an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der Beteiligte zu 2 habe trotz vorangegangener Abmahnungen, die keine Verhaltensänderung bewirkt hätten, wiederholt seinem Vorgesetzten Unterlagen zur Unterzeichnung, ohne Vergabevermerk, vorgelegt, ohne ihn auf die Probleme des Vergabeverfahrens aufmerksam zu machen. Würde er nicht mit sofortiger Wirkung gekündigt, müsste jede seiner Tätigkeiten überprüft und überwacht werden, um nachhaltigen Schaden von der Antragstellerin abzuwenden. Zudem habe der Beteiligte zu 2 durch die wahrheitswidrige Information des Personalrates mindestens mittelbar der Dienststelle unterstellt, ihrerseits den Personalrat wahrheitswidrig informiert zu haben. Hierin liege eine massive Loyalitätsverletzung, mit der das nötige Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört worden sei. Demgegenüber müssten die Interessen des Beteiligten zu 2 am Erhalt seines Arbeitsplatzes (20-jährige Dienstzugehörigkeit, aber vorhandene Chance auf einen neuen Arbeitsplatz aufgrund Ausbildung und langjähriger Berufserfahrung, Unterhaltsverpflichtung nur im Rahmen seiner Ehe) zurückstehen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB werde als gewahrt betrachtet. Die maßgebliche Stadtverordnetenversammlung habe erst mit der Einladung zur Sitzung am 19. Juni 2013 durch entsprechende Beschlussvorlage informiert werden können, da der Sachverhalt zuvor habe aufgeklärt und der Beteiligte zu 2 persönlich und teilweise schriftlich zur Stellungnahme habe aufgefordert werden müssen.

In seiner Sitzung vom 27. Juni 2013 beschloss der Beteiligte zu 1, sich nicht zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zu äußern, da er sich zu einer Stellungnahme aufgrund seiner Neubesetzung nicht in der Lage sah, und ließ die Äußerungsfrist von drei Arbeitstagen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG verstreichen. Daraufhin beauftragte die Antragstellerin in einer außerordentlichen Sitzung vom 2. Juli 2013 den Bürgermeister mit dem Ausspruch der Kündigung nach vorangegangenem Zustimmungsersetzungsverfahren.

Am 3. Juli 2013 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Potsdam beantragt, die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 2 zu ersetzen, und zur Begründung vorgetragen: Die außerordentliche Kündigung werde nicht auf die abgemahnten Vertragsverstöße (Vorwürfe Nr. 1 und 2) gestützt. Sie sei rechtzeitig erfolgt, insbesondere habe der Vorwurf Nr. 3 nicht bereits in die turnusmäßig alle 5 Wochen stattfindende Stadtverordnetensitzung vom 15. Mai 2013 eingebracht werden können. Denn der Bürgermeister habe sich nach der Stellungnahme des Beteiligten zu 2 vom 8. Mai 2013 nochmals mit Schreiben vom 15. Mai 2013 an den Beteiligten zu 1 zwecks weiterer Sachaufklärung gewandt. Dieser habe sich am 16. Mai 2013 und damit nach der o.g. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung geäußert. In der Sache hat die Antragstellerin die aus der Zustimmungsvorlage ersichtlichen Vorwürfe Nr. 3 bis 8 wiederholt und ergänzt: Die Arbeit des Beteiligten zu 2 sei bereits seit Jahren mangelbehaftet und auch schon wiederholt wegen Vertrauensverletzungen beanstandet worden. Im Jahr 2012 habe die Person des direkten Dienstvorgesetzten gewechselt; dieser könne sich berechtigterweise mit der Arbeit des Beteiligten zu 2 sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht im Ansatz zufrieden geben.

Der Beteiligte zu 1 hat sich zur Sache nicht geäußert, der Beteiligte zu 2 ist den Ausführungen der Antragstellerin entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 23. Dezember 2013 abgelehnt. Hinsichtlich der vorgebrachten Kündigungsgründe Nr. 1 bis 3, 7 und 8 sei die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden, weil die Vorwürfe bereits in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 15. Mai 2013 hätten behandelt werden können. Zudem erwiesen sich die Kündigungsgründe inhaltlich als nicht tragfähig: Die Vorwürfe Nr. 1 und 2 seien fallen gelassen worden. Der Sachverhalt zu Vorwurf Nr. 3 dürfe dem Beteiligten zu 2 nicht entgegengehalten werden, da die Kommunikation zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 gemäß § 10 PersVG vertraulich sei und Mitteilungsverlangen der Antragstellerin sich als Behinderung der Personalratstätigkeit i.S.v. § 8 PersVG darstellten. Vorwurf Nr. 4 lasse eine Pflichtverletzung nicht erkennen, da dem Beteiligten zu 2 ausweislich der Stellenbeschreibung nicht die Federführung oder die maßgebliche inhaltliche Bearbeitung der Vergabeverfahren obliege. Vorwurf Nr. 5 sei nicht schlüssig vorgetragen. Im Vergleich mit Vorwurf Nr. 2 werde dem Beteiligten zu 2 jeweils gegensätzliches Verhalten gleichermaßen vorgeworfen. Vorwurf Nr. 6 sei nicht tragfähig, weil nicht erkennbar sei, dass die Bearbeitung bauplanungsrechtlicher Fragen zu den Aufgaben des Beteiligten zu 2 gehöre. Vorwurf Nr. 7 beinhalte nur die Wiedergabe von bereits im Rahmen der Vorwürfe Nr. 4 und 5 gewürdigten Sachverhalts. Bei Vorwurf Nr. 8 handele es sich allenfalls um einen Flüchtigkeitsfehler.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vertritt die Antragstellerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags die Ansicht, die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten worden, weil die Ladungsfrist für die Sitzung am 15. Mai 2013 nicht hätte gewahrt werden können. Insoweit komme es nicht nur auf den Eingang der Stellungnahme des Beteiligten zu 2 bei der Antragstellerin am 8. Mai 2013 an, sondern sowohl der Dienststelle als auch den Stadtverordneten hätte noch ein angemessener Prüfungs- und Vorbereitungszeitraum eingeräumt werden müssen. Materiell rechtlich sei Vorwurf Nr. 3 zu berücksichtigen, da §§ 8, 10 PersVG nicht die externe Kommunikation zwischen dem Personalrat und einem Arbeitnehmer, der nur zufällig personenidentisch mit einem Mitglied des Personalrates sei, beträfen. Dementsprechend habe der Beteiligte zu 1 vorbehaltslos Auskunft erteilt. Wahrheitswidrige Äußerungen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Personalrat zur Abwendung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen stellten einen schweren Vertragsverstoß dar, der zur fristlosen Kündigung berechtige. Jedenfalls ergebe sich aus der Summe der vielen Vertragsverstöße, dass das Vertrauensverhältnis zu dem Beteiligten zu 2 zerstört und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Antragstellerin unzumutbar geworden sei: Vorwurf Nr. 4 sei berechtigt, da der Beteiligte zu 2 die arbeitsvertraglich unstreitig geschuldete Vergabedokumentaton nicht angefertigt, sondern seinem Vorgesetzten lediglich eine Vergabeempfehlung zur Unterschrift vorgelegt habe. Auch habe er keine Auskömmlichkeitsprüfung vorgenommen. Insoweit sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im Haushaltsinteresse des öffentlichen Auftraggebers das wirtschaftlichste Angebot und nicht das mit dem geringsten Preis zu bezuschlagen. Zudem sei eine schriftliche Begründung der Vergabeentscheidung erforderlich. An all dem fehle es in den dem Beteiligten zu 2 vorgeworfenen Fällen. Im Rahmen der Vorwürfe Nr. 5 und 7 sei entscheidend, dass der Beteiligte zu 2 den Vorfall, nämlich die (unbefugte) Öffnung eines Angebots, nicht dokumentiert, rechtlich bewertet und eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen habe. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 8 sei anzuführen, dass auch kleine Arbeitsfehler, mit oder ohne Schaden, zur fristlosen Kündigung berechtigen könnten.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Dezember 2013 zu ändern und die Zustimmung des Beteiligten zu 1 zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 2 zu ersetzen.

Der Beteiligte zu 1 hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert.

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und ergänzt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Als Mitglied des Personalrats genießt der Beteiligte zu 2 den besonderen Kündigungsschutz nach der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG. Danach bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung des Personalrats. Verweigert dieser seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (§ 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Zustimmungsersetzung, da die Kündigung des Beteiligten zu 2 nicht im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 BPersVG gerechtfertigt ist.

1. Der Prüfungsmaßstab für die Zustimmungsersetzung orientiert sich an den Voraussetzungen für eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - BVerwG 6 PB 7.02 -, juris Rn. 4, und dem folgend Beschluss des erkennenden Senats vom 27. März 2014 - OVG 61 PV 8.13 -, juris Rn. 23). Demnach muss die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt, ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB gegeben und die Weiterbeschäftigung nach einer Interessenabwägung unzumutbar sein.

Die vom Kündigenden einzuhaltende Ausschlussfrist von zwei Wochen ist nur gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf die Ersetzung der Personalratszustimmung bei Gericht durch Einreichung eines entsprechenden Antrags seitens des Dienststellenleiters beantragt worden ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. März 2014, a.a.O., juris Rn. 23 und vom 17. September 2009 - OVG 60 PV 18.07 -, juris Rn. 43). Die Frist nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa Urteile vom 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 -, juris Rn. 27, vom 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 -, juris Rn. 30 und vom 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 -, juris Rn. 17, jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2013 - OVG 60 PV 15.12 -, juris Rn. 30).

Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 -, juris Rn. 19 m.w.N.; zum Ganzen ferner Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. März 2014, a.a.O., juris Rn. 24 und vom 17. September 2009, a.a.O., juris Rn. 58). Die Pflichtverletzungen müssen im konkreten Einzelfall geeignet sein, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Bedienstetem unheilbar zu zerstören. Insoweit gilt das „ultima-ratio-Prinzip“, d.h. eine außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung erfordert, wenn diese auf einem steuerbaren Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich eine Abmahnung, da davon auszugehen ist, dass schon die Androhung von Folgen für das Arbeitsverhältnis das künftige Verhalten des Beschäftigten positiv beeinflusst. Von einer Abmahnung kann nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen abgesehen werden oder wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. etwa Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Schlechtleistungen und unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers rechtfertigen in der Regel nicht dessen außerordentliche Kündigung, weil die Interessen des Arbeitgebers und des Betriebes im allgemeinen durch den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach vorausgegangener Abmahnung genügend gewahrt werden, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer fahrlässig großen Schaden verursacht. Das Verbot der außerordentlichen Kündigung von Personalratsmitgliedern nach § 15 Abs. 2 KSchG kann nicht dazu führen, dass die nur mögliche außerordentliche Kündigung unter erleichterten Bedingungen zulässig wird. Ausnahmsweise aber kann die außerordentliche Kündigung bereits bei einmaligem fahrlässigen Versagen ohne vorausgegangene Abmahnung zulässig sein, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, geeignet war, einen besonders schweren Schaden herbeizuführen und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Juli 1991 - 2 AZR 79/91 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

Den Kündigungsgrund legt der Arbeitgeber fest. Damit der Personalrat in der Lage ist, unverzüglich über den Zustimmungsantrag angemessen zu entscheiden, ist es erforderlich, dass die Kündigungsgründe im Antrag hinreichend bestimmt werden. Im Zustimmungsersetzungsverfahren können grundsätzlich nur diejenigen Kündigungsgründe angeführt werden, die zuvor bereits Gegenstand des Antrags auf Zustimmung des Personalrats waren (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. März 2014, a.a.O., juris Rn. 26, und vom 17. September 2009, a.a.O., juris Rn. 60).

2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist die außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2 nicht gerechtfertigt.

a) Die zu Nr. 1 und 2 der maßgeblichen Zustimmungsvorlage geschilderten Vorgänge sind offenkundig nicht als eigenständige Kündigungsgründe anzusehen. Die entsprechenden Sachverhalte bilden lediglich die Grundlage für die am 30. April 2013 ausgesprochenen Abmahnungen des Beteiligten zu 2, und insoweit fehlt auch am Ende der Darlegungen zu Nr. 1 und 2 der Zustimmungsvorlage - anders als bei Nr. 3 bis 6 - der Hinweis auf das Vorliegen eines Pflichtenverstoßes bzw. eines gestörten Vertrauensverhältnisses. Dementsprechend hat die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass sie die außerordentliche Kündigung nicht auf die zur Abmahnung führenden Vertragsverstöße stütze.

b) Entsprechendes gilt für Nr. 7 und 8 der Zustimmungsvorlage. Die in Nr. 7 der Vorlage in Bezug genommene anwaltliche Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 12. Juni 2013 dient erkennbar nur zur Untermauerung anderweitiger, nämlich unter Nr. 4 und 5 genannter Vorwürfe, und insoweit fehlt es ebenfalls am Ende der Darstellung an einem Hinweis auf das Vorliegen eines Pflichtenverstoßes und einer Störung des Vertrauensverhältnisses. Den unter Nr. 8 geschilderten Vorgang sieht die Antragstellerin selbst als nicht entscheidungserheblich an („Auch wenn es für die Entscheidungsfindung darauf nicht mehr ankommt […]“).

c) Der Vorwurf unter Nr. 3 ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB geltend gemacht worden (a), und auch in der Sache lässt sich die beabsichtigte außerordentliche Kündigung nicht auf diesen Kündigungsgrund stützen (b).

aa) Die o.g. Zwei-Wochen-Frist ist nicht gewahrt, weil der Kündigungsgrund der Stadtverordnetenversammlung bereits vor deren (ordentlichen) Sitzung am 19. Juni 2013 zur Kenntnis hätte gebracht werden müssen und damit der am 3. Juli 2013 bei Gericht eingegangene Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 1 insoweit verspätet ist.

Entscheidend für den Fristbeginn ist grundsätzlich die Kenntnis des Kündigungsberechtigten, vorliegend der Stadtverordnetenversammlung, die nach § 10 Nr. 1 der Hauptsatzung der Stadt Teltow auf Vorschlag des Bürgermeisters über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 10 entscheidet. Als kündigungsberechtigtes Organ muss sie sich allerdings aufgrund sog. Organisationsverschuldens das Wissen eines mit Teilfunktionen der Arbeitgebereigenschaft versehenen leitenden Bediensteten, hier des Bürgermeisters, zurechnen lassen, wenn und soweit dieser es unterlassen hat, die Gemeindevertretung bereits in einer früheren Sitzung über Vorwürfe gegen den zu kündigenden Arbeitnehmer zu unterrichten (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 -, juris Rn. 24 ff.; s. auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. April 2003 - 12 Sa 250/02 -, juris Rn 70 ff.).

Dem Bürgermeister war der dem Beteiligten zu 2 gemachte Vorwurf nach Eingang der Stellungnahme des Vorgesetzten des Beteiligten zu 2 am 25. April 2013 jedenfalls im Wesentlichen bekannt und die Anhörung des Beteiligten zu 2 mit dem Eingang seiner Stellungnahme am 8. Mai 2013 abgeschlossen. Ob es zur weiteren Sachaufklärung noch erforderlich war, dass sich der Bürgermeister nach der Stellungnahme des Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 15. Mai 2013 an den Beteiligten zu 1 gewandt hatte, kann dahinstehen. Jedenfalls verfügte er spätestens mit der Rückäußerung des Beteiligten zu 1 am 16. Mai 2013 über eine zuverlässige und weitgehend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichte, ob er der Stadtverordnetenversammlung eine außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 2 vorschlagen soll oder nicht.

Damit konnten die Vorwürfe zwar nicht mehr in der ordentlichen Sitzung der Antragstellerin am 15. Mai 2013 behandelt werden. Die nächste ordentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Juni 2013 durfte der Bürgermeister jedoch nicht abwarten. Angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit wäre die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung, wie sie auch für den 2. Juli 2013 anberaumt worden war, erforderlich und geboten gewesen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Fristvorschrift. Ebenso wie es § 626 Abs. 2 BGB einem privaten Arbeitgeber zumutet, innerhalb der Frist von nur zwei Wochen ab Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen alles für den Ausspruch der Kündigung Erforderliche zu tun, kann und muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber/Dienstherrn gefordert werden. Demgegenüber kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr angesichts ihrer personellen Stärke und des organisatorischen Aufwandes die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung nicht zumutbar sei. Denn zum einen sieht es § 1 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für die SVV und deren Ausschüsse gerade vor, dass die SVV unverzüglich einzuberufen ist, wenn der Bürgermeister dies unter Bezeichnung der zur Beratung zu stellenden Gegenstände beantragt, wobei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung die Ladungsfrist in besonders dringenden Fällen bis auf zwei volle Werktage verkürzt werden kann. Zum anderen hat es die Praxis am 2. Juli 2013 gezeigt, dass es dem Gremium möglich ist, sich auch bei seiner Größe von 28 ehrenamtlichen Mitgliedern und unter Berücksichtigung der Beschlussfähigkeit (vgl. § 9 Geschäftsordnung) innerhalb von 2 Tagen zusammenzufinden. Demgegenüber ist kein Grund dafür ersichtlich, die Drei-Monats-Frist für die Einberufung der nächsten ordentlichen Sitzung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Geschäftsordnung) oder auch die Fünf-Wochen-Frist, innerhalb derer in der Regel die Sitzungen der Antragstellerin abgehalten werden, abzuwarten.

bb) In der Sache ist die außerordentliche Kündigung im Hinblick auf den Vorwurf zu Nr. 3 nicht gerechtfertigt.

Der Verwertung des entsprechenden Sachverhalts stehen allerdings entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht die Vorschriften der §§ 8, 10 PersVG Bbg entgegen, wonach Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem PersVG wahrnehmen, nicht darin behindert werden dürfen und eine Schweigepflicht haben. Zwar mag sich der Versuch eines Dienstherrn, durch ein Mitteilungsverlangen in die nach § 10 PersVG Bbg geschützte Kommunikation einzudringen, als Behinderung der Personalratstätigkeit i.S.d. § 8 PersVG Bbg darstellen. Hier geht es jedoch nicht um die Geheimhaltung interner Personalratsvorgänge gegenüber Dritten, sondern um eine Korrespondenz zwischen dem Personalrat und der Antragstellerin im Rahmen mitbestimmungsbedürftiger Vorgänge. In diesem Zusammenhang ist der Beteiligte zu 2 von dem Beteiligten zu 1 auch nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied des Personalrats, sondern als Beschäftigter angehört worden.

Ein kündigungsrelevanter Sachverhalt ist grundsätzlich zu bejahen, weil der Beteiligte zu 2 falsche Angaben gegenüber dem Personalrat gemacht hat. Seine ursprüngliche Darstellung, er habe das Angebot der Firma H..., das er am 12. oder 13. März 2014 in seinem Postfach vorgefunden habe, „zeitnah“ seinem Vorgesetzten vorgelegt und die Situation mit ihm und dem Leiter der Submissionsstelle, Herrn K... beraten, woraufhin das Angebot nachträglich mit dem Datumsvermerk „13.3.2013“ in das Submissionsprotokoll eingetragen worden sei, entsprach nicht der Wahrheit. Vielmehr stellte sich die Chronologie nach der Darstellung des Vorgesetzten B... vom 24. April 2013, vom Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 8. Mai 2013 gegenüber dem Bürgermeister eingestanden, wie folgt dar: Herr Be... hatte den Vorgang am 18. März 2013 gesehen, Fehler des Vergabevermerks (fehlende Unterlagen) bemerkt und dem Beteiligten zu 2 eine Nachbesserungsfrist bis zum 21. März 2013 gesetzt. Das Angebot der Firma H... war im Vergabevermerk nicht erwähnt gewesen, ebenso wenig in dem vom Beteiligten zu 2 am 21. März 2013 vorgelegten nachgebesserten Vergabevermerk. Angesichts des letztgenannten, wiederum mangelhaften Vergabevermerks telefonierte Herr B... mit dem Ingenieurbüro U..., das ihm gegenüber das Angebot der Firma Ha... erwähnte, woraufhin Herr B... den Beteiligten zu 2 am 22. März 2013 zur Rede stellte und ihn aufforderte, ihm das Angebot der Firma H... zu übergeben. Der Beteiligte zu 2 erklärte daraufhin, ihm sei dieses Angebot am 13. März 2013 zugegangen, woraufhin er es angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Submission in seinen Schrank gelegt und weitere Schritte nicht veranlasst habe. Hierzu von Herrn B... aufgefordert, formulierte der Beteiligte zu 2 einen Vermerk zum Sachverhalt, der am 22. März 2013 nach Rücksprache mit Herrn K... der Niederschrift über die Eröffnung der Angebote beigefügt wurde. Angesichts dieses Sachverhalts dürfte zugleich auszuschließen sein, dass sich der Beteiligte zu 2 lediglich fahrlässig „in der zeitlichen Abfolge geirrt“ hatte; vielmehr spricht der von Herrn B... geschilderte gänzlich andere Geschehensablauf dafür, dass der Beteiligte zu 2 wissentlich falsche Angaben gemacht hat.

Die falsche Aussage gegenüber dem Personalrat ist in ihrem Unrechtsgehalt einer falschen Aussage gegenüber dem Dienstherrn/Dienststellenleiter gleichzustellen. Zum einen ist auch der Personalrat Teil der Dienststelle, zum anderen ist die Kehrseite der falschen Aussage eines Beschäftigten indirekt die Bezichtigung des Dienstherrn, seinerseits falsche Angaben gemacht zu haben.

Allerdings durfte die Antragstellerin nicht von einer vorherigen Abmahnung absehen. Wie bereits dargelegt, kommt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nur bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen in Betracht oder dann, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht. Solche Konstellationen lassen sich hier nicht bejahen. Angesichts dessen, dass die vorherigen Abmahnungen vom 30. April 2013 das Mitbestimmungsverfahren noch nicht erfolgreich durchlaufen hatten, konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass eine (weitere) Abmahnung erfolglos bleiben würde und eine Verhaltensänderung des Beteiligten zu 2 nicht zu erwarten wäre. Als derart schwerwiegend, dass es der Antragstellerin nicht zuzumuten gewesen wäre, die - vorliegend fiktiv zu prüfende (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 -, juris Rn. 39 m.w.N.) - Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung - hier sechs Monate zum Quartal gem. § 34 Abs. 1 TV-L - abzuwarten, ist das Verhalten des Beteiligten zu 2 nicht anzusehen. Dieser hat die Fehlerhaftigkeit seiner Aussage eingeräumt, seine Angaben haben keinen wirtschaftlichen Schaden beim Dienstherrn verursacht, und es liegt auch kein strafbares Verhalten vor. Vielmehr befand sich der Beteiligte zu 2 bei seiner Anhörung durch den Beteiligten zu 1 in einem Interessenkonflikt, weil ihm eine Abmahnung drohte, welche er zu verhindern suchte. Im Übrigen lag die streitgegenständliche Äußerung des Beteiligten zu 2 zeitlich vor der Äußerung seines Vorgesetzten B..., so dass er diesen nicht gezielt und bewusst der Lüge bezichtigte.

d) Bei den Kündigungsvorwürfen zu Nr. 4 bis Nr. 6 handelt es sich allenfalls um eine (fahrlässige oder grob fahrlässige) Schlechterfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beteiligten zu 2. Dies rechtfertigt jedoch unter Zugrundelegung der o.g. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine außerordentliche Kündigung weder in der Betrachtung als Einzelgründe noch in der Gesamtbetrachtung, ganz abgesehen davon, dass es an den erforderlichen Abmahnungen fehlt.

Soweit die Antragstellerin dem Beteiligten zu 2 vorwirft, er habe sich zu sehr auf die Arbeitsergebnisse des zuarbeitenden Ingenieurbüros verlassen und insbesondere eigene Auskömmlichkeitsprüfungen unterlassen (Vorwurf Nr. 4), ist bereits zweifelhaft, inwieweit die Aufgabenbeschreibung der Arbeitsbereiche des Beteiligten zu 2 diesem die Federführung bzw. die maßgebliche inhaltliche Bearbeitung der Vergabeverfahren, insbesondere die eigenständige Durchführung von Auskömmlichkeitsprüfungen, zuweist. Mit ihrem Hinweis im Termin zur mündlichen Anhörung, gegenüber der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 1998 sei der Aufgabenbereich des Beteiligten zu 2 angewachsen, verkennt die Antragstellerin, dass sie sich bei der Frage nach der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung an den Stellenbeschreibungen festhalten lassen muss. Ändern sich die Aufgaben der Stelle, ist die Beschreibung anzupassen. Jedenfalls sind der Aufgabenbereich und die Funktion der vorgeschalteten Ingenieurbüros sowie der Umfang der Überwachungs- und Überprüfungspflichten des Beteiligten zu 2 im Unklaren geblieben und von der Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert. Ferner ermangelt es an Anhaltspunkten für die angeblich ungeprüfte Übernahme der Au-kömmlichkeitsprüfungen des Ingenieurbüros durch den Beteiligten zu 2. Insgesamt dürfte allenfalls ein systemischer, in einem Organisationsmangel begründeter Fehler zu bemängeln sein, ohne dass ein doloses Verhalten oder gar ein finanzielles Eigeninteresse des Beteiligten zu 2 zu erkennen wäre.

Entsprechendes gilt für den Vorwurf Nr. 5 (Behandlung eines verspätet eingegangenen Originals eines Angebots). Diesbezüglich ist die Aufgabenzuweisung/-abgrenzung zwischen dem Beteiligten zu 2 und dem beauftragten Ingenieurbüro und die konkrete Handhabung des Umgangs mit verspäteten Angeboten von der Antragstellerin ebenfalls nicht substantiiert dargelegt worden; vielmehr scheint diese ihre Vorgaben in der tatsächlichen Handhabung selbst nicht einzuhalten, da sie die Firma P. nachträglich trotz verspäteter Vorlage des Originalangebots beauftragt hat. Auch insoweit wäre allenfalls ein systemischer Fehler zu bemängeln, keinesfalls handelt es sich jedoch um den eine außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Ausnahmefall einer schweren Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.

Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 6 lässt die Stellenbeschreibung nicht erkennen, dass die Schaffung der bauplanerischen Voraussetzungen für ein Hochbauvorhaben, speziell die Prüfung der Erforderlichkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Tätigkeiten des Beteiligten zu 2 gehört. Diesbezüglich wäre im Übrigen allenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten zu beklagen, welcher ebenfalls keine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

e) Da sich die von der Antragstellerin erhobenen Vorwürfe als nicht kündigungsrelevant erwiesen haben, bedurfte es auch keiner Interessenabwägung oder Gesamtwürdigung.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.

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