Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.12.2014 - 4 U 96/12
Fundstelle
openJur 2014, 26831
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 25. Juli 2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.364,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben der Kläger 81 % und die Beklagte 19 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückerstattung der im Zusammenhang mit der Beendigung von insgesamt 6 grundschuldgesicherten Darlehensverträgen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung mit der Begründung in Anspruch, § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB, dessen Voraussetzungen ohnehin nicht vorlägen, sei nur in Fällen vorzeitiger Beendigung durch Kündigung anwendbar, nicht aber bei einer hier vorliegenden einvernehmlichen Vertragsbeendigung. Überdies habe die Beklagte keinen Schaden erlitten; die Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode sei unzutreffend und berücksichtige nicht die ersparten Risikokosten.

Die Beklagte hielt sich dagegen nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB für berechtigt, die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zu behalten.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird mit den folgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):

Über ein Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen ist lediglich bei dem Darlehen Nr. 8250 042 663 belehrt worden; hinsichtlich des Inhalts der Belehrung wird auf die Anlage BK 5 (Bl. 522 d.A.) Bezug genommen. Die Darlehensverträge 8159 021 802 und 8159 021 810 enthielten die folgende zusätzliche Vereinbarung (Anlage Nr. 1):

„Während der Dauer der Festzinsbindung wird eine Option zur Sondertilgung in Höhe von 700 TDM, bezogen auf die Darlehen 8159 021 810 und 8159 021 802, eingeräumt. Die Sondertilgung ist mit einer Frist von 3 Monaten vorab anzukündigen.“

Auf entsprechende Aufforderung des den Grundstückskaufvertrag beurkundenden Notars teilte die Beklagte diesem mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 (K 12, Bl. 32 ff. d.A.) die Ablösebeträge für die einzelnen Darlehen (Restvaluten und Vorfälligkeitsentschädigungen) mit und überreichte eine Löschungsbewilligung mit der Maßgabe, über diese nur zu verfügen, wenn die vollständige Ablösung erfolgt sei. Ob vor oder nach, jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Auskehrung der Ablösebeträge teilte der anwaltlich vertretene Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 21. Oktober 2010 (BK 1, Bl. 200 d.A.) u.a. Folgendes mit:

„Unser Mandant hat uns darum gebeten, die Richtigkeit Ihrer Zinsberechnung sowie der durch Sie geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung zu prüfen.

Aus diesem Grunde bitten wir Sie höflich um Verständnis, dass die Ihnen zugehenden Geldbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen.

Sollte sich erweisen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Zinsen in unberechtigter Weise geltend gemacht werden, würden wir an Sie wegen einer eventuellen Rückzahlung erneut herantreten.“

Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigungen wie folgt beziffert:

Darlehen Nr. 8159 021 77920.131,08 €Darlehen Nr. 8159 021 802 1.393,59 €Darlehen Nr. 8159 021 810 5.070,79 €Darlehen Nr. 8250 019 335 4.334,81 €Darlehen Nr. 8250 019 343 375,71 €Darlehen Nr. 8250 042 66313.532,10 €Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger könne Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB verlangen. Da die vertraglichen Vereinbarungen Regelungen zu einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht enthielten, § 502 BGB wegen der grundpfandrechtlichen Sicherung der Darlehen als Rechtsgrundlage ausscheide, komme als Anspruchsgrundlage allein § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in Betracht, der gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch für vor dem 1. Januar 2002 begründete Dauerschuldverhältnisse Anwendung finde. Es fehle nicht an der Voraussetzung eines gebundenen Sollzinssatzes. Dieser ergebe sich aus dem letztlich vom Kläger durch Zahlung der darin niedergelegten Beträge jedenfalls konkludent angenommenen Angebots der Beklagten vom 3. März 2008 auf Verlängerung der Zinsbindung, das sie mit Schreiben vom 23. April 2008 wiederholt und der Kläger unter dem 29. Juni 2009 bestätigt habe.

Der Anspruch scheitere indes am Fehlen einer vorzeitigen Kündigung der 6 streitgegenständlichen Darlehen. Eine ausdrückliche Kündigung durch den Kläger liege erst nach Auflösung der vertraglichen Beziehungen vor. Die Veräußerung der finanzierten Immobilie und die Anweisung des Klägers an den beurkundenden Notar, die Beklagte um Mitteilung der Ablösesumme zu bitten, stelle keine konkludente Kündigung dar. Die Initiative zur Bereinigung der vertraglichen Verhältnisse sei von der Beklagten ausgegangen, die den Kläger zuvor zum Ausgleich der Zahlungsrückstände aufgefordert habe; der angedrohten Kündigung habe der Kläger zuvorkommen und die Geschäftsverbindung einvernehmlich beenden wollen. Die Anweisung an den Notar habe lediglich die reibungslose Abwicklung des Kaufvertrages gewährleisten sollen. Dass die Beklagte das Verhalten des Klägers nicht als Kündigung aufgefasst habe, ergebe sich daraus, dass sie entgegen der banküblichen Gepflogenheiten keine Kündigungsbestätigung mitgeteilt, noch auf Kündigungsfristen verwiesen habe.

Die mithin vorliegende Einigung der Parteien weise keine Regelungslücke im Hinblick auf eine Vorfälligkeitsentschädigung auf, die im Wege ergänzender Auslegung zu schließen sei. Der Kläger habe mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 deutlich gemacht, dass er lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung die Vorfälligkeitsentschädigung zahle und einen Anspruch hierauf prüfen lasse. Hiermit habe sich die Beklagte durch Empfangnahme des ausgekehrten Betrages einverstanden erklärt. Eine analoge Anwendung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB auf eine einvernehmliche Aufhebung des Darlehensvertrages scheide mangels Regelungslücke aus; die Ansicht, dass der Darlehensnehmer den nicht der Üblichkeit entsprechenden Verzicht der Bank auf eine Vorfälligkeitsentschädigung beweisen müsse, finde im Gesetz keine Stütze.

Gegen dieses, ihr am 30. Juli 2012 zugestellte, Urteil richtet sich die am 24. August eingelegte und einen Tag vor Ablauf der bis zum 27. Oktober 2012 verlängerten Begründungsfrist begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte hält daran fest, dass in dem auf Anweisung des Klägers erfolgten Schreibens des Notars nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eine konkludente Kündigungserklärung enthalten sei. Die lastenfreie Veräußerung der Immobilie habe nur durch Beendigung der Darlehensverträge und Rückführung der Darlehen erfolgen können. Sei von einer einvernehmlichen Aufhebung der Darlehensverträge auszugehen, enthalte diese eine konkludente bzw. im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgte Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Der Inhalt des Schreibens des Klägers vom 21. Oktober 2010 enthalte lediglich einen Vorbehalt hinsichtlich der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dem OLG Celle zu folgen, das zu Recht mit Urteil vom 1. Juli 2009 (3 U 37/09) eine analoge Anwendung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB für den Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung bejaht habe; der Gesetzgeber habe eine Einschränkung der vor Kodifizierung einheitlichen Rechtsprechung nicht beabsichtigt.

Es sei – wie von ihr bei den ursprünglichen, aber auch den Neuberechnungen der Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343 gehandhabt – gerechtfertigt, für den Wiederanlagezins den allgemein anerkannten Effektivzinssatz der I… (I…) für Refinanzierung heranzuziehen.

Nachdem der Senat auf die Sondertilgungsoption bei dem Darlehen Nr. 8159 021 802 und die die Kündbarkeit der Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343 mit 3-monatiger Kündigungsfrist hingewiesen hatte, hat die beklagte Bank den Klageanspruch i.H.v. insgesamt 4.998,29 € anerkannt und beantragt zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25. Juli 2012 dahingehend abzuändern, dass die Klage in Höhe eines 4.998,29 übersteigenden Betrages nebst Zinsen abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält daran fest, dass der beklagten Bank bereits dem Grunde nach ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht zustehe. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Senats beruhe auf Mutmaßungen; so sei ihm nicht vorab durch die Beklagte mitgeteilt worden, dass diese eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruche; hiervon habe er erstmals mit Schreiben der beklagten Bank vom 27. Oktober 2010 erfahren.

Auch der Höhe nach sei die einbehaltene Vorfälligkeitsentschädigung zu beanstanden: Die Beklagte habe einen Totalausfall befürchtet und ihn zum Verkauf des Objekts gedrängt. Jedenfalls habe das Ausfallrisiko im vorliegenden Fall – er habe 2008 in die Selbständigkeit gewechselt, seit Februar 2008 gar Arbeitslosengeld i.H.v. 2.429 € erhalten, Unterhaltspflichten gegenüber zwei minderjährigen Kindern und einer nichterwerbstätigen Ehefrau gehabt, Mietzinszahlungen seien ausgeblieben – als erheblich eingestuft, nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 SolvV der Ausfall festgestellt werden müssen; nach der Masterskala der K…-Bankengruppe sei eine Einstufung in die Risikoklasse M 18 gerechtfertigt gewesen, es habe ein Risikoaufschlag von 15-20 % vorgenommen werden müssen.

Schließlich rüge er Fehler der Widerrufsbelehrung; habe die Bank wie vorliegend keine oder eine falsche Belehrung verwandt, könne der Kreditvertrag auch noch Jahre später widerrufen werden, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 9. Oktober 2013 durch Einholung eines Sachverständigengutachten. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T… F… vom 14. Januar 2014 (Bl. 439 ff. d.A.) nebst Berechnungsunterlagen (Bl. 482 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der beklagten Bank hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie ist zur Rückerstattung der i.H.v. 44.838,08 € an sie ausgekehrten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 8.364,12 € nebst Zinsen in vom Landgericht zuerkannter Höhe verpflichtet.

A.

Soweit die Beklagte aufgrund der im Senatstermin vom 17. April 2013 erfolgten Hinweise des Senats auf die eine Vorfälligkeitsentschädigung ausschließende Sondertilgungsoption bei dem Darlehen Nr. 8159 021 802 und die eine Vorfälligkeitsentschädigung einschränkende Kündbarkeit der Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343 innerhalb einer 3-monatigen Kündigungsfrist den Klageanspruch i.H.v. 4.998,08 € mit Schriftsatz vom 7. Mai 2013 (Bl. 342 ff. d.A.) anerkannt und ihren Berufungsantrag dementsprechend im Senatstermin vom 1. September 2013 (Bl. 406 d.A.) korrigiert hat, liegt hierin eine (konkludente) Rücknahme der Berufung.

B.

In Höhe von weiteren 3.366,04 € hat das Landgericht die beklagte Bank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Recht zur Zahlung verurteilt, weil die Beklagte die an sie ausgezahlte Vorfälligkeitsentschädigung aus keinem Rechtsgrund behalten darf; Zinsen auf diesen Betrag kann der Kläger in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang als Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB geltend machen. Im Übrigen, d.h. in Höhe von 36.473,96 €, kann der Kläger indes keine Rückzahlung verlangen, denn in dieser Höhe steht der Beklagten ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu.

Auf die noch in Rede stehenden Rechte und Ansprüche der Parteien des Rechtsstreits – der Anspruch auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu dem Darlehen Nr. 8159 021 802 (1.393,59 €) wird vollständig, der die Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343 betreffende Zahlungsanspruch nur teilweise von dem o.g. Anerkenntnis erfasst – ist neues Schuldrecht anzuwenden, und zwar hinsichtlich der nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 geschlossenen Darlehensverträge (Nrn. 8250 019 335, 8250 019 343 und 8250 042 663) unmittelbar und hinsichtlich der bereits am 30. November 2000 geschlossenen Darlehensverträge (Nrn. 8159 021 779 und 8159 021 810) gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB.

1.

Die Darlehensverträge lassen sich als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung nicht heranziehen, denn für den Fall der vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Darlehensvertrages enthalten die Vertragsurkunden keine Regelung.

In Bezug auf das Darlehen Nr. 8159 021 810 steht die dem Kläger eingeräumte Sondertilgungsoption allerdings auch nicht von vornherein einem Anspruch der beklagten Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung entgegen. Die gemäß Anlage 1 zum Darlehensvertrag vom 30. November 2000 (Anlage K 3, Bl. 15 ff. d.A.) vereinbarte Sondertilgungsoption berechtigte den Kläger, während der Dauer der Zinsfestschreibung eine Sondertilgung i.H.v. 700.000,00 DM zu leisten. Die Zinsbindungsfrist für dieses Darlehen war indes – worauf der Senat im Termin vom 17. April 2013 hingewiesen hatte – bereits am 30. Oktober 2005 abgelaufen; dass die Parteien eine neue Zinsbindung (unter Fortgeltung der übrigen Darlehensbestimmungen) getroffen haben, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Darlehen lief demnach gemäß Ziffer 1.1 Satz 4 des Darlehensvertrages mit veränderlichem Zinssatz weiter.

Der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht auch nicht, wie der Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2014 geltend gemacht hat, entgegen, dass nach einer durch den Bundesgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2013 zum Aktenzeichen XI ZR 512/11 erfolgten Äußerung der Schadensersatzanspruch einer Bank nach von dieser ausgesprochenen Kündigung eines Immobiliardarlehens auf die Verzugsverzinsung i.h. von 2,5 % über dem Basiszinssatz beschränkt sei und daneben keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden könne. In jenem vom Bundesgerichtshof letztlich durch Anerkenntnisurteil entschiedenen Fall hatte die auf Rückzahlung vereinnahmter Beträge in Anspruch genommene Bank neben der Vorfälligkeitsentschädigung Verzugszinsen auf die rückständigen Raten und die fällige Gesamtforderung einbehalten (siehe Urteil des OLG Frankfurt vom 23. November 2011 – 9 U 76/10 –). Dass die beklagte Bank im vorliegenden Rechtsstreit hier neben der Vorfälligkeitsentschädigung gleichermaßen Verzugszinsen auf den mit vorzeitiger Ablösung der Darlehen fälligen Restdarlehensbetrag erhalten hat, ist schon nicht vorgetragen. Selbst wenn dies anders gewesen wäre, also in dem an sie ausgekehrten Betrag von 44.838,08 € Verzugszinsen enthalten gewesen wären, wären diese in dem ausgeurteilten Rückerstattungsbetrag enthalten, den der Senat durch Abzug der berechtigten Vorfälligkeitsentschädigungen von dem ausgekehrten Betrag (44.838,08 €) errechnet hat.

2.

Die Vorfälligkeitsentschädigungen für die o.g. 5 Darlehen sind auch nicht bereits deshalb an den Kläger zurückzugewähren, weil dem Kläger das gesetzliche Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen zugestanden hätte und er, da keine bzw. eine fehlerhafte Belehrung erteilt worden wäre, noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen könnte, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers stand ihm indes – worauf der Senat bereits mit terminsvorbereitender Verfügung vom 15. Oktober 2014 (Bl. 518 d.A.) hingewiesen hatte – in Bezug auf die 30. November 2000 (Darlehen Nrn. 8159 021 779 und 8159 021 810) und 14. Januar 2002 (Nrn. 8159 019 335 und 8250 019 343) geschlossenen Darlehensverträge ein Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehen zu keinem Zeitpunkt zu, weil für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite (Realkredite) die Vorschriften über das Widerrufsrecht (§ 7 VerbrKrG bzw. § 495 BGB) keine Anwendung finden. Dieser Ausschluss des Widerrufsrechts ist in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG i.d. ab dem 1. Oktober 2000 geltenden Fassung bzw. in § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB i.d. ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung gesetzlich normiert.

b) Auf den auf den 21. Juli 2005 datierten Darlehensvertrag Nr. 8250 042 663 findet allerdings § 495 BGB i.d. ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung Anwendung, der den Ausschluss des Widerrufsrechts für Immobiliarkredite nicht mehr vorsieht.

aa) Die Widerrufsbelehrung war auch fehlerhaft.

Allerdings vermag der Senat insoweit, als der Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 2014 unter Hinweis auf das (vorgedruckte) Datum des Darlehensvertrages (21.07.2005) behauptet hat, die Widerrufsbelehrung sei erst nach Vertragsschluss, nämlich am 25. Juli 2005, ausgehändigt worden, einen Fehler nicht festzustellen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Belehrung vom 21. Juli 2005 sei (lediglich) am 25. Juli 2005 unterzeichnet worden. Es liegt auf der Hand, dass weder das Datum „25.07.2005“ neben der Unterschrift des Klägers auf dem Belehrungsvordruck (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) den Schluss zulässt, die Widerrufsbelehrung sei erst am 25. Juli 2005 ausgehändigt worden, noch das vorgedruckte Datum „21.07.2005“ in der vom Kläger als Anlage K 7 (Bl. 25 d.A.) eingereichten, von ihm nicht unterzeichneten Darlehensvertragsurkunde den Schluss, der Vertrag sei tatsächlich bereits am 21. Juli 2005 geschlossen worden.

Die Widerrufsbelehrung (Anlage BK 5, Bl. 522 d.A.) ist indes in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“), wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zutreffend anmerkt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 –, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – und vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –; siehe auch Urteile des hiesigen Senats vom 17. Oktober 2012 – 4 U 194/11 – und vom 21. August 2013 – 4 U 202/11) unzureichend; ob die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen hat, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der seit dem 8. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprochen hat und sich die beklagte Bank deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könnte, bedarf indes vorliegend keiner Entscheidung.

bb) Selbst wenn die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung noch nicht zu laufen begonnen hätte, hat die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung zu dem Darlehen Nr. 8250 042 663 „mit Rechtsgrund“ erlangt und ist zur Rückzahlung nicht verpflichtet.

(1) Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger den Widerruf tatsächlich nicht erklärt hat. Der Senat hat mehrfach im Senatstermin vom 5. November 2014 dargelegt, dass ein Widerruf bisher nicht erklärt worden sei, die Erwägungen zur Verwirkung des Widerrufsrechts und Vortragsdefiziten in Bezug auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs mithin vorsorglich erfolgten, und auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat erklärt, ihm sei eine Widerrufserklärung nicht bekannt. Der Klägervertreter hat daraufhin die Auffassung vertreten, die Rückzahlung (der noch offenen Darlehensbeträge) sei als Widerruf zu werten, hat indes den Widerruf auch dann nicht im Senatstermin erklärt, nachdem ihm zu verstehen gegeben worden war, dass der Senat diese Sichtweise nicht teile.

Die Rückzahlung der offenen Darlehensvaluten durch Auskehr des Verkaufserlöses in entsprechender Höhe konnte und musste die beklagte Bank nicht als Widerrufserklärung verstehen. Zwar braucht das Wort „widerrufen“ nicht verwandt zu werden; ausreichend, aber auch erforderlich ist eine Äußerung, aus der sich ergibt, dass der Verbraucher den Vertrag (rückwirkend) nicht mehr gelten lassen will (siehe nur Palandt-Grüneberg BGB 73. Aufl. 2014, § 355 Rdnr. 6). Davon kann hier ersichtlich nicht ausgegangen werden.

(2) Überdies ließe sich allein darauf, dass der beklagten Bank bei wirksam erklärtem Widerruf des Darlehens Nr. 8250 042 663 eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zusteht, der Anspruch auf Rückerstattung der insoweit vereinnahmten 13.532,10 € nicht stützen. Der Senat hat hierzu im Termin vom 5. November 2014 ausgeführt, dass sich im Falle des wirksamen Widerrufs die Rechtsfolgen nach den §§ 357, 346 ff BGB bestimmen. Danach sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben, d.h. der Darlehensnehmer hat die empfangene Darlehensvaluta zurückzugewähren und Wertersatz für die aus der Inanspruchnahme des Darlehens gezogenen Gebrauchsvorteile zu leisten, die beklagte Bank hat die empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen zurückzugewähren. Dass sich bei einer – ohnehin nicht per se, sondern erst nach Erklärung der Aufrechnung vorzunehmenden – Saldierung dieser beiderseitigen Ansprüche ein zugunsten des Klägers bestehender Saldo ergäbe, der den ohnehin nach dem Beweisergebnis zurückzuerstattenden Betrag von 1.228,16 € (13.532,10 € - 12.303,94 €) übersteigt, ist mangels Vortrags hierzu – auch diesen Gesichtspunkt hat der Senat im Termin vom 5. November 2014 angesprochen – nicht festzustellen.

3.

Zu Recht hat das Landgericht allerdings einen auf § 502 BGB gestützten Anspruch der beklagte Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung verneint. Diese mit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 eingeführte Vorschrift findet gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB auf vor dem 11. Juni 2010 entstandene Schuldverhältnisse keine Anwendung; im Übrigen gälte die inhaltliche Beschränkung des – ebenfalls durch das VerbrKrRL-UG eingeführte – § 503 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach § 502 BGB auf grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehen nicht anzuwenden ist.

4.

Der Senat hält indes an seiner bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. April 2013 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass der beklagten Bank dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen für die Darlehen Nrn. 8250 019 335, 8250 019 343, 8250 042 663, 8159 021 779 und 8159 021 810 zusteht, und zwar aufgrund einvernehmlicher Beendigung der Darlehensverträge, so dass es auf die unter den Parteien streitige Frage, ob die Voraussetzungen des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB als gesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Vorfälligkeitsentschädigung vorliegen, letztlich nicht ankommt.

a) Nach dieser Vorschrift ist der Darlehensnehmer, der von seinem Recht zur vorzeitigen Kündigung des grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages mit gebundenem Sollzinssatz Gebrauch macht, von Gesetzes wegen verpflichtet, dem Darlehensgeber den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorzeitige Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

aa) Bezogen auf die Kredite Nrn. 8159 021 799, 8250 019 335 und 8250 042 663 hat das Landgericht das Vorliegen von Darlehen mit gebundenen Sollzinssätzen als eine der Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht des Klägers zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen bejaht.

(1) Insbesondere sieht der Senat auch angesichts der zuletzt mit Schriftsätzen vom 19. August 2013 und 14. Februar 2014 vorgebrachten Einwände keine Veranlassung, von seiner bereits im Senatstermin vom 17. April 2013 geäußerten und im Beschluss vom 9. Oktober 2013 niedergelegten Sichtweise abzurücken. Das Landgericht hat zu Recht das Schreiben des Klägers vom 19. März 2008 (Anlage K 8, Bl. 27 d.A.), mit dem dieser sein Einverständnis mit der beklagtenseits vorgeschlagenen Zinsfestschreibung für weitere 5 Jahre an bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf die Tilgung – Tilgungssätze nicht höher als 1,5 %, Gesamttilgung nicht höher als 10.000,00 € pro Jahr – geknüpft hat, als neues Angebot verstanden (§ 150 Abs. 2 BGB). Dieses neue Angebot auf Abschluss einer Zinsfestschreibung hat die Beklagte mit Schreiben vom 23. April 2008 (Anlage K 9, Bl. 28 d.A.) ihrerseits abgelehnt und hat nochmals bekräftigt, an ihrem ursprünglichen Festzinsangebot uneingeschränkt festhalten zu wollen. Zahlt der Darlehensnehmer – wie hier – in der Folgezeit ohne Beanstandung die in dem (ursprünglichen) Festzinsangebot der Bank mitgeteilten geänderten Darlehensraten – so betrug etwa die monatliche Rate für das Darlehen Nr. 8250 019 335 nicht mehr 328,00 €, sondern 286,00 € (vgl. Bl. 26 d.A.) – , kann die Bank dieses Verhalten ihres Vertragspartners gemäß dem nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont als schlüssige Annahmeerklärung ihres Festzinsangebotes verstehen.

Dem lässt sich nicht, wie der Kläger etwa mit Schriftsätzen vom 23. Mai 2012 (dort S. 4, Bl. 71 d.A.) und 11. Juni 2013 (Bl. 389 ff. d.A.) geltend macht, entgegenhalten, die Beklagte habe die Raten „munter nach eigenem Gutdünken abgebucht“. Diesem Vorbringen fehlt – hierauf hat der Senat bereits mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 (Bl. 411 ff. d.A.) hingewiesen, jegliche Substanz. Konkreter Vortrag dazu, wann die beklagte Bank welche anderen Beträge als die in den neuen Zinsfestschreibungen vereinbarten Raten abgebucht habe, erfolgte gleichwohl nicht. Soweit der Kläger darauf hat abstellen wollen, dass die Beklagte überhaupt weiterhin von der Abbuchungsermächtigung Gebrauch gemacht habe, hätte ihm freigestanden, zu widersprechen oder die Differenz zur ursprünglich vereinbarten Rate – die bei dem Darlehen Nr. 8250 019 335 beispielsweise 42,00 € betrug (328,00 € - 286,00 €) – durch Überweisung auszugleichen.

(2) Entgegen der im Schriftsatz vom 14. Februar 2014 vertreten Auffassung ist die Vereinbarung der Zinsfestschreibung nicht wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB nichtig.

Das Schriftformerfordernis des § 492 BGB hat für die hier in Rede stehenden Vereinbarungen über Zinsneufestschreibungen keine Geltung. Die Schriftform gilt für Verbraucherdarlehensverträge i.S.d. § 491 BGB; durch den Abschluss von Prolongationsvereinbarungen – wie sie hier vorliegen – wird dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Vielmehr werden lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen der ursprünglichen Darlehensverträge geändert und wird das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt. Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag wird mit einer solchen Prolongationsvereinbarung mithin nicht geschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12 – Rdnr. 23, und vom 7. Oktober 1997 – XI ZR 223/96 – Rdnr. 27 f.).

Die Entscheidung des EuGH vom 4. März 2004 – C-264/02 Cofinoga Mérignac SA/Sylvain Sachithanathan – kann der Kläger für seine Rechtsauffassung ohnehin nicht fruchtbar machen. In jenem Urteil befasst sich der EuGH allein mit den ihm vorgelegten Fragen, ob die Verbraucherkreditrichtlinie vorschreibe, dass der Kreditgeber im Falle eines Kreditvertrags mit bestimmter Laufzeit, der in Form der Eröffnung eines mit Kreditkarte in Teilbeträgen abrufbaren Guthabens gewährt wird, in monatlichen Raten rückzahlbar ist und einem variablen Zinssatz unterliegt, vor jeder Verlängerung des Vertrages zu unveränderten Konditionen verpflichtet ist, den Kreditnehmer schriftlich über den geltenden effektiven Jahreszins und über die Bedingungen, unter denen dieser geändert werden kann, zu informieren; dies hat der EuGH verneint.

(3) Überdies ist es dem Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Fehlen einer neuen Zinsfestschreibung zu berufen, denn er hat eine solche mit Schreiben vom 29. Juni 2009 (Anlage B 1, Bl. 52 d.A.) selbst bestätigt und hat des Weiteren von der neuen Zinsfestschreibung zumindest bei zwei der Darlehen in nicht unerheblichem Maße profitiert. So war für die Darlehen Nrn. Nr. 8159 021 799 und 8250 019 335 für die Dauer von 5 Jahren ein erheblich günstigerer Zinssatz von je 4,7 % festgeschrieben, als wenn diese Darlehen zu veränderlichen Konditionen ausgehend von Zinssätzen i.H.v. 6,3 % bzw. 5,7 % weiter gelaufen wären.

bb) Dem Senat erscheint es auch keineswegs abwegig nach allgemeiner Lebenserfahrung eine konkludente Kündigungserklärung durch den Kläger darin zu sehen, dass nach der von ihm als Grundstücksveräußerer (mit)veranlassten Anfrage des beurkundenden Notars bei der Bank nach den für die Ablösung der grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen erforderlichen Beträgen diese in der Folgezeit dann tatsächlich ausgekehrt wurden. Entscheidend für die rechtliche Qualifikation dieses Geschehensablaufes ist, wie die Beklagte ihn verstehen durfte. Die Auskehr der offenen Darlehensvaluta nebst der zuvor durch diese mitgeteilten Vorfälligkeitsentschädigung an die Beklagte durfte die Bank als Äußerung des Willens verstehen, die Darlehensverträge im Zuge der Grundstücksveräußerung zu beenden – dass der Kläger die Darlehensvertragsverpflichtungen im Zuge der Grundstücksveräußerung beenden wollte, stellt er selbst nicht in Zweifel. Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass die Ausgleichung der Darlehensvaluta nicht unmittelbar durch den Kläger erfolgte, sondern die Beträge von dem den Grundstücksverkauf beurkundenden Notar K… vollzogen wurde, denn dieser fungierte aus der maßgeblichen Sicht der beklagten Bank lediglich als „Zahlstelle“ für den Kläger.

cc) Ob als weitere Voraussetzung für ein vorzeitiges Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB berechtigte Interessen des Klägers als Darlehensnehmers die vorzeitige Kündigung gebieten, ist zweifelhaft, behauptet er doch selbst ein Bedürfnis zum Verkauf des grundschuldbelasteten Grundstücks nicht, sondern will sich zur Veräußerung vielmehr deshalb entschlossen haben, weil sich die Beklagte an die getroffenen Absprachen nicht gehalten habe und er die Kündigung der Darlehensverträge durch die Beklagte habe befürchten müssen.

b) Letztlich kommt es – auch insoweit hält der Senat an seiner bereits im Termin vom 17. April 2013 geäußerten Rechtsauffassung fest – darauf, ob sich ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigungen (auch) aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB ergeben würde, nicht an, weil im Wege der Auslegung eine dahingehende vertragliche Abrede der Parteien bei einvernehmlicher Aufhebung der Darlehensvertragsverhältnisse festzustellen ist.

Die Parteien haben wenigstens konkludent einen Aufhebungsvertrag unter Einschluss der Zahlung einer das rechtlich zulässige Maß nicht überschreitenden Vorfälligkeitsentschädigung geschlossen.

aa) Dass die Parteien in Bezug auf die Darlehensvertragsverhältnisse die Aufhebung vereinbart haben, stellt (auch) der Kläger letztlich nicht in Abrede. Er meint, der Erzielung einer Einigung über die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde nach entgegenhalten zu können, ihm sei „erstmals (...) mit Schreiben vom 27.10.2010“ die von der beklagten Bank beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung bekannt gemacht worden, das in dem Schreiben der Beklagten vom 22. November 2010 zitierte und nunmehr (erst im Berufungsverfahren als Anlage BK 4, Bl. 365 d.A.) vorgelegte, an ihn gerichtete Schreiben der Beklagten vom 9. September 2010 habe er nicht erhalten. Dieser Sichtweise vermag der Senat aus den nachfolgenden, bereits im Termin vom 11. September 2013 dargelegten, Gründen nicht zu folgen.

Die erstmals mit Schriftsatz vom 23. Mai 2013 aufgestellten Behauptungen des Klägers lassen sich mit seinem weiteren Sachvortrag und dem Akteninhalt nicht in Einklang bringen. Die Darstellung, erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2010 von dem Verlangen nach einer Vorfälligkeitsentschädigung Kenntnis erlangt zu haben, steht in eklatantem Widerspruch zum Inhalt des anwaltlichen Schreibens des Klägers vom 21. Oktober 2010 (Anlage BK 1, Bl. 200 d.A.). Darin heißt es nämlich ausdrücklich, „unser Mandant hat uns darum gebeten, die Richtigkeit (...) der durch Sie geltend gemachten Vorfälligkeitsentschädigung zu prüfen. (...) Sollte sich erweisen, dass die Vorfälligkeitsentschädigung ohne Zinsen unberechtigter Weise geltend gemacht werden, würden wir an Sie wegen einer eventuellen Rückzahlung erneut herantreten.“ Wortlaut und Sinn dieses Anwaltsschreibens lassen keinen Zweifel daran, dass diesem ein konkretes Verlangen der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall vorzeitiger Ablösung der Darlehensverträge vorausgegangen ist. Andernfalls hätte es nahe gelegen, die Beklagte zunächst einmal aufzufordern, die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts für jeden der 6 Darlehensverträge mitzuteilen, ohne deren Kenntnis die angekündigte Überprüfung der Richtigkeit der Vorfälligkeitsentschädigungen keinen Sinn macht.

Sieht man vor diesem Hintergrund gleichwohl das klägerische Bestreiten des Zugang des Schreiben der Beklagten vom 9. September 2010 als ausreichend an, hat er jedenfalls durch das Schreiben der Beklagten vom 4. Oktober 2010 (Anlage K 12, Bl. 33 d.A.) an den Notar Kenntnis von dem Verlangen der beklagten Bank nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung der Darlehen im Zusammenhang mit der Veräußerung des Objekts erlangt. In jenem Schreiben teilt die beklagte Bank nämlich die zur Ablösung ihres Grundpfandrechts bis zum 31. Oktober 2010 ermittelten Beträge für jeden der 6 Darlehensverträge unter ausdrücklicher Einberechnung des „Vorfälligkeitsentgelts“ bei der hier streitgegenständlichen Darlehensverträgen mit. So heißt es beispielsweise zum Darlehen Nr. 8159021799 in der dritten Zeile: „Betrag per 31.10.2010: 210.507,74 € (Restvaluta incl. Gebühr Löschungsbewilligung in Höhe von 145,00 € und Vorfälligkeitsentgelt)“.

Dass der Kläger dieses Schreiben tatsächlich, wie in dem letzten Satz angekündigt („Verkäufer (...) eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnis“), von der Beklagten übermittelt bekommen hat, ergibt sich daraus, dass er dieses mit dem Aufdruck „Kopie zur Kenntnisnahme“ versehene Schreiben selbst als Anlage K 12 mit der Klageschrift eingereicht hat.

bb) Unabhängig davon, ob der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 9. September 2010 oder durch dasjenige vom 4. Oktober 2010 von dem Verlangen der beklagten Bank nach einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung der Darlehen erfahren hat, hat dieses Verlangen jedenfalls insoweit Eingang in die Aufhebungsvereinbarung der Parteien gefunden, als die Vorfälligkeitsentschädigung das rechtlich zulässige Maß nicht überschreiten darf.

(1) Ist dem Kläger das Schreibens der Beklagten vom 9. September 2010 (Anlage BK 4, Bl. 365 d.A.) entgegen seiner Behauptung zugegangen, hat er das darin liegende Angebot auf Abschluss des die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung beinhaltenden Aufhebungsvertrages zwar wohl nicht nicht mit der durch ihn veranlassten – er hat sich mit Grundstückskaufvertrag vom 29. September 2010 zum lastenfreien Eigentumsübergang verpflichtet – und ihm daher zuzurechnenden Aufforderung des Notars K… an die Beklagte, die Ablösesalden zur Freigabe des Grundpfandrechts mitzuteilen, aber unter Modifikation nach Maßgabe des anwaltlichen Schreibens vom 21. Oktober 2010 (Anlage BK 1, Bl. 200 f. d.A.) mit Auskehrung der von der Beklagten geforderten Ablösungsbeträge angenommen.

Stellt man auf das dem Kläger übersandte Schreiben der beklagten Bank an den Notar K… vom 4. Oktober 2010 ab, gilt dasselbe.

(2) Dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Einschluss der Pflicht zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in einer das rechtlich Zulässige nicht übersteigenden Höhe steht das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2010 nicht entgegen. Aus maßgeblicher Sicht der beklagten Bank als Erklärungsempfängerin stellt sich der Inhalt dieses Schreibens vielmehr gemäß § 150 Abs. 2 BGB als neues Angebot des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages des Inhalts dar, dass die vorzeitige Ablösung der Darlehensverträge gegen Zahlung einer rechtlich zulässigen Vorfälligkeitsentschädigung erfolgen soll (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Frankfurt, Urteil vom 12. Juni 1997 – 1 U 42/96 –).

Eine ausdrücklich oder auch nur stillschweigende Ablehnung des Verlangens nach Vorfälligkeitsentschädigung dem Grunde nach beinhaltet das genannte Schreiben nicht; es enthält lediglich den Vorbehalt der Rückforderung für den Fall der „unberechtigter Weise“ erfolgten Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Diesen konnte die Beklagte dahin verstehen, dass der Kläger sich wegen der sachlichen Voraussetzungen und der Berechnung eine nachträgliche – auch gerichtliche – Überprüfung und Rückforderung vorbehält. Einen Rechtsanspruch auf vorzeitige Ablösung eines Darlehens ohne Berechtigung des Kreditgebers, ein Vorfälligkeitsentgelt verlangen zu können, hatte der Kläger nur, wenn und soweit eine Sondertilgung vereinbart war – wie es hier bei dem Darlehen Nr. 8159 021 802 der Fall war – und wenn und soweit ein Darlehen ordentlich gekündigt werden kann. In allen anderen Fällen ist die kreditgebende Bank nicht verpflichtet, dem Verlangen des Darlehensnehmers auf vorzeitige Darlehensablösung ohne Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung nachzukommen. Vor dem Hintergrund, dass der Darlehensgeber sich auf die in der vorzeitigen Kreditablösung liegende Änderung des Vertragsinhalts nicht ohne weiteres, sondern nach der – die höchstrichterliche Rechtsprechung nachzeichnenden – gesetzlichen Regelung in § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB nur bei einem Bedürfnis des Darlehensnehmers nach einer anderweitigen Verwertung des Grundpfandrechts und selbst dann nur gegen Zahlung einer (angemessenen) Vorfälligkeitsentschädigung einzulassen braucht, durfte die Beklagte das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2010 dahin auffassen, dass damit die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung vorläufig akzeptiert wird, um die vom Kläger bereits eingegangene Verpflichtung zur Eigentumsübertragung nicht zu gefährden, die Beklagte die ausgekehrte Vorfälligkeitsentgelt aber dauerhaft nur in dem Umfang des Ausgleichs der mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen Nachteile behalten dürfen sollte.

(3) Dieses modifizierte (neue) Angebot hat die Beklagte mit Entgegennahme des zur Ablösung am 30. Oktober 2010 ausgekehrten Kaufpreisanteils angenommen.

(4) Ein Dissens (§ 154 BGB) liegt damit ebensowenig vor wie eine fehlende Einigung über die essentialia negotii zu verzeichnen ist.

Der Kläger kann gegen einen wirksamen Vertragsschluss auch weder ins Feld führen, dass er sich von der beklagten Bank zur Veräußerung des Grundstücks und Ablösung der Kredite gedrängt gesehen hat – dies ist für das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages und dessen Auslegung nicht von Bedeutung und begründet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Einwendung gegen die Vorfälligkeitsentschädigung – noch geltend machen, die Löschungsbewilligung sei gerade nicht unter der Voraussetzung einer Vorfälligkeitsentschädigung erteilt worden. Ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert im Hinblick auf die Vorfälligkeitsentschädigung lässt sich der gegenüber dem Grundbuchamt abzugebenden Löschungsbewilligung nicht beimessen.

Schließlich kann er nicht – etwa im Wege des „dolo petit“-Einwandes – dem Anspruch auf Vorfälligkeitsentgelt entgegenhalten, die beklagte Bank habe die ihr nach § 491a BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB obliegenden Informationspflichten, ihn über den Sollzinssatz und den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode zu informieren, verletzt; das Zinsangebot der Beklagten habe vielmehr den fehlerhaften Hinweis enthalten, „weitere Kosten entstehen Ihnen durch die Annahme nicht“, ihm stünde daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung zu.

Art. 247 § 3 und § 4 EGBGB regelt Informationspflichten des Unternehmers/Darlehensgebers gegenüber dem Verbraucher/Darlehensnehmer für den Verbraucherdarlehensvertrag. Art 247 EGBGB und § 491 a BGB sind indes erst mit Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 durch das VerbrKrRL-UG seit dem 11. Juni 2010 in Kraft, können mithin nicht rückwirkend auf bereits im Jahre 2008 getroffene Prolongationsvereinbarungen Anwendung finden.

Auf den Hinweis, dass die Festzinsvereinbarung keine weiteren Kosten verursache, vermag der Kläger einen Schadensersatzanspruch nicht zu stützen. Nicht der Abschluss der Prolongationsvereinbarung begründete nämlich den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, sondern die vorzeitige Ablösung der Darlehen durch den Kläger.

cc) Selbst wenn man der oben dargelegten Auffassung, die Parteien hätten eine Einigung auch in bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung erzielt, nicht folgte und annähme, es liege in Bezug auf das „Ob“ einer Vorfälligkeitsentschädigung ein offener Dissens vor, führte dies gleichwohl nicht zum Fehlen eines Vertragsschlusses (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil sich die Parteien erkennbar haben binden und die Darlehensverträge haben beenden wollen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2008 – 17 U 334/08 – Rdnr. 31 f.).

(1) Dass sich die Parteien haben binden und die Darlehensverträge haben beenden wollen, steht außer Frage; der Kläger macht nicht geltend, die Darlehensverträge seien fortzuführen, zumal die vorzeitige Beendigung der Darlehensverhältnisse in erster Linie seinem Interesse diente dadurch, dass er mit den Ablösebeträgen die Darlehen zurückführen konnte, das Grundpfandrecht gelöscht und der Grundstückskaufvertrag vollzogen werden konnte.

(2) Da sich dem Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2010 keine grundsätzliche Ablehnung einer Vorfälligkeitsentschädigung entnehmen lässt und jedweder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass die Beklagte in der Folgezeit von ihrem Verlangen nach Vorfälligkeitsentschädigung hat Abstand nehmen wollen, kann den Erwägungen des Landgerichts, eine Regelungslücke habe gar nicht bestanden, nicht gefolgt werden.

(3) Vertragliche Regelungslücken sind – wie stets – durch Heranziehung des dispositiven Rechts zu schließen (§ 133, 157 BGB). Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Analogie zu § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB vorliegen, stellt sich dabei nicht.

Mit der Vorfälligkeitsentschädigung soll die Bank für die finanziellen Nachteile entschädigt werden, die ihr durch die vorzeitige Kreditablösung entstanden sind. Mit dem Darlehensvertrag verpflichtete sich die Bank, die Darlehensvaluta für die Laufzeit des Vertrages gegen Zahlung der vereinbarten Zinsen zur Verfügung zu stellen. Wird das Darlehen vom Darlehensnehmer vorzeitig zurückgezahlt, steht dem Darlehensgeber ein Schadensersatzanspruch zu, denn der Darlehensnehmer verletzt seine Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag (§ 280 Abs. 1 BGB) und die Bank verliert dadurch ihre rechtlich gesicherte Zinserwartung. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist mithin ein – nunmehr in § 490 Abs. 2 Satz 3 für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen, für die übrigen, nach dem 11. Juni 2010 geschlossenen, Darlehensverträge in § 502 BGB gesetzlich normierter – aber in dem allgemeinen Vertrags- und Schadensersatzrechts fußender Anspruch der Bank, der durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens künftige Zinsansprüche entgehen, auf die sie nach dem Darlehensvertrag Anspruch hatte.

Nach alledem kann überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass der beklagten Bank, wenn und soweit die Darlehen vorzeitig abgelöst werden sollten, eine Vorfälligkeitsentschädigung zustand. Sie hat auch dem Kläger gegenüber keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie nicht bereit ist, bei vorzeitiger Ablösung der Darlehen auf die Vorfälligkeitsentschädigung zu verzichten, hat sie doch mit Schreiben vom 9. September 2010, jedenfalls mit Schreiben vom 4. Oktober 2010, dem Kläger zu verstehen gegeben, zur vorzeitigen Darlehensablösung nur unter Einschluss von Vorfälligkeitsentgelten bereit zu sein. Eine Erklärung im Nachgang zu dieser Korrespondenz, die auch nur ansatzweise auf einen Verzicht hindeuten könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

dd) Schließlich hält der Senat an seiner – ebenfalls bereits im Termin vom 17. April 2013 dargelegten – Rechtsauffassung fest, dass es dem Kläger jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf das Fehlen einer Einigung über die Aufhebung der Darlehensverträge unter Einschluss einer Vorfälligkeitsentschädigung zu berufen. Er verhält sich nämlich treuwidrig, wenn er einerseits unter Inanspruchnahme der von der Beklagten nur unter der Voraussetzung der Auskehr der Vorfälligkeitsentschädigung erteilten Löschungsbewilligung den Grundstücksveräußerungsvertrag vollziehen lässt, die Bank mithin zur Einwilligung in die vorzeitige Ablösung der Darlehen unter Aufgabe ihrer Kreditsicherheit veranlasst, sich andererseits aber auf den Standpunkt stellt, mangels Einigung nichts zu schulden.

5.

Der Höhe nach beträgt der Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) 8.364,12 €. Von den an die beklagte Bank ausgekehrten Vorfälligkeitsentschädigungen i.H.v. insgesamt 44.838,08 € stehen ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme 36.473,96 € (18.363,03 € + 1.637,82 € + 3.956,66 € + 212,51 € + 12.303,94 €) zu.

a) Der Sachverständige Prof. Dr. F… hat die Vorfälligkeitsentschädigungen für die 5 Darlehen anhand der ihm vom Senat mit Beweisbeschluss vom 9. Oktober 2013 vorgegebenen Ansätze nachvollziehbar und korrekt berechnet; Gründe, an seiner Sachkunde oder Unvoreingenommenheit zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Auch gegen die Berechnung als solche bringt keine der beiden Parteien etwas vor. Die im Schriftsatz vom 30. September 2014 erhobene Rüge des Klägers, der Sachverständige habe entgegen der Vorgabe in dem Beweisbeschluss den EURIBOR herangezogen, verfängt nicht; der Beweisbeschluss des Senats gab gemäß Ziffer II. 2. Satz 3 vor, bei Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr (Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343) auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen; dem ist der Sachverständige nachgekommen.

b) Der Senat sieht – wie zuletzt im Termin vom 5. November 2014 ausgeführt – auch keine Veranlassung, die für die Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigungen maßgeblichen und dem Sachverständigen mit dem Beweisbeschluss vorgegebenen Kriterien abzuändern (und erneut in die Beweisaufnahme eintreten).

aa) Die gewählte Aktiv-Passiv-Vergleichsmethode unter Berücksichtigung des Zahlungsstrommodells ist – was der Kläger nicht in Abrede stellt – neben der Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00 – Rdnr. 22 ff.; NJW 2001, 509, 510 = WM 2001, 20, 22) anerkannte Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, der der Gedanke der Wiederanlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel am Kapitalmarkt zugrunde liegt. Der finanzielle Nachteil des Darlehensgeber ist die Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensgeber bei Abnahme des Darlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehens tatsächlich nach dem Zins- und Tilgungsplan erhalten hätte und der Rendite, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln (Zinsverschlechterungsrate) ergibt (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Stand 2011, § 79 Rdnr. 84).

bb) Der Senat hält es in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 – XI ZB 20/05 –; Urteil vom 30. November 2004 – XI ZR 285/03 –) für angemessen (§ 287 ZPO), die Rendite einer Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen auf Grundlage der Statistik der Deutschen Bundesbank zugrunde zu legen und bei Restlaufzeiten bis zu einem Jahr (Darlehen Nrn. 8159 021 810 und 8250 019 343) auf den Wiederanlagezins für Monats- und Tagesgeld zurückzugreifen. Gegenüber den nach dem Vorbringen der beklagten Bank (gleichfalls) „allgemein anerkannten“ Effektivzinssätzen der I… (I…) haben die Hypothekenpfandbriefsätze gemäß der Statistik der Deutschen Bundesbank den Vorteil, dass die Bundesbankstatistiken für jedermann frei und leicht zugänglich sind, sich die von der Bank zugrunde gelegten Zinssätze mithin von dem Darlehensnehmer unschwer überprüfen lassen. Das genügt, den den Bundesbankstatistiken entnehmbaren Renditen bei der Schadensschätzung den Vorzug zu geben.

Der Auffassung des Klägers, die Schadensminimierungspflicht sei dadurch verletzt, dass lediglich Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten herangezogen worden seien, im europäischen Wirtschaftsraum müssten Hypothekenpfandbriefe europäischer Emittenten herangezogen werden, mit italienischen, spanischen oder griechischen Pfandbriefen seien 2010 höhere Erträge zu erzielen gewesen, griechische Staatsanleihen hätten im 10-Jahresbereich weit über 10 % notiert, vermag sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil es den Banken gestattet sein muss, ihren Nichterfüllungsschaden auf der Grundlage einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der frei gewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln zu berechnen (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 XI ZR 267/96 – Rdnr. 34 m.w.N.). Nur eine solche Anlage ist ihnen zumutbar, zumal die Wiederanlage durch vorzeitige Darlehensablösungen frei werdender Mittel in gleichartigen Darlehen in aller Regel zu Lasten ihres sonstigen Neugeschäfts geht.

Angesichts der Banken- und Finanzkrise („Subprime-Krise“), die im Sommer 2007 in den Vereinigten Staaten von Amerika ausbrach und rasch nach Europa übergriff, der im Herbst 2008 einsetzenden globalen Wirtschaftskrise und der Staatsschuldenkrise, die einige Euroländer im Frühjahr 2010 erfasste und den gesamten Euroraum in Mitleidenschaft zog – im Frühjahr 2010 war die griechische Regierung nicht mehr in der Lage, am Kapitalmarkt Geld aufzunehmen, um auslaufende Anleihen zu tilgen und die laufenden Staatsausgaben zu finanzieren – („Das Banken- und Finanzsystem – Die Finanz-, Wirtschafts- und Staatsschuldenkrise: Ein kurzer Überblick“ www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Dossier/Service/schule_ und_bildung _kapitel_4), besteht für eine Ausdehnung der Berechnungsgrundlage auf sogenannte „Coverend Bonds“ keine Veranlassung; das vom Sachverständigen herangezogene Spektrum reicht aus, um die Berechnung der Wiederanlagerendite auf eine hinreichend solide Grundlage zu stellen.

cc) Als Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung war – auch in Ansehung der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. F… – der Zeitpunkt anzusetzen, an dem die Beklagte die Darlehensvaluta zurück erhielt, mithin der 29. Oktober 2010.

Gegen die Höhe der gemäß § 287 ZPO auf 40,00 € p.a. geschätzten ersparten Verwaltungskosten und das auf 150,00 € geschätzte (§ 287 ZPO) Bearbeitungsentgelt für die vorzeitige Ablösung der Darlehen hat keine der Parteien Einwendungen erhoben; die Schätzung hält sich im Rahmen des Üblichen.

dd) Der Senat hält das entfallene Risiko mit einem prozentualen Abschlag von 0,1 % auch angesichts der vom Kläger dagegen nachhaltig vorgebrachten Einwände für ausreichend und angemessen berücksichtigt (§ 287 ZPO).

Der Kläger meint, die Risikokosten seien deshalb höher anzusetzen, weil die Beklagte für den hier anzunehmenden Ausfall der Forderung nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 SolvV eine Drohverlustrückstellung habe bilden müssen. Die zitierte Verordnung dient indes der angemessenen Ausstattung von Instituten etc. mit Eigenmitteln, lässt sich mithin für die hier in Rede stehenden Fragen weder unmittelbar anwenden, noch lässt sich mittelbar aus der genannten Verwaltungsvorschrift die Notwendigkeit für eine andere – höhere – Schätzung (§ 287 ZPO) der Risikokosten herleiten. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger nicht konkret darlegt, dass und ggf. wann die beklagte Bank den Ausfall tatsächlich festgestellt hat – die Abgabe des Engagements in die Rechtsabteilung lässt, ungeachtet des Umstandes, dass sie offenbar erst nach dem anwaltlichen Schreiben des Klägers vom 21. Oktober 2010 erfolgt ist, entgegen der Auffassung des Klägers den Schluss darauf, die Beklagte sei (nunmehr) vom Ausfall der Forderungen ausgegangen, nicht zu. Überdies stehen die Annahme eines Ausfalls von Forderungen und die Wertberichtigung wegen Verschlechterung der Kreditqualität in umgekehrter Abhängigkeit zueinander, als der Kläger es darstellt. Nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 SolvV ist ein Ausfall für einen bestimmten Schuldner als eingetreten zu betrachten, wenn „das Institut aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Ansicht“ ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Schuldner ohne Rückgriff des Instituts auf Maßnahmen wie die Verwertung von gegebenenfalls vorhandenen Sicherheiten vollständig seine Zahlungsverpflichtungen aus Kreditgewährung gegenüber dem Institut erfüllt. Diese Anknüpfung an die Sichtweise des (Bank)Instituts wird noch dadurch verdeutlicht, dass nach § 125 Abs. 2 SolvV als Hinweis auf die Unwahrscheinlichkeit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 u.a. die vom (Bank)Institut vorgenommene Wertberichtigung gehört. Dass eine solche erfolgte, ist – wie ausgeführt – weder dargetan noch ersichtlich.

Die Behauptung, die Beklagte sei davon ausgegangen, dass sie für das Grundstück …straße 8 maximal 400.000,00 € erhalten könne, stünde im übrigen der behaupteten Annahme eines (Total)Ausfalls entgegen; dieser Vortrag ist allerdings ohnehin als Behauptung „ins Blaue hinein“ unbeachtlich.

Auf welcher Tatsachengrundlage die Verbraucherzentrale in ihrer Berechnung Anlage K 22 (Bl. 401 d.A.) zu einem Ausfallrisiko von 15 % gelangt ist, teilt der Kläger nicht mit.

Bei der vom Kläger herangezogenen „K…-Masterskala“ handelt es sich um eine Ratingtabelle zur Bonitätseinschätzung, bei der wie bei jedem Rating eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle spielt und schon deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb allein die vom Kläger ins Feld geführten Umstände – Arbeitslosigkeit und Mietausfälle in 2008, Unterhaltspflichten gegenüber Familienangehörigen, Kosten einer „noch einige Monate im Jahr 2008“ erforderlichen doppelten Haushaltsführung, Krankenversicherungskosten von 8.951,00 € in 2008 – zu einer Einstufung in die (unterste) Klasse M 18 führen sollten, mithin die Annahme des höchsten Bonitätsrisikos (Zahlungsunfähigkeit) rechtfertigte.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Arbeitslosigkeit, die offenbar ohnehin eine vorübergehende war, überhaupt auf die Kapitaldienstfähigkeit des Klägers, die ihrerseits nur einer der für das Ausfallrisiko maßgeblichen Aspekte ist, ausgewirkt hat. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb eine Phase der Arbeitslosigkeit im Jahr 2008 für die Schätzung des infolge Ablösung des Darlehens im Herbst 2010 entfallene Risiko bedeutsam sein soll. Auch in Bezug auf die behaupteten Unterhaltspflichten gegenüber Familienangehörigen, die Kosten für eine „noch einige Monate im Jahr 2008“ erforderliche doppelte Haushaltsführung und Krankenversicherungskosten von 8.951,00 € im Jahr 2008 wird nicht einmal behauptet, dass sich diese Umstände auf die Kapitaldienstfähigkeit des Klägers ausgewirkt haben, noch ist ihre Bedeutsamkeit im Rahmen des Schätzungsermessens des Gerichts für die Bemessung des im Herbst 2010 entfallenden Risikos erkennbar. Unterhaltspflichten gegenüber den im Jahre 2008 9 und 12 Jahre alten Kindern bestanden zudem ohnehin bereits bei Abschluss der in 2000, 2002 bzw. 2005 geschlossenen Darlehensverträge.

Der Senat trägt danach mit der Schätzung des Risikoabschlags auf 0,1 % – mit dem der Senat an der Obergrenze der üblicherweise von Obergerichten zugrunde gelegten Prozentsätzen bei Privatkunden liegt – dem allgemeinen Rückzahlungsrisiko, dem Beleihungsgrad und der persönlichen Kreditwürdigkeit des Klägers hinreichend Rechnung. Maßgeblich ins Gewicht fällt hierbei nämlich, dass die Darlehen einschließlich Vorfälligkeitsentschädigungen aus dem Kaufpreis für das beliehene Grundstück vollständig zurückgeführt wurden. Hierin zeigt sich, dass die konkreten Darlehen in Ansehung der Bonität des Klägers nicht so risikobehaftet waren, dass ein höherer Risikoabschlag als die vom Senat – und wohl auch der Beklagten – zugrunde gelegten 0,1 % gerechtfertigt wäre.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG auf 44.838,08 € festgesetzt.